Beschwerde
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insbesondere zivilrechtlicher Art, gegenüber dem
Beschwerdeführer.
Als besondere Art der Verw B. kommt in Be-
tracht die aus der allgemeinen Dienstaufsicht fol-
gende, an Fristen nicht gebundene B. im Aufsichts-
wege bei direkten Steuern, die sich richtet entweder
gegen das Verfahren der Einkommensteuerveran-
lagungskommission und des Schätzungsausschusses
an die Berufungskommission, oder gegen das des
Vorsitzenden der beiden ersteren an den Vorsitzen-
den der letzteren, drittens gegen das der Gewerbe-
steuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden an die Be-
zirks Reg (Einkommensteuer G JI#§8| 42, 43 Abs 1; Er-
gänzungssteuer G I### 34, 35 Abs. 1; Ausführungs-
Anw v. 6. 7. 00 a 67; Gewerbesteuer G § 76;
Ausführungs Anw v. 4. 11. 95 a 21 Abs 2 und 3;
Warenhaussteuer G §. 13). In zweiter und letzter
Instanz entscheidet über alle diese und in erster
und einziger Instanz über B. gegen das Verfahren
der Berufungskommission und ihres Vorsitzenden
sowie der Bezirks Reg der Finanzmin (Einkommen-
steuerG 8 55; Ergänzungssteuer G #§# 46; Ausfüh-
rungs Anw v. 6. 7. 00 à 67; Gewerbesteuer G #76;
Warenhaussteuer G § 13).
# 4. Die Rechtsbeschwerde. Ihr Charakte-
ristikum besteht darin, daß sie in gewissen, der
Verw erichtsbarkeit verwandten Formen ihre
instanzielle Erledigung findet. Dieses formale
Moment ist das entscheidende, da das materielle
hinsichtlich der Unterscheidung von Interessen und
Rechten hier versagt, wie dies schon oben dargetan
wurde. Das eigenartige, dem justiziellen ange-
näherte Verfahren mit seinen besonderen Garan-
tien ist daher das Kennzeichnende. Der Einzel-
staat hat es durchaus in der Hand, mehr oder minder
beeinflußt durch jene theoretische Unterscheidung
von Interesse und subjektivem Rechte, aber auch
im Gegensatze oder ohne Rücksicht auf diese Schei-
dung, Angelegenheiten auf den Weg der Rechts B.
oder der Verw B. zu verweisen.
1. Soweit die Rechts B. in Frage kommt, ist ihre
Anwendung in den reichsrechtlich vorge-
sehenen Verwechtsverfahren meist zu unrecht
unbeachtet geblieben. Hervorgehoben sei, daß in
Patentsachen gegen alle Beschlüsse der Nichtigkeits-
abteilung die B. an die B. Abteilung des Patent-
amtes gerichtet werden kann (Patent G # 16), daß
in Unfall- und Invaliditätsversicherungssachen die
B. in einer großen Anzahl von Fällen gegeben und
im einzelnen geregelt ist. Es sei hier nur verwie-
sen auf §J18 V betr. das Verfahren vor den Schieds-
gerichten für Arbeiterversicherung v. 22. 11. 00
(Rol 1017). Gegen die Beschlüsse des Schieds-
gerichts bei Weigerung der Zeugen und Sachver-
ständigen findet binnen einer Frist von 2 Wochen
nach deren Zustellung die B. an das Reichsver-
sicherungsamt statt, in Streitsachen aus der Unfall-
versicherung tritt an dessen Stelle das Landesver-
sicherungsamt, sofern die Entscheidung auf einen
Rekurs diesem zusteht; die B. ist schriftlich bei dem
Schiedsgericht einzulegen. Außerdem ist die B.
in einer großen Anzahl von Fällen zulässig. Er-
wähnt seien aus dem Gebiete der Unfallver-
sicherung nur die Fälle der B. gegen die Ver-
sagung der Genehmigung des Statuts der Berufs-
genossenschaft; gegen den Beschluß des Vorstandes
auf Amtsenthebung der Inhaber von Genossen-
schaftsämtern; gegen Veranlagung zu einer Ge-
fahrenklasse; gegen Aufnahme oder Ablehnung
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1.
der Aufnahme ins Genossenschaftskataster; gegen
Anerkennung der Mitgliedschaft durch einen Ge-
nossenschaftsvorstand; gegen den Bescheid über den
Einfluß von Betriebsänderungen auf den Gefah-
rentarif; gegen die Entscheidung des Genossen-
schaftsvorstandes über den Widerspruch gegen die
Feststellung der Beiträge, sämtlich zu richten an
das Reichsversicherungsamt (5§§ 39, 47, 59, 62,
102 U G.); B. gegen die Anordnungen der unteren
VerwBehörde, wonach der Bauherr für die rück-
ständigen Beiträge der am Bau beteiligten Unter-
nehmer von Bauarbeiten haftet, deren Aufhebung
und den auf den Antrag wegen Aufhebung erlasse-
nen Bescheid, zu richten an die höhere VerwBe-
hörde (UVG 8 105) usw. Auf dem Gebiete des
Invalidenversicherungs rechts sei er-
wähnt die B. in Beitragsstreitigkeiten (5 155
Inv VG); in Streitsachen wegen Beitragserstat-
tung (F 128); B. des Vorstandes der Versicherungs-
anstalt gegen Bescheide der Rentenstellen (8 129)
und gegen Straffestsetzungen (I178 Inv V) usw.
2. Die B. im ordentlichen Verw Streitverfahren
gilt in Preußen als Rechtsmittel. Das Ge-
setz behält sich vor, im einzelnen Falle zu bestim-
men, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide,
Beschlüsse) in VerwSachen angefochten werden
können. Es gilt daher durchaus das Enumerations-
verfahren, d. h. der Gesetzgeber befindet darüber,
in welchen Fällen und in welcher Art er die An-
fechtung zuläßt. Jener im § 50 Abs 1 Satz 1 LV
ausgesprochene Satz betrifft aber nicht die Verw B.,
sondern nur die Rechts B., die neben der Klage im
Verw Streitverfahren als Mittel zur ersten An-
fechtung dienen soll (§ 50 Abs 1 Satz 2 LV).
Daneben ist noch (a. a. O. Satz 3) hervorgehoben,
daß die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbe-
hörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit
Verfügungen und Anordnungen der nachgeordne-
ten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Be-
hörden mit Anweisungen zu versehen, unberührt
bleibt — eine Norm, die unorganisch erscheint, da
weder die Außerkraftsetzung, noch die Anweisung
prinzipiell mit der B. eines außerhalb der Behör-
denorganisation Stehenden etwas zu tun hat. Im
Verhältnis von Verwaltungsstreitverfahren und B.
ist bestimmt, daß diese ausgeschlossen ist, soweit
jenes zugelassen wird, vorbehaltlich abweichender
besonderer Bestimmungen des Gesetzes, wie sie
z. B. hinsichtlich der Rechtsmittel gegen polizeiliche
Verfügungen (§§ 127ff LVG) und in den Fällen
der 8& 3, 4 KrO, 88 2, 8 Abs 2 ZustG, wo gegen den
Beschluß der Antrag auf mündliche Verhandlung
bei derselben Behörde zugelassen ist, gegeben sind
(5 50 Abs 2) [(J Beschlußverfahren § 11.
a) Die Beschwerde ist entweder gegeben gegen
die prozeßleitenden Verfügungen der Bezirks= und
Kreisausschüsse, und zwar regelmäßig ohne Frist-
bestimmung (§ 110 LV), wodurch übrigens die
anderweit vertretene Auffassung widerlegt ist, daß
die Rechts B. notwendigerweise an bestimmte
Fristen gebunden ist.
b) Die B. ist auch gegeben gegen die Beschlüsse
des Kreis-(Stadt--) Ausschusses innerhalb 2 Wochen
an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz
ergehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses inner-
halb gleicher Frist an den Provinzialrat, sofern
nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
die Beschlüsse entweder endgültig sind (z. B. Zust G
I# Abs 2, 17 Ziff. 5, 26 Abs 2, 32 Ziff. 5, 40, 41,
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