Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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das Obereigentum des Lehnsherrn — bei den 
innerhalb des Staates belegenen Lehen, mit Aus- 
nahme der Thronlehen —, des Guts= oder Grund- 
herrn und des Erbzinsherrn, sowie das Eigentums- 
recht des Erbverpächters, wobei jedoch die auf die- 
sen Verhältnissen beruhenden Abgaben und Lei- 
stungen, sofern sie nicht besonders für aufgehoben. 
erklärt sind, fortbestehen; — das Recht auf Allodi- 
fikationszins für die aufgehobene Lehnsherrlich- 
keit und auf willkürliche Erhöhung des Erbzinses 
oder Erbpachtkanons; — das Heimfallsrecht ohne 
Ausnahme; — die Vorkaufs-, Näher= und Retrakt- 
rechte an Immobilien, mit Ausnahme des durch 
Vertrag oder letztwillige Verfügung begründeten 
und des aus dem Miteigentume zu ideellen An- 
teilen entspringenden Vorkaufsrechts, sowie des 
Vorkaufsrechts auf enteignete Grundstücke, die zu 
dem bestimmten Zwecke nicht weiter notwendig 
sind und wieder veräußert werden sollen 1); — 
die auf Grundstücken haftende Verpflichtung zur 
Handarbeit gegen den in der Gegend üblichen Ta- 
gelohn, zur Bepflanzung mit Maulbeerbäumen, 
zum sogen. Flämingschen Kirchgange 2); — 
ferner die aus dem guts-, grund= oder gerichts- 
herrlichen Verhältnisse herrührenden Rechte auf 
einen Anteil oder ein einzelnes Stück einer Ver- 
lassenschaft, auf Leistungen zur Tragung der Lasten 
der Privatgerichtsbarkeit und gutsherrlichen Pol- 
Berw, auf alle nicht in gesetzlichen Gebühren be- 
stehenden Abgaben für einzelne gerichtliche Akte, 
auf Dienste, Abgaben und Leistungen in Beziehung 
auf die Jagd, zur Bewachung gutsherrlicher Ge- 
bäude und Grundstücke, zu persönlichen Bedürf- 
nissen der Gutsherrschaft und ihrer Beamten, zur 
Ausstattung bei Hochzeiten oder Taufen in der 
Familie des Gutsherrn, auf alle Abgaben und Lei- 
stungen, welche die Natur der Steuern haben, ohne 
zum öffentlichen Steuereinkommen zu gehören, 
auf Abgaben für die Erlaubnis zum Halten ge- 
wisser Vieharten oder von Bienen auf eigenem 
Grund und Boden, auf die käufliche Ueberlassung 
von Wachs und anderen landwirtschaftlichen Er- 
zeugnissen, auf die Benutzung und Ancignung der 
auf fremden Grundstücken zerstreut stehenden 
Bäume und Sträucher, auf den Widerspruch gegen 
Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks, auf Be- 
sitzweränderungsabgaben bei Besitzveränderungen 
in der Hand des Berechtigten und auf alle unfixier- 
ten Besitzveränderungsabgaben, die erst nach Ein- 
einen zufälligen Borteil gewährten; zum anderen Teil un- 
terlagen diese Berechtigungen der unentgeltlichen Aufhebung 
in Ausführung der Nr. 2 desselben VerfArt. — Bal. Lette 
u. v. RKsnne 2, 224 ff, 254 ff. 
Das den Berf Art. 42 aufhebende G v. 14. 4. 56 (GS# 353) 
hat die unentgeltliche Aushebung der aus dem gerichts- und 
schutzherrlichen Berbande usw. herstammenden Verpflich- 
tungen bestätigt. 
1) Able # 4. — Bg. auch Enteignungs G v. 11. 6. 74 
GeEe 221) 1 57. 
*) Diese Berpflichtung bestand in einigen von Nieder- 
ländern kolonisierten Ortschaften des Kreises Sangerhausen 
(Reg. Bez. Merseburg), indem bei jeder Beräußerung 
eines einem verheirateten Flamänder gehörigen Grund- 
stückt ein mit einer Abgabe verbundener Umgang um den 
Altar stattsand, dessen Unterlassung den Anfall von ½ 
des Grundstücks nach dem Tode des Säumigen an die Guts- 
herrschaft zur Folge hatte. 
  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
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führung des Ld Kult-Ed. v. 14. 9. 1811 neu ent- 
standen sind; — 
endlich alle unmittelbaren Gegenleistungen, die 
bei den voraufgeführten Leistungen dem Berech- 
tigten oblagen, sowie die von dem Gutsherrn zu 
leistenden Leichenfuhren, Hochzeit= und Kindtaus- 
fuhren, Doktor- und Hebeammenfuhren. 
Ausgenommen von der unentgelt- 
lichen Aufhebung blieben jedoch diejenigen vor- 
erwähnten Leistungen und Abgaben, welche für 
die Verleichung oder Veräußerung 
eines Grundstücks ausdrücklich über- 
nommen sind. 
5 5. Ablösbare Lasten. Nach dem Abl G v. 
2. 3. 50 sind — mit den vorbemerkten Ausnahmen 
(* 4)) — ablösbar alle bestän digen Ab- 
gaben und Leistungen, welche auf 
eigen tümlich oder bisher erb- 
pachts= oder erbzinsweise besesse- 
nen Grundstücken oder Gerechtig- 
keiten:) haften (R2)9, insbesondere: Dienste 
(Hand-, Spann-, Baudienste), Abgaben in Kör- 
nern und anderen Naturalien, Fruchtzehnten und 
Garbenpacht von Garbenhöfen, Besitzverände- 
rungsabgaben, feste Geldabgaben, die Verpflich- 
tung zur Haltung von Samenvieh und zur Aus- 
fütterung von Vieh, gewerbliche #) 5), handwerks- 
mäßige Leistungen usw. ). 
Von der Ablösbarkeit auzgeschlossen 
(* 6d. G.) sind: 
die öffentlichen Lasten mit Einschluß der 
Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemein- 
dedienste, 
die auf eine Deich= oder ähnliche So- 
zietät))sich beziehenden Lasten, und 
  
1) Vgql. Lette u. v. Rönne 2, 349, 350; — 3 des 
preuß. Revisions- Kollegiums für LdfKult- 
Sachen 18, 67; 34, 95. — Wegen der Grundgercch- 
tigkeiten vgl. unten Anm. 4. 
22) Hinsichtlich der auf Mühlen grundstücken hasten- 
den N ist das Abl G v. 2. 3. 50 nur mit einzelnen wesent- 
lichen Modisikationen anwendbar; vgl. das G, betr. die auf 
Mühlengrundstücken haftenden R v. 11. 3. 50 (GS 146). 
Die Abl dieser Lasten ist inzwischen beendigt. 
*) Gewerbe berechtigungen im Sinne der GewO 
fallen nicht unter die Ggebung über Abl der R (5 58 des 
A#v. 2. 3. 50). Ueber Aushebung und Abl von Gewerbe- 
berechtigungen, Zwangs- und Bannrech- 
ten, Abdeckereiberech tigungen u. dal. val. 
preuß. Gew O v. 17. 1. 45 (GS 41), G v. 17. 3. 68 (GS 249), 
Gv. 31. 5. 58 (GS 333), G v. 17. 12. 72 (GS 717), Gew O 
* 7ff (Rönl 1900, 871); ferner Rönne 4, 42 ff. 
*) Auf Grundgerechtigkeiten und andere nach 
den Grundsätzen der GTO abzulösende Verhältnisse findet 
das Abl G v. 2. 3. 50 (nach seinem 1 7) im allgemeinen 
keine Anwendung. Eine Ausnahme in dieser Beziehung gilt 
lediglich für die Eigentumsverleihung; vol. hierüber unten 
* 8 am Ende. 
Ueber Aufshebung der Grundgerechtigkeiten 
vgl. den Art. „Gemeinheitsteilungen"“. 
) Oeffentliche Lasten sind insbesondere die zur Erfüllung 
der Deichpflicht erforderlichen Beiträge u. Leistungen (val. 
Deich G v. 28. 1.48— GS 54—3 18), sowie die auf einem 
nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben u. Lei- 
stungen, die auf dem Grundstück nach G und Verf haften 
(gemeine Lasten). Zu letzteren gehören namentlich: 
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kommunal., Kirchen., 
Pfarr= oder Schulverband entspringen oder an Kirchen, 
 
	        
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