Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
31 
  
  
lungen an die Rentenbank zu leisten hat 1). — Ist 
ein Grundstückohne Begründung eines 
gutsherrlich--bäuerlichen Verhält- 
nisses durch schriftlichen Vertrag zu Erbpacht, 
Erbzins oder Eigentum überlassen, so können die 
davon zu entrichtenden Leistungen nur durch den 
20 fachen Barbetrag — auf Antrag des Berechtigten 
aber ebenfalls durch Vermittelung der Renten- 
bank — abgelöst werden ½). 
Die Rentenbanken waren zunächst nur als 
eine vorübergehende Einrichtung gedacht. Auf 
Grund des Gv. 26. 4. 58 (6S 273) wurden sie am 
31. 12. 59 geschlossen (Erlv. 31. 1. 59 Mli V 68). 
Später sind sie wiederholt eröffnet und geschlossen 
worden. Das letzte G, das ihre Schließung an- 
ordnete (G v. 17. 1. 81 — GS5 djist jedoch durch 
das G betr. die Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern v. 7. 7. 91 (GCS 279) wieder auf- 
gehoben worden, sodaß jetzt ihre Vermittelung 
wieder unbeschränkt zugelassen ist (ogl. G v. 27. 
4. 72 — GES 417 — 8; Gv. 11. 6. 73 — Ge 
356 — +5; Gv. 3. 1. 73 — GS 3— 44; Gv. 
15. 2. 74 — GS 21 — #5; G v. 16. 6. 76 — 
GS 369 — 81; G v. 26. 7. 76 — GS 357 —; 
Gv. 15. 3. 79 — GE 123). 
5#7. Ablösung der den geistlichen und Schul- 
instituten und milden Stiftungen zustehenden 
Reallasten. RL, welche Kirchen, Pfarren, 
Küstereien und Schulen zustehen, konn- 
ten nach dem AblG# v. 2. 3. 50 zwar in eine Geld- 
rente umgewandelt, die Geldrente aber sollte nicht 
abgelöst, sondern direkt an die Berechtigten ent- 
richtet werden, indem die Regelung endgültiger 
Abl vorbehalten blieb (AblG # 65 Abs 4). Dieser 
Vorbehalt hat, nachdem zwischengesetzlich auch die 
Umwandlung untersagt war?), durch das G, 
betr. die Abl der den geistlichen 
und Schulinstituten, sowie den 
frommen und milden Stiftungen 
usw. zustehenden Realberechtigun- 
gen, v. 27. 4. 724) Erledigung gefunden. Da- 
nach kommt nunmehr auch hinsichtlich derjenigen 
RL, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonsti- 
gen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, 
Unterrichts-- und Erziehungsanstalten, frommen 
und milden Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstal- 
ten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten 
Anstalten bestimmten Fonds zustehen #), das AblG 
v. 2. 3. 50 mit folgenden Maßgaben zur Anwen- 
dung ?): 
  
1) Abl 64. — Güber die Errichtung von 
Rentenbanken v. 2. 3. 50 (GE 112), 1/5 90 ff, 22, 
28 ff. — Bgl. unten 19. 
) AblE 1# 65. Darüber, ob ein gutsherrlich bäuerliches 
Berhältnis vorliegt vgl. 8 für Ld Kult Ggebung 34, 847. 
2) B v. 13. 6. 53 (Ge 324). 
") GE 417. — Dieses hat zugleich das frühere, den 
gleichen Zweck nur unvollständig erfüllende G v. 15. 4. 57 
(G 363) wieder beseitigt. 
*) Das G ist nicht auf die im §3 65 des Abl# v. 2. 3. 50 
genannten Institute beschränkt, sondern auf alle ausgedehnt, 
bei welchen ihrer gleichartigen Gemeinnügigkeit halber der- 
selbe Grund zur Fürsorge vorlag. 
*) Diejenigen auf der schlesischen Zehnt Berf beruhenden 
Abgaben, welche kath. oder evang. Geistlichen zustehen, aber 
während der Besitzzeit nicht konfessionsverwandter Grund- 
besitzer ruhen, sind durch besonderes G, betr. die Regu- 
lierung der schlesischen Zgeönt Verfs, v. 
– 
  
  
  
Die Berechtigungen sind nach den Vorschriften 
des letztgenannten G auf ihren jährlichen Geld- 
wert zu berechnen und nach bestimmten Preisen 
in Roggen renten zu verwandeln. Die Roggen- 
renten, sowie die auf Grund der früheren Ggebung 
rechtsverbindlich festgestellten Geldrenten können 
auf Antrag des Berechtigten wie des Verpflichte- 
ten abgelöst werden, zu welchem Behufe die Rog- 
genrenten nach bestimmten Preisen in Geld um- 
zurechnen sind. Der Jahreswert wird, wenn der 
Antrag vom Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen, 
wenn vom Berechtigten, zum 22½ fachen Betrage 
durch Kapital abgelöst, und zwar, sofern der Ver- 
pflichtete nicht Barzahlung vorzieht, durch Ver- 
mittelung der Rentenbanken 1). — Für die Ver- 
mittelung der Rentenbank gelten einzelne beson- 
dere Maßgaben (G. v. 27. 4. 72 5 7. Nr. 1—3). 
+ 8. Regulierung der gutsherrlich-bäner= 
lichen Verhältnisse behufs der Eigentumsver- 
leihnng :). Diese ist durch das AblG##v. 2. 3. 50 
unter Beseitigung der aus der früheren Ggebung 
(oben §33.3) übrig gebliebenen Beschränkungen der 
Regulierungsfähigkeit geordnet 2). Der Regulie- 
rung behufs der Eigentumsverleihung unterliegen 
alle vor") dem Regulierungs-Ed. v. 14. 9. 1811 
oder der (für Posen und einzelne Teile Westpreu- 
ßens ergangenen) KabO v. 6. 5. 1819 (GE 153) 
bestandenen, ihren Besitzern nicht zu Eigentums-, 
Erbzins= oder Erbpachtrechten überlassenen Stel- 
len, welche entweder zu lassitischen Rechten aus- 
getan oder mit Abgaben oder Diensten von der 
Gutsherrschaft belastet sind, beiderlei Stellen je- 
doch nur insofern, als sie entweder zu einem erb- 
lichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungs- 
rechte verliehen sind, daß bei Besitzerledigung nach 
Goder Herkommen die Wiederbesetzung mit einem 
Wirt erfolgte "). — Bei der Regulierung erhält 
10. 4. 65 (GE 172) für ablösbar erklärt. Die Abl erfolgte 
von Amtswegen und ist beendigt. Das AblKapital 
ist für die beim Inkrafttreten des Gesetzes gang- 
baren Zehnten auf den 22 5/ fachen, für die in diesem Zeit- 
punkte ruhenden Zehnten auf den 2/2 fachen Betrag 
des Jahreswerts festgesetzt. (Bgl. auch Lette u. v. 
Rönne 2, 333 ff; Greiff 212). 
1) Gv. 27. 4. 72, 55 3—7, 10. Vgl. auch oben 5 6 a. E. 
2) Ueber den Begriff vgl. Z für Ld Kult Ggebung 34, 347. 
2) Der 3. Abschn. des Abl G v. 2. 3. 50 über die Eigen- 
tumsverleihung findet (nach # 73) nur in donjeni- 
gen Landesteilen Anwendung, in welchen das Regulierungs- 
Ed. v. 14. 9. 1811 u. das Regulierungs G für Posen v. 8. 4. 23 
(val. oben #3 4, Z. 2) gegolten haben. In den wost- 
lichen Landesteilen bestand ein zur Regulierung geeig- 
neter bäuerlicher Grundbesitz nicht mehr. (Lette u. v. 
Rönne 2, 217 ff.) Für Neuvorpommern und 
Rügen wurde dasselbe angenommen und deshalb vom Erl 
eines Regulierungs G abgesehen (Lette u. v. Rönne 
2, 594—598). Diese Annahme ist indessen nicht begründet 
gewesen u. daher sind für diese Landesteile durch Gv. 12.6. 
92 (GE 12y7) die entsprechenden Vorschriften des G v. 2. 3. 
50 nachträglich mit einigen Abänderungen u. der Bestim- 
mung eingeführt worden, daß Ansprüche auf Regulierung 
nur bis 31. 12. 93 angemeldet werden konnten. (Vgl. C. J. 
Fuchs, Der Untergang des Bauernstandes usw., 1888.) 
4) Bei den erst nach Publikation der erwähnten G ent- 
standenen Stellen kann ein lassitisches Berhältnis nicht zum 
Grunde liegen. 
) Abl G v. 2. 3. 50, 6 74, 75. — Val. Lette u. v. 
Rönne, 582 ff, 598 ff.
	        
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