Behörden
des augenblicklichen Repräsentanten. Die B.
haben nicht den Charakter besonderer, selbständi-
ger Rechtssubiekte.
# 2. Arten der Behörden. Die B. zerfallen
zunächst in Reichs-, Staats= und Kom-
munalbehörden. In Deutschland besteht
eine Teilung der politischen Aufgaben zwischen
Reich, Einzelstaaten und Kommunalverbänden.
Jedes dieser Gemeinwesen besitzt für die Aus-
übung der ihm zustehenden Tätigkeiten ein eige-
nes B. System. Reich: B. heißen diejenigen B.,
welche Befugnisse des Reichs, Staats B. diejeni-
gen, welche Befugnisse der Einzelstaaten, Kom-
munal B. diejenigen, welche Befugnisse der Kom-
munalverbände ausüben; letztere zerfallen in
Gemeinde B. und B. der höheren Kommunal-=
verbände. Dagegen ist für die Eigenschaft einer
B. als Reichs-, Staats= oder Kommunal B. der
Umstand nicht wesentlich, durch die Gesetze wel-
ches Gemeinwesens die Verhältnisse derselben
geregelt sind. Es gibt viele Staats B., deren Be-
stand auf Reichsgesetzen, und noch viel mehr Kom-
munal B., deren Bestand auf Staatsgesetzen beruht.
Die B. zerfallen ferner in Zentral- und
Lokalbehörden. Erstere sind diejenigen,
deren Wirksamkeit sich auf das ganze Staats-
gebiet, letztere diejenigen, deren Wirksamkeit sich
nur auf Teile desselben erstreckt. In einer bundes-
staatlichen Organisation werden von den Bundes-
B. diejenigen als Zentral B. bezeichnet, deren
Geschäftskreis das gesamte Bundesgebiet umfaßt.
Unter den Lokal B. unterscheidet man wieder
Mittel- (Provinzial-, Bezirks-, Kreis-) B. und
Lokal B. im engeren Sinne. Letztere sind die-
jenigen, deren Bereich die kleinsten geographischen
Abteilungen des Staates umfaßt, erstere die-
jenigen, deren Tätigkeit sich auf dic größeren Be-
zirke des Staates erstreckt. In Deutschland haben
die Reichs B. fast durchweg den Cyarakter von
Zentral B., da das Reich sich im wesentlichen auf
Gesetzgebung und Oberaufsicht beschränkt, die
Ausführung der Gesetze dagegen den Einzelstaaten
überläßt. Nur die Post= und Telegraphen Verw
sowie die Verw der Kriegsmarine besitzen eine in
die einzelnen Teile des Reiches hinein verzweigte
B.Organisation. Die Staats B. dagegen haben
teils den Charakter von Zentral-, teils den von
LokalS. Die KommunalB. sind ihrem Wesen
nach stets Lokal B. Mit der Unterscheidung von
Zentral- und LokalB. hängt der Unterschied
zwischen dem sogenannten Provinzial und
Realsystem zusammen. Unter Provinzial-
system versteht man eine B. Organisation, in wel-
cher der Wirkungskreis aller B., auch der obersten,
immer nur einen einzelnen Teil des Staates um-
faßt. Dieses System war in Deutschland noch im
achtzehnten Jahrhundert sehr verbreitet. Die
einzelnen Gebiete, aus welchen sich die größeren
Staaten (vgl. vor allem Preußen und Oesterreich)
usammensetzten, hatten jedes seine eigene und
selostandig Verwaltungsorganisation; die staat-
liche Einheit fand ihren Ausdruck nur in der Per-
son des Landesherrn. Im gegenwärtigen Jahr-
hundert ist das Provinzialsystem überall durch
das Realsystem ersetzt worden. Dasselbe charakteri-
siert sich dadurch, daß die Wirksamkeit der obersten
Staats B. sich auf das ganze Staatsgebiet erstreckt
und die Verteilung der Geschäfte unter dieselben
nach ihrer materiellen Verschiedenheit stattfindet.
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Die B. zerfallen endlich in Justiz= und Ver-
waltungsbehörden,, je nachdem sich die
Tätigkeit derselben auf dem Gebiete der Justiz
oder auf dem der Verw bewegt. Die Zustiz B.
werden auch als Gerichte bezeichnet. Von
den Verwaltungs B. haben sich in neuerer Zeit
die Verwaltungsgerichte abgezweigt,
denen die Rechtsprechung in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungsgerichts-
barkeit) zusteht. Ihre Rechtestellung entspricht
derjenigen der Justiz B. Unter den Verwaltungs B.
sind wieder die B. für die allgemeine Lander Verw
und die für einzelne Spezialzweige der Verw
(Forst B., BergB., Eisenbahn B., Steuer B. usw.)
zu unterscheiden.
6 3. Verfassung der Behörden. Eine B. kann
entweder bureaumäßig oder kollegia-
lisch organisiert sein. Eine bureaumäßige Orga-
nisation liegt dann vor, wenn die Ausübung der
behördlichen Befugnisse einem Einzelbeamten zu-
steht. Die bureaumäßige Organisation ist
daher notwendig und durch die Natur der Sache
gegeben, wenn die B. nur aus einem Beam-
ten besteht. Sie kommt aber häufig auch da vor,
wo bei der B. mehrere Beamten beschäftigt
sind. In diesem Falle steht die Entscheidung in
allen zur Zuständigkeit der B. gehörenden An-
gelegen heiten lediglich dem Vorstand derselben
zu; alle übrigen Mitglieder sungieren als dessen
Gehilfen oder Vertreter. Anders bei den Kolle-
gialbehörden. Diese bestehen aus gleich-
berechtigten Mitgliedern; die Beschlüsse werden
durch Abstimmung, also mit Majorität, gefaßt;
der Vorsitzende hat nur die Leitung der Geschäfte
und etwa noch die Entscheidung bei Stimmen-
gleichheit. Die Kollegial B. sind keine Korpora-
tionen mit einem selbständigen Rechtskreise und
eigenen subjektiven Rechten (vgl. oben §& 1 a. E.),
sondern Vereinigungen einer Mehrheit von Per-
sonen, welche durch die kollegiale Organisation
zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Es
kommt übrigens auch eine Mischung von Bureau-
und Kollegialverfassung in der Weise vor, daß ge-
wisse Angelegenheiten durch Beschlüsse des
Kollegiums, andere, minderwichtige, dagegen
durch den Vorsitzenden in bureaumäßiger Weise
entschieden werden. Größere Kollegien pflegen
für die Erledigung ihrer Geschäfte in Abteilungen
(Senate oder Kammern) eingeteilt zu sein.
Kollegien eignen sich für die Behandlung solcher
Angelegenheiten, welche ruhiges Abwägen und
reifliche Ueberlegung erfordern, also namentlich
für die Entscheidung von Rechtefragen. Dagegen
verdient die bureaumäßige Organisation da den
Vorzug, wo es auf ein rasches und energisches
Handeln ankommt; sie ist ferner da notwendig,
wo einc bestimmte Person die Verantwortung für
die von der B. aus gehenden Anordnungen zu tra-
gen hat. Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte
sind die Gerichte wenigstens in den höheren In-
stanzen stets kollegialisch organisiert gewesen. Bei
den Verwaltungs B. war in früheren Jahrhunder-
ten die kollegialische Organisation, namentlich für
die höheren Instanzen, ebenfalls die Regel. Im
Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts ist da-
gegen in dieser Hinsicht eine wesentliche Umbil-
dung vor sich gegangen. Zunächst sind die Zentral-
B., die Ministerien, durchweg bureaumäßig or-
ganisiert worden, was schon wegen der ministeriel-