Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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den Fluchtlinien — u. U. gegen eine gewisse Ent- 
schädigung — freigelegt werden. Ferner äußern 
sie sich für den an eine Planstraße neu Anbauenden 
in der Verpflichtung, das Straßenland — bei 
doppelseitiger Bebauung bis zu 24, bei einseitiger 
bis zu 15 m Breite — entlang seines Grundstücks 
(bei Eckbaustellen zu beiden Seiten) und darüber 
hinaus bis zum nächsten Straßenkreuz und bis zum 
Anschluß an eine bereits bestehende Verkehrs- 
straße auf eigene Kosten zu beschaffen, freizulegen, 
kosten= und lastenfrei unentgeltlich an die Gemeinde 
abzutreten, sowie, wenn die Gemeinde das nicht 
selbst übernimmt, als Straße herzustellen und zu 
beschleusen. In derselben Weise ist bei Anbau an 
einen öffentlichen Platz der planmäßig zur Stra- 
ßenanlage bestimmte Teil der Platzfläche bis zu 
24 m zu beschaffen und herzustellen, außerdem 
aber gegen Entschädigung das dem Anbauenden 
gehörige Platzkernland abzutreten. Dagegen 
schränkt sich bei einer bloßen Erneuerung oder 
Veränderung bereits vorhandener Bauten die 
Verpflichtung des Bauherrn dahin ein, die plan- 
mäßige Straßen= und Platzfläche auf Verlangen 
gegen Entschädigung an die Gemeinde abzutreten. 
Andererseits läßt die Planfeststellung oder = Durch- 
führung aber auch Ansprüche des Eigentümers an 
die Gemeinde auf Uebernahme seines Grundstückes 
oder auf Schadensersatz zur Entstehung kommen. 
Es geschieht dies dann, wenn sie an bestehenden 
Straßen die Bebauung eines unbebauten Grund- 
stückes oder die Erneuerung eines Gebäudes hin- 
dert, es sei denn, daß ortsgesetzlich bei hauptsächlich 
dem Verkehre von Ort zu Ort dienenden Straßen 
(Staats--, Bezirksstraßen, Kommunikationswegen) 
ein Ersatzanspruch hierfür ausgeschlossen wird, fer- 
ner, wenn sie die seitherige Benutzung bebauter 
Grundstücke beeinträchtigt, oder ein Grundstück 
durch Schließung eines öffentlichen Weges seine 
Zugänglichkeit verliert. Die Entschädigungefest- 
setung und lleistung regelt sich nach dem Ent- 
eignungs G v. 24. 6. 02 (GVBl 153). Dem Bau- 
planinstitute dienen die Bausperre, die 
Umlegung und zum Teil die Enteig- 
nung. Die Bausperre kann die BPBe- 
hörde über ein Gebiet, für das die Aufstellung oder 
Aenderung eines Bebauungsplanes angezeigt 
erscheint, durch öffentliche Bekanntmachung auf 
2 Jahre mit der Wirkung verhängen, daß Neu- 
und Veränderungsbauten dort nur soweit geneh- 
migt werden, als sie die Durchführung der Pla- 
nung nicht erschweren. Die Bausperre, von der 
das Grundbuchamt ebenfalls zu benachrichtigen 
ist, zeitigt überdies dieselbe Grundstücksteilungs- 
beschränkung, wie die Planfeststellung. Die 
Umlegung ermöglicht dort, wo die Bebauung 
eines Bauplangeländes durch Lage, Form oder 
Flächeninhalt der Grundstücke verhindert oder 
unverhältnismäßig erschwert wird, seine Neuein- 
teilung auch gegen den Willen der Eigentümer, 
falls ein öffentliches Interesse hieran besteht und 
Antrag von der Gemeinde oder mehr als der 
Hälfte der beteiligten Grundstücksceigentümer vor- 
liegt, die über die Hälfte der betroffenen Gesamtfläche 
besitzen müssen. Der Umlegungsplan wird von 
der Gemeinde aufsgestellt, das Verfahren dabei ist 
das gleiche, wie das oben für Bebauungspläne 
angegebene. Mit der Feststellung des Planes 
tritt jedes neuzugeteilte Grundstück rücksichtlich 
aller Eigentums-, Nutzungs= und sonstigen Real- 
Bauwesen (III. Sachsen) 
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rechte an die Stelle des abgetretenen, nur können 
Grunddienstbarkeiten aufgehoben, verändert oder 
neu begründet werden. Minder erhebliche Grenz- 
berichtigungen kann die BPBehörde auch außer- 
halb des Umlegungsverfahrens vor Erteilung 
einer Baugenehmigung verlangen. Enteig- 
nun gkkann im öffentlichen Interesse zu Straßen-, 
Platz-, Brücken-, Ufer-, Damm-, Schleusen= und 
Wasserleitungsbauten sowie zur Ergänzung oder 
Verschmelzung unbebaubarer Grundstücksflächen 
in geschlossener Häuserreihe erfolgen. Ferner ist 
für bebaute Flächen die sog. Zonenenteig- 
nung, also die Enteignung für ein weiteres 
Gelände über den benötigten öffentlichen Ver- 
kehrsraum hinaus, im Interesse des Verkehrs, 
der öffentlichen Gesundheitspflege und zum 
Schutze vor Elementargewalt zulässig. Endlich 
können sich die Gemeinden zur Vermeidung von 
Spekulationsverteuerungen ortsgesetzlich das Recht 
auf sofortige Enteignung der Grundfläche der in 
einem Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen 
Plätze vorbehalten. Das Verfahren richtet sich 
nach dem Enteignungs G v. 24. 6. 02. 
3. Die Herstellung der Straßen, Brücken, 
Schleusen, öffentlichen Brunnen und Wasserlei- 
tungen ist zunächst Sache des Bauherrn, der diese 
Anlagen zur Bebauung seines Grundbesitzes be- 
nötigt. Doch kann sie die Gemeinde als Selbst- 
unternehmerin unter Vorbehalt des Rückgriffs, 
der jedem Straßenerbauer gegen später Anbauende 
und gewisse Anlieger zusteht, auf eigene Kosten 
oder für Rechnung des Bauherrn übernehmen. 
Ueberläßt sie dem Bauherrn diese Herstellungen, 
so hat ihre Ausführung zu dem von der BPe- 
hörde, die damit einen vorzeitigen Ausbau zu 
bloßen Spekulationszwecken verhindern kann, zu 
bestimmenden Zeitpunkte und unter behördlicher 
Aufsicht zu geschehen. Nach plan= und bauord- 
nungsmäßiger Herstellung und Beschleusung einer 
Straße und nachdem ein Drittel daran bebaut ist, 
muß sie von der Gemeinde auf Antrag des bis 
dahin unterhaltspflichtigen Bauherrn in eigene 
Unterhaltung übernommen werden. Orts- 
polizcilich kann aber die Reinigung der Stra- 
ßen und Fußwege von Kehricht, Schnee und Eis, 
sowie das Bestreuen der Fußwege bei Frost den 
Anliegern auferlegt werden. 
4. Wegen des nicht schon anders gedeckten Auf- 
wandes für die Beschaffung und Herstellung von 
Straßen, Plätzen, Brücken, Ufermauern, Däm- 
men, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Be- 
leuchtungsanlagen und dergl., für Bebauungs-, 
Umlegungs-, Enteignungspläne und baugesetzliche 
Entschädigungen dürfen die Gemeinden Bau- 
abgaben von einem weiteren Kreise der be- 
teiligten Grundstückseigentümer erheben. 
5. Das Allgemeine Baugesetz geht von dem 
Grundsatze der materiellen BFreiheit aus, unter- 
wirft dabei aber die bauliche Ausnutzung der 
Grundstücke einer Reihe von Beschränkungen, 
von denen einige bereits unter 2 und 3 angeführt 
worden sind und die sich im übrigen in zwei Haupt- 
gruppen gliedern. Die eine bilden die Vorschrif- 
ten, dic die Voraussetzungen für die Eignung eines 
Grundstückes zur Bebauung aufstellen oder letztere 
vom nachbarlichen Einverständnis abhängig ma- 
chen. Zu der zweiten gehören die mannigfachen 
Anforderungen, denen das einzelne Bauwerk aus 
gesundheitlichen, sozialen, sicherheitspolizeilichen,
	        
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