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licher Verpflichtungen; ihr Inhalt besitzt ding-
liche Wirkung (5§ 27 und V0O v. 19. 12. 08).
Besondere gesetzliche Bestimmungen gelten über
Bauten in der Nähe der Eisenbahnen (Ortsstraßen-
G # 29), in der Nähe öffentlicher Wege (Straßen G
#5# 31) und in der Nähe von Waldungen (Forst G
§# 57 ff) und von Gewässern (Wasser G §# 91 u. f).
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann eine Be-
schränkung des Bauens in der Nähe von Fried-
höfen eingeführt werden (V v. 20. 7. 82).
b) Der Schwerpunkt des BPRechtes liegt in
der, nunmehr offiziell als „Landesbau-
ordnung“ bezeichneten V v. 1. 9. 07, die Hand-
habung der BP und das Wohnungswesen be-
treffend, die, soweit sie sich mit baupolizeilichen
Vorschriften befaßt, grundsätzlich alle einschlagen-
den Fragen einer Regelung unterwirft. Aller-
dings ist diese Regelung nur zum Teile eine un-
mittelbare; in sehr vielen Fällen begnügt sich die
neue Vorschrift damit, daß sie gewisse Richtpunkte
bezeichnet oder Minimalerfordernisse aufstellt,
deren Weiterverfolgung und Ausdehnung unter-
geordneten Bezirks= oder Lokalstellen überlassend.
Wo die eigenartigen, klimatischen, gesundheitlichen
sozialen, Gelände-, Erwerbs-, Verkehrsverhält-
nisse sowie die Anforderungen, die hinsichtlich der
Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Ver-
kehrs und Zusammenlebens sowie hinsichtlich der
Erhaltung und Förderung heimischer Bauweise
und im Interesse des Schutzes der Bau= und Na-
turdenkmale gestellt werden, es als wünschenswert
erscheinen lassen, sind die genannten Stellen ver-
pflichtet, die erforderlichen Bestimmungen in der
Form von zusammenfassenden örtlichen Bauord-
nungen zu erlassen. Die Landesbauordnung gibt
für den Inhalt dieser örtlichen Bauordnungen
eine Reihe von Anhaltspunkten: die unteren Be-
hörden sind jedoch an dieselben im allgemeinen
nicht gebunden. Verlangt wird indessen auf alle
Fälle eine Fürsorge für die Erhaltung und För-
derung der „bodenständigen oder für die Oertlich-
keit charakteristischen Bauweise“ und da, wo die
Verhältnisse es nicht etwa als überflüssig erschei-
nen lassen, die Festlegung der für die Baudichtig-
keit in der betreffenden Gemeinde maßgebenden
Grundsätze, in größeren Orten unter Bildung von
Bauklassen. Ferner wird die Einführung der offe-
nen Bauweise sowie die Förderung der Errichtung
von Einfamilienhäusern, von Gebäuden mit be-
schränkter Wohnungszahl sowie von Reihenhäu-
sern, mit größerem Hof= und Gartengelände be-
sonders empfohlen. Für Gemeinden der höheren
und rauheren Gebirgsgegend sind von den allge-
meinen Vorschriften weitgehende Ausnahmen zu-
gelassen (§& 109, 32, 110). Außerdem ist, wie dies
schon beim Erlaß der früheren Landesbauordnung
geschehen, den staatlichen Verwaltungsstellen un-
terster Instanz auch ferner die Befugnis vorbe-
halten worden, „soweit in einzelnen Fällen infolge
der eigentümlichen Beschaffenheit oder Bestim-
mung der Bauten oder der Berundstücke die all-
gemeinen polizeilichen Vorschriften nicht genügen,
um Leben, Gesundheit und Eigentum von Men-
schen zu schützen, diesem Zwecke entsprechende be-
sondere Anordnungen im einzelnen Falle zu
treffen“ (§ 3). Im übrigen können Abweichungen
von gebietenden oder verbietenden Vorschriften
der Landesbauordnung nur zugelassen werden,
wenn dies in dieser Vorschrift selbst ausdrücklich
——. —— —— —— — — — — —— — — — — —. —
Bauwesen (V. Baden)
vorgesehen ist, oder vom Min Inn im Einzelfall
gestattet wird. Von orts- und bezirkspolizeilichen
Vorschriften können die Bezirksämter allgemein
Nachsicht erteilen, sofern der Gemeinderat oder
der Bezirksrat zustimmen (§ 4).
Mit besonderer Sorgfalt sind in der neuen
Landesbauordnung die auf die Festigkeit und
Feuersicherheit bezüglichen Bestimmungen aus-
gearbeitet. Von gesundheitlichen Vorschriften
kommen vor allem diejenigen in Betracht, welche
sich mit der Wasserversorgung und Entwässerung
der Baugrundstücke, mit den Hofräumen, der Ge-
bäudehöhe, der Geschoßzahl, den Hinterhäusern,
den Fenstern und den Aborten befassen: der Hof
soll grundsätzlich nicht weniger als ein Viertel des
hinter der Baufluchtlinie gelegenen Baugrund-
stückes betragen, jedoch sind bei Eckgrundstücken
Ausnahmen zugelassen; ebenso ist die Zusammen-
legung von Höfen (Hofgemeinschaft) gestattet;
die Straßenfront der Gebäude soll grundsätzlich
nicht über das Maß der Straßenbreite (einschl.
Vorgarten) ansteigen; die Zahl der zulässigen
Hauptgeschosse ist je nach der Größe der Gemeinden
abgestuft (für Orte mit ländlichen Verhältnissen
sind nur zwei, für große Städte aber in einzelnen
Teilen fünf Hauptgeschosse zugelassen); die Er-
richtung von Hintergebäuden kann durch Fest-
setzung einer sogen. hinteren Baulinie allgemein
beschränkt werden.
Bezüglich der Behandlung der ästhetischen
Rücksichten gibt die Verordnung nur die Grund-
lagen an, auf der sich die lokalen Vorschriften
aufbauen können; beim Erlaß dieser letzteren sollen
vor allem auch kunstverständige Personen zur Be-
gutachtung mit herangezogen werden (Künstler-
kommissionen).
c) Die Handhabung der Baupoli-
zei liegt in den Gemeinden, in denen keine
staatliche Pol Verw eingerichtet ist, in der Hand
der aus dem Vorsitzenden des Gemeinderats und
aus einem oder mehreren Mitgliedern dieses
Kollegiums gebildeten Ortsbaukommis-
sion, der wenn nötig noch weitere sachverstän-
dige Personen als Mitglieder beigegeben werden
können. Die Ortsbaukommission, die ihre Be-
schlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der an-
wesenden Mitglieder faßt, hat jedoch im wesent-
lichen nur eine prüfende, begutachtende und
überwachende Tätigkeit zu entfalten. Die ent-
scheidenden Verfügungen gehen vom Bezirksamte
aus, dem als sachverständiger Berater der Bezirks-
baukontrolleur zur Seite steht. Das Bezirksamt
hat insbesondere auch über die Erteilung der Bau-
genehmigung zu befinden, die nunmehr für alle
Herstellungen einzuholen ist, welche nach der von
der Landesbauordnung selbst gegebenen Erläute-
rung als „Bauten" anzusehen sind. In den Städ-
ten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei
wird die Ortsbaukommission aus dem Amtsvor-
stande, dem mit der Bearbeitung der Bausachen
betrauten Beamten des Bezirksamtes, einem oder
mehreren Mitgliedern des Stadtrates und den
für das Stadtgebiet vom Stadtrat bestellten und
vom Bezirksamt bestätigten Sachverständigen (den
Ortsbaukontrolleuren) gebildet (Is 111 ff der V).
Als Baukontrolleure sollen vorzugsweise
solche Personen verwendet werden, welche die
durch V v. 8. 12. 83 eingeführte Werkmeisterprü-
fung abgelegt oder sich eine höhere Bildung an-