Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 33 
  
dritter Personen, ihr Recht auf Zuziehung zum 
Verfahren, ihre Sicherstellung bei Abfindung durch 
Kapital, die Verwendung der Abfindungskapita- 
lien. Diese Vorschriften, die sich außer auf die 
Eigentumsverleihungen und RoLbl auch auf Ser- 
vitut Abl, Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegun- 
gen usw. erstrecken, sind wegen ihres Inhalts wie 
Umfangs in Kürze ohne Beeinträchtigung des 
Verständnisses nicht wiederzugeben, es muß des- 
halb auf diese Vorschriften selbst verwiesen werden, 
insbesondere auf das Gwegen Sicherstel- 
lung der Rechte dritter Personen 
bei gutsherrlich-bäuerlichen Re- 
gulierungen, Gemeinheitsteilun- 
gen ufw. v. 29. 6. 35 (GS 135) und die darin 
angezogenen älteren G, ferner auf das Abl G v. 
2. . 50 in den §5 110, 111, das Rentenbank- 
Gv. 2. 3. 50 in §F 49 und die Gemeinheits- 
teilungs Ov. 7. 6. 21 (GE 53) in den 5# 147 
bis 155 1). Z 
z 11 Laudespolizeiliche Bestimmungen. Bei 
erblicher Ueberlassung von Grundstücken ist 
nur die Uebertragung des vollen Eigen- 
tums zulässig. — Bei Zerstückelung 
von Grundstücken bleiben für die darauf 
haftenden R die Teilstücke solidarisch verhaftet; 
der Berechtigte muß jedoch hinsichtlich solcher Ren- 
ten, welche nicht durch Barzahlung des 18fachen 
Betrages abzulösen sind, eine Verteilung nach dem 
Werte der Trennstücke sich gefallen lassen, darf aber 
fordern, daß unter einer bestimmten Höhe blei- 
bende Rentenbeträge durch Kapital abgelöst wer- 
den 2). Wegen der Auferlegung neuer R pgl. 
oben & 1 am Schluß. 
II. Der #1# Nassel 
ausschließlich der dazu gehörigen vormals Großh. 
hessischen Gebietsteile ). 
5*12. 1. Kurfürstlich hessische und baye- 
rische Gesetzgebung: Nachdem die Leibeigen- 
schaft im vormaligen Kurfürstentume Hessen durch 
die Bu v. 5. 1. 31 endgültig aufgehoben war, er- 
gingen zur Abl der RL und Regulierung der Lehns--, 
Meier-, Erbpacht= und sonstigen gutsherrlichen 
Verhältnisse: die Abl O v. 29. 2. 32, das G über 
die Abl der Grundzinse, Zehnten und anderer 
NL v. 23. 6. 32 nebst dem Ergänzungs G v. 31. 3. 
35, das G über die Abl der Triftabgaben v. 2. 4. 
35, das G über die Auseinandersetzung der Lehns-, 
Leihe-, Meier= und anderen gutsherrlichen Ver- 
hältnisse v. 26. 8. 48, endlich das G über die Abl 
aller noch bestehenden Grundlasten v. 20. 6. 50). 
1) Bal. die vollständigen Uebersichten bei Greiff, Die 
preuß. G über Ld Kult 491 ff, und Lette u. v. Rönne, 
Die Ld Kult Ggebung des preuß. Staates 3, 441 ff. 
*r) Abla 15/8 91—98; preuß. AG z. B n a 31, vgl. auch 
preuß. Ac z. GB0O a 38 Nr. 10. — Val. Greiff 147 
Anm. 68. 
*) Ueber die Bildung des RegBez. Kassel vol. V v. 
22. 2. 67 (GE 2783). — Die dazu geschlagenen Großh. hessi- 
schen Gebietsteile sind, wegen ihrer in landwirtschaftlicher 
Beziehung bestehenden Berwandtschaft mit dem ehemaligen 
berzogtum Nassau, von der preuß. Regulierungs- und Abl- 
Gaebung für den RegBez. Kassel ausgenommen und der be- 
züglichen Ggebung für den Reg Bez. Wiesbaden unterworfen. 
*) Kurh. G## für 1832, 59, 149; für 1835, 9, 11; für 
1848, 67; für 1850, 29. 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
Das letztgedachte G bestimmte auch, daß eine Ver- 
äußerung von Grundstücken nur zum vollen Eigen- 
tum zulässig sein sollte. 
Diese Ggebung erschöpfte ihren Gegenstand 
nicht in dem Maße wie das preußische AblG v. 
2. 3. 50 in Verbindung mit dem G v. 27. 4. 72). 
Für eine Reihe als ablösbar anerkannter Lasten 
fehlte es an Abl Vorschriften. Die aus dem Ge- 
meinde-, Kirchen und Schulverband entspringen- 
den Leistungen waren, soweit nicht auf gutsherr- 
lichen Verhältnissen oder dem Zehntrechte be- 
ruhend, von der Abl ganz ausgeschlossen. 
Aehnlich lagen die Verhältnisse in den zum 
Reg Bez. Kassel gehörigen vormals bayerischen 
Gebietsteilen (Kreis Hersfeld und Bezirksamt 
Orb) nach den beiden bayerischen Gv. 4. 6. 48 2). 
2. Preußische Gesetzgebung. Das Gs, 
betr. die Abl der RLim Gebiete des 
Reg Bez. Kassel ausschließlich der zu dem- 
selben gehörigen vormals Großh. hessischen Ge- 
bietsteile, v. 23. 7. 76 (GS 357) hat die voran- 
gegebene Ggebung ergänzt. Es erstreckt sich im 
Interesse der Einheitlichkeit der Abl Grundsätze und 
des Verfahrens auch auf diejenigen RL, welche 
schon nach der früheren Ggebung ablösbar waren, 
aber noch nicht abgelöst worden sind. Danach und 
gemäß des G v. 2. 2. 79, betr. die Abl der durch 
den Staatsvertrag v. 9. 4. 76 auf den preußischen 
Fiskus übergegangenen Gefälle (GS 106), findet 
die Abl aller auf Grundstücken oder Gerechtig- 
keiten ?) noch haftenden beständigen Abgaben und 
Leistungen statt ). 
Ausgeschlossen von der Abl sind nur: 
1) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge- 
meindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeinde- 
dienste, sowie die auf eine Entwässerungs-, Wald- 
oder ähnliche Genossenschaft sich beziehenden La- 
sten; 2) die Abgaben und Leistungen zur Erbauung 
oder Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr-, Küster- 
und Schulgebäuden, sofern sie nicht auf ablösbaren 
RL ruhen, 3) die nach besonderen G ablösbaren 
gewerblichen und auf den Abdeckereigewerbe- 
betrieb bezüglichen Berechtigungen 2). — Leistun- 
gen, die den Gemeinden und den zu 1) gedachten 
Genossenschaften aus Privatrechtsverhältnissen zu- 
stehen, und die sogenannten Wasserzinse, 
die für die urkundlich und dauernd verliehene Be- 
nutzung der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern 
entrichtet werden, sind ablösbar 7). 
Die Regelung der Provokationsbefugnis, die 
Berechnung des Wertes der aufzuhebenden Lei- 
stungen und die Abfindung des Berechtigten ent- 
sprechen mit einzelnen Abweichungen den Vor- 
schriften des AblG v. 2. 3. 50 und — soweit RL 
1) Bol. oben # 4—6, 7. 
2) Bayer. GBlI 98, 122. 
*) Die auf nicht zu vollem Eigentume be- 
sessenen Grundstücken für den Obereigentümer 
haftenden Leistungen sind nach # 2 Nr. 1 des G v. 23. 7. 76 
mit Rücksicht auf die frühere Ggebung ausgenommen, nach 
dieser aber im wesentlichen beseitigt. 
*) Bal. G v. 23. 7. 76 1 1 Abs 2; G v. 2. 2. 79 14 1, 2. 
*) Gv. 23. 7. 76 1 2 Nr. 2, 3, 4. — Wegen Nr. 1 u. 5 
ebendas. vgl. oben Anm. 3 und G v. 2. 2. 79; wegen der 
gewerblichen Berechtigungen val. G v. 17. 3. 68 (GS 249) 
und G v. 17. 12. 72 (GES 717). 
*1) Gv. 253. 7. 76 1 2 Nr. 2.
	        
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