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Ablösung der Reallasten (Preußen)
die Abgaben und Leistungen zur Erbauung
oder Unterhaltung von Kirchen--,
Pfarr- und Schul gebäuden, insoweit sie nicht
Gegenleistungen einer ablösbaren RI#sind, in wel-
chem Falle mit dieser auch jene abgelöst werden.
Die aus dem Kirchen-, Pfarr= und Schulver-
bande herrührenden beständigen Lasten sind, ob-
gleich öffentlich-rechtlicher Natur, aus Zweckmäßig-
keitsgründen nicht allgemein ½), sondern nur inso-
weit von der Abl ausgenommen, als sie auf die
Erbauung oder Unterhaltung von diesen Verbän-
den gehörigen Gebäuden sich beziehen, weil ohne
andere Ordnung der Verhältnisse dieser Verbände
die Erhaltung der in Rede stehenden unentbehrlichen
Gebäude gefährdet sein könnte. Dieser Ausschlie-
Hhungsgrund trifft aber nicht zu bei denjenigen
Kirchen-, Pfarr= und Schulbaulasten, welche auf
ablösbaren R2 beruhen und somit durch deren Abl
(in Kapital) die Sicherheit verlieren würden, wes-
halb hier die gleichzeitige Abl zugelassen ist ?).
Abgaben und Leistungen, die den Gemeinden
und öffentlichen Sozietäten aus allgemeinen
Rechtsverhältnissen — aus privatrechtlichem Titel,
dem gutsherrlichen Verhältnisse, dem Zehntrecht
u. dgl. — zustehen, sind von der Abl nicht aus-
geschlossen. (Vgl. § 6 Abs. 3 AblG).
Die Unablöslichkeit aller als nicht ablös-
bar bezeichneten RL ist übrigens nur mit Bezug
auf die Abl nach dem Abl G v. 2. 3. 50 ausgespro-
chen, so daß eine etwaige Ablöslichkeit nach ande-
ren Gesetzen dahingestellt bleibt ?).
§ 6. Vorschriften über die Ablösung "). Die
Abl erfolgt nur auf Antrag, sowohl des Verpflich-
teten als des Berechtigten. Der Antrag (die Pro-
Pfarren, Schulen, Kirchen= oder Schulbediente zu entrichten
sind; Beiträge, die aus der Berpflichtung zu öffentlichen
Wege-, Wasser- oder Uferbauten entstehen (ogl. ALR T. 2
Tit. 15 1#1 13—24, Zust G v. 1. 8. 83 — G6S 237 — 1455 ff,
44 65 ff; Vorfluts G v. 15. 11. 1811 — 68 352 — 1 10;
Privatfluß G v. 28. 2. 43 — GS 41 — 17); Beiträge die an
öffentliche Meliorationsgenossenschaften (ugl. Wassergenos-
sensch. G v. 1. 4. 79 — GS 297 — 452) oder andere einen
gemeinnützigen Zweck verfolgende Körperschaften des öffent-
lichen Rechts, insbesondere an Verbände, welche die Ver-
sicherung ihrer Mitglieder gegen den durch Brand, Hagel-
schlag oder Biehsterben entstehenden Schaden bezwecken, zu
entrichten sind; diecjenigen Beiträge zur Entschädigung oder
zu den Kosten der Schutzanlagen, welche den Eigentümern
gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke nach Maß-
gabe des G betr. Schutzwaldungen u. Waldgenossenschaften
v. 6. 7. 75 (GS 416) auferlegt sind (a 1 u. 2 preuß. AG# z.
Zwangsvers. G). Hierher werden auch die Beiträge für die
Landwirtschaftskammern zu rechnen sein (G v. 30. 6. 94
— G68 126 — 18). Die vorstehend bezeichneten öffentlichen
Lasten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausge-
schlossen eimit Ausnahme der aus 1 17 Abs 4 u. 39 des G
v. 6. 7. 75 sich ergebenden) (a 11 preuß. AG# z. GB0 v.
26. 9. 99 — GS 307 —; val. auch preuß. Hyp.-O v. 20. 12.
1783 Tit. I 148, GB O v. 5. 5. 72 5 11).
1) Vgl. Lette u. v. Rönne 2,
preuß. Revisions Kollegiums für Ld Kult-
Sachen 23, 358; Greiff, 116, 117.
*) Ueber Abl der KL für geistliche Institute
vgl. unten 1 7.
*) Vgl. Lette u. v. Rönne:, 318, 348.
") Ueber das formelle Verfahren bei der Abl
und die Abl Behörden vgl. den Art. „Auseinan-.
dersestzungsverfahren“.
314, 348: 8 d.
vokation) des Berechtigten muß sich stets
auf alle R2 erstrecken, welche für ihn auf Grund-
stücken desselben Gemeindeverbandes haften: sind
mit dem Provokaten Grundbesitzer einer anderen
Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Dien-
sten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Be-
rechtigte seinen Antrag auch gegen die Grund-
besitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren
Grundstücken für ihn haftenden RL richten. Der
Antrag des Verpflichteten muß sich stets
auf sämtliche seinen Grundstücken obliegenden RL
erstrecken. Die Zurücknahme einer angebrachten
Provokation ist unzulässig (AblG §sl 94, 95).
Den Beteiligten ist freigestellt, über die Art
der Auseinandersetzung eine Verein-
barung zu treffen (§ 98). Wo eine solche nicht
stattfindet, gilt folgendes:
Die Abl wird bewirkt, indem zuvörderst die ab-
zulösenden Leistungen und etwaigen Gegen-
leistungen entweder nach den bisher gezahlten
Vergütungen oder in Ermangelung solcher nach
Normalpreisen:), Martinidurchschnittsmarktpreisen
oder, wo dergleichen nicht anwendbar, nach
Schiedsspruch oder sachverständigem Ermessen in
feste Jahresgeldrenten verwandelt werden. Von
der Summe der Jahresgeldrenten der abzulösen-
den R2 wird der Jahreswert der Gegenleistungen
in Abzug gebracht. Der Ueberschuß bildet die ab-
zulösende Geldrente. Uebersteigt der Wert der
Gegenleistungen den Wert der Hauptleistungen,
so ist die den Mehrwert der Gegenleistungen dar-
stellende Jahresrente abzulösen. Eine Ausnahme
hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten
aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugnis
zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf
die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von
den Gegenleistungen zu befreien 2). — Bei allen
in einem gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse stehenden Stellen (nicht
auch bei unbebauten selbständigen
Grundstücken) unterliegen die Renten auf Ver-
langen des belasteten Stellenbesitzers einer Kür-
zung insoweit, daß ihm ein Drittel des Reinertra-
ges der Stelle freibleibt 5). n
Ueber die Abl der so ermittelten Geldrenten ist
im Abl G v. 2. 3. 50 bestimmt: der Verpflichtete
kann die Rente durch bare Zahlung des 18 fachen
Betrages an den Berechtigten ablösen. Will er
dies nicht, so erfolgt die Abl durch Vermittelung
der Rentenbank. In letzterem Falle hat der Ver-
pflichtete 3/0 der Rente 56 1/12 Jahre oder —
wenn er es vorzieht — die volle Rente 41 1/12
Jahre an die Rentenbank zu entrichten, wodurch
die Rente getilgt wird; der Berechtigte erhält als
Abfindung den 20 fachen Betrag der vollen
Rente in 4prozentigen Rentenbriefen. Will der
Verpflichtete durch Barzahlung des 18fachen Be-
trages ablösen, so steht dem Berechtigten dennoch
frei, die Abfindung zum 20fachen Betrag in Ren-
tenbriefen zu fordern; der Verpflichtete leistet
dann die Barzahlung an die Staatskasse, welche
dagegen die dem Verpflichteten obliegenden Zah-
1) Die Feststellung der Normalpreise und Normal--Markt-
orte ist durch 538 67—72 des Abl Gv. 2. 3. 50 und die diese
Vorschriften abändernden und ergänzenden G v. 19. 3. 60
(G6 98) u. 11. 6. 73 (GS 356) geordnet.
„) AblG v. 2. 3. 50, 15 8—12, 14, 19, 29—32, 57—61.
*) Ablch # 63. — Ngl. Greiff 132.