Ausweisung (Schutzgebiete)
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lich die A. oder „die polizeiliche Beschränkung des
Aufenthalts“ in Gouvernementsverordnungen an-
gedroht wird als Folge einer Bestrafung wegen
unerlaubten Zutritts in gewisse Gebiete, so in der
Vv. 7. 3. 06 N8 13 für Ostafrika (Kolon Gg X 127),
in Südwestafrika v. 12. 4. 09 und 7. 5. 10
(KBl 544) für die Diamantenfelder in Lüderitz-
bucht und Swakopmund oder wenigstens die
A. aus dem Sperrgebiete selbst, in der V v.
25. 1. 06 für das Amboland (Kolon Gg X 120).
In zunehmendem Maße wird die Abweisung
in Gouvernementsverordnungen vorgesehen aus
Gründen, ähnlich denen, die die angelsächsischen
Lande zu der Abschließung veranlaßt haben (oben
S 282). So in Neu---Guinea 12. 8. 05 und
14. 10. 07 (Kolon Gg IX 242, XI 401), Togo
26. 8. 07 und 5. 6. O9 (Kolon GEg XI 362, KBl 09
S6n:4), Ostafrika 27. 2. 09 (KBl 09 S 364),
wenn nicht der Nachweis des Besitzes genügender
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
(oder auch zur Rückreise) oder einer Anstellung
erbracht wird. Eine umfassende Regelung ist
nur für Südwes stafrika durch die V v.
15. 12. 05 und 12. 6. 09 erfolgt (Kolon Gg IX 278,
KBl 09 S717). Die Einwanderung kann Weißen
untersagt werden, wenn sie sich über ihre Person
nicht hinreichend ausweisen oder keinen hinreichen-
den Unterhalt für sich und ihre Familie nachweisen
können, oder wegen des körperlichen Zustandes
voraussichtlich nicht in der Lage sind, sich dauernd
selbst zu erhalten, die Unzucht gewerbsmäßig be-
treiben oder der gewerbsmäßigen Unzucht Vor-
schub leisten, oder nicht imstande sind, in einer
europäischen Sprache den Namen zu schreiben
(seit 1909) oder „eine Gefahr für die Ruhe des
Schubgebiets oder die öffentliche Sicherheit bil-
en“
Die Niederlassungsverträge des Reiches haben
für die Kolonien ebensowenig wie die Handels-
verträge ohne weiteres Geltung; der Vertrag
mit den Niederlanden besagt dies ausdrücklich
(a 14). Für einzelne der Kolonien kommen be-
sondere Verträge in Betracht. So ist für das
konventionale Kongobecken, in das auch Teile von
Kamerun und Ostafrika fallen, den Fremden
Schutz der Person, Erwerb von Immobilien,
Gewerbebetrieb gleich den Landesangehörigen
zugesagt (a 5 der Kongoakte v. 26. 2. 85), wieder-
holt in dem Abkommen mit Portugal über Süd-
afrika v. 30. 12. 86 a IV, näher bestimmt („freie
Niederlassung“) gegenüber England in dem Ver-
trage für die afrikanischen Kolonien v. 1. 7. 90
à VIII, für den westlichen Stillen Ozean v. 10.4. 86
a II, für die Schutzgebiete am Golf von Guinea
Note des deutschen Botschafters v. 2. 6. 85 (Ko-
lon Gg 1, 215) mit dem bemerkenswerten Vor-
behalte „gewisser Verwaltungsvorschriften im
Interesse des Handels und der öffentlichen
Ordnung". Eine Einschränkung des A.Rechts
ist in diesem Vertragsbestande nicht enthalten.
Diese Grundsätze gelten ebensowohl für Weiße
wie für Farbige (z. B. Inder, amerikanische
Neger), nur daß für Farbige, die keinem Staate
der Völkerrechtsgemeinschaft angehören, auch das
Grundrecht der Verkehrsfreiheit nicht geltend ge-
macht werden kann. Wenn die Gouv. V für Süd-
westafrika v. 15. 12. 05 5 1 Ziff. 1 die Untersagung
der Einwanderung aus dem bloßen Grunde zu-
läßt, daß es sich um einen „Nichtweißen" handelt,
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
so ist diese unterschiedlose Aufstellung nicht un-
bedenklich.
2. Deutsche Reichsangehörige unter-
liegen einer Verweisung aus den Kolonien aus
den Gründen des St GB nicht. Dagegen können
sie von der Landesverweisung betroffen werden.
De lege ferenda wird hier ein Wandel zu schaffen
sein. De lege lata ist eine abweichende Ansicht
nicht haltbar; denn es fehlt für die Kolonien an
einer Gewährleistung des Aufenthalts, wie sie
für die Heimat das Freizügigkeitsgesetz enthält.
Damit entfällt das gesetzliche Hemmnis, das die
Pol Gewalt in der Anordnung einer A. beschränkt.
RVaz (Schutzgeb G § 9) steht nicht entgegen, da
er nur einer Verschiedenheit in der Behandlung
von Deutschen in den einzelnen Gliedstaaten vor-
beugen soll (fehl gehen Fuchs, Kol. Rundschau 1910,
S 50, Höpfner, DIZ 15, 419; zutreffend Gerst-
meyer, Das Schutzgebietsgesetz, 1910 S 35).
3. Anders steht es mit den Eingeborenen
der Schutzgebiete. Sie ausweisen, hieße ihnen
den zugesicherten Schutz versagen. (Die mehrfach
verhängte Deportation nach einer andern Ko-
lonie ist keine A.) Manche Eingeborenenstämme
handhaben übrigens selbst die A. In Kiautschon
kann gegen Chinesen die A. als Nebenstrafe vom
Gerichte ausgesprochen werden (Gouv. V v. 15.
4. 99 § 6); das steht im Einklange mit a 5 des
Ueberlassungsvertrages v. 6. 3. 98.
II. Die zur A. befugte Behörde ist m. W. nicht
allgemein bestimmt; eine Normierung wie bei
der Sperre des Ambolandes (von jedem einzelnen
Pol Beamten auszuweisen) ist nur in den beson-
deren Verhältnissen begründct. Nach dem grund-
sätzlichen Standpunkte (oben S. 286) wird nur
eine über der unteren Instanz stehende PolBe-
hörde zuständig sein, d. i. der Gouverneur, na-
mentlich für die A. von Deutschen. Zu einer
Abweisung dagegen wäre schon die örtliche Pol Be-
hörde berufen, und ebenso wird man sie gegen-
über Farbigen, die keinem Kulturstaate angehö-
ren, für zuständig cerachten. Ueber Zwangsmaß-
nahmen bestimmt die Kais. V v. 14. 7. 05 §§ 8,
15 (RSl 717). Für Kiautschou vgl. 1 3. Ueber
das Beschwerderecht an Gouverneur und Reichs-
kanzler sKolonialrecht, polizeiliche Ver-
fügungen. Für Eingeborene ist dieser Instan-
zenzug nicht festgelegt.
§ 8. Aus den Konsulargerichtsbezirken aus-
zuweisen ist der Konsul befugt, insofern ihm die
Polizeigewalt zukommt. So ist die Praxis für
Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rußland,
selbst für England. Daß die deutschen Konsuln
darin zurückstünden (so v. König, H d. D. Kon-
sularwesens? 09, 40), wird nicht zuzugeben sein
(Gl. M. Kayser-Loening, Hübler, Magistraturen
des völkerr. Berkehrs 1900, 70; vgl. Fleischmann,
Kol. Rundschau 09, 650). Andererseits kann aber
auch dem Aufenthaltsstaat das Recht zur A. nicht
versagt werden, wennschon ihm eine Zwangsge-
walt nicht zusteht (streitig).
Literatur: Eine Monographie, die das VerwRecht
der deutschen Staaten erschöpfte, sehlt. Hervorragend v.
Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strassachen 1,
1888, 7—36; 2, 1897, 627; ferner Langhard, Das Recht
der politischen Fremden A. (besonders Schweiz) 1891; Die
politische Polizei der schweiz. Eidgenossenschaft 1909;
Bornhak, Die A. fremder Staatsangehöriger, 1900;
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