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den Fluchtlinien — u. U. gegen eine gewisse Ent-
schädigung — freigelegt werden. Ferner äußern
sie sich für den an eine Planstraße neu Anbauenden
in der Verpflichtung, das Straßenland — bei
doppelseitiger Bebauung bis zu 24, bei einseitiger
bis zu 15 m Breite — entlang seines Grundstücks
(bei Eckbaustellen zu beiden Seiten) und darüber
hinaus bis zum nächsten Straßenkreuz und bis zum
Anschluß an eine bereits bestehende Verkehrs-
straße auf eigene Kosten zu beschaffen, freizulegen,
kosten= und lastenfrei unentgeltlich an die Gemeinde
abzutreten, sowie, wenn die Gemeinde das nicht
selbst übernimmt, als Straße herzustellen und zu
beschleusen. In derselben Weise ist bei Anbau an
einen öffentlichen Platz der planmäßig zur Stra-
ßenanlage bestimmte Teil der Platzfläche bis zu
24 m zu beschaffen und herzustellen, außerdem
aber gegen Entschädigung das dem Anbauenden
gehörige Platzkernland abzutreten. Dagegen
schränkt sich bei einer bloßen Erneuerung oder
Veränderung bereits vorhandener Bauten die
Verpflichtung des Bauherrn dahin ein, die plan-
mäßige Straßen= und Platzfläche auf Verlangen
gegen Entschädigung an die Gemeinde abzutreten.
Andererseits läßt die Planfeststellung oder = Durch-
führung aber auch Ansprüche des Eigentümers an
die Gemeinde auf Uebernahme seines Grundstückes
oder auf Schadensersatz zur Entstehung kommen.
Es geschieht dies dann, wenn sie an bestehenden
Straßen die Bebauung eines unbebauten Grund-
stückes oder die Erneuerung eines Gebäudes hin-
dert, es sei denn, daß ortsgesetzlich bei hauptsächlich
dem Verkehre von Ort zu Ort dienenden Straßen
(Staats--, Bezirksstraßen, Kommunikationswegen)
ein Ersatzanspruch hierfür ausgeschlossen wird, fer-
ner, wenn sie die seitherige Benutzung bebauter
Grundstücke beeinträchtigt, oder ein Grundstück
durch Schließung eines öffentlichen Weges seine
Zugänglichkeit verliert. Die Entschädigungefest-
setung und lleistung regelt sich nach dem Ent-
eignungs G v. 24. 6. 02 (GVBl 153). Dem Bau-
planinstitute dienen die Bausperre, die
Umlegung und zum Teil die Enteig-
nung. Die Bausperre kann die BPBe-
hörde über ein Gebiet, für das die Aufstellung oder
Aenderung eines Bebauungsplanes angezeigt
erscheint, durch öffentliche Bekanntmachung auf
2 Jahre mit der Wirkung verhängen, daß Neu-
und Veränderungsbauten dort nur soweit geneh-
migt werden, als sie die Durchführung der Pla-
nung nicht erschweren. Die Bausperre, von der
das Grundbuchamt ebenfalls zu benachrichtigen
ist, zeitigt überdies dieselbe Grundstücksteilungs-
beschränkung, wie die Planfeststellung. Die
Umlegung ermöglicht dort, wo die Bebauung
eines Bauplangeländes durch Lage, Form oder
Flächeninhalt der Grundstücke verhindert oder
unverhältnismäßig erschwert wird, seine Neuein-
teilung auch gegen den Willen der Eigentümer,
falls ein öffentliches Interesse hieran besteht und
Antrag von der Gemeinde oder mehr als der
Hälfte der beteiligten Grundstücksceigentümer vor-
liegt, die über die Hälfte der betroffenen Gesamtfläche
besitzen müssen. Der Umlegungsplan wird von
der Gemeinde aufsgestellt, das Verfahren dabei ist
das gleiche, wie das oben für Bebauungspläne
angegebene. Mit der Feststellung des Planes
tritt jedes neuzugeteilte Grundstück rücksichtlich
aller Eigentums-, Nutzungs= und sonstigen Real-
Bauwesen (III. Sachsen)
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rechte an die Stelle des abgetretenen, nur können
Grunddienstbarkeiten aufgehoben, verändert oder
neu begründet werden. Minder erhebliche Grenz-
berichtigungen kann die BPBehörde auch außer-
halb des Umlegungsverfahrens vor Erteilung
einer Baugenehmigung verlangen. Enteig-
nun gkkann im öffentlichen Interesse zu Straßen-,
Platz-, Brücken-, Ufer-, Damm-, Schleusen= und
Wasserleitungsbauten sowie zur Ergänzung oder
Verschmelzung unbebaubarer Grundstücksflächen
in geschlossener Häuserreihe erfolgen. Ferner ist
für bebaute Flächen die sog. Zonenenteig-
nung, also die Enteignung für ein weiteres
Gelände über den benötigten öffentlichen Ver-
kehrsraum hinaus, im Interesse des Verkehrs,
der öffentlichen Gesundheitspflege und zum
Schutze vor Elementargewalt zulässig. Endlich
können sich die Gemeinden zur Vermeidung von
Spekulationsverteuerungen ortsgesetzlich das Recht
auf sofortige Enteignung der Grundfläche der in
einem Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen
Plätze vorbehalten. Das Verfahren richtet sich
nach dem Enteignungs G v. 24. 6. 02.
3. Die Herstellung der Straßen, Brücken,
Schleusen, öffentlichen Brunnen und Wasserlei-
tungen ist zunächst Sache des Bauherrn, der diese
Anlagen zur Bebauung seines Grundbesitzes be-
nötigt. Doch kann sie die Gemeinde als Selbst-
unternehmerin unter Vorbehalt des Rückgriffs,
der jedem Straßenerbauer gegen später Anbauende
und gewisse Anlieger zusteht, auf eigene Kosten
oder für Rechnung des Bauherrn übernehmen.
Ueberläßt sie dem Bauherrn diese Herstellungen,
so hat ihre Ausführung zu dem von der BPe-
hörde, die damit einen vorzeitigen Ausbau zu
bloßen Spekulationszwecken verhindern kann, zu
bestimmenden Zeitpunkte und unter behördlicher
Aufsicht zu geschehen. Nach plan= und bauord-
nungsmäßiger Herstellung und Beschleusung einer
Straße und nachdem ein Drittel daran bebaut ist,
muß sie von der Gemeinde auf Antrag des bis
dahin unterhaltspflichtigen Bauherrn in eigene
Unterhaltung übernommen werden. Orts-
polizcilich kann aber die Reinigung der Stra-
ßen und Fußwege von Kehricht, Schnee und Eis,
sowie das Bestreuen der Fußwege bei Frost den
Anliegern auferlegt werden.
4. Wegen des nicht schon anders gedeckten Auf-
wandes für die Beschaffung und Herstellung von
Straßen, Plätzen, Brücken, Ufermauern, Däm-
men, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Be-
leuchtungsanlagen und dergl., für Bebauungs-,
Umlegungs-, Enteignungspläne und baugesetzliche
Entschädigungen dürfen die Gemeinden Bau-
abgaben von einem weiteren Kreise der be-
teiligten Grundstückseigentümer erheben.
5. Das Allgemeine Baugesetz geht von dem
Grundsatze der materiellen BFreiheit aus, unter-
wirft dabei aber die bauliche Ausnutzung der
Grundstücke einer Reihe von Beschränkungen,
von denen einige bereits unter 2 und 3 angeführt
worden sind und die sich im übrigen in zwei Haupt-
gruppen gliedern. Die eine bilden die Vorschrif-
ten, dic die Voraussetzungen für die Eignung eines
Grundstückes zur Bebauung aufstellen oder letztere
vom nachbarlichen Einverständnis abhängig ma-
chen. Zu der zweiten gehören die mannigfachen
Anforderungen, denen das einzelne Bauwerk aus
gesundheitlichen, sozialen, sicherheitspolizeilichen,