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Begnadigung
gelegten Grundsätze (vgl. Reskript des Herzogl. die B. derjenigen Staatsgewalt zu, deren Gericht
sachsen-meiningischen Staats Min, Abt. der Justiz,
v. 18. 11. 80), welche sich — weitergreifend —
auf die Ausübung des B.Rechtes in Strafsachen
beziehen, in denen die Landgerichte zu Meiningen
und Rudolstadt oder die Schwurgerichte zu Gera
und Meiningen erkannt haben. Vgl. auch das
Generalreskript des Oberstaatsanwalts am ge-
meinschaftl. Thüringischen Oberlandesgericht be-
treffend a) die Ausübung des B. Rechts und b)
in Bezug auf die von den gemeinschaft-
lichen Schwurgerichten zu Gera und Meiningen
Verurteilten v. 18. 12. 80 und das Reskript des
sachsen-meiningischen Staats Min, Abt. der Justiz,
v. 20. 1. 81 bezüglich Anwendung der obigen
Grundsätze auf den Erlaß der in solchen Sachen
entstandenen Kosten. Die Grundsätze lassen sich
dahin zusammenfassen: Das B. Recht steht dem-
jenigen Landesherrn zu, aus dessen Territorium
die Strafsache „#erwachsen ist“. Als maßgebendes
Moment für die Entscheidung der Frage, aus
welchem Territorium eine Sache erwachsen ist,
erscheint der Umstand, durch welchen die örtliche
Zuständigkeit begründet wird. Demnach ist jener
Landesherr begnadigungsberechtigt, in dessen
Territorium der Gerichtsstand [der begangenen
Tat, des Wohnsitzes, der Ergreifung] begründet
ist. Sind mehrfache Gründe für den Gerichtsstand
des Angeklagten bei dem gemeinschaftlichen Ge-
richte gegeben und beziehen sich diese alle auf
ein und dasselbe Territorium, so ergeben sich
keine Schwierigkeiten. Wenn sich aber verschie-
dene solche Momente (z. B. Wohnsitz und Be-
gehungsort) auf verschiedene Territorien be-
iehen, so soll der Wohnsitz entscheidend sein. Noch
schwickiger ist die Entscheidung in den Fällen der
Verhandlung und Verurteilung gegen mehrere
Angeklagte auf Grund des Zusammenhangs
(*§ 13 St PO). Hier entscheidet zunächst der Wohn-
sitz (dem der Aufenthaltsort resp. der letzte Wohn-
sitz subsidiär gleichstehen (§8 Abs 2 StPPOl)) und,
falls kein solcher im Territorium existiert, der Ort
der begangenen Tat über die Berechtigung zur B.
Wird aber ein außerhalb des Gesamt-Territoriums
Wohnender wegen einer außerhalb dieses Terri-
toriums begangenen Handlung auf Grund ihrer
Konnecxität mit einer im Territorium begangenen
vor dem gemeinschaftlichen Gericht belangt, so
soll subsidiär — falls keiner der hervorgehobenen
Sätze anwendbar ist — derjenige Landesherr be-
gnadigungsberechtigt erscheinen, an den der Ver-
urteilte sich tatsächlich gewendet hat (vgl. auch Kries,
Lehrb. d. deutschen Strafprozeßrechts 109 ff).
Analoge Anwendung der genannten Grund-
sätze auf die von einem gemeinsamen Schwur-
gericht ausgesprochene Gesamtstrafe verlangt das
Reskript des Oberstagatsanwalts v. 18. 12. 80,
seien die einzelnen Strafsachen, die aus rer-
schiedenen Staaten erwachsen sind, in Verbindung
oder getrennt verhandelt und entschieden worden.
Dieser Grundsatz, welcher alles abstellt lediglich
auf die Zuständigkeitsfragen hinsichtlich des Ge-
samtstrafenurteils, wird aber beschränkt bleiben
müssen auf solche „gemeinschaftliche Gerichts-
barkeitsterritorien“.
Im übrigen wird das oben dargelegte allgemeine
Prinzip auch für die Gesamtstrafen Anwendung
verlangen. Ist also eine Gesamtstrafe auf Grund
gemeinsamer Verhandlung ausgesprochen, so steht
geurteilt hat. Sind aber die Einzelstrafen von
Gerichten verschiedener Staaten erlassen, so er-
scheint jeder Staat mit Bezug auf den Teil der
Gesamtstrafe begnadigungsberechtigt, der von
seinen eigenen Gerichten erkannt worden ist
(Einzelstrafe). Das B. Recht mit der Vollstrek-
kungspflicht gemäß den vom Bfl. bestätigten
Grundsätzen über die Vollstreckung von Gesamt-
strafen bei Festsetzung der Einzelstrafen von Ge-
richten verschiedener Bundesstaaten (Beschluß v.
11. 6. 85, s. CBl 1885 S 270) zu verbinden, er-
scheint willkürlich und ungerechtfertigt. (So jetzt
auch Binding, Grundriß gegen seine frühere An-
sicht im HB 877 Anm. 12. A. M. Seuffert in
WBVerwR).
Daß den Landesherren und Senaten das
B. Recht auch in Sachen zusteht, die unmittelbar
Reichsinteressen berühren, ist schon oben, unter
A a), heworgehoben worden (vgl. dazu Binding,
HBl, 868 Anm. 11).
b) Die Zuständigkeit der Landesherren bezüg-
lich der B. in Militärsachen hängt zu-
sammen mit der Kontingentsherrlichkeit. Das
B. Recht steht dem Kontingentsherrn zu, dem
ja auch die gerichtsherrlichen Befugnisse zustehen,
ohne Rücksicht darauf, welchem Staate der Ver-
urteilte angehört. Dies gilt also für die Könige
von Preußen, Bayern, Sachsen und Württem-
berg. Für jene Staaten aber, in denen der König
von Preußen „—kraft der Zession seitens der Lan-
desherren und Senate durch die Militärkonven-
tionen“ (Laband 4, 9) die Kontingentsherrlichkeit
ausübt, ist zu unterscheiden zwischen militärischen
und gemeinen Delikten von Militärpersonen.
Während für erstere das B. Recht dem Könige
von Preußen zusteht, dabei aber etwaigen Wün-
schen der Landesherren hinsichtlich ihrer Unter-
tanen tunlichste Berücksichtigung zugesichert ist
(vgl. z. B. die Militärkonvention mit Baden,
Oldenburg, Mecklenburg, Thüringen, Anhalt,
Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Schwarz-
burg--Sondershausen, Waldeck, Braunschweig), ist
das B. Recht wegen nicht militärischer Vergehen
zum Teil dem Landesherrn hinsichtlich seiner
Untertanen überlassen (Baden, Oldenburg), zum
Teil von diesem und dem Könige von Preußen
gemeinsam auszuüben (Hessen, Mecklenburg).
(Vgl. Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kon-
tingente der Einzelstaaten, 1888, 210; Laband 4,
71: G. Mcyer 1, 66.)
Ein B. Recht liegt jedoch u. E. auch nicht „in
gewissem Sinne“ in dem Bestätigungsrecht gegen-
über kriegsgerichtl. Erkenntnissen, welches für den
Fall des Belagerungszustandes nach dem preuß.
G v. 4. 6. 51 (§7 und § 13b) dem Befehlshaber
der Besatzung bezw. dem kommandierenden
General der Provinz zukommt. Daß es sich beie
Ausübung des Bestätigungsrechts nicht um eine
Gnadenfunktion handelt, erweist schon die Aus-
führungsbestimmung zu § 418 MStEO mit
ihrer Gegenüberstellung von Bestätigungsrecht
und Gnade [[Militärgerichtsbarkeitl.
Endlich haben ein beschränktes B. Recht
C. die Städte Rostock und Wismar.
Der Magistrat der Stadt Rostock beansprucht die-
ses auf Grund eines Vt mit Herzog Albrecht v.
29. 11. 1358 und des Erb Vt v. 13. 5. 1788 (§§5 100
bis 104). Auf die Klage auf Feststellung dieses