Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bauwesen (IV. 
  
Württemberg) 
  
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die Staatsprüfungen im BFach die Kgl V v. 
12. 8. 09 (Reg Bl 233) und die Min Verf v. 14. 8. 
09 (Reg Bl 241) maßgebend. Die praktische Tätig= 
keit der Diplomingenieure dauert mindestens 
3 Jahre, sie ist geregelt durch die Min Verf v. 30. 
8. 09 (Reg Bl 256). Die bei der Staatsprüfung 
für befähigt erklärten Kandidaten erhalten den 
Titel Reg Baumeister, während ihrer Verwendung 
im Staatsdienst führen sie den Titel Kgl Reg- 
Baumeister. Nach der PrüfungsO v. Aug. 1909 
wird erstmals im Jahre 1910 geprüft. Vor 
dieser Verordnung hatten die Kandidaten zwei 
Staatsprüfungen zu erstehen, nach der ersten er- 
hielten sie den Titel Reg Bauführer. Nachdem die 
1. Staatsprüfung durch die Diplomingenieurs- 
prüfung ersetzt ist, wurde die technische Hochschule 
in Stuttgart ermächtigt, an württembergische Reg- 
Bauführer den Grad eines Diplomingenieurs 
innerhalb der Zeit bis 1. 4. 11 auf Ansuchen zu 
erteilen. Angehörige der BGew, welche sich für ihre 
Befähigung im mittleren Bienst des Staats 
und der Gemeinde durch die Erstehung einer 
Prüfung auszuweisen wünschen, wird hiezu durch 
eine Prüfung im Bew, die durch die Kagl Vov. 26. 
4. 02 (Reg Bl 163) und die Min Verf v. 23. 12. 06 
(Amtsbl 1907, 1) geregelte BWerkmeisterprüfung, 
Gelegenheit geboten. Bedingungen der Zulassung 
sind 1. zurückgelegtes 21. Lebensjahr; 2. deutsche 
Reichsangehörigkeit: 3. ein theoretischer und prak- 
tischer Bildungsgang. Zu Ziff. 3 wird verlangt 
die Erstehung einer an der BGewerkschule in 
Stuttgart nach Maßgabe der Verf des Min des 
Kirchen= und Schulwesens v. 13. 5. 02 (Regl 169) 
stattfindenden Vorprüfung, 6monatliche Lehr- 
zeit im Steinhauer-, Maurer= oder Zimmer- 
gewerbe, 3jährige praktische Vorbereitung, Vor- 
lage von Bgeichnungen und von Zeugnissen der 
besuchten Technischen Lehranstalten. In der Regel 
haben die Kandidaten die Fachschule für BTech- 
niker an der BGewerkschule in Stuttgart ab- 
solviert. Die Erstehung der Prüfung gibt das 
Recht der Führung des Titels BWerkmeister. Bei 
der Behandlung von Gesuchen um die Genehmi- 
gung zur Errichtung oder Veränderung von 
Wassertriebwerken und Stauanlagen, sowie von 
sonstigen auf den Wasser B bezüglichen Gesuchen 
und Streitigkeiten dürfen von den Verw Behörden 
nur die Aufnahmen und Gutachten solcher Sach- 
verständiger zu Grunde gelegt werden, welche 
entweder eine höhere Staatsprüfung im B- 
Ingenieurfach oder eine besondere Prüfung im 
Wasserbaufach nach Maßgabe der Kal V v. 29. 11. 
02 (Reg Bl 573) erstanden haben. Voraussetzung 
der letzteren Prüfung ist neben einer mindestens 
einjährigen praktischen Vorbereitung die Erstehung 
der BWerkmeisterprüfung. 
  
B. Baugewerbe 
# ,. Arbeitgeber. # 4. Bauarbeiter. 
# 3. Arbeitgeber. Bezüglich der reichsgesetz- 
lichen Vorschriften Bauwesen im Reich 
und in Preußen B 5 2. Weitere Titel als den 
reichsgesetzlich geregelten „Meister“-Titel und die 
Titel, zu denen die unter A §# 2 aufgeführten 
Prüfungen berechtigen, sind in Württemberg nicht 
geschützt. Neben der BGewerkschule gibt die 
Zentralstelle für Gewerbe und Handel durch Ab- 
haltung von Meisterkursen den Angehörigen der 
verschiedensten Zweige des BHandwerks Gelegen- 
heit, sich weiterzubilden. 
#ê 4. Bauarbeiter. Bezüglich der Bestimmungen 
der GewO und der Kranken-, Invaliden= und 
Unfallversicherung s. die allgem. Bestimmungen 
der GewO und der Reichsversicherungs G, sowie 
insbesondere für Lehrlinge das württ. Kranken- 
pflegeversicherungs G v. 16. 12. 88, 12. 5.93. Für 
die bei Hochbauten aller Art beschäftigten Arbeiter 
besteht diewürtt. BGewerksberufsgenossenschaft mit 
dem Sitz in Stuttgart, deren Wirkungskreis sich auf 
Württemberg beschränkt. Ihre Unfallverhütungs- 
vorschriften sind v. 26. 9. 01 (abgedruckt bei Reiff, 
BO 291). Neue Vorschriften sollen demnächst 
in Kraft treten. 
Das mit der Beaufsichtigung der B. beauftragte 
Mitglied der Bauschau (BKontrolleur) und die 
etwa bestellten BAufseher haben nach der Min Verf 
v. 16. 10. 02 (Reg Bl 549) ihr Augenmerk nament- 
lich darauf zu richten und durch entsprechende Be- 
lehrung darauf hinzuwirken, daß die zum Schutze 
von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der B- 
Arbeiter erlassenen Vorschriften (zu vgl. insbes. 
à 19 BO s17 VV und die Verf des Min Inn, 
betr. Maßregeln zum Schutze der bei Bauten be- 
schäftigten Personen gegen Gesundheitsgefahren 
v. 1. 11. 01, Reg Bl 306), in jedem einzelnen Ab- 
schnitt der BAusführung eingehalten werden. Be- 
züglich des Schutzes der Bärbeiter gegen Unfälle 
sind neben den angeführten Vorschriften die je- 
weils geltenden Unfallverhütungsvorschriften der 
württ. BGewerksberufsgenossenschaft zum Anhalts- 
punkt zu nehmen. Während a 19 B0 allgemein 
die nötigen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle vor- 
schreibt, gibt 5 17 VWV weitere in den einzelnen 
OBSt teilweise noch weiter spezialisierte Vor- 
schriften über BGerüste, Verwahrung der B- 
Gruben, Herabwerfen des BSchutts u. a. 
In Gemeinden, wo infolge lebhafter Bätig- 
keit ein Bedürfnis besteht, sind vom Gemeinderat 
hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit 
der BAusführungen und Bürbeit ein oder meh- 
rere bauverständige Gehilfen des B Kontrolleurs 
(BAufseher) zu bestimmen. Als solche können 
insbes. BäArbeiter unter der Voraussetzung be- 
stellt werden, daß sie aus ihrem Arbeitsver- 
hältnis ausscheiden. (S. Min Verf v. 16. 10. 02, 
Reg Bl 549.) 
C. Banpolizei 
z 5. Quellen. # 6. Anlage der Orte und Ortsstraßen. 
# 7. Bestimmungen für einzelne Bauten. 1 8. Verfahren. 
§5. DQuellen. (BO und OBSt). Das zurzeit 
geltende Recht stützt sich, abgesehen von den Be- 
stimmungen des SteB und der GewO, auf die 
BOv. 6. 10. 72 (Württ. Reg Bl 305). Vor Erlaß 
dieses Gesetzes war das BPPRecht in allen mög- 
lichen Gesetzen und Verordnungen, die z. T. bis 
zum Jahr 1655 zurückgingen, zerstreut. Gegen- 
üÜüber diesen alten Gesetzen und um darzutun, daß 
es sich um eine Kodifikation des gesamten Rechts 
auf dem Gebiet der BP handelt, wurde das G v. 
1872 als neue allgemeine Bauord- 
nung bezeichnet. Zu seiner Ausführung wurde 
am 26. 12. 72 die Min Verf betreffend die Voll-- 
ziehung der neuen allgemeinen BO und die Ver-
	        
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