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Straßburg nur gegen Entrichtung einer besonde-
ren Baugebühr (droit de voirie) erteilt.
e) Zunächst in Straßburg, später auch in einer
großen Reihe anderer Gemeinden sind durch die
Gv. 21. 5. 79 (GBl 57) und 6. 1. 92 (GBl 3)
die Bestimmungen über die Bauflucht auch an
projektierten Straßen eingeführt worden. Be-
reits nach der Bekanntmachung des festgestellten
Bebauungsplanes darf nur unter Beobachtung
des alignements und der besonderen Bedingungen,
die im Interesse der Gesundheit und Entwässerung
von dem Bürgermeister gestellt werden, gebaut
werden. Die Eröffnung und Instandsetzung einer
Straße erfolgt auf Beschluß des Gemeinderates;
sie muß erfolgen, wenn die nach der Fassaden-
länge zu berechnende Mehrheit der an die Straße
angrenzenden Grundeigentümer sich verpflichtet,
ihre Grundstücke zu überbauen. Die Anlieger ha-
ben im Verhältnis der Fassadenlänge ihrer Grund-
stücke den Wert des zur Straße erforderlichen
Grund und Bodens, die Kosten der ersten Anlage
der Straße, der Einebnung, Entwässerung, Pfla-
sterung und des Trottoirs jedoch nur für die Hälfte
der Straßenbreite und nicht über zehn Meter
derselben zu bezahlen. Dafür kann von der Ge-
meinde eine Vergütung des den Grundstücken
erwachsenden Mehrwertes nicht verlangt werden.
Ergänzend zu den Gesetzen, die die Alignements-
verpflichtung festlegen, treten baupolizei-
liche Verordnungen. Die Handhabung
der Bx ist in allen Gemeinden, auch in denjenigen
mit staatlicher Pol Verw, den Bürgermeistern über-
tragen. Die Grundlagen ihrer Befugnisse gibt
das PolG vom August 1790. Bestimmend für
den Erlaß der Verordnungen muß stets das In-
teresse der öffentlichen Sicherheit und Gesund-
heit (süreté et salubrité publiques) sein; aus
anderen Gründen, etwa aus ästhetischen oder
Schönheitsgründen, können Verordnungen nicht
erlassen werden. Der Machtbereich der Bürger-
meister ist aber immer noch so weit, daß fast alle
BAusführnugen von seiner Genehmigung abhän-
gen und von ihm verweigert werden können,
selbst wenn die gesetzliche Alignementsverpflich-
tung erfüllt ist. Neben den Bürgermeistern sind
die Bezirkspräsidenten für die Bezirke oder Teile
von ihnen zum Erlaß von Vorschriften, die in das
Gebiet der BPP gehören, befugt.
Liüteratur: Förtsch-Caspar, Elsaß--Lothrin-
gisches Baurecht, 1878; Féraud- Giraud, Tralté de la
grande voirie et de la voirle urbainc, 1865;: Leoni-Mandel,
Das Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen, 1895, S 194;
Bruck, Das Verfassungs= und Verwaltungsrecht von
Elsaß-Lothringen 2, 1909, 197 ff. Bruck.
VIII. Schutzgebiete
5s 1. Bauverwaltung. 5 2. Baugewerbe. 1 3. Baupolizci
(Quellen). ## 4, 5. Inhalt des Baupolizcirechts. # 6. Bau-
polizcibehörden.
A. Bauverwaltung
s 1. Zentralinstanz der BV ist für die afri-
kanischen und Snüdseeschutzgebiete das Reichs-
Kolonialamt, für Kiautschon das Reichs-Marine-
Amt.
Bauwesen (VII. Elsaß-Lothringen — VIII. Schutzgebiete)
Die Angelegenheiten der B# (Eisenbahnange-
legenheiten, Angelegenheiten betreffend Hoch-,
Wege-, Wasser-, Brücken-, Maschinen-, Schiffs-
bauten, Wassererschließung und andere öffentliche
Arbeiten, Hafen= und Werftanlagen, Küsten-
betonnung und beefeuerung, Angelegenheiten
der Flotille sowie das Beschaffungswesen) gehören
im Reichs-Kolonialamt zum Geschäfts-
kreis der Abt. B (Zuständigkeitsbereich: Finanzen,
B., Verkehrsangelegenheiten und sonstige tech-
nische Angelegenheiten). An der Spitze der Abt. B
steht ein administrativer Direktor. Die Bearbei-
tung der Bausachen geschieht durch einen techni-
schen vortragenden Rat und eine Anzahl von
Hilfsarbeitern.
Im Reichs-Marine-Amt gehören die
auf Kiautschou bezüglichen Angelegenheiten der
BV zur Zuständigkeit der „Zeutralverwaltung für
Kiautschoun“ (die ihrerseits dem Direktor des
Werftdepartements unterstellt ist). Sie werden
dort unter Mitwirkung der technischen Abteilungen.
des Amts von einem Marine-Intendanturrat
bearbeitet.
In den Schutzgebieten liegt die Leitung der
BV einschließlich des Eisenbahnwesens in den
Händen der Gouverneure, denen Regie-
rungsbaumeister oder Diplom-Ingenieure als
technische Referenten und Hilfsarbeiter beigegeben
sind. Die Baubeamten der Gouvernements neh-
men zumeist gleichzeitig, unterstützt von Land-
messern, Wegebautechnikern usw., die Geschäfte
der lokalen BVB. wahr. Nur in den größeren
Schutzgebieten finden sich einzelne besondere tech-
nische Lokalbehörden, so in Deutsch-Ostafrika eine
BUInspektion (Daressalam) und ein Eisenbahnkom-
missar für die Aufsicht über die Eisenbahnbauten,
in Deutsch-Südwestafrika ein Hafenamt (Swa-
kopmund) mit einem Hafenbauinspektor als Leiter
des Scebauwesens, eine oberste Vermessungs-
behörde (Windhuk), eine Eisenbahn Verw (Wind-
huk) und ein Eisenbahnkommissariat für den Bahn-
bau im Süden (z. Zt. Seeheim), in Kamerun ein
Eisenbahnkommissar. In Kiautschou ist das ge-
samte lokale B. in der Hand einer als „Bauver-
waltung“" bezeichneten Behörde vereinigt. (An
der Spitze steht der BdDirektor. Unter ihm sind
zwei Betriebsabteilungen gebildet, eine für Tief-
bau, eine für Hafenbau. Daneben besteht eine
besondere, dem Birektor nicht unterstellte Ab-
teilung für Hochbau unter einem Intendantur-
und Baurat).
Das kommunale B. spielt in den Schutz-
gebieten noch keine Rolle, da die Kommunen sich
überall (auch in Deutsch-Südwestafrika, wo solche
in größerer Zahl gebildet sind) noch im Anfangs-
stadium der Entwickelung befinden. Soweit die
Kommunal Verw technischer Unterstützung be-
dürfen, sichern sie sich diese durch Privatverträge.
Vorschriften über eine bestimmte Ausbil-
dung bestehen weder für die höheren noch für
die mittleren und unteren Beamten. Doch pfle-
gen als höhere Baubeamte nur Reg Baumeister
oder Diplom-Ingenieure eingestellt zu werden
und auch für die Stellen der Landmesser und
mittleren technischen Beamten werden Bewerber,
die eine entsprechende Prüfung (auf einer Hoch-
schule, einem Technikum, einer Baugewerks-
schule usw.) abgelegt haben, vorzugsweise berück-
. sichtigt.