Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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keiten, Einziehungen und Wertersatzsummen, so- 
wie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen, 
zu ermäßigen oder zu mildern und zwar auch 
dann, wenn die Strafen und die Kosten durch 
gerichtliches rechtskräftiges Erkenntnis auferlegt 
sind (AE v. 26.9. 97; weiteres bei Müller, Preuß. 
Justiz Verw 2, 1779). 
In allen Forstkontraventionsfällen, einschl. der 
Forstdiebstähle, kann der Landwirtschafts- 
minister Geldstrafen im Betrage bis zu 30 Mk. 
ganz oder teilweise erlassen (AE v. 11. 10. 1830; 
21. 4. 66; 26. 9. 68 und 15. 12. 80). 
Das früher dem Generalpostmeister 
delegierte Gnadenrecht ist nach den gegenwärti- 
gen Ressortverhältnissen auf den Reichs- 
kanzler übergegangen (s. oben 99).— Die von 
ihnen selbst erkannten Strafen zu mildern oder 
zu erlassen sind die Polizeibehörden be- 
fugt (vgl. dazu Zirk. Vfg v. 23. 9. 92; Zirk. Vfg 
des MinInn v. 5. 9. 92; Zirk. Vfg v. 28. 2. 95; 
weiterhin V'g des Min Inn, der Justiz und für 
Handel usw. v. 7. 1.93; endlich V'ig des Min Inn. 
v. 7. 3. 94). 
II. In Sachsen sind weitgehende Delega- 
tionen auf Grund des G, das Verfahren in Ver- 
waltungsstrafsachen betreffend v. 8. 3. 79 durch 
& 12 der V zur Ausführung dieses Gesetzes (v. 15. 
9. 79) getroffen. Darnach ist Delegation und 
Subdelegation folgendermaßen geregelt: 
Im Geschäftsbereiche des Ministeriums 
des Innern sind die Unterbehörden 
ermächtigt, Erlaß und Milderung der von ihnen 
selbst erkannten Strafen zu bewilligen, soweit 
nicht die in der Verordnung ausdrücklich statuier- 
ten Ausnahmefälle vorliegen. Für alle anderen 
Fälle liegt die Entschließung bei den Kreis- 
hauptmannschaften resp. in Brand- 
versicherungssachen bei der Brandversi- 
cherungskommission. 
Im Geschäftsbereiche des Finanzmini- 
steriums ist die Zoll= und Steuer- 
direktion zur selbständigen Entschließung 
über Gnadengesuche ermächtigt hinsichtlich der 
„wegen Zuwiderhandlungen gegen die in Sachen 
der indirekten Abgaben, einschließlich des Spiel- 
kartenstempels, ergangenen Gesetze und Verord- 
nungen und wegen der Chaussee-- und Brücken- 
geldhinterziehung durch Strafverfügung oder 
Strafbescheid festgestellten Strafen“ [Ausnahmen 
siehe § 12 der zit. Verordnung B 1 ar bei Beträ- 
gen über 30 Mk.; dann unter b und cl. Bei Ver- 
gehungen gegen die straßen-, brücken-, strom= und 
schiffahrtspolizeilichen Vorschriften steht unter 
gleichen Beschränkungen die selbständige Ent- 
schließung den Unterbehörden und Kreis- 
hauptmannschaften zu. Als Unterbe- 
hörden erscheinen in Städten mit revidierter St O 
die Stadträte, auf dem platten Lande die 
Amtshauptmannschaften. Das Fi- 
nanzministerium selbst hat die Ent- 
schließung zu treffen in Angelegenheiten der 
direkten Steuern (inkl. Erbschaftssteuer), sowie des 
Urkunden= und Wechselstempels und in den zur Zu- 
ständigkeit des Bergamts gehörenden Bergsachen. 
Im Geschäftsbereiche des Ministeriums 
des Kultus und öffentlichen Un- 
terrichts steht die Entschließung in Gnaden- 
sachen dem Min oder dem evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistorium zu. 
  
  
  
In Schulstrafssachen ist 
  
Begnadigung 
die B. Befugnis gemäß der V des Kultus Min v. 
12. 2. 76 den Bezirksschulinspektio- 
nen übertragen. 
„Im Geschäftsbereiche des Kriegsmini- 
steriums sind die Gnadengesuche ohne Aus- 
nahme dem Kriegsminister anzuzeigen, 
welcher darauf in allen Fällen selbst weitere Ent- 
schließung faßt.“ 
Endlich ist in der seit dem 1. 1. 03 gültigen Ge- 
schäftsordnung für die Kgl Sächsischen Justiz- 
behörden 3 745, abgeändert durch die Ver- 
ordnung, die Bewilligung von Strafaufschub, die 
Stundung von Geldstrafen und die Gestattung 
von Teilzahlungen bei Geldstrafen betreffend 
(v. 5. 1. 10) die Strafvollstreckungs- 
behörde ermächtigt, für die Zahlung von 
Geldstrafen selbständig auf Ansuchen eine Frist zu 
bewilligen oder Raten zahlung zuzulassen (Gesamt- 
dauer der Fristen: bis 6 Monate von der Rechts- 
kraft des Urteils gerechnet; vgl. auch Verord- 
nung 1910 Ziff. III)1). Die weiteren Delegations- 
normen sind nicht veröffentlicht. 
III. Ueber die Delegation in Bayern ist mir 
Genügendes nicht bekannt geworden. Spätere 
Veröffentlichung vorhandener Bestimmungen in 
einem Nachtrag bleibt vorbehalten. 
V. In Württemberg ist die Ausübung 
des B.Rechtes dem Justizministerium 
übertragen 
1. bei Gefängnisstrafe und Festungshaft bis zu 
14 Tagen durch Kgl Entschließung v. 4. 6. 69; 
2 hinsichtlich sämtlicher Gesuche um gnaden- 
weisen Nachlaß oder gnadenweise Stundung von 
Gerichtskosten in Strafsachen, ohne Beschränkung 
auf den Betrag (Bek v. 7. 3. 06, vgl. mit Bek 
v. 4. 6. 92). 
Für Nachlaß und Stundung von Sporteln 
und Gerichtsgebühren in Zivilsachen und in An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist 
zutreffendenfalls auch das Justizministe- 
rium zuständig (vgl. Min Bek v. 12. 11. 75; 
& 10 der Vollzugs V#g z. Allg. Sportel G v. 2. 1. 
1900; # 65 der Gerichtskosten Vig in Zivilsachen; 
#40 der Gerichtskosten Vig in Sachen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit). 
Weiterhin ist allen Ministerien durch 
Kgl Entschließung v. 8. 11. 75 das Recht zum 
Nachlaß von Geldstrafen und von anderen ihre 
Verw betreffenden Schuldigkeiten bis zur Höhe 
von 100 Mk. übertragen. Beträgt aber — auch 
bei einer zunächst erkannten Geldstrafe unter 
100 Mk. — die eventuell erkannte subsidiäre Frei- 
heitsstrafe mehr als 14 Tage, so ist das Gesuch 
der Allerh. Entschließung zu unterstellen (vgl. die 
Bek v. 12. 11. 75). 
V. In Baden ist das B. Recht dem Justiz- 
ministerium delegiert: 
a) für den Nachlaß oder die Milderung gericht- 
lich erkannter Geldstrafen (in jeder Höhel), Haft- 
und Gefängnisstrafen bis zur Dauer von 6 Wo- 
chen. Ebenso für die Umwandlung solcher Haft- 
und Gefängnisstrafen in Geldstrafen (Allerh. 
Staatsministerialentschließung v. 30. 12. 71); 
  
  
1) Nicht einsehen konnte ich die VBerordnung, Gna- 
dengesuche in Verwaltungsstrafsachen betr. v. 20. 12. 09 
und die auf S 192, 193 des Sächs. Wochenblattes für 
Berwaltung und Polizei, Jahrgang 1880, abgedruckte 
undatierte Justizministerialentscheidung.
	        
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