Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Ausweisung — Autonomie 
  
Alfr. Frhr. v. Overbeck, Niederlassungsfreiheit und 
A. Recht (auf der Grundlage des deutsch-schweizerischen 
Bertrages), 1907; Giov. Caruso, Dlritto dl espulsione, 
1906; Alexis Martini, Lexpulsion des étrangers 1909; 
Dissertationen: Bes#bd#e Berc, Dexpulsion des étrangers 
1888 (Montvellier); Af. Chantre, Du séjour et de 
Texpulsion des étrangers 1891 (Genf); M. Lehmann, 
A. im System des Fremdenrechts 1899 (Greifswald) — 
Stoerk bei Holtzen dorff BR III 13 114, 120; v. Bar, 
Theorie und Praxis des int. Priv. Rechts? 1 292, 203; v. 
Ullmann, 367, v. Liszt 1 25; J. B. Moore, Digest 
#of Iintern. law IV, 1906 S. 67—142; Kayser-Löning 
HW StaatsW’ II 314. — Annuaire de Pinstitut de drolt in- 
ternational XI 273, XII 184. — Für das Reich und 
Preußen: v. Conta, Die A., 1904; v. Arnstedt, 
Das preuß. Pol Recht 1, 1905, 542; Heinrichs, Deutsche 
Niederlassungsverträge und Uebernohmeabkommen, 1908; 
Wolzendorff, Die poliz. Landesverweisung im preuß. 
Staatsrecht, 8 Staatsw 64, 409; Holtze, Beiträge 3. Bran- 
denb.-preuß. Rechtsgeschichte, III, 1894. — Für Bayern: 
Kutzer, Bayr. Heimatrecht, 1905 5 63. — Für die Kolo- 
nien: v. Stengel, 8 für Kolonialpolitik 1909, 861; 
Fleischmann, Koloniole Rundschau 1909, 645; 1910, 
238; Wiesmann, Arch LessRR 26 (331). — Mitteilungen 
aus der A Praxis bei Moore (V. Staaten) und v. Salis, 
Schweiz. Bundesrecht ? 1903, bes. Band 4. INach Abschluß 
des Druckes: Neumeyer, Intern. VerwzRecht I, 1910, 11; 
Reimer, Freizügigkeit i. d. deutsch. Schutzgebieten, 1910). 
Fleischmann. 
Autonomie 
* 1. Begriff und Geschichte. #3 2. Die Autonomie des 
Staatsrechts im allgemeinen. ### 3. Die Autonomie des 
Hochadels im besonderen. A)' Umfang der Autonomie der 
regierenden Familien; B) Umfang der Autonomie der Me- 
diatisierten; C) Die Autonomie und die Rechte Dritter; 
D) Das Zustandekommen der autonomen Normen. 
§ 1. Begriff und Geschichte. Unter dem Aus- 
druck „Autonomie“ hat man früher vielfach die 
privatrechtliche Bestimmungsfreiheit des Einzelnen 
verstanden. In diesem Sinne wird noch heute in 
einer etwas präziseren Fassung von „Parteiautono- 
mie“ gesprochen. Davon zu unterscheiden ist die 
A. im heutigen Rechtssinne als Satzungs- 
gewalt, d. h. als Besugnis eines nicht staat- 
lichen Verbandes zur Erzeugung objektiven ge- 
setzten Rechtes. Schon der Begriff des „gesetzten 
Rechtes“ erfordert für die A. als Rechtsquelle das 
Vorhandensein einer organisierten Gemeinschaft 
im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das sich auch 
innerhalb einer gewissen bloß sozialen Gemein- 
schaft ausbilden kann. Für das Gewohnheitsrecht 
eines mit A. begabten Rechtskreises hatte der 
ältere juristische Sprachgebrauch den besonderen 
Begriff der „Observanz“ geprägt, während eine 
andere Doktrin die Begriffe der A. und Observanz 
ganz zu trennen sucht und als Observanz jedes 
Gewohnheitsrecht bezeichnet, das sich im Kreise 
einer Körperschaft bildet (vgl. Gierke 1, 143 
Anm. 8; 171). Erblickt man in der Kirche nur 
einen, dem Staate untergeordneten Verband des 
öffentlichen Rechts im Staate, welche Anschauung 
freilich der internationalen Organisation der katho- 
lischen Kirche nicht völlig gerecht werden kann, so 
stellt sich begrifflich auch das Recht der Kirche nicht 
als eigentliche Gesetzgebung, sondern als anuto- 
  
nome Satzung dar. Diese Konsequenz hat aller- 
dings die Rechtssprache niemals gezogen, sondern 
entsprechend dem „Doktor beider Rechte“ hat man 
auch den Begriff des kirchlichen Gesetzes beibe- 
halten und spricht von A. in der Kirche höchstens 
analog der A. im Staate dort, wo es sich um 
Satzungen untergeordneter Verbände wie von 
Gemeinden, Kapiteln und Klöstern handelt. Das 
kraft der A. erzeugte Recht ist objektives Recht, wie 
das Gesetz. Aehnlich wie jedoch selbst das Staats- 
gesetz, speziell das Verfassungsrecht, in einer frü- 
heren Rechtsperiode oft in Vertragsform gekleidet 
war und wie noch heute im internationalen Staa- 
tenleben durch Verträge objektives Völkerrecht 
„vereinbart“ werden kann, so sind früher auch die 
autonomen Satzungen vielfach in rechtsgeschäft- 
licher Form zur Entstehung gelangt. Wenn das 
ganz besonders von den autonomischen Fest- 
setzungen des Hochadels gilt (vgl. RG 18, 202), 
so ist doch im Gegensatz zu manchen älteren Auto- 
ren, insbesondere Gerber (Gesammelte Abhand- 
lungen Heft 1 S36—99; die anderen siehe bei 
Gierke 146 und Oertmann 5) unbedingt daran 
festzuhalten, daß auch das autonome Adelsrecht 
den Charakter objektiven Rechts trägt und nicht 
etwa bloß Rechtsverhältnisse begründet. Ob die 
Möglichkeit für die Körperschaften des Privat- 
rechts, die speziellen Rechtsverhältnisse ihres Ge- 
meinschaftskreises durch Statuten zu regeln als 
eigentliche A. aufzufassen ist, ist bestritten. Wer 
mit uns geneigt ist, im Gegensatz zu Brunner, 
Böhlau, Stobbe, Otto Mayer mit Gierke, Re- 
gelsberger, Windscheid, Thon, Leist und Oert- 
mann (die Nachweise siehe bei Oertmann 16) an- 
zunehmen, daß in solchen Statuten Rechtssätze 
enthalten seien und deshalb nach der oben gege- 
benen Definition vom Wesen der A. hier z. B. 
von einer A. der Vereine zu sprechen wäre, wird 
doch nicht verkennen können, daß sich neben dem 
bisher entwickelten Begriff der A. im weiteren 
Sinne ein engerer Begriff der A. gebildet hat. 
Diese Autonomie im engeren Sinne 
wurzelt im Staatsrecht. Es handelt sich 
dabei entweder um die staatsrechtliche Be- 
fugnis eines nicht staatlichen Verbandes zur Er- 
zeugung von Rechtsnormen in Materien, die dem 
betreffenden Verbande ausdrücklich zur er- 
gänzenden Regelung überlassen sind und die 
heute in der Regel nur noch öffentlichrechtliche 
Dinge betreffen, vereinzelt jedoch auch in das 
Privatrecht einschlagen können wie z. B. orts- 
statutarische Bestimmungen über Lohnzahlungen 
auf Grund des § 1198 Gewp, oder es handelt 
sich um eine dem Staatsrecht angehörende 
Privilegierung einzelner bevorrechtigter Personen- 
kreise für sich eigene Normen ausbilden zu können 
unter Abänderung des gemeinen Rechts. Bei die- 
ser Art der A., die wir die Autonomie im 
engeren Sinne nennen möchten, werden 
die aufgestellten Satzungen ihres staatsrecht- 
lichen Ursprungs halber vom Staate als Gesetz 
anerkannt und nehmen an den Eigenschaften des 
Gesetzes im technischen Sinne teil, während der 
Staat selbst in den Satzungen, die sich ein Verein 
auf Grund des Privatrechts gegeben hat, nur 
rechtsgeschäftliche Bestimmungen und keine Rechts- 
normen erblickt (vgl. Plancks Kommentar zu 
à 2 EGz. B0#B? 15). Wenn aber auch die A. im 
engeren Sinne eine staatsrechtliche Erscheinung
	        
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