Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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licher Verpflichtungen; ihr Inhalt besitzt ding- 
liche Wirkung (5§ 27 und V0O v. 19. 12. 08). 
Besondere gesetzliche Bestimmungen gelten über 
Bauten in der Nähe der Eisenbahnen (Ortsstraßen- 
G # 29), in der Nähe öffentlicher Wege (Straßen G 
#5# 31) und in der Nähe von Waldungen (Forst G 
§# 57 ff) und von Gewässern (Wasser G §# 91 u. f). 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann eine Be- 
schränkung des Bauens in der Nähe von Fried- 
höfen eingeführt werden (V v. 20. 7. 82). 
b) Der Schwerpunkt des BPRechtes liegt in 
der, nunmehr offiziell als „Landesbau- 
ordnung“ bezeichneten V v. 1. 9. 07, die Hand- 
habung der BP und das Wohnungswesen be- 
treffend, die, soweit sie sich mit baupolizeilichen 
Vorschriften befaßt, grundsätzlich alle einschlagen- 
den Fragen einer Regelung unterwirft. Aller- 
dings ist diese Regelung nur zum Teile eine un- 
mittelbare; in sehr vielen Fällen begnügt sich die 
neue Vorschrift damit, daß sie gewisse Richtpunkte 
bezeichnet oder Minimalerfordernisse aufstellt, 
deren Weiterverfolgung und Ausdehnung unter- 
geordneten Bezirks= oder Lokalstellen überlassend. 
Wo die eigenartigen, klimatischen, gesundheitlichen 
sozialen, Gelände-, Erwerbs-, Verkehrsverhält- 
nisse sowie die Anforderungen, die hinsichtlich der 
Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Ver- 
kehrs und Zusammenlebens sowie hinsichtlich der 
Erhaltung und Förderung heimischer Bauweise 
und im Interesse des Schutzes der Bau= und Na- 
turdenkmale gestellt werden, es als wünschenswert 
erscheinen lassen, sind die genannten Stellen ver- 
pflichtet, die erforderlichen Bestimmungen in der 
Form von zusammenfassenden örtlichen Bauord- 
nungen zu erlassen. Die Landesbauordnung gibt 
für den Inhalt dieser örtlichen Bauordnungen 
eine Reihe von Anhaltspunkten: die unteren Be- 
hörden sind jedoch an dieselben im allgemeinen 
nicht gebunden. Verlangt wird indessen auf alle 
Fälle eine Fürsorge für die Erhaltung und För- 
derung der „bodenständigen oder für die Oertlich- 
keit charakteristischen Bauweise“ und da, wo die 
Verhältnisse es nicht etwa als überflüssig erschei- 
nen lassen, die Festlegung der für die Baudichtig- 
keit in der betreffenden Gemeinde maßgebenden 
Grundsätze, in größeren Orten unter Bildung von 
Bauklassen. Ferner wird die Einführung der offe- 
nen Bauweise sowie die Förderung der Errichtung 
von Einfamilienhäusern, von Gebäuden mit be- 
schränkter Wohnungszahl sowie von Reihenhäu- 
sern, mit größerem Hof= und Gartengelände be- 
sonders empfohlen. Für Gemeinden der höheren 
und rauheren Gebirgsgegend sind von den allge- 
meinen Vorschriften weitgehende Ausnahmen zu- 
gelassen (§& 109, 32, 110). Außerdem ist, wie dies 
schon beim Erlaß der früheren Landesbauordnung 
geschehen, den staatlichen Verwaltungsstellen un- 
terster Instanz auch ferner die Befugnis vorbe- 
halten worden, „soweit in einzelnen Fällen infolge 
der eigentümlichen Beschaffenheit oder Bestim- 
mung der Bauten oder der Berundstücke die all- 
gemeinen polizeilichen Vorschriften nicht genügen, 
um Leben, Gesundheit und Eigentum von Men- 
schen zu schützen, diesem Zwecke entsprechende be- 
sondere Anordnungen im einzelnen Falle zu 
treffen“ (§ 3). Im übrigen können Abweichungen 
von gebietenden oder verbietenden Vorschriften 
der Landesbauordnung nur zugelassen werden, 
wenn dies in dieser Vorschrift selbst ausdrücklich 
  
——. —— —— —— — — — — —— — — — — —. — 
Bauwesen (V. Baden) 
vorgesehen ist, oder vom Min Inn im Einzelfall 
gestattet wird. Von orts- und bezirkspolizeilichen 
Vorschriften können die Bezirksämter allgemein 
Nachsicht erteilen, sofern der Gemeinderat oder 
der Bezirksrat zustimmen (§ 4). 
Mit besonderer Sorgfalt sind in der neuen 
Landesbauordnung die auf die Festigkeit und 
Feuersicherheit bezüglichen Bestimmungen aus- 
gearbeitet. Von gesundheitlichen Vorschriften 
kommen vor allem diejenigen in Betracht, welche 
sich mit der Wasserversorgung und Entwässerung 
der Baugrundstücke, mit den Hofräumen, der Ge- 
bäudehöhe, der Geschoßzahl, den Hinterhäusern, 
den Fenstern und den Aborten befassen: der Hof 
soll grundsätzlich nicht weniger als ein Viertel des 
hinter der Baufluchtlinie gelegenen Baugrund- 
stückes betragen, jedoch sind bei Eckgrundstücken 
Ausnahmen zugelassen; ebenso ist die Zusammen- 
legung von Höfen (Hofgemeinschaft) gestattet; 
die Straßenfront der Gebäude soll grundsätzlich 
nicht über das Maß der Straßenbreite (einschl. 
Vorgarten) ansteigen; die Zahl der zulässigen 
Hauptgeschosse ist je nach der Größe der Gemeinden 
abgestuft (für Orte mit ländlichen Verhältnissen 
sind nur zwei, für große Städte aber in einzelnen 
Teilen fünf Hauptgeschosse zugelassen); die Er- 
richtung von Hintergebäuden kann durch Fest- 
setzung einer sogen. hinteren Baulinie allgemein 
beschränkt werden. 
Bezüglich der Behandlung der ästhetischen 
Rücksichten gibt die Verordnung nur die Grund- 
lagen an, auf der sich die lokalen Vorschriften 
aufbauen können; beim Erlaß dieser letzteren sollen 
vor allem auch kunstverständige Personen zur Be- 
gutachtung mit herangezogen werden (Künstler- 
kommissionen). 
c) Die Handhabung der Baupoli- 
zei liegt in den Gemeinden, in denen keine 
staatliche Pol Verw eingerichtet ist, in der Hand 
der aus dem Vorsitzenden des Gemeinderats und 
aus einem oder mehreren Mitgliedern dieses 
Kollegiums gebildeten Ortsbaukommis- 
sion, der wenn nötig noch weitere sachverstän- 
dige Personen als Mitglieder beigegeben werden 
können. Die Ortsbaukommission, die ihre Be- 
schlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der an- 
wesenden Mitglieder faßt, hat jedoch im wesent- 
lichen nur eine prüfende, begutachtende und 
überwachende Tätigkeit zu entfalten. Die ent- 
scheidenden Verfügungen gehen vom Bezirksamte 
aus, dem als sachverständiger Berater der Bezirks- 
baukontrolleur zur Seite steht. Das Bezirksamt 
hat insbesondere auch über die Erteilung der Bau- 
genehmigung zu befinden, die nunmehr für alle 
Herstellungen einzuholen ist, welche nach der von 
der Landesbauordnung selbst gegebenen Erläute- 
rung als „Bauten" anzusehen sind. In den Städ- 
ten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei 
wird die Ortsbaukommission aus dem Amtsvor- 
stande, dem mit der Bearbeitung der Bausachen 
betrauten Beamten des Bezirksamtes, einem oder 
mehreren Mitgliedern des Stadtrates und den 
für das Stadtgebiet vom Stadtrat bestellten und 
vom Bezirksamt bestätigten Sachverständigen (den 
Ortsbaukontrolleuren) gebildet (Is 111 ff der V). 
Als Baukontrolleure sollen vorzugsweise 
solche Personen verwendet werden, welche die 
durch V v. 8. 12. 83 eingeführte Werkmeisterprü- 
fung abgelegt oder sich eine höhere Bildung an-
	        
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