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BPläne besteht in München und Nürnberg eine
vom Magistrat berufene „Künstlerkommission“.
Für die Förderung heimischer BWeise, für die
Pflege des Denkmalschutzes und für die Ausarbei-
tung von Generalbaulinienplänen in rasch wach-
senden Gemeinden leistet der 1901 gegründete
„bayer. Verein für Volkskunst und Volkskunde“
im Zusammenarbeiten mit den Behörden hervor-
ragende Arbeit.
Zur Hebung des landwirtschaftlichen B. wurde
im Jahre 1901 mit staatlicher Unterstützung eine
„Baustelle des bayer. Landwirtschaftsrates“ er-
richtet, welche durch Auskunftserteilung, Gut-
achtensabgabe und durch unmittelbare Hilfe-
leistung bei BFührungen das landwirtschaftliche
Bauwesen in günstigster Weise zu beeinflussen
vermochte.
#§#2. Die Berufsbildung der Baubeamten. Die
Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der
höheren Beamten wie auch diejenigen für das
mittlere und niedere Personal werden z. Z. einer
umfassenden Neubearbeitung unterzogen.
Höhere Beamte. Hier war bisher die
A#f v. 5. 2.72 (Reg Bl 501) maßgebend, wonach
Absolventen eines Gymnasiums oder Realgym-
nasiums und einer technischen Hochschule zu einer
zweijährigen Praxis an einem bayer. BAmte je
nach der Fachrichtung als Ingenicur oder Architekt
mit dem Titel „Staatsbaupraktikant“ zugelassen
wurden. Nach dem Bestehen des an der Kal Ober-
sten BBehörde abgehaltenen Staatskonkurses er-
halten die geprüften Praktikanten den Titel „Re-
gierungsbaumcister" (A#fv. 14. 8.06, GV Bl327),
worauf sie, wenn in den Staatsbaudienst über-
nommen, nach Bedarf den BAemtern zur Dienst-
leistung zugewiesen werden.
B. Baugewerbe
1. Arbeitgeber. Da hiefür eine landesge-
setzliche Regelung nicht besteht, sind die Bestim-
mungen der GewO, insbesondere & 133 Abs 1
dafür maßgebend, welche Bedingungen an die
Führung des Meistertitels und die Befugnis zur
Haltung von Gesellen geknüpft sind. Daß diese
Bestimmungen, wonach den Meistertitel in Ver-
bindung mit der Bezeichnung eines Handwerks
nur solche Handwerker führen dürfen, welche für
ihr Handwerk die Meisterprüfung bestanden und
das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, erfüllt
werden, haben die Gemeindeverwaltungsbehörden
namentlich bei Führung der Standesamtsregister
zu überwachen. (Min Bek v. 19. 9. 1906 Nr. 14674
und vom 27. 5. 1910 Nr. 13 466, II.) Den Meister-
prüfungen gleichgestellt sind die Schlußprüfungen
der Baugewerkschulen und verschiedener Hand-
werkerfachschulen M v. 3. 4. 1909 Nr. 7947, II
und v. 5. 12. 1909 Nr. 30 967, II. Das Recht
zur Führung des Meistertitels steht auch nicht
selbständigen Handwerkern zu, soferne sie sonst die
Voraussetzungen des § 133 Abs 1 der GewO er-
füllen, MB d. Ae. v. 5. 9. 1908, Nr. 21273, II.
Die Verleihung der Befugnis zur Gesellenhal-
tung erfolgt auf Antrag der Handwerskammern
durch die K. Kreisregierung, Kammer des Innern.
Die Ausübung des Gewerbes als Bauunter-
nehmer und Bauleiter kann, außer durch das
Rv. 7. 1. 1907 über die Abänderung der Gew O
(Vollzugsbekanntmachung v. 28. 3.07, Nr. 5718, II)
Bauwesen (II. Bayern)
nach den Bestimmungen des 872 Abss der allg.
BOv. 17. 2. 1901 und des §& 91 der M50 v.
29. 7. 1895 in der Fassung der V v. 21. 3.
1900 untersagt werden, wenn der Bauleiter die
für eine sichere Bauführung erforderliche Ver-
lässigkeit nicht besitzt.
2. Bauarbeiter. Auf Grund des 5 120e
Abs 2 Gew)0 sind oberpolizeiliche Vorschriften
unterm 21. 11. 1008 Nr. 27 136 erlassen, wonach
Arbeiterinnen auf Bauten mit dem Tragen von
Lasten und auf Baugerüsten überhaupt nicht be-
schäftigt werden dürfen.
C. Baupolizei
#3. Quellen. # 4. Materieller Inhalt. # 5. Formeller
Inhalt. 1 6. Baupolizeibehörden.
3. Quellen. Die Grundlage des bayer. BP-
Rechtes bildet der a. 101 des Polizeistraf-
gesetzbuches für Bayern v. 26. 12. 71 in der
JFassung der Gesetze v. 22. 6. 00 und v. 6. 7. 08.
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Hienach können baupolizeiliche Vorschriften in
bezug auf Festsetzung und Einhaltung von B- und
Vorgartenlinien, dann zum Zwecke der Feuer-
sicherheit und Festigkeit der BFührung, sowie der
Gesundheit durch Verordnung, ober= oder ortspo-
lizeiliche Vorschriften, im Interesse der Verschöne-
rung auch durch distriktspolizeiliche Vorschristen
erlassen werden. Auf dieser Grundlage beruht
die bayer. Bauordnung v. 17. 2. Ol,
GVhl 87, eine BO, die für das ganze König-
reich mit Ausnahme der Landeshauptstadt Mün-
chen Gültigkeit hat. Die für München gel-
tende Bauordnung v. 29.7.95 (GWVBl333)
fußt auf gleicher Grundlage. Daneben bestehen
noch Verordnungen über das offene B-
System und die Wohnungsaussicht, ferner als An-
weisungen der Behörden auf den verschiedenen
Gebieten der BP Ministerial -Entschlie-
ß u gen, auf welche noch näher einzugehen sein
wird.
Das Ver fahren in BPangelegenheiten
regelt sich nach den einschlägigen Bestimmungen
der BO (N58—79 d. BO v. 17. 2.01, g8 76 -98
der Münchener B0O v. 29. 7. 95).
Die Erhebung von Baupolizeigebüh-
fren erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes
über das Gebührenwesen in der Fassung vom
Jahre 1899 (GWl 904)
Zur Verhütung von Bauunfällen sind
auf Grund des a 101 des PolSt GB, sowie &120 e
Abs II der Gewp, ferner der && 113—117 des
Gew und §& 40 des B= und UWV oberpolizeiliche
Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäf-
tigten Personen erlassen und zwar für Hochbauten
unterm 24. 7. 04, für Tiefbauten unterm 4. 9. 05.
# 4. Materieller Inhalt. 1. Vorschrif-
ten der Bauordnungen. Vollkommene
BFreiheit des Grundeigentums gibt es in
Bayern nicht; dagegen sind für einzelne
Gegenden, wie das Hochgebirge, den bayri-
schen Wald, den Böhmerwald, endlich die
Waldbezirke der Oberpfalz, im Fichtel= und Rhön-
gebirge, im Spessart und Odenwalde und im
fränkischen Walde weitestgehende Erleichterungen
gestattet (§ 56 BO), welche insbesondere die Um-
gangnahme von Massivbau und feuersicherer Dek-
kung betreffen und den ausgiebigen Gebrauch des