Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Bauwesen (II. Bayern) 
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Holzes ermöglichen. Im übrigen sind die die Be] Genehmigung der Baupolizeibehörde abhängig 
Tätigkeit einschränkenden Vorschriften abgestuft, 
je nachdem es sich um Bauten auf dem Lande, in 
offen oder geschlossen bebauten Dörfern und Märk- 
ten oder in Städten handelt, wobei im Gebiete 
der allgemeinen BO noch zwischen Städten von 
über 10 000 und mehr als 20 000 Seelen unter- 
schieden ist. Die Landeshauptstadt München be- 
sitzt in Form einer ortspolizeilichen Vorschrift eine 
Zonen BO. Diese, die sogen. Staffel BO, regelt 
die BWeise und Bebauungsdichtigkeit in neun Ab- 
stufungen, von denen fünf der geschlossenen, vier 
der offenen BWeise angehören. 
Ueber die einzelnen Vorschriften der BO v. 
17. 2.01 und der Münchener B0 sind nur, inso- 
weit sie von den Bestimmungen anderer Staaten 
abweichen, nähere Angaben veranlaßt. 
Als Maximal höhe bei Wohngebäuden sind 
22 m festgesetzt; die Geschoß zahl ist auf 
höchstens 5 Geschoße einschließlich aller Zwischen- 
geschosse und Mansardwohnungen beschränkt; die 
lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume soll je 
nach Größe des Ortes 2,20—2,75 m betragen. 
Als Hofraum fordert die LBO ein Fünfteil der 
Anwesensfläche, die Münchener BO ein Drittel 
des Baugrundes. 
Den Interessen der Gesundheit dient die 
Verordnung über das offene Boystem und über 
die Wohnungsaussicht. Die V v. 16. 5. 76 (GVBl 
347) über die Herstellung von Gebäuden im 
offenen BSystem bestimmt, daß das offene B- 
System durch ortspolizeiliche Vorschrift angeord- 
net werden kann, wenn es zum Zwecke der Ge- 
sundheit begutachtet wird. Die V v. 10. 2. 01 
(GVBl 73) über die Wohnungsaussicht ist zwar 
im allgemeinen nicht baupolizeilicher Natur, übt 
aber insofern einen Einfluß auf baupolizeiliche 
Verhältnisse aus, als die BPBehöäörde nicht das 
Entstehen von Wohnungen zulassen kann, die 
hinterher vom Standpunkt der Wohnungsaussicht 
beanstandet werden müßten. [I Wohnungs- 
wesen.] 
Den Anforderungen des Verkehrs ist 
durch den B#Linienzwang Rechnung getragen. 
Die Entstehung geregelter Straßenverhältnisse 
wird dadurch gefördert, daß die Bewilligung zu 
BFührungen von der Herstellung des Straßen- 
körpers und der Verbindung des Anwesens mit 
einer bereits bestehenden Straße abhängig ge- 
macht ist. 
Der Begriff Baulinie ist in der B0 nicht 
näher festgelegt; doch wird nach der Praxis unter- 
schieden zwischen Baulinie (Gebäudefluchtlinie) 
und Vorgartenlinie; die letztere ist immer zugleich 
Straßenfluchtlinie, während die Baulinie nur dann 
Straßenfluchtlinie sein kann, wenn keine Vorgar- 
tenlinie vorhanden ist. Die Gebäude sind im all- 
gemeinen in die Baulinie (Gebäudefluchtlinie) 
zu stellen; das Vor= oder Zurücktreten einzelner 
Bauteile kann jedoch nach der Min E v. 14. 6.02 
(Nr. 11966) unter bestimmten Voraussetzungen 
hinsichtlich Art und Umfang der Ueberschreitung 
und der Lage des Bauplatzes gestattet werden. 
Eine besondere Bedeutung wird der sogenannten 
blauen Baulinie beigemessen, insofern dieselbe 
nur als vordere Baubegrenzungslinie zu gelten 
hat, während hinter ihr beliebig mit den Gebäu- 
den zurückgerückt werden kann; die Stellung der 
Gebäude ist jedoch von Fall zu Fall von der 
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
  
gemacht (Min E v. 7.5.08 Nr. 21731). Die Dar- 
stellungsweise der Bau= und Vorgartenlinien in 
den Baulinienplänen ist in der Min E v. 12. 2. 
97 geregelt. 
Ae st hetis che Interessen können durch orts- 
oder distriktspolizeiliche Vorschriften auf Grund des 
Pol St GB und in Städten mit über 20 000 See- 
len auch auf Grund der B0 berücksichtigt werden. 
Als Anweisungen für den Vollzug der BP auf 
den verschiedensten Gebieten sind hier anzuführen: 
Die MinE v. 1. 1.04, die Denkmalpflege 
betreffend, empfiehlt insbesondere den Erlaß orts- 
polizeilicher Vorschriften zur Erhaltung von B- 
Denkmalen und gibt hiefür Richtpunkte bekannt. 
Sie will die Achtsamkeit der Behörden ferner auf 
die Pflege der heimischen Bau- 
weise lenken und fordert diese auf, Gutachten 
von berufenen Sachverständigen einzuholen und 
sich deren Mitarbeit zu sichern. Die Min E v. 22. 
4. 04 gibt Anweisungen zur Anlage von Verzeich- 
nissen, welche die Gebände, Denkmäler, Straßen- 
und Ortsbilder, Naturgebilde der Bezirke ent- 
halten und zur Orientierung der BPBeamten 
bei der Behandlung von Besuchen dienen sollen. 
Die MinE v. 18. 7. 05 weist auf die hervorragende 
wirtschaftliche und schönheitliche Bedeutung der 
Baulinienführung hin und erläutert die 
wichtigsten Grundsätze, nach denen bei Aufstellung 
von BLinienplänen zu verfahren ist. Sie emp- 
fiehlt die Heranziehung von Sachverständigen, die 
Aufstellung neuer genereller Bebauungspläne, 
endlich die Umarbeitung der alten, nicht mehr 
zeitgemäßen Binienpläne. In der MinE v. 28. 
11. 07, Heimatschutz betreffend, werden die 
Distrikts Verw Behörden angewiesen, in den Krei- 
sen der Bevölkerung und insbesondere der Land- 
baumeister aufklärend zu wirken und auf die dem 
ländlichen B. derzeit anhaftenden Schäden auf- 
merksam zu machen. Die MinE v. 21. 4. 08 
endlich legt die Aufnahme interessanter BWerke 
den Gemeinde Verw nahe und empfiehlt die Unter- 
stützung sachkundiger Hände. 
Wegen der Instandhaltung gibt es nur für 
„Staatsgebäude“ besondere Vorschriften (Allerh 
Bek über Benutzung und Unterhaltung v. 28. 2. 
51). Für historisch oder künstlerisch bedeutsame 
Privatgebäude können ortspolizeiliche Vorschriften 
zu Schutz und Erhaltung ergehen (§5 101 Abs 3 
PSte). Die BPol Behörde kann Instandhal- 
tung, Abänderung, sogar Abbruch eines Bau- 
werkes verlangen, wenn der Strafrichter im Ur- 
teile die Befugnis ausgesprochen hat (a 105, 101 
PStGB). 
2. Sonderbestimmungen für ge- 
wisse Gebäude. Die B0 enthalten für 
Bauten von größerer Brandgefahr Bestimmungen 
hinsichtlich der Schaffung von Treppen und Aus- 
gängen, hinsichtlich der Entfernung von anderen 
Gebäuden, der Brandmauerabscheidung von Nach- 
bargebäuden und innerhalb der Obijekte selbst; 
für Theater ist der Erlaß weiterer Vorschriften vor- 
behalten. 
Die Min E v. 10. 3. 97 gibt Richtpunkte für die 
baupolizeiliche Behandlung solcher Objekte. Aehn- 
liche Anweisungen sind in der Min E v. 7. 10. 03 
für Warenhäuser enthalten. 
3. Bestimmungen in Rücksicht auf 
die Lage der Baulichkeiten. 
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