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Bayern (B. Behördenorganisation)
neben wurde als oberste beratende Stelle ein Ge-
heimer Rat (Organ.Ed. v. 4. G. 1808 IRBl 13291)
errichtet. Verwaltungsmittelstellen waren die
General-Kreis-Kommissariate (B v. 17. 7. 1808
IRKBl 1649] u. v. 7. 10. 1810 RBl 8991). Die
Zahl der Kreise war zuerst 15 (V v. 21. 6. 1808
RBl 8901). Die Einrichtung der äußeren Be-
hörden blieb die frühere; jedoch wurde die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit durch Ed. v. 16. 8. 1812
(RBl 1505) neu geregelt.
Ein dritter Abschnitt der Entwickelung beginnt
mit dem Jahre 1817. Die V v. 2. 2. 1817, die
Bildung und Einrichtung der obersten Stellen
des Staates betr. (RBl 49) teilte das Gesamt-
ministerium in fünf Departements: des Hauses
und des Aeußern, der Justiz, des Innern, der Fi-
nanzen und der Armee und setzte an die Stelle
des geheimen Rates einen Staatsrat (Dienstes-
Instr v. 3. 5. 1817 RBl 4251). Durch V v. 20.
gl. Mts. (RBl 113) wurde das Königreich in acht
Kreise geteilt und an deren Spitze durch V v.
27. 3. 1817 (RBl 233) Kreisregierungen gestellt,
die sich unter einem Generalkommissär als Präsi-
denten in die zwei Kammern des Innern und der
Finanzen teilten (in der Pfalz schon durch V v.
18. 8. 1816 (RBl 563) eingeführt). Die durch
diese Verordnungen geschaffenen Grundlagen
sind seither in der Hauptsache aufrecht erhalten
worden. Der äußere Dienst blieb im ganzen un-
verändert, abgesehen von der Neuregelung der
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit und Polizei durch
die VU von 1818.
Die nunmehrige Gestaltung der obersten und
Mittelstellen datiert im wesentlichen aus dem
Jahre 1825. Die Form. V für die Ministerien
v. 9. 12. 1825 (RBl 977) beließ es bei den bisheri-
gen fünf Departements. In der Folge ergaben
sich folgende Aenderungen der Ministerialeintei-
lung: Errichtung eines Min Inn für kirchliche An-
gelegenheiten durch V v. 15. 12. 46 (Rl 921),
erweitert zu einem Min Inn für Kirchen= und
Schulangelegenheiten durch V v. 27. 2. 47 (RBl.
169). Aufhebung dieses Min und Errichtung
eines Staats Min des Handels und der öffentlichen
Arbeiten durch V v. 11. 11. 48 (RBl 1105),
Wiedererrichtung des ersteren Min durch Vv
16. 3. 49 (RBl 249) und Auflösung des letzteren
Min durch V v. 1. 12. 71 (RBl 1833). Durch V
v. 14. 12. 03 wurde ein Staats Min für Verkehrs-
angelegenheiten errichtet.
Der Staatsrat, der schon 1821 (R. u.
Intell. Bl 49) eine revidierte Instr erhalten hatte,
bekam abermals eine neue Instr unterm 18. 11.
1825 (RBl 865), die im Laufe der Zeit mit der
sinkenden Bedeutung des Staatsrats erhebliche
Aenderungen erlitt und mit Einführung der Ver-
waltungsrechtspflege durch die jetzt geltende V
v. 3. 8. 79 (GVBl 737) ersetzt wurde.
Für die Kreisregierungen wurde un-
term 17. 12. 1825 (RBl 1049) die — allerdings mit
beträchtlichen Aenderungen — noch geltende
Form. V erlassen. Die Bezeichnung der Regie-
rungsbezirke und deren Grenzen erfuhren Aende-
rungen durch die V v. 29. 11. 37 (Rl 793), die
Grenzen abermals durch V . 19.6.79 (GVBl665).
Bezüglich der äußeren Behörden ist folgendes
zu bemerken. Durch das G v. 4. 6. 48, betr. die
Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Ge-
richtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und
Ablösung der Grundlasten (GBl 97) wurde die
patrimoniale Gerichtsbarkeit und Pol Verw v.
1. 10. gl. J. ab ausgehoben. Das G v. 4. 6. 48,
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Ge-
richtsorganisation, über das Verfahren in Zivil-
und Strafsachen und über das Strafrecht betr.
(GBl 137) — sog. „Grundlagengesetz“ — sprach
ferner den Programmsatz aus: „Die Rechtspflege
soll von der Verwaltung, selbst in den untersten
Behörden, getrennt werden.“ Verwirklicht wurde
diese Trennung aber erst durch das G# G v. 10. 11.
1861 (GBl 209) und die hieran sich schließende
B v. 24. 2. 62, die Einrichtung der Distriktsver-
waltungsbehörden betr. (RBl 409).
Diese Entwicklung bezog sich nicht auf die Pfalz,
wo Justiz und Verw von der französischen Zeit
her völlig getrennt waren. Die äußeren VerwBe-
hörden waren die Landkommissariate (Kgl Entschl.
v. 6. 11. 1817 l(pfälz. Kr ABl 1818 S 1551). Die
Einrichtung dieser Behörden wurde durch V v.
19. 4. 62 (RBl 631) und 25. 1. 63 (RBl 81) mit
der diesseitigen Organisation in Einklang gebracht.
§s# 2. Die Berwaltungsministerien. Der Per-
sonalstand der Ministerien ist weder durch Teseh
noch durch Verordnung bestimmt. Er gliedert si
unter dem Minister als Vorstand in Beamte des
Referatsdienstes (Ministerialdirektoren, Ministe-
rialräte, Ober-Reg Räte, Reg Räte, Reg= und Be-
zirksamtsassessoren usw.) und des formellen Dien-
stes (Registratur, Sekretariat, Kanzlei, Expedition,
Buchhaltung und Rechnungskommissariat). Ein
Referent hat als Generalsekretär die Ausfertigun-
gen gegenzuzeichnen und die Aufsicht über Expe-
dition, Sekretariat, Registratur, Kanzlei und
Dienerschaft zu führen. Durch die V v. 18. 12. 06
und 26. 9. 07 wurden in den Ministerien zur Ent-
lastung der Minister Abteilungen eingerichtet,
deren Vorstände in minder wichtigen Geschäften
im Auftrage des Min selbständig verfügen.
Streitigkeiten der Ministerien über die Zustän-
digkeit oder die Erledigung gemeinsamer Ge-
schäftsgegenstände entscheidet der König nach Ver-
nehmung des Staatsrats (V v. 3. 8. 79 5 7).
Die Verwaltungsministerien sind folgende:
1. Das Staatsministerium des
Inner n. Dasselbe hat als technische Beamte
einen Obermedizinalrat, den Oberlandstallmeister
und den Landestierarzt. Als besondere Abteilung
besteht die oberste Baubehörde, der die Wasser-
kraftabteilung und das hydrotechnische Bureau
eingegliedert sind, während das Wasserversor-
gungsbureau (V v. 21. 12. 08) eine dem Staats-
Min Inn unmittelbar unterstellte Zentralstelle ist.
Mit der obersten Baubehörde ist auch der kultur-
technische Dienst (V v. 26. 12. 08) verbunden.
Die oberste Baubehörde ist auch technisches Organ
der übrigen Zivilstaatsministerien (außer des Ver-
kehrs Min) in Landbausachen, vgl. B v. 23. 1. 72
und 14. 12. 03. [J Bauwesen)j.
In den Geschäftskreis des Staats Min Inn
gehören: a) „alle Gegenstände des inneren Staats-
rechts und der Landeshoheit“", soweit sie nicht
anderen Ministerien überwiesen sind, insbesondere
die staatsrechtlichen Verhältnisse der standesherr-
lichen Familien; b) die Organisation der Verw-
Behörden, die Dienstesaufsicht über dieselben und
die Verhältnisse der Aspiranten für den Dienst
der inneren Verw, was die Rechtskandidaten be-
trifft, im Benehmen mit dem Justiz Min; c) die