Bauwesen (II. Bayern)
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Holzes ermöglichen. Im übrigen sind die die Be] Genehmigung der Baupolizeibehörde abhängig
Tätigkeit einschränkenden Vorschriften abgestuft,
je nachdem es sich um Bauten auf dem Lande, in
offen oder geschlossen bebauten Dörfern und Märk-
ten oder in Städten handelt, wobei im Gebiete
der allgemeinen BO noch zwischen Städten von
über 10 000 und mehr als 20 000 Seelen unter-
schieden ist. Die Landeshauptstadt München be-
sitzt in Form einer ortspolizeilichen Vorschrift eine
Zonen BO. Diese, die sogen. Staffel BO, regelt
die BWeise und Bebauungsdichtigkeit in neun Ab-
stufungen, von denen fünf der geschlossenen, vier
der offenen BWeise angehören.
Ueber die einzelnen Vorschriften der BO v.
17. 2.01 und der Münchener B0 sind nur, inso-
weit sie von den Bestimmungen anderer Staaten
abweichen, nähere Angaben veranlaßt.
Als Maximal höhe bei Wohngebäuden sind
22 m festgesetzt; die Geschoß zahl ist auf
höchstens 5 Geschoße einschließlich aller Zwischen-
geschosse und Mansardwohnungen beschränkt; die
lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume soll je
nach Größe des Ortes 2,20—2,75 m betragen.
Als Hofraum fordert die LBO ein Fünfteil der
Anwesensfläche, die Münchener BO ein Drittel
des Baugrundes.
Den Interessen der Gesundheit dient die
Verordnung über das offene Boystem und über
die Wohnungsaussicht. Die V v. 16. 5. 76 (GVBl
347) über die Herstellung von Gebäuden im
offenen BSystem bestimmt, daß das offene B-
System durch ortspolizeiliche Vorschrift angeord-
net werden kann, wenn es zum Zwecke der Ge-
sundheit begutachtet wird. Die V v. 10. 2. 01
(GVBl 73) über die Wohnungsaussicht ist zwar
im allgemeinen nicht baupolizeilicher Natur, übt
aber insofern einen Einfluß auf baupolizeiliche
Verhältnisse aus, als die BPBehöäörde nicht das
Entstehen von Wohnungen zulassen kann, die
hinterher vom Standpunkt der Wohnungsaussicht
beanstandet werden müßten. [I Wohnungs-
wesen.]
Den Anforderungen des Verkehrs ist
durch den B#Linienzwang Rechnung getragen.
Die Entstehung geregelter Straßenverhältnisse
wird dadurch gefördert, daß die Bewilligung zu
BFührungen von der Herstellung des Straßen-
körpers und der Verbindung des Anwesens mit
einer bereits bestehenden Straße abhängig ge-
macht ist.
Der Begriff Baulinie ist in der B0 nicht
näher festgelegt; doch wird nach der Praxis unter-
schieden zwischen Baulinie (Gebäudefluchtlinie)
und Vorgartenlinie; die letztere ist immer zugleich
Straßenfluchtlinie, während die Baulinie nur dann
Straßenfluchtlinie sein kann, wenn keine Vorgar-
tenlinie vorhanden ist. Die Gebäude sind im all-
gemeinen in die Baulinie (Gebäudefluchtlinie)
zu stellen; das Vor= oder Zurücktreten einzelner
Bauteile kann jedoch nach der Min E v. 14. 6.02
(Nr. 11966) unter bestimmten Voraussetzungen
hinsichtlich Art und Umfang der Ueberschreitung
und der Lage des Bauplatzes gestattet werden.
Eine besondere Bedeutung wird der sogenannten
blauen Baulinie beigemessen, insofern dieselbe
nur als vordere Baubegrenzungslinie zu gelten
hat, während hinter ihr beliebig mit den Gebäu-
den zurückgerückt werden kann; die Stellung der
Gebäude ist jedoch von Fall zu Fall von der
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
gemacht (Min E v. 7.5.08 Nr. 21731). Die Dar-
stellungsweise der Bau= und Vorgartenlinien in
den Baulinienplänen ist in der Min E v. 12. 2.
97 geregelt.
Ae st hetis che Interessen können durch orts-
oder distriktspolizeiliche Vorschriften auf Grund des
Pol St GB und in Städten mit über 20 000 See-
len auch auf Grund der B0 berücksichtigt werden.
Als Anweisungen für den Vollzug der BP auf
den verschiedensten Gebieten sind hier anzuführen:
Die MinE v. 1. 1.04, die Denkmalpflege
betreffend, empfiehlt insbesondere den Erlaß orts-
polizeilicher Vorschriften zur Erhaltung von B-
Denkmalen und gibt hiefür Richtpunkte bekannt.
Sie will die Achtsamkeit der Behörden ferner auf
die Pflege der heimischen Bau-
weise lenken und fordert diese auf, Gutachten
von berufenen Sachverständigen einzuholen und
sich deren Mitarbeit zu sichern. Die Min E v. 22.
4. 04 gibt Anweisungen zur Anlage von Verzeich-
nissen, welche die Gebände, Denkmäler, Straßen-
und Ortsbilder, Naturgebilde der Bezirke ent-
halten und zur Orientierung der BPBeamten
bei der Behandlung von Besuchen dienen sollen.
Die MinE v. 18. 7. 05 weist auf die hervorragende
wirtschaftliche und schönheitliche Bedeutung der
Baulinienführung hin und erläutert die
wichtigsten Grundsätze, nach denen bei Aufstellung
von BLinienplänen zu verfahren ist. Sie emp-
fiehlt die Heranziehung von Sachverständigen, die
Aufstellung neuer genereller Bebauungspläne,
endlich die Umarbeitung der alten, nicht mehr
zeitgemäßen Binienpläne. In der MinE v. 28.
11. 07, Heimatschutz betreffend, werden die
Distrikts Verw Behörden angewiesen, in den Krei-
sen der Bevölkerung und insbesondere der Land-
baumeister aufklärend zu wirken und auf die dem
ländlichen B. derzeit anhaftenden Schäden auf-
merksam zu machen. Die MinE v. 21. 4. 08
endlich legt die Aufnahme interessanter BWerke
den Gemeinde Verw nahe und empfiehlt die Unter-
stützung sachkundiger Hände.
Wegen der Instandhaltung gibt es nur für
„Staatsgebäude“ besondere Vorschriften (Allerh
Bek über Benutzung und Unterhaltung v. 28. 2.
51). Für historisch oder künstlerisch bedeutsame
Privatgebäude können ortspolizeiliche Vorschriften
zu Schutz und Erhaltung ergehen (§5 101 Abs 3
PSte). Die BPol Behörde kann Instandhal-
tung, Abänderung, sogar Abbruch eines Bau-
werkes verlangen, wenn der Strafrichter im Ur-
teile die Befugnis ausgesprochen hat (a 105, 101
PStGB).
2. Sonderbestimmungen für ge-
wisse Gebäude. Die B0 enthalten für
Bauten von größerer Brandgefahr Bestimmungen
hinsichtlich der Schaffung von Treppen und Aus-
gängen, hinsichtlich der Entfernung von anderen
Gebäuden, der Brandmauerabscheidung von Nach-
bargebäuden und innerhalb der Obijekte selbst;
für Theater ist der Erlaß weiterer Vorschriften vor-
behalten.
Die Min E v. 10. 3. 97 gibt Richtpunkte für die
baupolizeiliche Behandlung solcher Objekte. Aehn-
liche Anweisungen sind in der Min E v. 7. 10. 03
für Warenhäuser enthalten.
3. Bestimmungen in Rücksicht auf
die Lage der Baulichkeiten.
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