Bestätigung
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Befserungsanstalten
Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung
Bestätigung
#ö6ü 1. Begriff und Wesen. 4 2. Bestätigung von Wahlen.
5#3. Bestätigung kommunaler und korporativer Akte. 3 4. Be-
stätigung gerichtlicher Erkenntnisse.
z 1. Begriff und Wesen der Bestätigung. Be-
stätigung ist derjenige Verw Akt, durch welchen
ein übergeordnetes VerwOrgan einer Willenserklä-
rung, die von einem untergeordneten Organe oder
Verbande ausgeht, rechtliche Wirksamkeit beilegt.
Die B. kommt also nur da vor, wo eine Ueber- und
Unterordnung besteht. Sie ist an und für sich denkbar
im Verhältnis mehrerer staatlicher Organe zu ein-
ander, findet aber in diesem Verhältnis jetzt nur
noch in einem einzelnen Falle Anwendung, nämlich
bei militärgerichtlichen Erkenntnissen. Regelmäßig
geht der Akt, welcher der B. bedarf, von einem
Kommunalverbande oder einer Korporation aus,
während die B. durch ein staatliches Organ erfolgt.
Doch können B. Befugnisse auch von kommu-
nalen Behörden ausgeübt werden; beispiels-
weise stehen den Gemeindebehörden derartige
Rechte gegenüber den Innungen zu.
Der Akt, welcher der B. bedarf, wird von
dem untergeordneten Organe oder Verbande
vollzogen; eine vorgängige Ermächtigung der vor-
gesetzten Behörde ist dazu nicht erforderlich. Es
sehlt dem fraglichen Akte nur so lange die rechtliche
Wirksamkeit, als die B. nicht erteilt ist. Erst durch
die B. erlangt er Rechtsgültigkeit und Verbind-
lichkeit. Ein B. Recht versteht sich nicht von
selbst. Der B. bedürfen daher nur solche Angele-
genheiten, für welche dieselbe gesetzlich vorgeschrie-
ben ist. Ueber die Erteilung der B. entscheidet in
Ermangelung anderweiter gesetzlicher Vorschriften
das freie Ermessen des bestätigenden Organs. Das-
selbe darf allerdings die B. nicht erteilen, wenn der
fragliche Akt eine Verletzung der bestehenden Ge-
setze enthält. Es kann aber auch bloßen Zweck-
mäßigkeitserwägungen und Gesichtspunkten des
öffentlichen Wohles Gründe entnehmen, um die B.
zu verweigern. In einzelnen Fällen hat jedoch
die B. einen enger begrenzten Zweck. Sie dient
nur dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif-
ten zu sichern. Wenn diese beobachtet sind, ist die
Erteilung derselben Pflicht der vorgesetzten Be-
hörden. So darf beispielsweise die B. der Sta-
tuten von Orts= und Fabrikkrankenkassen nur dann
versagt werden, wenn dieselben den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügen.
Das Institut der B. findet seine Anwendung bei
Wahlen von Beamten kommunaler und korpora-
tiver Verbände, bei Verwikten von Korporationen
und Kommunalverbänden und bei gerichtlichen
Erkenntnissen.
#. Bestätigung von Wahlen. Eine B. von
Wahlen kommt namentlich bei Kommunal-=
beamten vor, nur ausnahmsweise auch bei Be-
amten von Korporationen, welche öffent-
liche Interessen verfolgen oder obrigkeitliche Be-
fugnisse besitzen. Die rechtliche Bedeutung der B.
besteht darin, daß der Gewählte erst nach Erteilung
derselben sein Amt erlangt und zur Ausübung der
mit demselben verbundenen Befugnisse berechtigt
ist. Der Akt, durch welchen die Uebertretung des
fraglichen Amtes erfolgt, ist in diesem Falle kein
einfacher, sondern ein zusammengesetzter. Weder
die Wahl noch die B. allein, sondern beide zusam-
men begründen das Beamtenverhältnis.
Einer B. unterliegen zunächst die Kommu-
nalbeamten, namentlich diejenigen, welche
mit der Ausübung obrigkeitlicher Funktionen be-
traut sind. Zu diesen gehören in erster Linie die
Gemeindevorstände. Die Gemeinde-
vorstände gehen jetzt mit ganz verschwindenden
Ausnahmen aus Wahlen (der Gemeindevertre-
tung, der Vereinigung von Gemeindevorstand und
Gemeindevertretung, der Bürgerschaft) hervor.
Diese Wahlen bedürfen fast in allen Einzelstaaten
der B. Nur Baden hat die der Ge-
meindebeamten, insbesondere auch der Bürger-
meister, fallen lassen; in allen anderen besteht sie
noch in Kraft. Wo ssich ein Einzelbeamter (Bürger-
meister, Schulze, Gemeindevorsteher) an der Spitze
der Gemeinde befindet, beschränkt sich die B. auf
diesen und seinen Stellvertreter. Dies ist überall
in den Landgemeinden und vielfach auch (Rhein-
provinz, Elsaß-Lothringen) in den Städten der
Fall. Dagegen bestehen für die Gemeinden, in
welchen neben der Gemeindevertretung noch ein
mit der Verw betrauter Magistrat (Gemeinde-
oder Stadtrat) vorhanden ist, also namentlich für
die Städte mit kollegialer Magistratsverfassung,
verschiedene Einrichtungen. Nach dem einen Sy-
stem bedürfen alle Magistratsmitglieder der B.,
so in den alten Provinzen Preußens, in Hannover
und im Großherzogtum Hessen. Ein anderes Sy-
stem beschränkt die B. auf den Bürgermeister und
die rechtskundigen bezw. besoldeten Magistrats-
oder Stadträte, dieses gilt im rechtsrheinischen
Bayern und in Hessen-Nassau. Nach dem dritten
System endlich wird die B. nur für den Bürger-
meister und dessen Stellvertreter gefordert; das-
selbe besteht in Schleswig-Holstein und im König-
reich Sachsen. Wenn die B. einer gewählten Per-
son versagt wird, so muß eine Neuwahl stattfinden.
Ergibt auch diese kein Resultat, so ist die Regierung
befugt, eine kommissarische Verwaltung der Ge-
meinde anzuordnen.
Für die Beamten der Kommunal-
verbände höherer Ordnung ist eine
B. in der Regel nicht vorgeschrieben. Dies erklärt
sich daraus, daß die obrigkeitlichen Befugnisse in
den größeren Bezirken des Staates in den Händen
von Staatsbeamten liegen. Nur ausnahmsweise
wird eine B. gefordert, so z. B. in Preußen für die
Landeshauptleute und in Württemberg für ge-
wisse Beamte der Amtskörperschaften, z. B. die
Oberamtspfleger.
Die B. von Beamten sonstiger Kor-
porationen kommt nur ausnahmsweise vor.
Beispielsweise sei die in preußischen Normalstatu-
ten vorgesehene B. der Deichhauptleute und der
Vorsteher der Ent= und Bewässerungsgenossen-
schaften (Rosin, Oeffentliche Genossenschaft
S. 121 Anm. 2) erwähnt.
§#3. Bestätigung kommunaler und korporativer
Verwaltungsakte. Der B. unterliegt ferner eine
Reihe von Verwaltungsakten kommu-
naler und korporativer Verbände. In der Gesetz-
gebung, sowohl des Reiches als der Einzelstaaten
wird für die Tätigkeit des übergeordneten Organs
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