Beamte
363
ha von jenem Prinzip machen nur B., die
auf eine bestimmte Zeit angestellt sind, wie dies
z. B. häufig bei den durch eine kommunale Ver-
tretung gewählten KommunalB. der Fall ist.
Die einmal erfolgte Anstellung kann von der
Anstellungsbehörde nicht mehr willkürlich zurück-
genommen werden.
Das durch die Anstellung begründete Dienst-
verhältnis — das charakteristische und ent-
scheidende Moment für den Begriff des Staats-
dienstes — ist seinem Inhalte nach ein Gewalt-
verhältnis, das den B. zu besonderer Treue und
zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt und deren
Organe verpflichtet, auf Seiten des Staates aber
die Verpflichtung begründet, dem B. den Genuß
der als Entgelt für die Erfüllung der Dienstpflicht
zugesicherten Rechte — vor allem des Rechts auf
Lebensunterhalt, denn Lebensberuf und Lebens-
unterhalt sind einander entsprechende Begriffe —
zu gewährleisten. Dieses die ganze Persönlich-
leit des B. erfassende Dienstverhältnis, dessen
Eigenart in dem von dem B. zu leistenden allge-
meinen Diensteide [#) Diensteidl seinen be-
sonderen Ausdruck findet, ist öffentlich-
rechtlicher Natur, denn die daraus ent-
springenden Rechte und Pflichten werden durch
das öffentliche Recht (d. i. dasjenige Recht, das
sich auf das Gesamtinteresse im Gegen-
satz zu Einzelinteressen bezieht) bestimmt. Selbst
diejenigen Staatsrechtslehrer, die in der zur An-
stelluung notwendigen Willensübereinstimmung
beider Teile einen Vertrag sehen, erkennen
an, daß der Vertrag seine Wirkung in der Be-
ründung des Dienstverhältnisses erschöpfe,
sein Inhalt aber durch das öffentliche Recht fest-
gelegt und damit der vertragsmäßigen Verein-
barung entzogen sei. Auch die als Gegenleistung
für die Dienste des B. anzusehende Besol-
dung verleugnet, obwohl der B. seine Ansprüche
darauf vor den bürgerlichen Gerichten verfolgen
kann, ihren öffentlich-rechtlichen Ursprung nicht:
dieser zeigt sich darin, daß jene Ansprüche nicht
an sich, sondern nur kraft positiver Gesetzesvor-
schrift Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sind
und daß der Zivilrichter seiner Entscheidung die
Verfügungen und Beschlüsse der Verw Behörden,
soweit sie dem öffentlichen Rechte angehören,
zugrunde legen muß.
Im Gegensatze zu dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis des B. liegt ein rein privat-
rechtliches Verhältnis dann vor, wenn der
Staat sich nach Analogie der privatrechtlichen
Dienstmiete vertragsmäßig die Leistung von Dien-
sten zusichern läßt, wie dies häufig bei Personen
geschieht, die niedere Dienste leisten oder die nur
einzelne genau bestimmte Leistungen, wie z. B.
Bauten und ähnliche Unternehmungen, für den
Staat ausführen. Hier besteht keine Unterord-
nung desjenigen, der die Dienste leistet, gegen-
über demjenigen, dem sie geleistet werden; viel-
mehr stehen sich beide Kontrahenten gleich-
berechtigt gegenüber.
5 5. Erfordernisse für den Eintritt in das
SBetenverhältuis. Hervorzuheben sind:
a) Unbescholtenheit.
b) Staatsangehörigkeit. Auf Grund
des a 3 der RV wird der Angehörige eines
jedein Bundesstaats in jedem anderen Bun-
desstaate zu den öffentlichen Aemtern unter
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zugelassen. Die Anstellung von Angehörigen
außerdeutscher Staaten, zu der es in Preußen
einer besonderen Genehmigung des Königs, in
gewissen Fällen des betreffenden Departements-
chefs, bedarf, hat den Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit zur Folge.
c)h Kautionsleistung. Die Verpflich-
tung der Staats B. zur Kautionsleistung ist nach
dem Vorgange der Reichsgesetzgebung (G v.
20. 2. 98, RBl 29) in allen größeren und meh-
reren kleineren Einzelstaaten (in Preußen durch
das G v. 7. 3. 98 GS 19) aufgehoben worden.
d) Befähigungsnachweiis. Das AL
forderte als Bedingung der Anstellung für
alle Staatsbeamten die Führung eines Be-
fähigungsnachweises, indem es in II 10 58# 70,
71 den Grundsatz aufstellte, daß niemandem
ein Amt aufgetragen werden solle, „der sich
dazu nicht hinlänglich qualifiziert und Proben
seiner Geschicklichkeit abgelegt habe“. Für
die Stellen des höheren Staatsdienstes, der
eine berufsmäßige wissenschaftliche Vorbildung
voraussetzt, ist in den deutschen Staaten der Regel
nach ein Befähigungsnachweis durch Ablegung
von Prüfungen zu führen, die nach den einzelnen
Zweigen des Staatsdienstes verschieden sind.
Einige Staaten, wie z. B. Bayern, fordern von
den Verwaltungs B. dieselben Prüfungen wie
von den Richtern; andere haben ein verschiedenes
Prüfungssystem für Richter und Verwaltungs B.
Nach #& 2 des deutschen GVGG wird die Fähigkeit
zum Richteramte durch die Ablegung zweier
Prüfungen erlangt. In Preußen ist die erste
juristische — für künftige Richter und Ver-
waltungs B gemeinsame — Prüfung durch die
auf Grund des Gv. 6. 5. 69 (GS 650) über die
Vorbereitung zum höheren Justizdienst pp. er-
lassene Af des Justiz Min v. 30. 3. 08 (JMBl 186)
neu geregelt worden; für die zweite juristische
Prüfung (sog. große Staatsprüfung) ist das zum
Gv. 6. 5. 69 vom Justiz Min erlassene Regulativ
v. 22. 8. 79 (JIMl 246) maßgebend. Die große
Staatsprüfung für VerwB. erfolgt nach der
zum G v. 10. 8. 06 (GS 378) über die Befähi-
gung zum höheren Verw Dienst ergangenen Aus-
führungsanweisung v. 12. 8. 06 (RAnz v. 15. 8.
06 Nr. 192). Die letztere beschränkt die schriftliche
Prüfung auf 2 Klausurarbeiten, während die
vorgedachte Au#f des Justiz Min v. 30. 3. 08 für
die erste juristische Prüfung neben einer häuslichen
rechtswissenschaftlichen Arbeit 3 Klaufurarbeiten
fordert. Auch in Württemberg ist die erste
höhere Justizprüfung" den drei Departements
der Justiz, des Innern und der Finanzen gemein-
sam, während die zweite Prüfung (,Staats-
prüfung") für jedes Departement besonders ge-
staltet ist. [(J Richter, Verwaltungs-
diensttl.
e) Besitz des Zivilversorgungs-
scheinsunddes Anstellungsscheins.
Nach 18 des Mannschaftsversorgungs G v.
31. 5. 06 (RGB.l 593) sollen die mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats-
und Kommunalbehörden usw. nach Maßgabe der
vom BR festzusetzenden allgemeinen Grundsätze
vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungs-
scheins (Militäranwärtern) und Inhabern des
Anstellungsscheins besetzt werden (die Rechte der