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das Obereigentum des Lehnsherrn — bei den
innerhalb des Staates belegenen Lehen, mit Aus-
nahme der Thronlehen —, des Guts= oder Grund-
herrn und des Erbzinsherrn, sowie das Eigentums-
recht des Erbverpächters, wobei jedoch die auf die-
sen Verhältnissen beruhenden Abgaben und Lei-
stungen, sofern sie nicht besonders für aufgehoben.
erklärt sind, fortbestehen; — das Recht auf Allodi-
fikationszins für die aufgehobene Lehnsherrlich-
keit und auf willkürliche Erhöhung des Erbzinses
oder Erbpachtkanons; — das Heimfallsrecht ohne
Ausnahme; — die Vorkaufs-, Näher= und Retrakt-
rechte an Immobilien, mit Ausnahme des durch
Vertrag oder letztwillige Verfügung begründeten
und des aus dem Miteigentume zu ideellen An-
teilen entspringenden Vorkaufsrechts, sowie des
Vorkaufsrechts auf enteignete Grundstücke, die zu
dem bestimmten Zwecke nicht weiter notwendig
sind und wieder veräußert werden sollen 1); —
die auf Grundstücken haftende Verpflichtung zur
Handarbeit gegen den in der Gegend üblichen Ta-
gelohn, zur Bepflanzung mit Maulbeerbäumen,
zum sogen. Flämingschen Kirchgange 2); —
ferner die aus dem guts-, grund= oder gerichts-
herrlichen Verhältnisse herrührenden Rechte auf
einen Anteil oder ein einzelnes Stück einer Ver-
lassenschaft, auf Leistungen zur Tragung der Lasten
der Privatgerichtsbarkeit und gutsherrlichen Pol-
Berw, auf alle nicht in gesetzlichen Gebühren be-
stehenden Abgaben für einzelne gerichtliche Akte,
auf Dienste, Abgaben und Leistungen in Beziehung
auf die Jagd, zur Bewachung gutsherrlicher Ge-
bäude und Grundstücke, zu persönlichen Bedürf-
nissen der Gutsherrschaft und ihrer Beamten, zur
Ausstattung bei Hochzeiten oder Taufen in der
Familie des Gutsherrn, auf alle Abgaben und Lei-
stungen, welche die Natur der Steuern haben, ohne
zum öffentlichen Steuereinkommen zu gehören,
auf Abgaben für die Erlaubnis zum Halten ge-
wisser Vieharten oder von Bienen auf eigenem
Grund und Boden, auf die käufliche Ueberlassung
von Wachs und anderen landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, auf die Benutzung und Ancignung der
auf fremden Grundstücken zerstreut stehenden
Bäume und Sträucher, auf den Widerspruch gegen
Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks, auf Be-
sitzweränderungsabgaben bei Besitzveränderungen
in der Hand des Berechtigten und auf alle unfixier-
ten Besitzveränderungsabgaben, die erst nach Ein-
einen zufälligen Borteil gewährten; zum anderen Teil un-
terlagen diese Berechtigungen der unentgeltlichen Aufhebung
in Ausführung der Nr. 2 desselben VerfArt. — Bal. Lette
u. v. RKsnne 2, 224 ff, 254 ff.
Das den Berf Art. 42 aufhebende G v. 14. 4. 56 (GS# 353)
hat die unentgeltliche Aushebung der aus dem gerichts- und
schutzherrlichen Berbande usw. herstammenden Verpflich-
tungen bestätigt.
1) Able # 4. — Bg. auch Enteignungs G v. 11. 6. 74
GeEe 221) 1 57.
*) Diese Berpflichtung bestand in einigen von Nieder-
ländern kolonisierten Ortschaften des Kreises Sangerhausen
(Reg. Bez. Merseburg), indem bei jeder Beräußerung
eines einem verheirateten Flamänder gehörigen Grund-
stückt ein mit einer Abgabe verbundener Umgang um den
Altar stattsand, dessen Unterlassung den Anfall von ½
des Grundstücks nach dem Tode des Säumigen an die Guts-
herrschaft zur Folge hatte.
Ablösung der Reallasten (Preußen)
E
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führung des Ld Kult-Ed. v. 14. 9. 1811 neu ent-
standen sind; —
endlich alle unmittelbaren Gegenleistungen, die
bei den voraufgeführten Leistungen dem Berech-
tigten oblagen, sowie die von dem Gutsherrn zu
leistenden Leichenfuhren, Hochzeit= und Kindtaus-
fuhren, Doktor- und Hebeammenfuhren.
Ausgenommen von der unentgelt-
lichen Aufhebung blieben jedoch diejenigen vor-
erwähnten Leistungen und Abgaben, welche für
die Verleichung oder Veräußerung
eines Grundstücks ausdrücklich über-
nommen sind.
5 5. Ablösbare Lasten. Nach dem Abl G v.
2. 3. 50 sind — mit den vorbemerkten Ausnahmen
(* 4)) — ablösbar alle bestän digen Ab-
gaben und Leistungen, welche auf
eigen tümlich oder bisher erb-
pachts= oder erbzinsweise besesse-
nen Grundstücken oder Gerechtig-
keiten:) haften (R2)9, insbesondere: Dienste
(Hand-, Spann-, Baudienste), Abgaben in Kör-
nern und anderen Naturalien, Fruchtzehnten und
Garbenpacht von Garbenhöfen, Besitzverände-
rungsabgaben, feste Geldabgaben, die Verpflich-
tung zur Haltung von Samenvieh und zur Aus-
fütterung von Vieh, gewerbliche #) 5), handwerks-
mäßige Leistungen usw. ).
Von der Ablösbarkeit auzgeschlossen
(* 6d. G.) sind:
die öffentlichen Lasten mit Einschluß der
Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemein-
dedienste,
die auf eine Deich= oder ähnliche So-
zietät))sich beziehenden Lasten, und
1) Vgql. Lette u. v. Rönne 2, 349, 350; — 3 des
preuß. Revisions- Kollegiums für LdfKult-
Sachen 18, 67; 34, 95. — Wegen der Grundgercch-
tigkeiten vgl. unten Anm. 4.
22) Hinsichtlich der auf Mühlen grundstücken hasten-
den N ist das Abl G v. 2. 3. 50 nur mit einzelnen wesent-
lichen Modisikationen anwendbar; vgl. das G, betr. die auf
Mühlengrundstücken haftenden R v. 11. 3. 50 (GS 146).
Die Abl dieser Lasten ist inzwischen beendigt.
*) Gewerbe berechtigungen im Sinne der GewO
fallen nicht unter die Ggebung über Abl der R (5 58 des
A#v. 2. 3. 50). Ueber Aushebung und Abl von Gewerbe-
berechtigungen, Zwangs- und Bannrech-
ten, Abdeckereiberech tigungen u. dal. val.
preuß. Gew O v. 17. 1. 45 (GS 41), G v. 17. 3. 68 (GS 249),
Gv. 31. 5. 58 (GS 333), G v. 17. 12. 72 (GS 717), Gew O
* 7ff (Rönl 1900, 871); ferner Rönne 4, 42 ff.
*) Auf Grundgerechtigkeiten und andere nach
den Grundsätzen der GTO abzulösende Verhältnisse findet
das Abl G v. 2. 3. 50 (nach seinem 1 7) im allgemeinen
keine Anwendung. Eine Ausnahme in dieser Beziehung gilt
lediglich für die Eigentumsverleihung; vol. hierüber unten
* 8 am Ende.
Ueber Aufshebung der Grundgerechtigkeiten
vgl. den Art. „Gemeinheitsteilungen"“.
) Oeffentliche Lasten sind insbesondere die zur Erfüllung
der Deichpflicht erforderlichen Beiträge u. Leistungen (val.
Deich G v. 28. 1.48— GS 54—3 18), sowie die auf einem
nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben u. Lei-
stungen, die auf dem Grundstück nach G und Verf haften
(gemeine Lasten). Zu letzteren gehören namentlich:
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kommunal., Kirchen.,
Pfarr= oder Schulverband entspringen oder an Kirchen,