Beamte
ten unbedingt — wie in Bayern und Hessen
— oder nur für den Fall des Verlan-
gens einer vorgesetzten Behörde
— wie in den übrigen vorgedachten Staaten —
an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde
gebunden. Im ersteren Falle handelt es sich um
die Frage, ob die gerichtliche Verfolgung be-
ginnen, im letzteren, ob sie fortdauern
darf. Der Eingriff, der in dem letzteren Falle
in ein schwebendes Prozeßverfahren stattfindet,
wird „Erhebung des Konfliktes“ Tl ge-
nannt. Als Gesetzesquellen kommen in Betracht:
für Preußen die G v. 13. 2. 54 (GS 86) und
30. 7. 83 (GS 195), für Bayern Gv. 8. 8. 78
(GVBl 396), AG z. St O a 2 v. 18. 8. 79 und
As z. BGB v. 9. 6. 99; für Baden G „betr.
die Ausführung des BGB“ v. 17. 6. 99 (GVBl
229) und G v. 24. 2. 80 a 9 (GVBl 29); für
Hessen G „betr. die Ausführung des GG“
v. 3. 9. 78 (Reg Bl 103) und G „betr. die Ausfüh-
rung des BGB“ v. 17. 7. 99 (Reg Bl 133); für die
beiden Mecklen burg V v. 10. 5. 79 (Reg l
für Mecklenburg-Schwerin 101 und Offiz. Anz für
Mecklenburg--Strelitz 137); für Elsaß-Loth-
ringen A-## z. GVG v. 4. 11. 78 (GBl 65)
und G „betr. die Ausführung des BGB“ 7+ 39
v. 17. 4. 99 (GBl 43). Iu Württemberg
ist die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfol-
gung öffentlicher Beamten an die Vorentschei-
dung einer besonderen Behörde nicht gebunden.
Dasselbe gilt von den Reichsbeamten.
In dem obenerwähnten preußischen
Gesetz über die Haftung des Staates und anderer
VBerbände für Amtspflichtverletzungen von B.
sind die Vorschriften über die Konfliktserhebung
(s. vorstehend) auch auf den Fall der Rechts-
verfolgung gegen den Staat oder den Kom-
munalverband ausgedehnt, während nach dem
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine
B. überall auch die Vorfrage, ob dem B. eine
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last
fällt, geon den Gerichten selbständig zu entschei-
den ist.
Ein eigentümliches Verfahren besteht im Reich
und in verschiedenen Einzelstaaten zur Feststel-
lung und Beitreibung des Ersatzes für De-
sekte. Diese werden durch einen vollstreckbaren
Beschluß der höheren VerwBehärde festgestellt,
gegen den dem B. der Rechtsweg offen steht
[lDefektenver fahren l.
5 11. Beedigung desn Beamtenverhältnisses.
Stellung zur Disposition. Suspension. Ber-
setzung. Das B. Verhältnis erlischt:
1. durch Zeitablauf, wenn die Anstellung
nur für eine bestimmte Zeitdauer erfolgt war,
wie dies namentlich bei Kommunal B. häufig der
Fall ist;
2. von Rechts wegen durch ein auf Zucht-
hausstrafe, Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter (nach preußischem Disziplinarrecht
auch schon durch ein auf eine Gefängnisstrase von
längerer als einjähriger Dauer) lautendes rich-
terliches Straferkenntnis;
3. durch freiwilliges Ausscheiden
aus dem Dienste. Den Staats B. steht
grundsätzlich das Recht zu, ihr Amt und den Staats-
dienst aufzugeben. Die Amtsniederlegung muß
aber bei der zuständigen Instanz nachgesucht und
von ihr bewilligt werden. Die Bewilligung ist
von der Erfüllung gewisser Bedingungen (z. B.
Erledigung der rückständigen Amtsgeschäfte, Rech-
nungslegung über eine dem B. anvertraute Ver-
mögensverwaltung) abhängig; nach dem badi-
schen und württembergischen B. Ge-
setz kann sie auch von der Zurückerstattung der dem
B. aus Staatsmitteln für seine Ausbildung ge-
währten Unterstützungen abhängig gemacht wer-
den. Ferner kann im Interesse des Dienstes die
Erlaubnis zur Amtsniederlegung auf eine ge-
wisse Zeit hinausgeschoben werden. Der freiwillig
ausscheidende B. verliert mit dem Dienstaustritt
den Anspruch auf Pension und Hinterbliebenen-
versorgung, in einzelnen Staaten (wie Bayern,
Württemberg, Baden) auch den Titel, sofern ihm
dieser nicht ausdrücklich belassen wird;
4. durch Entlassung. Die auf Wider-
rufoder Kündigung angestellten B. kön-
nen mittels einfacher Verwaltungsverfügung ent-
lassen werden. Eine derartige Entlassung hat für
den B. den Verlust seiner etwa erworbenen An-
sprüche auf Pension und Hinterbliebenenversor-
gung — nach bayerischem Recht (B a 8 II)
auch den Verlust des Titels — zur Folge [Dis-
ziplin 5 111. Dagegen dürfen festange-
stellte Beamte (mit Ausnahme von Hes-
sen, wo die Reg aus Grund des Ediktes v. 12.
4. 1820 a 13 jeden nichtrichterlichen B. jederzeit
mit Pension, sofern ein Anspruch darauf erwor-
ben ist, in den Ruhestand — s. unter b — ver-
setzen kann) nur unter bestimmten ge-
setzlichen Voraussetzungen entlassen
werden. Für die Richter ist dieser Grundsatz
im & 8 GVG ausdrücklich ausgesprochen. Die
Entlassung kann erfolgen
a) zur Strafe durch die in den B. Gesetzen
als Dienstentlassung bezeichnete Ent-
ziehung des Amtes im Wege des Diszipli-
narverfahrens. Die Strafe der Dienst-
entlassung hat außer dem Verluste des Amtes
auch den des Titels, Ranges und Pensionsan-
spruchs zur Folge, schließt aber eine spätere
Wiederanstellung an und für sich nicht aus;
b) durch Versetzunginden dauern-
den Ruhestand mit Pension. Die
Pensionierung kann von den festangestellten B.
— mit Ausnahme jedoch von Württemberg,
wo ihnen ein Recht auf bleibende Versetzung in
den Ruhestand nicht zusteht (B a 29 Abs 1) —
beansprucht werden, wenn sie infolge eines kör-
perlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer
körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig
geworden sind oder wenn sie ein bestimmtes Le-
bensalter (meist 65 Jahre, in Hessen 70 Jahre)
erreicht oder eine gewisse Dienstzeit (in Sach-
sen und Hessen 40 Jahre) zurückgelegt ha-
ben. Aus denselben Gründen — zu denen in
Mecklenburg-Schwerin noch der Fall hin-
zutritt, daß ein B., ohne daß die Voraussetzungen
für seine Dienstentlassung im Disziplinarwege ge-
geben sind, durch Vermögensverfall in eine
Lage geraten ist, die sich mit seiner amtlichen
Stellung nicht verträgt — können aber diese
B. auch gegen ihren Willen pensioniert wer-
den; besteht der Grund in eingetretener Dienst-
un fähigkeit, so findet zu deren Feststellung
ein besonderes Verfahren statt. Die Pension (und