Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bergwesen (A. Reichsgebiet) 
  
gelder erhoben. Erstere beträgt für das Jahr bei 
Edelmineralbergbaufeldern (Gold und Edelsteine) 
30 Mk. für je 1 Hektar und bei gemeinen Bergbau- 
feldern 1 Mk. für je ein Hektar. Die Förderungs- 
abgabe beträgt 25% des Wertes, den die geförderten 
Mineralien vor ihrer Verarbeitung auf dem Berg- 
werke haben. In Oesterreich zahlen Frei- 
schürfe je 4 Gulden pro Jahr. Im übrigen ist 
der Berghau dort der Einkommensteuer der ersten 
Klasse nach den für die Bemessung der Einkommen- 
steuer bestehenden Vorschriften unterworfen. 
Frankreich und Belgien erheben neben einer 
geringen Feldesabgabe (10 Fr. pro qkm des verlie- 
henen Feldes) eine Reinertragssteuer (5 bezw. 2%). 
Die Salze t(auch Kalisalze Entsch R 34, 
140) sind gemäß a 35 der Reichsverfassung dem 
Besteuerungsrecht der Einzelstaaten entzogen 
(Uebereinkunft v. 8. 5. 67 a 2 zwischen den Zoll- 
vereinsstaaten, aufrechterhalten im Zollvereini- 
gungs Vtv. 8. 7. 67bezw. a 40 der Reichsverfassung.) 
Nach dem Gv. 12. 10.67 unterliegt das zum mensch- 
lichen Gebrauche im deutschen Reiche bestimmte 
Salz einer Abgabe von 6 Mk. pro Zentner. Vor- 
schriftsmäßig denaturiertes (zum menschlichen Ge- 
nuß unbrauchbar gemachte) Kochsalz und Kalisalze 
sind abgabenfrei. Vom Zollauslande eingehendes 
Salz (Zolltarif v. 25. 12.05 Nr. 280) ist einem Zoll 
von 12,80 Mk. pro 100 kg unterworfen. 
6# 9. Bergwerksarbeiter sind ohne Unterschied, 
ob sie über oder unter Tage, bergmännisch oder 
nicht, beschäftigt werden, die auf verliehe- 
nen Bergwerken und deren Zubehörun- 
gen beschäftigten Personen. Vereinzelt sind die 
für solche Arbeiter gegebenen Vorschriften neuer- 
dings auch auf andere ausgedehnt worden, so für 
Kohlenbergleute in den vormals sächsischen Lan- 
desteilen, Salzbergleute in Hannover. Nach dem 
älteren Recht (z. B. ALK II 16 5 307) hatten die 
Bergbehörden die Befugnis, die auf verliehenen 
Gruben beschäftigten Personen anzunehmen, zu 
verlegen und zu entlassen, die Disziplin über sie 
auszuüben, die Einhaltung der Anfahrtszeit und 
Schichtdauer zu überwachen, das Gedinge zu stel- 
len und für die richtige Auszahlung desselben 
Sorge zu tragen. Das Miteigentümer G v. 12. 
5. 51 und ein Go. 21.5. 60 stellten diese Dinge in 
das freie Ermessen der Beteiligten und beließen der 
Bergbehörde nur das Recht, die von den Berg- 
werkseigentümern für ihre Werke erlassenen Ar- 
beitsordnungen zu bestätigen. Das Allgem. Berg G# 
v. 24. 6. 65 hält dies aufrecht mit der Maßgabe, 
daß es weder den Erlaß von Arbeitsordnungen 
noch ev. deren Bestätigung durch die Bergbehörde 
vorschreibt. Es stellt sich ganz auf den Boden der 
Vertragsfreiheit. Wesentlich geändert ist dieser 
Standpunkt durch neuerliche (im ganzen Reich 
nachgeahmte) Novellen, namentlich die v. 24. 6.92 
und v. 14.7.05. In der allerneuesten Zeit sind in 
Preußen durch G v. 28. 7. 09, und ihm folgend 
auch sonst, die Befugnisse der Aufsichtspersonen 
geregelt, vor allem aber obligatorisch die Bestel- 
lung von Sicherheitsmännern und eines 
Arbeiterausschusses vorgeschrieben. 
Das Recht der Bergwerksarbeiter ist im heutigen 
Recht teils reichs-, teils landesgesetzlich geregelt. 
Reichsrechtlich ist das Arbeitsverhältnis durch die 
Gewy hinsichtlich der Beschäftigung an Sonn- 
und Festtagen, der Art der Lohnzahlung (genauer 
des Verbots des Trucksystems), der Beschäftigung 
  
von Arbeiterinnen, jugendlichen Arbeitern und 
Kindern, endlich hinsichtlich der Koalitionsfreiheit 
(Boykotts und Streiks) geordnet. Auch die Vor- 
schriften des BGB über den Dienstvertrag 
## t#611—630 und die über den Werkvertrag von 
### 671—691, das Lohnbeschlagnahme G v. 21. 
6. 69 in heutiger Fassung (Röl 1898 S 332) 
und die Reichsversicherungsgesetze greifen Platz. 
Daneben gilt im großen Umfange Landesrecht, 
das indes vielfach dem Reichsrecht angepaßt ist. 
Nur auf die dem Landesrecht angehörenden 
(de facto fast überall in Deutschland übereinstim- 
menden) Vorschriften kann hier eingegangen wer- 
den. Im übrigen lArbeiter, gewerbliche 
und Knappschaftsvereine. 
I. Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den 
Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsver- 
hältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des 
rückständigen Lohnes über den Betrag des durch- 
schnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. 
Für jedes Bergwerk und die mit demselben ver- 
bundenen, unter der Aufsicht der Bergbehörden 
stehenden Anlagen ist eine Arbeitsordnung 
— durch Aushang — zu erlassen. Diese soll die 
zwischen dem Besitzer und dem Bergmann ver- 
tragsmäßig bestehenden Beziehungen zur Ver- 
meidung von Mißverständnissen und Streitig- 
keiten möglichst vollständig umfassen. Sie soll 
deshalb Bestimmungen enthalten: 1. über An- 
fang und Ende der regelmäßigen täglichen Ar- 
beitszeit, Zahl und Dauer der Pausen, Ueber- 
und Nebenschichten, Ein= und Ausfahrt; 2. über 
die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Ab- 
schlusse wie zur Abnahme des Gedinges ermäch- 
tigten Personen; 3. über Art und Zeit der Ab- 
rechnung und Lohnzahlung, über die Lohnbe- 
rechnung ungenügend oder vorschriftswidrig be- 
ladener Fördergefäße, über die Ueberwachung 
dieses Verfahrens durch Arbeiter, über den Be- 
schwerdeweg gegen Feststellung des Lohnanteils; 
4. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmun- 
gen bewenden soll, über die Frist der zulässigen 
Aufkündigung und über die Gründe, aus welchen 
die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit 
ohne Aufkündigung erfolgen darf; 5. über die Art 
und Höhe der Strafen, die Art ihrer Festsetzung, den 
Beschwerdeweg dagegen, über den Zweck, für den 
die Strafen verwendet werden sollen; 6. über die 
Verwirkung von Lohnbeträgen wegen Kontrakt- 
bruchs und die Verwendung der verwirkten Be- 
träge; 7. über die etwaige Verabfolgung und Be- 
rechnung der Betriebsmaterialien und Werkzeuge. 
Es ist gesetzlich verboten, genügend und vor- 
schriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohn- 
berechnung in Abzug zu bringen. Ungenügend 
oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße 
müssen insoweit angerechnet werden, als ihr In- 
halt vorschriftsmäßig ist; sie dürfen also nicht 
„genullt" werden, was die Arbeiter durch 
einen auf ihre Kosten von ihnen zu bestellenden 
Vertrauensmann überwachen lassen dürfen. 
Strafbestimmungen, die das Ehrgefühl 
oder die guten Sitten verletzen, sind unstatthaft. 
Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle 
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesverdienstes 
nicht überschreiten und nur in bestimmten Aus- 
nahmefällen bis zur Höhe des vollen Betrages 
eines solchen Verdienstes verhängt werden. 
Wegen ungenügender oder vorschriftswidriger
	        
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