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Beschlußverfahren
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unparteiischer Entscheidung dienen die folgenden
Vorschriften: Wenn der Gegenstand der Ver-
handlung einzelne Mitglieder der Behörde oder
deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und
absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der
Seitenlinie betrifft, so dürfen sie an der Beratung
und Abstimmung nicht teilnehmen. Ebenso wenig
darf ein Mitglied bei der Beratung und Beschluß-
fassung über solche Angelegenheiten mitwirken,
in welchen es in anderer als öffentlicher Eigen-
schaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Ge-
schäftsführer, Beauftragter oder in anderer als
öffentlicher Stellung tätig gewesen ist. Wird in-
folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mit-
glieder die Behörde beschlußunfähig und kann die
Beschlußunfähigkeit auch nicht durch Einberufung
unbeteiligter Stellvertreter hergestellt werden, so
wird von dem Reg Präsidenten, bezw. Oberprä-
sidenten oder Min Inn, je nachdem es sich um
einen Kreis-(Stadt-) Ausschuß, Bezirksausschuß
oder Provinzialrat handelt, ein anderer Kreis-
oder Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Pro-
vinzialrat mit der Beschlußfassung beauftragt. Für
den Stadtkreis Berlin (Isteht die Beauftragung
anstelle des Reg Präsidenten dem Oberpräsidenten
zu (3§ 115, 116 LV).
Das badische Recht hat das Beschwerde-
verfahren in den 88 28—43 der V v. 31. 8. 84,
betr. das Verfahren in Verwaltungssachen, ge-
regelt (GVBl 385 ff). Zur Entscheidung berufen
sind die Bezirksräte, während die Ministerien in
der Regel die letzte Instanz bilden, ausgenommen,
wenn ein Ministerium zunächst entschieden hat;
wenn es sich um Kränkung verfassungsmäßiger
Rechte handelt — in diesen beiden Fällen kann die
Beschwerde bis in das Staats Min verfolgt wer-
den —; wenn eine untergeordnete Behörde durch
Gesetze oder Verordnungen als letzte Instanz be-
teiligt ist. Die Rekurse gegen Entscheidungen und
Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte
gehen, vorbehaltlich der den Landeskommissären
und dem VH zur Erledigung zugewiesenen Be-
schwerden an das für den betreffenden Gegenstand
zuständige Min. Insoweit den Landeskommissären
ein selbständiges Verfügungsrecht für gewisse
Verweschäfte eingeräumt ist, entscheidet über des-
fallsigen Rekurs das zuständige Min (§8 36, 37 d. V).
II. Neben dem ordentlichen B. nach Maßgabe
des LVW# bestehen noch besondere in Enteignungs-
sachen, in Vorflutsangelegenheiten und in Ge-
werbeangelegenheiten (§8 17—24 und 49 GewO),
die in nicht geringem Umfange von der Regelung
in preußischem Rechte abweichen (vgl. auch § 113
Zust G).
Außer im preußischen und im badischen Rechte
findet man ein besonderes B. nicht, wohl aber
einerseits das besondere Rechtsmittel der Be-
schwerdelss' für das teilweise Spezialregelungen
vorgesehen sind, anderseits werden Beschlußsachen
als streitige Sachen in das Verwtreitverfahren
einbezogen.
# 2. DTie örtliche und sachliche Zuständigkeit.
Jene ist für das Verw Streitverfahren und das B.
in Preußen gemeinsam geregelt. Zuständig
in erster Instanz ist 1. in Angelegenheiten, welche
sich auf Grundstücke bezichen, die Behörde der
belegenen Sache; der sog. dingliche Gerichtsstand
der ZPO #24 kommt nicht in Frage, weil eine
Unterscheidung zwischen persönlichen und ding-
lichen Ansprüchen auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechts keine Bedeutung hat; 2. in allen
sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirkes
(Kreis, Reg Bezirk, Provinz), in welchem die
Person wohnt, oder die Korporation bezw. öffent-
liche Behörde ihren Sitz hat, auf deren Angelegen-
heit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die
Korporation oder öffentliche Behörde ihren Sitz
außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, ist die-
jenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk
angehört (bezüglich des Kommunalverbandes der
Provinz Brandenburg ist der Bezirksausschuß zu
Potsdam zuständig). Sind die Grundstücke in
mehreren Bezirken belegen oder ist zweifelhaft,
zu welchem Bezirk sie gehören, so wird die zu-
ständige Behörde durch den Reg Präsidenten, den
Oberpräsidenten oder den Min Inn, je nachdem
die betreffenden Bezirke demselben RegBezirk,
derselben Provinz oder verschiedenen Reg Bezirken
oder verschiedenen Provinzen angehören, end-
gültig bestimmt. Ist bei einer Angelegenheit,
welche zur Zuständigkeit des Kreis-(Stadt-) Aus-
schusses gehört, die betreffende Korporation
(Stadtgemeinde) als solche beteiligt, so wird für
das B. von dem Reg Präsidenten (für Berlin von
dem Oberpräsidenten) ein anderer Kreis-(Stadt-)
Ausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt
(88 57—.59 LV0).
Die sachliche Zuständigkeit ist im Zust G und in
zahlreichen andern Gesetzen geregelt.
In Baden ist in Sachen, welche vor die Be-
zirksbehörden gehören, diejenige zur Entscheidung
berufen, in deren Bezirk diese zu vollziehen oder
das in Anspruch genommene Recht auszuüben ist.
Sind mehrere Bezirksbehörden zuständig, so be-
stimmt im Streitfalle das zuständige Min, welche
zu entscheiden habe. Die von einer unzuständigen
Bezirksbehörde erlassene Entscheidung kann, wenn
sie vollzogen ist, wegen Unzuständigkeit der Be-
hörde von den in der Sache aufgetretenen Privat-
beteiligten nicht mehr angefochten werden.
# 3. Die Arten des Verfahrens. Das B. setzt
in Preußen grundsätzlich die mündliche Verhand-
lung nicht voraus; die Beschlußbehörden fassen
ihre Beschlüsse nach Maßgabe der verhandelten
Akten, also nach schriftlichen Ausführungen der
Parteien. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich
mündliche Verhandlung vorschreibt, z. B. im + 21
Gewy, so sind sie befugt, auch in andern als in
den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Ange-
legenheiten die Beteiligten, bezw. deren mit Voll-
macht versehene Vertreter, behufs Aufklärung des
Sachverhalts zur mündlichen Verhandlung vor-
zuladen (§119 Abs 1 LVG). Trotz des von einer
Partei gestellten Antrages auf Anberaumung der
mündlichen Verhandlung bleibt deren Ansetzung
dem Ermessen des Gerichts überlassen. Findet
aber eine mündliche Verhandlung im B. statt, so
sind die Vorschriften über Ladung, Anhörung der
Parteien oder ihrer Vertreter, Oeffentlichkeit der
Sitzungen und Sitzungspolizei, Ausbleiben der
Parteien, Einreichung von Schriftsätzen, Abgabe
von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung,
Abänderung der Anträge und Bevollmächtigung,
Protokollierung usw. entsprechend dem Verfahren
in Verwtreitsachen sinngemäß anzuwenden.
Auch für die Zustellung finden die für das Verw-
Streitverfahren geltenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung (Ss 119 Abs 3, 68, 71,