Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bergwesen (A. Reichsgebiet) 
ausgeübt teils in der Form besonderer An-, teils 
in der Form allgemeiner Verordnungen. Zum 
Erlasse ersterer sind nur in dringenden Fällen die 
Revierbeamten, sonst die Oberbergämter zuständig. 
Abgesehen von dringenden Fällen sind die An- 
ordnungen nicht sofort vollstreckkar. Letzteres 
werden sie erst durch Ablauf der Rekursfrist (4 
Wochen) bezw. Zurückweisung der eingereichten. 
Beschwerden. Der Verwechtsweg ist in Frank- 
reich und Preußen gegen bergpolizeiliche Anord- 
nungen unstatthaft, in Preußen wird er bald ein- 
geführt werden. Den Revierbeamten steht neuer- 
dings in Preußen die Berg= und Gewerbe Pol 
auch auf den Staatsbergwerken und Staatssalinen 
zu, vorher übten diese die Direktoren aus. Zur 
Erleichterung der Handhabung der Berg Pol be- 
steht der Betriebsplanzwang. Aus dem 
Betriebsplan ersieht die Bergbehörde, ob und 
welche polizeilichen Anordnungen nötig sind. Die 
Genehmigung der Betriebspläne geschieht still- 
schweigend durch Nichtbeanstandung innerhalb 
14 Tagen, im Falle der Beanstandung erläßt das 
Oberbergamt die im bergpolizeilichen Interesse 
erforderlichen Anordnungen. Die allgemeinen 
Bergpolizeiverordnungen erläßt und publiziert 
im Regierungsamtsblatt das Oberbergamt; soweit 
solche mit Bezug auf die Aufgaben der Pol erfor- 
derlich sind. Darüber hinaus müssen die Ober- 
bergämter prüfen (Nov. v. 14. 7. 05), ob mit Rück- 
sicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter 
beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Fest- 
setzung der Dauer, des Beginns und des Endes der 
täglichen Arbeitszeit geboten ist und gegebenenfalls 
nach Anhörung des für jeden Oberbergamtsbe- 
zirk (auch aus Arbeitern) gebildeten Gesund- 
heitsbeirats die erforderlichen Anordnun- 
gen treffen (Sanitätsmaximalarbeitstag). 
Vor dem Erlaß von Bergpolizeiverordnungen, die 
sich auf die Sicherheit des Lebens und die Gesund- 
heit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der 
guten Sitten und des Anstandes im Betriebe be- 
ziehen, ist dem Vorstand der Knappschaftsberufs- 
genossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion 
Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben 
nach näherer Vorschrift des U#G v. 30. 6. 00. 
Die Zuwiderhandlung gegen die bergpolizei- 
lichen An= und Verordnungen ist mit gerichtlichen 
Strafen bedroht. Die Gerichte haben dabei nicht 
die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern 
nur die Gesetzmäßigkeit zu prüfen. 
Die Berg Pol erstreckt sich nicht bloß auf den 
eigentlichen Bergbau, sondern auch auf Aufberei- 
tungsanstalten und Salinen, ferner (wie erwähnt) 
auf Schürfarbeiten, sodann u. a. auch auf den 
Kohlenbergbau in den vormals küursächsischen 
Landesteilen, obwohl die Kohlen dort zum Grund- 
eigentum gehören, desgleichen auf den Eisenerz- 
bergbau in Schlesien, wo Eisen zum Grundeigen- 
tum gehört, auf den Salz- und Kalibergbau in 
Hannover, wo das Entsprechende gilt, desgleichen 
auf die linksrheinischen Dachschieferbrüche, Lava- 
brüche und Basaltlavabrüche, endlich auf die Auf- 
suchung und Gewinnung von Erdöl. [1 Ab- 
baugerechtigkeiten . 
§s##7. Privatbergregal. Nach dem Westfälischen 
Frieden besaßen alle Reichsstände in ihren Terri- 
torien das Bergregal. Dieses ist ihnen auch nach 
ihrer Mediatisierung geblieben als sog. Privatberg- 
regal (Bundesakte v. 1815 a XIV, 55 Vov. 21.4.# 15, 
  
407 
Instr v. 30. 5. 1820). Kraft Uebertragung erlang- 
ten es als ein sog. niederes Regal auch reine Privat- 
personen, in größerem oder geringerem Umfang, zu- 
weilen nur als ein bloßes Vorrecht zum Muten, sog. 
jus exeludendi alios. Die neuere Gesetzgebung 
ist allen diesen Rechten nicht günstig. Zwar be- 
stimmt § 250 des Preuß. Berg G, daß an den Rech- 
ten der früheren reichsunmittelbaren Standes- 
herren, sowie derjenigen, welchen auf Grund be- 
sonderer Rechtstitel das Bergregal in gewissen 
Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien 
zusteht, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geän- 
dert wird. Es fügt indes hinzu, daß unbeschadet 
dieser Rechte der Bergbau auch in jenen Bezirken 
den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Das 
Privatbergregal ist im heutigen Recht ein dingliches 
Recht, das tatsächlich nur noch in einem Vorrecht 
zum Muten und in dem Recht auf die Bergwerks- 
abgaben besteht. Soweit darauf nicht verzichtet ist 
(ein solcher Verzicht ist die Regel), umfaßt es auch 
die eigene Berg Verw und die Handhabung der 
Berg Pol. Der neuerliche Vorbehalt der Salze und 
der Steinkohle für den Staat Preußen bezieht 
sich nicht auf die Privatregalbezirke, noch, was der 
Vorsicht halber zu bemerken ist, auf die Fälle, wo#“ 
nach provinzialrechtlichen Vorschriften diese Mine- 
ralien dem Grundeigentümer gehören. (Vgl. Z. 
f. Berg-, Hütten= und Salinenwesen 19, 136). 
#s8. Bergwerksabgaben. Bergwerksabgaben 
sind die neben den allgemeinen Grund-, Gebäude-, 
Einkommen-, Vermögenssteuern usw. auf den 
sog. regalen Bergbau gelegten Sonderabgaben. 
Ihrem Ursprunge nach waren sie keine Steuer, 
sondern Preis für die Ueberlassung der Ausbente 
verleihbarer (regaler) Mineralien. Sie standen des- 
halb in Privatregalbezirken dem Privatregalherrn 
zu, vom Grundeigentümerbergbau wurden sie nicht 
erhoben. Im allgemeinen gibt es zwei Arten 
von Bergwerksabgaben, die proportionelle oder 
Förderungsatbgabe und die feste oder Gru- 
benfeld abgabe (letztere meist minimal). In 
Preußen war die Bergwerksabgabe schrittweise auf 
20% des Bruttoertrages herabgesetzt. Mit dem 1. 
4. 95 sind (Gv. 14.7, 93) in Preußen die Bergwerks- 
abgaben, soweit sie an den Staat zu zahlen waren, 
außer Hebung gesetzt (nicht aufgehoben); in den 
Privatregalbezirken werden sie weiter gezahlt. 
Der Bergbau ist dafür der Gemeinde-Gewerbe- 
steuer und der Gemeinde-Einkommensteuer unter- 
worfen. In Bayern unterliegt der Bergbau 
seit G 6.4. 69 neben der allgemeinen Einkommen- 
steuer einer festen Grubenfeldabgabe von 9 Mk. 
für jeden Hektar bezw. je 20 m Länge bei Längen- 
solden. In Elsaß--Lothringen unterlie- 
gen (Gv.14.7. 08) die Bergwerke einer Flächen- 
stener von 0,5 Mk. für je 10 000 qm, außerdem, 
wenn sie betrieben werden, einer Bruttoabgabe 
von 0,75% des Verkaufswertes der gewonnenen 
Mineralien. In Sachsen wird eine Schürf- 
und Feldessteuer erhoben, in Württemberg 
sind die Bergwerke lediglich der allgemeinen Ein- 
kommensteuer unterworfen. In Anhalt zah- 
len Eisenerzgruben 1%, andere 2% vom Werte 
der Produktion, alle seit G v. 20. 4. 06 noch eine 
Grubenfeldabgabe von 30 Pfg. für Braunkohlen, 
sonst von 60 Pfg. pro 1000 qm; auf die Gruben- 
feldabgabe kommt die Ertragssteuer indes in An- 
rechnung. In den Schutzgebieten [Mwer- 
den Feldessteuer, Förderungsabgabe und Schürf- 
 
	        
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