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Bauwesen (IV.
Württemberg)
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die Staatsprüfungen im BFach die Kgl V v.
12. 8. 09 (Reg Bl 233) und die Min Verf v. 14. 8.
09 (Reg Bl 241) maßgebend. Die praktische Tätig=
keit der Diplomingenieure dauert mindestens
3 Jahre, sie ist geregelt durch die Min Verf v. 30.
8. 09 (Reg Bl 256). Die bei der Staatsprüfung
für befähigt erklärten Kandidaten erhalten den
Titel Reg Baumeister, während ihrer Verwendung
im Staatsdienst führen sie den Titel Kgl Reg-
Baumeister. Nach der PrüfungsO v. Aug. 1909
wird erstmals im Jahre 1910 geprüft. Vor
dieser Verordnung hatten die Kandidaten zwei
Staatsprüfungen zu erstehen, nach der ersten er-
hielten sie den Titel Reg Bauführer. Nachdem die
1. Staatsprüfung durch die Diplomingenieurs-
prüfung ersetzt ist, wurde die technische Hochschule
in Stuttgart ermächtigt, an württembergische Reg-
Bauführer den Grad eines Diplomingenieurs
innerhalb der Zeit bis 1. 4. 11 auf Ansuchen zu
erteilen. Angehörige der BGew, welche sich für ihre
Befähigung im mittleren Bienst des Staats
und der Gemeinde durch die Erstehung einer
Prüfung auszuweisen wünschen, wird hiezu durch
eine Prüfung im Bew, die durch die Kagl Vov. 26.
4. 02 (Reg Bl 163) und die Min Verf v. 23. 12. 06
(Amtsbl 1907, 1) geregelte BWerkmeisterprüfung,
Gelegenheit geboten. Bedingungen der Zulassung
sind 1. zurückgelegtes 21. Lebensjahr; 2. deutsche
Reichsangehörigkeit: 3. ein theoretischer und prak-
tischer Bildungsgang. Zu Ziff. 3 wird verlangt
die Erstehung einer an der BGewerkschule in
Stuttgart nach Maßgabe der Verf des Min des
Kirchen= und Schulwesens v. 13. 5. 02 (Regl 169)
stattfindenden Vorprüfung, 6monatliche Lehr-
zeit im Steinhauer-, Maurer= oder Zimmer-
gewerbe, 3jährige praktische Vorbereitung, Vor-
lage von Bgeichnungen und von Zeugnissen der
besuchten Technischen Lehranstalten. In der Regel
haben die Kandidaten die Fachschule für BTech-
niker an der BGewerkschule in Stuttgart ab-
solviert. Die Erstehung der Prüfung gibt das
Recht der Führung des Titels BWerkmeister. Bei
der Behandlung von Gesuchen um die Genehmi-
gung zur Errichtung oder Veränderung von
Wassertriebwerken und Stauanlagen, sowie von
sonstigen auf den Wasser B bezüglichen Gesuchen
und Streitigkeiten dürfen von den Verw Behörden
nur die Aufnahmen und Gutachten solcher Sach-
verständiger zu Grunde gelegt werden, welche
entweder eine höhere Staatsprüfung im B-
Ingenieurfach oder eine besondere Prüfung im
Wasserbaufach nach Maßgabe der Kal V v. 29. 11.
02 (Reg Bl 573) erstanden haben. Voraussetzung
der letzteren Prüfung ist neben einer mindestens
einjährigen praktischen Vorbereitung die Erstehung
der BWerkmeisterprüfung.
B. Baugewerbe
# ,. Arbeitgeber. # 4. Bauarbeiter.
# 3. Arbeitgeber. Bezüglich der reichsgesetz-
lichen Vorschriften Bauwesen im Reich
und in Preußen B 5 2. Weitere Titel als den
reichsgesetzlich geregelten „Meister“-Titel und die
Titel, zu denen die unter A §# 2 aufgeführten
Prüfungen berechtigen, sind in Württemberg nicht
geschützt. Neben der BGewerkschule gibt die
Zentralstelle für Gewerbe und Handel durch Ab-
haltung von Meisterkursen den Angehörigen der
verschiedensten Zweige des BHandwerks Gelegen-
heit, sich weiterzubilden.
#ê 4. Bauarbeiter. Bezüglich der Bestimmungen
der GewO und der Kranken-, Invaliden= und
Unfallversicherung s. die allgem. Bestimmungen
der GewO und der Reichsversicherungs G, sowie
insbesondere für Lehrlinge das württ. Kranken-
pflegeversicherungs G v. 16. 12. 88, 12. 5.93. Für
die bei Hochbauten aller Art beschäftigten Arbeiter
besteht diewürtt. BGewerksberufsgenossenschaft mit
dem Sitz in Stuttgart, deren Wirkungskreis sich auf
Württemberg beschränkt. Ihre Unfallverhütungs-
vorschriften sind v. 26. 9. 01 (abgedruckt bei Reiff,
BO 291). Neue Vorschriften sollen demnächst
in Kraft treten.
Das mit der Beaufsichtigung der B. beauftragte
Mitglied der Bauschau (BKontrolleur) und die
etwa bestellten BAufseher haben nach der Min Verf
v. 16. 10. 02 (Reg Bl 549) ihr Augenmerk nament-
lich darauf zu richten und durch entsprechende Be-
lehrung darauf hinzuwirken, daß die zum Schutze
von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der B-
Arbeiter erlassenen Vorschriften (zu vgl. insbes.
à 19 BO s17 VV und die Verf des Min Inn,
betr. Maßregeln zum Schutze der bei Bauten be-
schäftigten Personen gegen Gesundheitsgefahren
v. 1. 11. 01, Reg Bl 306), in jedem einzelnen Ab-
schnitt der BAusführung eingehalten werden. Be-
züglich des Schutzes der Bärbeiter gegen Unfälle
sind neben den angeführten Vorschriften die je-
weils geltenden Unfallverhütungsvorschriften der
württ. BGewerksberufsgenossenschaft zum Anhalts-
punkt zu nehmen. Während a 19 B0 allgemein
die nötigen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle vor-
schreibt, gibt 5 17 VWV weitere in den einzelnen
OBSt teilweise noch weiter spezialisierte Vor-
schriften über BGerüste, Verwahrung der B-
Gruben, Herabwerfen des BSchutts u. a.
In Gemeinden, wo infolge lebhafter Bätig-
keit ein Bedürfnis besteht, sind vom Gemeinderat
hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit
der BAusführungen und Bürbeit ein oder meh-
rere bauverständige Gehilfen des B Kontrolleurs
(BAufseher) zu bestimmen. Als solche können
insbes. BäArbeiter unter der Voraussetzung be-
stellt werden, daß sie aus ihrem Arbeitsver-
hältnis ausscheiden. (S. Min Verf v. 16. 10. 02,
Reg Bl 549.)
C. Banpolizei
z 5. Quellen. # 6. Anlage der Orte und Ortsstraßen.
# 7. Bestimmungen für einzelne Bauten. 1 8. Verfahren.
§5. DQuellen. (BO und OBSt). Das zurzeit
geltende Recht stützt sich, abgesehen von den Be-
stimmungen des SteB und der GewO, auf die
BOv. 6. 10. 72 (Württ. Reg Bl 305). Vor Erlaß
dieses Gesetzes war das BPPRecht in allen mög-
lichen Gesetzen und Verordnungen, die z. T. bis
zum Jahr 1655 zurückgingen, zerstreut. Gegen-
üÜüber diesen alten Gesetzen und um darzutun, daß
es sich um eine Kodifikation des gesamten Rechts
auf dem Gebiet der BP handelt, wurde das G v.
1872 als neue allgemeine Bauord-
nung bezeichnet. Zu seiner Ausführung wurde
am 26. 12. 72 die Min Verf betreffend die Voll--
ziehung der neuen allgemeinen BO und die Ver-