Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bayern (B. Behördenorganisation) 
  
neben wurde als oberste beratende Stelle ein Ge- 
heimer Rat (Organ.Ed. v. 4. G. 1808 IRBl 13291) 
errichtet. Verwaltungsmittelstellen waren die 
General-Kreis-Kommissariate (B v. 17. 7. 1808 
IRKBl 1649] u. v. 7. 10. 1810 RBl 8991). Die 
Zahl der Kreise war zuerst 15 (V v. 21. 6. 1808 
RBl 8901). Die Einrichtung der äußeren Be- 
hörden blieb die frühere; jedoch wurde die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit durch Ed. v. 16. 8. 1812 
(RBl 1505) neu geregelt. 
Ein dritter Abschnitt der Entwickelung beginnt 
mit dem Jahre 1817. Die V v. 2. 2. 1817, die 
Bildung und Einrichtung der obersten Stellen 
des Staates betr. (RBl 49) teilte das Gesamt- 
ministerium in fünf Departements: des Hauses 
und des Aeußern, der Justiz, des Innern, der Fi- 
nanzen und der Armee und setzte an die Stelle 
des geheimen Rates einen Staatsrat (Dienstes- 
Instr v. 3. 5. 1817 RBl 4251). Durch V v. 20. 
gl. Mts. (RBl 113) wurde das Königreich in acht 
Kreise geteilt und an deren Spitze durch V v. 
27. 3. 1817 (RBl 233) Kreisregierungen gestellt, 
die sich unter einem Generalkommissär als Präsi- 
denten in die zwei Kammern des Innern und der 
Finanzen teilten (in der Pfalz schon durch V v. 
18. 8. 1816 (RBl 563) eingeführt). Die durch 
diese Verordnungen geschaffenen Grundlagen 
sind seither in der Hauptsache aufrecht erhalten 
worden. Der äußere Dienst blieb im ganzen un- 
verändert, abgesehen von der Neuregelung der 
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit und Polizei durch 
die VU von 1818. 
Die nunmehrige Gestaltung der obersten und 
Mittelstellen datiert im wesentlichen aus dem 
Jahre 1825. Die Form. V für die Ministerien 
v. 9. 12. 1825 (RBl 977) beließ es bei den bisheri- 
gen fünf Departements. In der Folge ergaben 
sich folgende Aenderungen der Ministerialeintei- 
lung: Errichtung eines Min Inn für kirchliche An- 
gelegenheiten durch V v. 15. 12. 46 (Rl 921), 
erweitert zu einem Min Inn für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten durch V v. 27. 2. 47 (RBl. 
169). Aufhebung dieses Min und Errichtung 
eines Staats Min des Handels und der öffentlichen 
Arbeiten durch V v. 11. 11. 48 (RBl 1105), 
Wiedererrichtung des ersteren Min durch Vv 
16. 3. 49 (RBl 249) und Auflösung des letzteren 
Min durch V v. 1. 12. 71 (RBl 1833). Durch V 
v. 14. 12. 03 wurde ein Staats Min für Verkehrs- 
angelegenheiten errichtet. 
Der Staatsrat, der schon 1821 (R. u. 
Intell. Bl 49) eine revidierte Instr erhalten hatte, 
bekam abermals eine neue Instr unterm 18. 11. 
1825 (RBl 865), die im Laufe der Zeit mit der 
sinkenden Bedeutung des Staatsrats erhebliche 
Aenderungen erlitt und mit Einführung der Ver- 
waltungsrechtspflege durch die jetzt geltende V 
v. 3. 8. 79 (GVBl 737) ersetzt wurde. 
Für die Kreisregierungen wurde un- 
term 17. 12. 1825 (RBl 1049) die — allerdings mit 
beträchtlichen Aenderungen — noch geltende 
Form. V erlassen. Die Bezeichnung der Regie- 
rungsbezirke und deren Grenzen erfuhren Aende- 
rungen durch die V v. 29. 11. 37 (Rl 793), die 
Grenzen abermals durch V . 19.6.79 (GVBl665). 
Bezüglich der äußeren Behörden ist folgendes 
zu bemerken. Durch das G v. 4. 6. 48, betr. die 
Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Ge- 
richtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und 
  
Ablösung der Grundlasten (GBl 97) wurde die 
patrimoniale Gerichtsbarkeit und Pol Verw v. 
1. 10. gl. J. ab ausgehoben. Das G v. 4. 6. 48, 
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Ge- 
richtsorganisation, über das Verfahren in Zivil- 
und Strafsachen und über das Strafrecht betr. 
(GBl 137) — sog. „Grundlagengesetz“ — sprach 
ferner den Programmsatz aus: „Die Rechtspflege 
soll von der Verwaltung, selbst in den untersten 
Behörden, getrennt werden.“ Verwirklicht wurde 
diese Trennung aber erst durch das G# G v. 10. 11. 
1861 (GBl 209) und die hieran sich schließende 
B v. 24. 2. 62, die Einrichtung der Distriktsver- 
waltungsbehörden betr. (RBl 409). 
Diese Entwicklung bezog sich nicht auf die Pfalz, 
wo Justiz und Verw von der französischen Zeit 
her völlig getrennt waren. Die äußeren VerwBe- 
hörden waren die Landkommissariate (Kgl Entschl. 
v. 6. 11. 1817 l(pfälz. Kr ABl 1818 S 1551). Die 
Einrichtung dieser Behörden wurde durch V v. 
19. 4. 62 (RBl 631) und 25. 1. 63 (RBl 81) mit 
der diesseitigen Organisation in Einklang gebracht. 
§s# 2. Die Berwaltungsministerien. Der Per- 
sonalstand der Ministerien ist weder durch Teseh 
noch durch Verordnung bestimmt. Er gliedert si 
unter dem Minister als Vorstand in Beamte des 
Referatsdienstes (Ministerialdirektoren, Ministe- 
rialräte, Ober-Reg Räte, Reg Räte, Reg= und Be- 
zirksamtsassessoren usw.) und des formellen Dien- 
stes (Registratur, Sekretariat, Kanzlei, Expedition, 
Buchhaltung und Rechnungskommissariat). Ein 
Referent hat als Generalsekretär die Ausfertigun- 
gen gegenzuzeichnen und die Aufsicht über Expe- 
dition, Sekretariat, Registratur, Kanzlei und 
Dienerschaft zu führen. Durch die V v. 18. 12. 06 
und 26. 9. 07 wurden in den Ministerien zur Ent- 
lastung der Minister Abteilungen eingerichtet, 
deren Vorstände in minder wichtigen Geschäften 
im Auftrage des Min selbständig verfügen. 
Streitigkeiten der Ministerien über die Zustän- 
digkeit oder die Erledigung gemeinsamer Ge- 
schäftsgegenstände entscheidet der König nach Ver- 
nehmung des Staatsrats (V v. 3. 8. 79 5 7). 
Die Verwaltungsministerien sind folgende: 
1. Das Staatsministerium des 
Inner n. Dasselbe hat als technische Beamte 
einen Obermedizinalrat, den Oberlandstallmeister 
und den Landestierarzt. Als besondere Abteilung 
besteht die oberste Baubehörde, der die Wasser- 
kraftabteilung und das hydrotechnische Bureau 
eingegliedert sind, während das Wasserversor- 
gungsbureau (V v. 21. 12. 08) eine dem Staats- 
Min Inn unmittelbar unterstellte Zentralstelle ist. 
Mit der obersten Baubehörde ist auch der kultur- 
technische Dienst (V v. 26. 12. 08) verbunden. 
Die oberste Baubehörde ist auch technisches Organ 
der übrigen Zivilstaatsministerien (außer des Ver- 
kehrs Min) in Landbausachen, vgl. B v. 23. 1. 72 
und 14. 12. 03. [J Bauwesen)j. 
In den Geschäftskreis des Staats Min Inn 
gehören: a) „alle Gegenstände des inneren Staats- 
rechts und der Landeshoheit“", soweit sie nicht 
anderen Ministerien überwiesen sind, insbesondere 
die staatsrechtlichen Verhältnisse der standesherr- 
lichen Familien; b) die Organisation der Verw- 
Behörden, die Dienstesaufsicht über dieselben und 
die Verhältnisse der Aspiranten für den Dienst 
der inneren Verw, was die Rechtskandidaten be- 
trifft, im Benehmen mit dem Justiz Min; c) die 
 
	        
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