Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Beamte 
363 
  
ha von jenem Prinzip machen nur B., die 
auf eine bestimmte Zeit angestellt sind, wie dies 
z. B. häufig bei den durch eine kommunale Ver- 
tretung gewählten KommunalB. der Fall ist. 
Die einmal erfolgte Anstellung kann von der 
Anstellungsbehörde nicht mehr willkürlich zurück- 
genommen werden. 
Das durch die Anstellung begründete Dienst- 
verhältnis — das charakteristische und ent- 
scheidende Moment für den Begriff des Staats- 
dienstes — ist seinem Inhalte nach ein Gewalt- 
verhältnis, das den B. zu besonderer Treue und 
zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt und deren 
Organe verpflichtet, auf Seiten des Staates aber 
die Verpflichtung begründet, dem B. den Genuß 
der als Entgelt für die Erfüllung der Dienstpflicht 
zugesicherten Rechte — vor allem des Rechts auf 
Lebensunterhalt, denn Lebensberuf und Lebens- 
unterhalt sind einander entsprechende Begriffe — 
zu gewährleisten. Dieses die ganze Persönlich- 
leit des B. erfassende Dienstverhältnis, dessen 
Eigenart in dem von dem B. zu leistenden allge- 
meinen Diensteide [#) Diensteidl seinen be- 
sonderen Ausdruck findet, ist öffentlich- 
rechtlicher Natur, denn die daraus ent- 
springenden Rechte und Pflichten werden durch 
das öffentliche Recht (d. i. dasjenige Recht, das 
sich auf das Gesamtinteresse im Gegen- 
satz zu Einzelinteressen bezieht) bestimmt. Selbst 
diejenigen Staatsrechtslehrer, die in der zur An- 
stelluung notwendigen Willensübereinstimmung 
beider Teile einen Vertrag sehen, erkennen 
an, daß der Vertrag seine Wirkung in der Be- 
ründung des Dienstverhältnisses erschöpfe, 
sein Inhalt aber durch das öffentliche Recht fest- 
gelegt und damit der vertragsmäßigen Verein- 
barung entzogen sei. Auch die als Gegenleistung 
für die Dienste des B. anzusehende Besol- 
dung verleugnet, obwohl der B. seine Ansprüche 
darauf vor den bürgerlichen Gerichten verfolgen 
kann, ihren öffentlich-rechtlichen Ursprung nicht: 
dieser zeigt sich darin, daß jene Ansprüche nicht 
an sich, sondern nur kraft positiver Gesetzesvor- 
schrift Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sind 
und daß der Zivilrichter seiner Entscheidung die 
Verfügungen und Beschlüsse der Verw Behörden, 
soweit sie dem öffentlichen Rechte angehören, 
zugrunde legen muß. 
Im Gegensatze zu dem öffentlich-rechtlichen 
Dienstverhältnis des B. liegt ein rein privat- 
rechtliches Verhältnis dann vor, wenn der 
Staat sich nach Analogie der privatrechtlichen 
Dienstmiete vertragsmäßig die Leistung von Dien- 
sten zusichern läßt, wie dies häufig bei Personen 
geschieht, die niedere Dienste leisten oder die nur 
einzelne genau bestimmte Leistungen, wie z. B. 
Bauten und ähnliche Unternehmungen, für den 
Staat ausführen. Hier besteht keine Unterord- 
nung desjenigen, der die Dienste leistet, gegen- 
über demjenigen, dem sie geleistet werden; viel- 
mehr stehen sich beide Kontrahenten gleich- 
berechtigt gegenüber. 
5 5. Erfordernisse für den Eintritt in das 
SBetenverhältuis. Hervorzuheben sind: 
a) Unbescholtenheit. 
b) Staatsangehörigkeit. Auf Grund 
des a 3 der RV wird der Angehörige eines 
jedein Bundesstaats in jedem anderen Bun- 
desstaate zu den öffentlichen Aemtern unter 
  
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zugelassen. Die Anstellung von Angehörigen 
außerdeutscher Staaten, zu der es in Preußen 
einer besonderen Genehmigung des Königs, in 
gewissen Fällen des betreffenden Departements- 
chefs, bedarf, hat den Erwerb der Staatsangehö- 
rigkeit zur Folge. 
c)h Kautionsleistung. Die Verpflich- 
tung der Staats B. zur Kautionsleistung ist nach 
dem Vorgange der Reichsgesetzgebung (G v. 
20. 2. 98, RBl 29) in allen größeren und meh- 
reren kleineren Einzelstaaten (in Preußen durch 
das G v. 7. 3. 98 GS 19) aufgehoben worden. 
d) Befähigungsnachweiis. Das AL 
forderte als Bedingung der Anstellung für 
alle Staatsbeamten die Führung eines Be- 
fähigungsnachweises, indem es in II 10 58# 70, 
71 den Grundsatz aufstellte, daß niemandem 
ein Amt aufgetragen werden solle, „der sich 
dazu nicht hinlänglich qualifiziert und Proben 
seiner Geschicklichkeit abgelegt habe“. Für 
die Stellen des höheren Staatsdienstes, der 
eine berufsmäßige wissenschaftliche Vorbildung 
voraussetzt, ist in den deutschen Staaten der Regel 
nach ein Befähigungsnachweis durch Ablegung 
von Prüfungen zu führen, die nach den einzelnen 
Zweigen des Staatsdienstes verschieden sind. 
Einige Staaten, wie z. B. Bayern, fordern von 
den Verwaltungs B. dieselben Prüfungen wie 
von den Richtern; andere haben ein verschiedenes 
Prüfungssystem für Richter und Verwaltungs B. 
Nach #& 2 des deutschen GVGG wird die Fähigkeit 
zum Richteramte durch die Ablegung zweier 
Prüfungen erlangt. In Preußen ist die erste 
juristische — für künftige Richter und Ver- 
waltungs B gemeinsame — Prüfung durch die 
auf Grund des Gv. 6. 5. 69 (GS 650) über die 
Vorbereitung zum höheren Justizdienst pp. er- 
lassene Af des Justiz Min v. 30. 3. 08 (JMBl 186) 
neu geregelt worden; für die zweite juristische 
Prüfung (sog. große Staatsprüfung) ist das zum 
Gv. 6. 5. 69 vom Justiz Min erlassene Regulativ 
v. 22. 8. 79 (JIMl 246) maßgebend. Die große 
Staatsprüfung für VerwB. erfolgt nach der 
zum G v. 10. 8. 06 (GS 378) über die Befähi- 
gung zum höheren Verw Dienst ergangenen Aus- 
führungsanweisung v. 12. 8. 06 (RAnz v. 15. 8. 
06 Nr. 192). Die letztere beschränkt die schriftliche 
Prüfung auf 2 Klausurarbeiten, während die 
vorgedachte Au#f des Justiz Min v. 30. 3. 08 für 
die erste juristische Prüfung neben einer häuslichen 
rechtswissenschaftlichen Arbeit 3 Klaufurarbeiten 
fordert. Auch in Württemberg ist die erste 
höhere Justizprüfung" den drei Departements 
der Justiz, des Innern und der Finanzen gemein- 
sam, während die zweite Prüfung (,Staats- 
prüfung") für jedes Departement besonders ge- 
staltet ist. [(J Richter, Verwaltungs- 
diensttl. 
e) Besitz des Zivilversorgungs- 
scheinsunddes Anstellungsscheins. 
Nach 18 des Mannschaftsversorgungs G v. 
31. 5. 06 (RGB.l 593) sollen die mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- 
und Kommunalbehörden usw. nach Maßgabe der 
vom BR festzusetzenden allgemeinen Grundsätze 
vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungs- 
scheins (Militäranwärtern) und Inhabern des 
Anstellungsscheins besetzt werden (die Rechte der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.