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Bergwesen (A. Reichsgebiet)
gelder erhoben. Erstere beträgt für das Jahr bei
Edelmineralbergbaufeldern (Gold und Edelsteine)
30 Mk. für je 1 Hektar und bei gemeinen Bergbau-
feldern 1 Mk. für je ein Hektar. Die Förderungs-
abgabe beträgt 25% des Wertes, den die geförderten
Mineralien vor ihrer Verarbeitung auf dem Berg-
werke haben. In Oesterreich zahlen Frei-
schürfe je 4 Gulden pro Jahr. Im übrigen ist
der Berghau dort der Einkommensteuer der ersten
Klasse nach den für die Bemessung der Einkommen-
steuer bestehenden Vorschriften unterworfen.
Frankreich und Belgien erheben neben einer
geringen Feldesabgabe (10 Fr. pro qkm des verlie-
henen Feldes) eine Reinertragssteuer (5 bezw. 2%).
Die Salze t(auch Kalisalze Entsch R 34,
140) sind gemäß a 35 der Reichsverfassung dem
Besteuerungsrecht der Einzelstaaten entzogen
(Uebereinkunft v. 8. 5. 67 a 2 zwischen den Zoll-
vereinsstaaten, aufrechterhalten im Zollvereini-
gungs Vtv. 8. 7. 67bezw. a 40 der Reichsverfassung.)
Nach dem Gv. 12. 10.67 unterliegt das zum mensch-
lichen Gebrauche im deutschen Reiche bestimmte
Salz einer Abgabe von 6 Mk. pro Zentner. Vor-
schriftsmäßig denaturiertes (zum menschlichen Ge-
nuß unbrauchbar gemachte) Kochsalz und Kalisalze
sind abgabenfrei. Vom Zollauslande eingehendes
Salz (Zolltarif v. 25. 12.05 Nr. 280) ist einem Zoll
von 12,80 Mk. pro 100 kg unterworfen.
6# 9. Bergwerksarbeiter sind ohne Unterschied,
ob sie über oder unter Tage, bergmännisch oder
nicht, beschäftigt werden, die auf verliehe-
nen Bergwerken und deren Zubehörun-
gen beschäftigten Personen. Vereinzelt sind die
für solche Arbeiter gegebenen Vorschriften neuer-
dings auch auf andere ausgedehnt worden, so für
Kohlenbergleute in den vormals sächsischen Lan-
desteilen, Salzbergleute in Hannover. Nach dem
älteren Recht (z. B. ALK II 16 5 307) hatten die
Bergbehörden die Befugnis, die auf verliehenen
Gruben beschäftigten Personen anzunehmen, zu
verlegen und zu entlassen, die Disziplin über sie
auszuüben, die Einhaltung der Anfahrtszeit und
Schichtdauer zu überwachen, das Gedinge zu stel-
len und für die richtige Auszahlung desselben
Sorge zu tragen. Das Miteigentümer G v. 12.
5. 51 und ein Go. 21.5. 60 stellten diese Dinge in
das freie Ermessen der Beteiligten und beließen der
Bergbehörde nur das Recht, die von den Berg-
werkseigentümern für ihre Werke erlassenen Ar-
beitsordnungen zu bestätigen. Das Allgem. Berg G#
v. 24. 6. 65 hält dies aufrecht mit der Maßgabe,
daß es weder den Erlaß von Arbeitsordnungen
noch ev. deren Bestätigung durch die Bergbehörde
vorschreibt. Es stellt sich ganz auf den Boden der
Vertragsfreiheit. Wesentlich geändert ist dieser
Standpunkt durch neuerliche (im ganzen Reich
nachgeahmte) Novellen, namentlich die v. 24. 6.92
und v. 14.7.05. In der allerneuesten Zeit sind in
Preußen durch G v. 28. 7. 09, und ihm folgend
auch sonst, die Befugnisse der Aufsichtspersonen
geregelt, vor allem aber obligatorisch die Bestel-
lung von Sicherheitsmännern und eines
Arbeiterausschusses vorgeschrieben.
Das Recht der Bergwerksarbeiter ist im heutigen
Recht teils reichs-, teils landesgesetzlich geregelt.
Reichsrechtlich ist das Arbeitsverhältnis durch die
Gewy hinsichtlich der Beschäftigung an Sonn-
und Festtagen, der Art der Lohnzahlung (genauer
des Verbots des Trucksystems), der Beschäftigung
von Arbeiterinnen, jugendlichen Arbeitern und
Kindern, endlich hinsichtlich der Koalitionsfreiheit
(Boykotts und Streiks) geordnet. Auch die Vor-
schriften des BGB über den Dienstvertrag
## t#611—630 und die über den Werkvertrag von
### 671—691, das Lohnbeschlagnahme G v. 21.
6. 69 in heutiger Fassung (Röl 1898 S 332)
und die Reichsversicherungsgesetze greifen Platz.
Daneben gilt im großen Umfange Landesrecht,
das indes vielfach dem Reichsrecht angepaßt ist.
Nur auf die dem Landesrecht angehörenden
(de facto fast überall in Deutschland übereinstim-
menden) Vorschriften kann hier eingegangen wer-
den. Im übrigen lArbeiter, gewerbliche
und Knappschaftsvereine.
I. Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den
Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des
rückständigen Lohnes über den Betrag des durch-
schnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.
Für jedes Bergwerk und die mit demselben ver-
bundenen, unter der Aufsicht der Bergbehörden
stehenden Anlagen ist eine Arbeitsordnung
— durch Aushang — zu erlassen. Diese soll die
zwischen dem Besitzer und dem Bergmann ver-
tragsmäßig bestehenden Beziehungen zur Ver-
meidung von Mißverständnissen und Streitig-
keiten möglichst vollständig umfassen. Sie soll
deshalb Bestimmungen enthalten: 1. über An-
fang und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-
beitszeit, Zahl und Dauer der Pausen, Ueber-
und Nebenschichten, Ein= und Ausfahrt; 2. über
die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Ab-
schlusse wie zur Abnahme des Gedinges ermäch-
tigten Personen; 3. über Art und Zeit der Ab-
rechnung und Lohnzahlung, über die Lohnbe-
rechnung ungenügend oder vorschriftswidrig be-
ladener Fördergefäße, über die Ueberwachung
dieses Verfahrens durch Arbeiter, über den Be-
schwerdeweg gegen Feststellung des Lohnanteils;
4. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmun-
gen bewenden soll, über die Frist der zulässigen
Aufkündigung und über die Gründe, aus welchen
die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit
ohne Aufkündigung erfolgen darf; 5. über die Art
und Höhe der Strafen, die Art ihrer Festsetzung, den
Beschwerdeweg dagegen, über den Zweck, für den
die Strafen verwendet werden sollen; 6. über die
Verwirkung von Lohnbeträgen wegen Kontrakt-
bruchs und die Verwendung der verwirkten Be-
träge; 7. über die etwaige Verabfolgung und Be-
rechnung der Betriebsmaterialien und Werkzeuge.
Es ist gesetzlich verboten, genügend und vor-
schriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohn-
berechnung in Abzug zu bringen. Ungenügend
oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße
müssen insoweit angerechnet werden, als ihr In-
halt vorschriftsmäßig ist; sie dürfen also nicht
„genullt" werden, was die Arbeiter durch
einen auf ihre Kosten von ihnen zu bestellenden
Vertrauensmann überwachen lassen dürfen.
Strafbestimmungen, die das Ehrgefühl
oder die guten Sitten verletzen, sind unstatthaft.
Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesverdienstes
nicht überschreiten und nur in bestimmten Aus-
nahmefällen bis zur Höhe des vollen Betrages
eines solchen Verdienstes verhängt werden.
Wegen ungenügender oder vorschriftswidriger