Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Berlin — Bernsteinregal 
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Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zustän- 
dige Minister., 
Gesetzlich sind Provinzialschulkollegium, Medi- 
zinalkollegium, Generalkommission und Direktion 
der Rentenbank für die Provinz Brandenburg 
auch für die Stadt B. als zuständig erklärt. Die 
durch AE v. 1. 10. 75 begründete Provinzialsteuer- 
direktion zu B., welche dem Finanz Min unmittel- 
bar untergeordnet ist, für die Verw der indirekten 
Steuern — jetzt Oberzolldirektion — besteht gleich- 
falls für B. und die Provinz Brandenburg ge- 
meinsam. Alle diese Behörden haben ihren Sitz 
in B. mit Ausnahme der Generalkommission zu 
Frankfurt a. O. 
z 4. Berlin und die Vororte. Kommunal 
besteht trotz mancher gemeinsamen Interessen 
keine Gemeinschaft zwischen B. und den benach- 
barten Gemeinden. Denn die 1875/76 in Aussicht 
genommene Provinz B. ist nicht zu Stande ge- 
kommen. Und die unter dem Minister Herrfurth 
noch mögliche Einverleibung der Vororte scheiterte 
an dem Verhalten der Berliner Gemeindcorgane. 
Seitdem haben mehrere größere Vororte Stadt- 
recht erhalten, und B. wird demnächst von einem 
Kreise selbständiger Stadtgemeinden umgeben 
sein, die eine Einverleibung in B. gar nicht wollen. 
Neuere Bestrebungen gehen nur auf Bildung eines 
Zweckverbandes zwischen B. und den Vororten 
zur Pflege von gewissen gemeinsamen Interessen. 
Dagegen war auf dem Gebiete der allge- 
meinen Landesverwaltung eine ein- 
heitliche Handhabung der Sicherheitspolizei in B. 
und den mit ihm immer mehr zusammenwach- 
senden Vororten unentbehrlich. Nach dem G v. 
12. 6. 89 kann der Min Inn mit Zustimmung des 
brandenburgischen Provinzialrates die orts= und 
landespolizeiliche Zuständigkeit des Berliner Poli- 
zeipräsidenten auf die Kreise Teltow und Nieder- 
barnim oder Teile von ihnen ausdehnen; Bau-, 
Gewerbe-, Schul-, Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-, 
Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und 
Feuerpolizei bleiben jedoch ausgeschlossen. Orts- 
und landespolizeiliche Verordnungen des Polizei- 
präsidenten bedürfen in diesem Falle der Zustim- 
mung des Oberpräsidenten, ortspolizeiliche Ver- 
ordnungen außerdem der Anhörung des Amts- 
ausschusses. Gegen Verfügungen des Polizei- 
präsidenten findet die Beschwerde an den Ober- 
präsidenten oder die Klage beim Bezirksausschusse 
in Potsdam statt. Zu den Kosten dieser Verw des 
Polizeipräsidiums haben die Gemeinden und 
Gutsbezirke keinen Beitrag zu leisten. In Not- 
fällen können die Exekutivbeamten des Polizei- 
präsidiums auch in benachbarten Amtsbezirken 
Amtshandlungen vornehmen. Noch weiter ist die 
Zuständigkeit des Berliner Polizeipräsidiums nach 
den G v. 13. 7. 00, 27. 3. 07 und 7. 3. 08 in den 
benachbarten Stadtkreisen erstreckt, die bald B. 
von allen Seiten umgeben werden und mit ihm 
den Landespolizeibezirk B. bilden. Hierher 
gehören Charlottenburg, Schöneberg mit Wilmers- 
dorf, Rixdorf und Lichtenberg mit den Landge- 
meinden Boxhagen-Rummelsburg. Die Orts- 
polizei wird hier durch eigene königliche Polizei- 
behörden ausgeübt. Diese sind aber dem Polizei- 
präsidenten von B. unterstellt, an den überhaupt 
für den Landespolizeibezirk die polizeilichen Zu- 
ständigkeiten des Regierungspräsidenten zu Pots- 
dam übergegangen sind. Der Polizeipräsident ist 
  
  
auch im Landespolizeibezirke Landespolizeibe- 
hörde. Das Polizeiverordnungsrecht des Ober- 
präsidenten für den Umfang der Provinz hört für 
den Landespolizeibezirk B. auf. Die Exekutiv-- 
beamten sind in dringenden Fällen für den gan- 
zen Landespolizeibezirk zuständig. 
Im Berliner Bezirksausschusse (oben 
) werden zwei Abteilungen gebildet. Präsident 
und ernannte Mitglieder sind beiden Abteilungen 
gemeinsam. Die erste Abteilung ist zuständig für 
die Vorort-Stadtkreise, die zweite für die Stadt B. 
Von den zu wählenden Mitgliedern der ersten 
Abteilung werden zwei, sowie die Stellvertreter 
vom Provinzialausschusse der Provinz Branden- 
burg aus Einwohnern der betreffenden Vororte, 
die übrigen Mitglieder der ersten wie die der zwei- 
ten Abteilung wie bisher von Magistrat und Stadt- 
verordneten von B. gewählt. Damit geht die Zu- 
ständigkeit des Potsdamer Bezirksausschusses für 
die Vorort-Stadtkreise in Verwaltungsstreitsachen 
unbedingt, in Beschlußsachen nur, soweit der Ber- 
liner Bezirksausschuß in solchen sonst zuständig ist, 
an diesen, in den übrigen Beschlußsachen an den 
Oberpräsidenten über. 
Ebenso wird die Zuständigkeit des Provinzial- 
rates im Landespolizeibezirke gleichwie im Stadt- 
kreise B. durch die des Oberpräsidenten und des 
Min Inn ersetzt. 
Der Bezirksausschuß in Potsdam und der Pro- 
vinzialrat bleiben aber für die städtischen Vororte 
in nicht polizeilichen Angelegenheiten zuständig. 
Literatur: vgl. bei Preußen, Behördenorganisation. 
Bornhat. 
Bernsteiuregal 
5 1. Begriff. 4 2. Umfang. 3 3. Berwaltung. 
## 1. Begriff. Unter dem B. begreift man das 
ausschließliche Recht des Staates, Bernstein zu ge- 
winnen oder die Gewinnung Dritten zu übertra- 
gen. Grundsätzlich ist der Bernstein pars kundi, 
er gehört nirgends, auch da nicht, wo das B. be- 
steht, zu den Bergwerksmineralien. Seine Ge- 
winnung ist nirgends Bergban, sie untersteht nicht 
der Bergpolizei, sondern wie jede andere Gewin- 
nung von Bestandteilen der Erdoberfläche dem ge- 
meinen Recht. Pol Verordnungen über die Ge- 
winnung zu erlassen, steht deshalb in Preußen dem 
Amtsvorsteher oder, wenn sich die Verordnung 
auf einen weiteren Bezirk erstrecken soll, dem Land- 
rat oder Reg Präsidenten zu. Die bei der Bernstein- 
gewinnung beschäftigten Arbeiter sind nicht Berg- 
arbeiter, noch knappschaftspflichtig. Darin ist auch 
durch die neueste Kompetenzveränderung (s. ##3) 
nichts geändert. 
# 2. Umfang. Das Eigentümliche der Vor- 
schriften über den Bernstein besteht darin, daß zu- 
rückgehend auf die vom Kaiser erteilten Privilegien 
des deutschen Ritterordens das Recht, Bernstein 
zu gewinnen, dem Grundeigentümer in einzelnen 
Gegenden entzogen ist. Im Gebiete des ostpreußi- 
schen Provinzialrechts (d. i. im heutigen Ostpreu- 
hen und im westpreußischen Marienwerderschen 
Kreise) ist überall, auch in den Privatländereien, 
desgleichen in dem frischen wie im kurischen Haff,
	        
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