Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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zwingbares Recht auf Ausnahmebewilligung gibt 
es nicht. Die Entschließung wegen einer erbetenen 
Ausnahme ist jedoch nur auf sachliche Erwägungen 
zu gründen, und es darf eine Ablehnung nicht auf 
irrtümlichen Voraussetzungen beruhen. Die Ein- 
haltung dieser Grenzen unterliegt der Nachprü- 
fung durch das Oberverwaltungsgericht. 
3. Ueberwachung. Die BPBehäörde und 
die Ortsbehörde haben darüber zu wachen, daß 
kein Bau ohne die erforderliche Genehmigung 
oder unter Abweichung von dem genehmigten 
Plane oder den gestellten Bedingungen errichtet 
wird, und können, die Ortsbehörde aber nur bei 
Gefahr im Verzuge und lediglich vorläufig, die 
Weiterführung eines unzulässigen B verhindern. 
Die BPBehörde kann ferner den Bauherrn ver- 
anlassen, ohne Genehmigung oder plan= oder 
vorschriftswidrig errichtete Gebäude auf seine 
Kosten zu ändern oder zu beseitigen, nötigenfalls 
das Erforderliche auch selbst auf seine Kosten vor- 
nehmen. Jeder vollendete B ist vor seiner In- 
gebrauchnahme von der BPBehörde zu prüfen, 
die danach zu entscheiden hat, ob und unter wel- 
chen Bedingungen seine Ingebrauchnahme zu- 
lässig ist. Zur Zuständigkeit der BPBehörde ge- 
hört endlich noch die dauernde Aufsicht über die 
vorhandenen Bauten, indem sie darüber zu wachen 
hat, daß Gebäude nicht in einen Zustand geraten, 
der die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit 
gefährdet oder öffentliches Aergernis gibt. Sie 
kann dabei die Abstellung von Mängeln, nötigen- 
falls Leerstellung oder gänzliche Beseitigung des 
Gebäudes anordnen, bei Ungehorsam selbst das 
Erforderliche auf Kosten des Eigentümers aus- 
führen lassen, unter Umständen die Zwangs- 
versteigerung des Grundstücks mit der Maß- 
gabe beantragen, daß die Instandsetzung zur Be- 
dingung des Zuschlags gemacht wird, in dringen- 
den Fällen auch unter bestimmten weiteren Vor- 
aussetzungen ihre Verfügung an jeden Inhaber 
richten, soweit seine Innehabung reicht und so- 
lange sie dauert. 
4. Kosten. Die B'PBehärde erhebt für ihre 
Tätigkeit außer den ihr entstehenden besonderen 
Verlägen eine Genehmigungsgebühr und nach 
BVollendung eine Besichtigungsgebühr. Diese 
Gebühren berechnen sich bei Neubauten nach der 
Zahl der Gebäudeeinheiten, die sich dadurch er- 
geben, daß die Quadratmeterzahl der zu über- 
bauenden Fläche mit der Zahl der Geschosse ver- 
vielfältigt wird. Die Genehmigungsgebühr be- 
trägt 6 Pfg. für die Gebäudeeinheit, die Besich- 
tigungsgebühr 4 Pfg. Bei Genehmigung von 
Bebauungsplänen ist eine Gebühr von 1 Mk. für 
jedes volle Ar des Plangeländes zu erlegen. 
5*# 10. Baupolizeibehörden. B PBehörde ist in 
Städten mit revidierter StO der Stadtrat, sonst 
die Amtshauptmannschaft, soweit nicht das Min- 
Inn einzelnen Bürgermeistern in mittleren und 
kleinen Städten oder Gemeindevorständen und 
Gutsvorstehern die Geschäfte der BP ganz oder 
teilweise überträgt. Ueber die Mitwirkung tech- 
nisch gebildeter Sachverständiger s. oben § 9 un- 
ter 1, über die Zuständigkeit zur Genehmigung 
von Bebauungsplänen oben § 8 unter 2 und zur 
Entschließung über Bdispensgesuche oben §5 9 
unter 2. 
Die BPBehäörden unterstehen der Aussicht der 
übergeordneten Verwaltungsbehörden, die auch 
  
Bauwesen (III. Sachsen — IV. Württemberg) 
  
  
  
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als Rekursinstanz über Rechtsmittel in Bausachen 
zu entscheiden haben. Oberste Aufsichtsbehörde 
ist das Min Inn, gegen Rekursentscheidungen 
steht die Anfechtungsklage an das O# offen. 
Literatur: v. d. Mosel, Handwörterbuch des 
Sächs. Verwaltungsrechts , 1907:1 Rumpelt, Das all- 
gemeine Baugesetz für das K. Sachsen ", 1904. Zobel. 
  
IV. Württemberg 
ILBSt — Ortsbaustatut; Ö9B — Vollziehungs-Verfügung 
zur BO; Amtsbl — Amtsblatt des Minist des Innern.) 
A. Bauverwaltung 
#m6# 1. Behördenorganisatlon. # 2. Berufsbildung. 
# 1. Behördenorganisation. Die Leitung des 
gesamten B. jeder Art an den Staatsgebäuden 
und deren Zubehörden, sowie derjenigen Ufer--, 
Wasser-, Brücken= und Wegbauten, welche Gegen- 
stände der Domanial Verw berühren, kommt der 
Domänendirektion zu, welche unter der 
Oberaussicht des Fin anzministeriums 
steht und eine Abteilung der Oberfinanzkammer 
bildet. Doch führen eine große Anzahl staatlicher 
Behörden und Anstalten, so die Verkehrsanstalten, 
die Militär Verw, die Landstände, die Abteilung 
für das Bergwesen, das Landgestüt und die Straf- 
anstalten ihre B. selbst aus. Der Domänendirektion 
unterstehen als technische, lokale Behörden 14 Be- 
zirksbauämter. Für die Besorgung des 
Kassen= und Rechnungswesens sowie einzelner 
sonstiger Geschäfte nichttechnischer Art sind ihr 
die Kameralämter unterstellt. Für die gesamte 
Leitung des Straßen= und Wasserbau- 
wesens ist durch Kal V v. 30. 11. 48 die dem 
Min Inn unterstellte Abteilung für den Straßen- 
und Wasser Berrichtet worden, welcher 15 Straßen- 
bauinspektionen und die Wasserbauinspektion in 
Heilbronn sowie die Oberämter unterstellt sind. 
Derselben ist auch ein Techniker für Abwasser- 
beseitigung zugeteilt. Der Staatstechniker für das 
öffentliche Wasserversorgungswesen ist direkt dem 
Min Inn untergeordnet. Endlich ist noch bei der 
Kagl Zentralstelle für Handel und Gewerbe eine 
Beratungsstelle für das BGew errichtet, welche 
die Angehörigen des BGew und verwandter 
Gewerbe in allen einschlägigen Gebieten zu be- 
raten hat.) 
Bei der Verw und dem B. der Amtskorpora- 
tionsgebäude werden die Oberämter durch die 
Oberamts-Baumeister unterstützt, welche auch die 
Gemeinden, soweit sie nicht eigene Techniker an- 
gestellt haben, bei ihren Bauten beraten. 
# 2. Berufsbildung der Baubeamten. Die Be- 
fähigung zur Anstellung im Hoch B-, Bongenieur- 
und Maschineningenieurfach einschließlich Elektro- 
technik ist durch die Erstehung der Diplomprüfung 
an der Technischen Hochschule in Stuttgart, die 
vorgeschriebene praktische Tätigkeit und die Er- 
stehung der Staatsprüfung bedingt. Für die 
Diplomprüfungen sind die den Vereinbarungen 
der deutschen Unterrichts Verw entsprechenden 
DiplomprüfungsO der Technischen Hochschule in 
Stuttgart und die dazu gehörigen Geschäfts, für
	        
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