Metadata: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XV 
Auch der usus modernus pandectarum des 17. und 18. Jahr- 
hunderts, welcher nicht ohne Erfolg bemüht gewesen ist, auf 
dem Wege der Wissenschaft und der Rechtspflege durch Ver- 
einigung des römischen und des deutschen Rechtsstoffs ein ein- 
heitliches gemeines Privatrecht für Deutschland zu schaffen, hat 
sein Ziel nicht voll erreicht. 
Und als nun mit der Wende des 18. zum 19. Jahrhundert 
dem Bedürfnisse nach modernen Gesetzbüchern nicht vom Reiche, 
sondern wiederum auf dem Wege der Partikulargesetzgebung 
seitens der größeren deutschen Staaten (Bayern, Preußen, 
Osterreich) entsprochen wurde, und als fast gleichzeitig die ein- 
dringende französische Gesetzgebung große deutsche Gebiete dem 
gemeinen Rechte dauernd entzog 1), da war jede Aussicht ge- 
schwunden, lediglich auf dem Wege wissenschaftlicher Pflege des 
gemeinen Rechts zu einem einheitlichen, den Bedürfnissen der 
Gegenwart entsprechenden deutschen Privatrecht zu gelangen, 
wenn es auch der deutschen Rechtswissenschaft zu unvergänglichem 
Ruhme gereicht, bis auf die Gegenwart ihre Einheitlichkeit auf 
der Grundlage des gemeinen Rechts bewahrt zu haben. 
Das, hatte schon Thibaut im Gegensatze zu seinem 
großen Widersacher Savigny erkannt, als er im Jahre 1814 
ein von allen deutschen Regierungen mit vereinten Kräften zu 
schaffendes Gesetzbuch für ganz Deutschland forderte. 
Aber erst das neuerrichtete Deutsche Reich hat 82 Jahre 
später diese unablässig wiederholte Forderung erfüllt. 
Durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873 wurde 
die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung, welche nach Art. 2 
der Reichsverfassung den Landesgesetzen unbedingt vorgeht, auf 
das gesamte bürgerliche Recht erstreckt. 
Eine durch Beschluß des Bundesrats vom 28. Februar 
1874 berufene, aus fünf praktischen Juristen bestehende Vor- 
kommission gab unter dem 15. April 1874 ein Gutachten ab, 
in welchem über Plan und Methode bei Aufstellung des Ent- 
— 
1) Das bayerische Landrecht von 1756 beließ dem gemeinen Recht 
noch seine subsidiäre Geltung. Dagegen wurde diese beseitigt durch das 
preußische Allgemeine Landrecht von 1794, das österreichische Allgemeine 
bürgerliche Gesetzbuch von 1811, den code civil von 1804, das badische 
Landrecht von 1809 und das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.