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zwingbares Recht auf Ausnahmebewilligung gibt
es nicht. Die Entschließung wegen einer erbetenen
Ausnahme ist jedoch nur auf sachliche Erwägungen
zu gründen, und es darf eine Ablehnung nicht auf
irrtümlichen Voraussetzungen beruhen. Die Ein-
haltung dieser Grenzen unterliegt der Nachprü-
fung durch das Oberverwaltungsgericht.
3. Ueberwachung. Die BPBehäörde und
die Ortsbehörde haben darüber zu wachen, daß
kein Bau ohne die erforderliche Genehmigung
oder unter Abweichung von dem genehmigten
Plane oder den gestellten Bedingungen errichtet
wird, und können, die Ortsbehörde aber nur bei
Gefahr im Verzuge und lediglich vorläufig, die
Weiterführung eines unzulässigen B verhindern.
Die BPBehörde kann ferner den Bauherrn ver-
anlassen, ohne Genehmigung oder plan= oder
vorschriftswidrig errichtete Gebäude auf seine
Kosten zu ändern oder zu beseitigen, nötigenfalls
das Erforderliche auch selbst auf seine Kosten vor-
nehmen. Jeder vollendete B ist vor seiner In-
gebrauchnahme von der BPBehörde zu prüfen,
die danach zu entscheiden hat, ob und unter wel-
chen Bedingungen seine Ingebrauchnahme zu-
lässig ist. Zur Zuständigkeit der BPBehörde ge-
hört endlich noch die dauernde Aufsicht über die
vorhandenen Bauten, indem sie darüber zu wachen
hat, daß Gebäude nicht in einen Zustand geraten,
der die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit
gefährdet oder öffentliches Aergernis gibt. Sie
kann dabei die Abstellung von Mängeln, nötigen-
falls Leerstellung oder gänzliche Beseitigung des
Gebäudes anordnen, bei Ungehorsam selbst das
Erforderliche auf Kosten des Eigentümers aus-
führen lassen, unter Umständen die Zwangs-
versteigerung des Grundstücks mit der Maß-
gabe beantragen, daß die Instandsetzung zur Be-
dingung des Zuschlags gemacht wird, in dringen-
den Fällen auch unter bestimmten weiteren Vor-
aussetzungen ihre Verfügung an jeden Inhaber
richten, soweit seine Innehabung reicht und so-
lange sie dauert.
4. Kosten. Die B'PBehärde erhebt für ihre
Tätigkeit außer den ihr entstehenden besonderen
Verlägen eine Genehmigungsgebühr und nach
BVollendung eine Besichtigungsgebühr. Diese
Gebühren berechnen sich bei Neubauten nach der
Zahl der Gebäudeeinheiten, die sich dadurch er-
geben, daß die Quadratmeterzahl der zu über-
bauenden Fläche mit der Zahl der Geschosse ver-
vielfältigt wird. Die Genehmigungsgebühr be-
trägt 6 Pfg. für die Gebäudeeinheit, die Besich-
tigungsgebühr 4 Pfg. Bei Genehmigung von
Bebauungsplänen ist eine Gebühr von 1 Mk. für
jedes volle Ar des Plangeländes zu erlegen.
5*# 10. Baupolizeibehörden. B PBehörde ist in
Städten mit revidierter StO der Stadtrat, sonst
die Amtshauptmannschaft, soweit nicht das Min-
Inn einzelnen Bürgermeistern in mittleren und
kleinen Städten oder Gemeindevorständen und
Gutsvorstehern die Geschäfte der BP ganz oder
teilweise überträgt. Ueber die Mitwirkung tech-
nisch gebildeter Sachverständiger s. oben § 9 un-
ter 1, über die Zuständigkeit zur Genehmigung
von Bebauungsplänen oben § 8 unter 2 und zur
Entschließung über Bdispensgesuche oben §5 9
unter 2.
Die BPBehäörden unterstehen der Aussicht der
übergeordneten Verwaltungsbehörden, die auch
Bauwesen (III. Sachsen — IV. Württemberg)
329
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als Rekursinstanz über Rechtsmittel in Bausachen
zu entscheiden haben. Oberste Aufsichtsbehörde
ist das Min Inn, gegen Rekursentscheidungen
steht die Anfechtungsklage an das O# offen.
Literatur: v. d. Mosel, Handwörterbuch des
Sächs. Verwaltungsrechts , 1907:1 Rumpelt, Das all-
gemeine Baugesetz für das K. Sachsen ", 1904. Zobel.
IV. Württemberg
ILBSt — Ortsbaustatut; Ö9B — Vollziehungs-Verfügung
zur BO; Amtsbl — Amtsblatt des Minist des Innern.)
A. Bauverwaltung
#m6# 1. Behördenorganisatlon. # 2. Berufsbildung.
# 1. Behördenorganisation. Die Leitung des
gesamten B. jeder Art an den Staatsgebäuden
und deren Zubehörden, sowie derjenigen Ufer--,
Wasser-, Brücken= und Wegbauten, welche Gegen-
stände der Domanial Verw berühren, kommt der
Domänendirektion zu, welche unter der
Oberaussicht des Fin anzministeriums
steht und eine Abteilung der Oberfinanzkammer
bildet. Doch führen eine große Anzahl staatlicher
Behörden und Anstalten, so die Verkehrsanstalten,
die Militär Verw, die Landstände, die Abteilung
für das Bergwesen, das Landgestüt und die Straf-
anstalten ihre B. selbst aus. Der Domänendirektion
unterstehen als technische, lokale Behörden 14 Be-
zirksbauämter. Für die Besorgung des
Kassen= und Rechnungswesens sowie einzelner
sonstiger Geschäfte nichttechnischer Art sind ihr
die Kameralämter unterstellt. Für die gesamte
Leitung des Straßen= und Wasserbau-
wesens ist durch Kal V v. 30. 11. 48 die dem
Min Inn unterstellte Abteilung für den Straßen-
und Wasser Berrichtet worden, welcher 15 Straßen-
bauinspektionen und die Wasserbauinspektion in
Heilbronn sowie die Oberämter unterstellt sind.
Derselben ist auch ein Techniker für Abwasser-
beseitigung zugeteilt. Der Staatstechniker für das
öffentliche Wasserversorgungswesen ist direkt dem
Min Inn untergeordnet. Endlich ist noch bei der
Kagl Zentralstelle für Handel und Gewerbe eine
Beratungsstelle für das BGew errichtet, welche
die Angehörigen des BGew und verwandter
Gewerbe in allen einschlägigen Gebieten zu be-
raten hat.)
Bei der Verw und dem B. der Amtskorpora-
tionsgebäude werden die Oberämter durch die
Oberamts-Baumeister unterstützt, welche auch die
Gemeinden, soweit sie nicht eigene Techniker an-
gestellt haben, bei ihren Bauten beraten.
# 2. Berufsbildung der Baubeamten. Die Be-
fähigung zur Anstellung im Hoch B-, Bongenieur-
und Maschineningenieurfach einschließlich Elektro-
technik ist durch die Erstehung der Diplomprüfung
an der Technischen Hochschule in Stuttgart, die
vorgeschriebene praktische Tätigkeit und die Er-
stehung der Staatsprüfung bedingt. Für die
Diplomprüfungen sind die den Vereinbarungen
der deutschen Unterrichts Verw entsprechenden
DiplomprüfungsO der Technischen Hochschule in
Stuttgart und die dazu gehörigen Geschäfts, für