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nur ausnahmsweise Rechtsübertragung, regel-
mäßig Besitzergreifung.
II. Fälle der Beschlagnahme. Die
Theorie nennt folgende Fälle: 1. verschiedene der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, BGB s 1881, 1893,
1960, 1984 (Sicherung des Nachlasses, Nachlaß-
verwaltung), 2259, 2361, 2368, teilweise durch
Landesrecht bestimmt. 2. Im Zivilprozeß die
Pfändung von Fahrhabe und Rechten, die B.
von Immobilien und Schiffen, die Wegnahme
von Sachen ZPO## 883 ff, die Sequestration bei
einstweiligen Verfügungen 8PO 938 oder zur
Urteilsvollstreckung, z. B. nach BGB zz 1052,
2128. 3. Im Konkurs die Konkurseröffnung, die
vorherige Sicherung nach KOs 106, die Wiederauf-
nahme nach KO 8 198. 4. Im Strafverfahren die
B. von Beweismitteln und Einziehungsstücken (7)
und die von Vermögensstücken des abwesenden Be-
schuldigten sowie nach dem St GB. (unten §5 6). 5.
Im Staatsrecht nach a 19 RV. 6. Im Verwaltungs-
recht: die Fälle sind in ihrer gesetzlichen Grund-
lage (z. B. Rinderpest G v. 7. 4. 69 § 2, 12,
VBollG v. 1. 7. 69 + I4, Fleischbeschau G v.
3. 6. 00 §I8 9P, 10, Viehseuchen G v. 26. 6. 09 + 19)
so mannigfaltig und unsicher, daß sie nicht gemein-
sam behandelt werden können. 7. Im Rölker-
recht die B. von privatem Gut, besonders See-
schiffen des Gegners im Kriege. [IJ Durch-
suchung, Konterbande, Prisen.]
allgemein Belagerungszustand.
Gesetzestechnisch kommt der Ausdruck B. nur
vor im ZV, im Strafverfahren, Verwzecht. —
Vgl. auch die völlig systemlose und unvollständige
Zusammenstellung unter B. im Hauptsachregister
zum R#Bl von 1867—1906. -
8 2. Beschlagnahme im Zivilprozeß und
Konkurs. I. Allgemeines. Die B. dient
als Sachhaftung der Befriedigung oder vorheri-
gen Sicherung des oder der Gläubiger. Sie will
ohne Rücksicht auf den Willen des Schuldners
aus dessen Vermögen die Gegenstände aussondern
und sicherstellen, aus denen der Gläubiger be-
friedigt werden kann, sei es aus ihrem Wert, sei es,
daß er sie selbst beansprucht. In der Zwangs-
vollstreckung ergreift die B. immer nur Einzel-
stücke, im Konkurs das gesamte zur Zeit der Kon-
kurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörende
Vermögen, die Konkursmasse. Im allgemeinen
Interesse sind aber gewisse Stücke von jeder Geld-
vollstreckung befreit, Fahrhabe, Rechte [ZPO
88 811, 850 - 852, PostG 8 20 (Inventar der
Posthaltereien), RG v. 3. 5. 86 und Internationa-
les Uebereinkommen v. 14. 10. 90 a 23 (Eisen-
bahnfahrbetriebsmittel) sowie andere Reichsgesetze,
wie die Arbeiterversicherungsgesetze, Freigespro-
chenengesetz, Untersuch.-Entsch.-Gesetz), Immo-
bilien nur nach Landesrecht gegenüber dem
Fiskus. Allerdings ist eine B. solch exemter Stücke
doch wirksam, bis sie formell wieder aufgehoben
ist, RS St 19, 145.
II. Die Beschlagnahme des Zwangs-
versteigerungsgesetzes dient der Geld-
gewinnung aus dem Objekt zur Geldbefriedigung
(nie Sicherung) des Gläubigers. Obwohl hierbei
stets eine Reihe von Gläubigern beteiligt sind,
ZV0 79, 155, wird die B. nur zugunsten des sie
beantragenden Gläubigers angeordnet, ZV
88 20, 27. Sie dient der Versteigerung oder
Verwaltung; beide Zwecke können auch verbun-
Beschlagnahme
den werden. Ihre Objiekte sind a) ein deutsches
Grundstück — oder mehrere —, für das der
Schuldner oder sein Erblasser im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist, oder bei der Zwangs-
verwaltung, das er im Eigenbesitz hat; b) Berech-
tigungen, für welche die sich auf Grundstücke be-
ziehenden Vorschriften gelten (Erbbaurechte, Berg-
werksgerechtigkeiten usw.); c) im Schiffsregister
eingetragene deutsche See= oder Binnenschiffe
und ausländische Schiffe, die als deutsche einzu-
tragen wären; der Schuldner muß hier im Eigen-
besitz sein (8PO # 864, 82G FSF 17, 147, 164,
Flaggen G §§ 1 ff, Binnensch.G § 1, 119). B.
segelfertiger Schiffe ist unzulässig, HG B 5 482.
Die B. umfaßt aber auch gewisse zu dem Grund-
stück gehörende Mobilien und Rechte, bei der
Zwangsverwaltung im weiteren Umfang als bei
der Zwangsversteigerung, 8VG S 21, 148,
8P#O 1 865. — Voraussetzungen: ein formeller
Antrag des durch einen vorläufig oder endgültig
vollstreckkaren Titel legitimierten in= oder aus-
ländischen Geldgläubigers, oder eines Erben oder
eines Miteigentümers, 8VG 5 15 f, 175, 180,
oder des Konkursverwalters, KO § 126, 8V6
* 172. — Die B. wird angcordnet durch das Amts-
gericht der belegenen Sache, bezw. in dessen Be-
zirk sich das Schiff zur Zeit der Anordnung tat-
sächlich befindet, ZVG +P 1, 163. — Die Anord-
nung erfolgt durch den ins Grundbuch bezw.
Schiffsregister einzutragenden schriftlichen Be-
schluß, der die Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung verfügt. (Da im Konkurs die B.
schon erfolgt ist, so bedeutet hier der Beschluß
nicht mehr eine B., ZVG 5 173). Dieselbe Be-
deutung hat die Beitrittsanordnung, 8VG 527.
Bei Schiffen gibt es nur Zwangsversteigerung,
ZPO 870,. Die B. wird wirksam mit der Zu-
stellung des Beschlusses an den Schuldner oder
mit der früheren Zustellung des Eintragungser-
suchens an die Registerbehörde, bei der Zwangs-
verwaltung auch mit der Besitzergreifung, BVG
22 (beachte Abs 2), 151. Sie bedeutet bei der
Zwangsverstcigerung ein Veräußerungsverbot,
bei Schiffen weitergehend stets auch Bewachung
und Verwahrung, während bei Grundstücken das
Gericht noch selbständige Sicherung anordnen
kann; bei der Zwangsverwaltung kommt noch
Besitz und Verwaltung durch eine besondere Per-
son hinzu; 8VG F§ 22, 25, 149, 150, 166. Aber
gutgläubige Dritte schützt BG B 5’ 135. Beendigt
wird die B. durch den Zuschlagsbeschluß nach der
Verstcigerung, der wieder aufgehoben werden
kann, oder durch einen besonderen Aufhebungs-
beschluß oder durch Versagung des Zuschlags.
Unter Umständen kann trotz des Zuschlags die B.
bis zur Zahlung oder Hinterlegung des Bargebo-
tes fortdauern: 3V6 KF 28, 29, 83°, 86, 89,
90, 94, 161, 170. — Einstweilige Einstellung —
# 28, 75—77 — läßt die B. fortdauern. Als
Rechtsmittel ist die Beschwerde, gegen die Zu-
schlagsentscheidung die sofortige Beschwerde ge-
geben, 8V6 K 95 ff.
z 3. Die Beschlagnahme im Strafverfahren
im allgemeinen. B. ist hier die Erlangung tat-
sächlicher Gewalt über eine für das Strafverfah-
ren wichtige Sache durch ein am Strafverfahren
beteiligtes Staatsorgan. Es ist — entgegen der
allgemeinen Ansicht! — einerlei, ob der Inhaber
der Sache sie freiwillig herausgibt oder nicht;