Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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für Kirchen und andere geistliche Institute, Unter- 
richtsanstalten und fromme und milde Stiftungen 
in Betracht kommen — des G v. 27. 4. 7219. 
Die Vermittelung der Rentenbank erfolgt für 
den Reg Bez. Kassel durch eine mit der Rentenbank 
für die Provinz Westfalen vereinigte Rentenbank, 
für die im allgemeinen gleiche Bestimmungen An- 
wendung finden, wie für die Rentenbanken in den 
älteren Landesteilen 2). — Auch hinsichtlich der 
Rechte dritter und der Zulässigkeit der Begrün- 
dung neuer R gelten den altpreußischen wesent- 
lich gleiche Vorschriften 2). 
III. der Regierungsbezirk Wiesbaden 
mit den zum Reg Bez. Kassel gehörigen vormals 
Großh. hessischen Gebietsteilen "). 
s 13. Die Gesetzgebung. 1. In den 
zum RegBez. Wiesbaden gehörigen Landesteilen 
und in den vormals Großh. hessischen Gebietsteilen 
des Reg Bez. Kassel waren die Leibeigenschaft und 
eine große Zahl der daraus herrührenden Lasten 
und Abgaben teils ohne, teils gegen Entschädigung 
aufgehoben sowie eine Reihe anderer NL für ab- 
lösbar erklärt. Dagegen war die Umwandlung 
des Erbleih-, Landsiedelleih-, Erbzins= und Erb- 
pachtverhältnisses in Eigentum noch nicht und die 
Abl der R2 noch nicht vollständig geregelt ). 
2. Die preußischen G, nämlich 1) das G, 
betr. die Umwandelung des Erbleih-, Land- 
siedelleih--, Erbzins-, Erbpachtverhältnisses in 
Eigentum usw. im Gebiete des Reg Bez. Wies- 
baden und in den zum Regez. Kassel ge- 
hörigen vormals Großh. hessischen Gebiets- 
teilen, v. 5. 4. 69, 2) das G, betr. die Abl der 
N in denselben Landesteilen, v. 15. 2.72, 3) das 
G, betr. die anderweitige Regelung der Wasser- 
laufabgaben im Reg Bez. Wicsbaden, v. 8. 6. 74, 
4) das G, betr. die Abänderung der vorstehend zu 
1 und 2 genannten G, v. 16. 6. 76“) — haben die 
frühere Ggebung insofern ersetzt, als entgegen- 
stehende frühere Vorschriften ausdrücklich aufge- 
hoben 7) sind. Die preußische Ggebung ergibt für 
den Reg Bez. Wiesbaden und die Großbherzoglich 
hessischen Gebietsteile des Reg Bez. Kassel fol- 
genden Rechtszustand. 
s 14. Das geltende Recht. 1. Ohne 
Entschädigung aufgehoben sind: Das 
Heimfallsrecht, die Berechtigung zur willkür- 
lichen Erhöhung von Leistungen, das Vorkaufs-, 
Näher= und Retraktrecht, soweit es nicht ein auf 
Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhendes 
  
1) Gv. 23. 7. 76 J33—19, 21, 22; vgl. oben ## 6, 7. 
2) G v. 23. 7. 76 5 # 13, 20; vgl. oben 1 9. 
2) G v. 23. 7. 76 é# 29, 25—27; vgl. oben ## 10, 11. 
") Der RegBez. Wiesbaden besteht aus dem ehe- 
maligen Herzogtum Nassau, der ehemaligen freien Stadt 
Frankfurt und verschiedenen Großh. hessischen Gebietsteilen 
(V v. 22. 2. 67, GS 273). Wegen der zum Regez. Kassel 
gehörigen Großh. hessischen Gebietsteile vgl. oben Anm. 3 
bei 4 12. 
*) Val. das Nähere: Z des preuß. Revisions Kol- 
legiums für LdKult Sachen 18, 235—245; 
Alb. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland, 
169, 102, 217. 
GS 1869. 517; Ge 1872, 167; GS 1874, 248; GS 
1876, 369. 
7) Go. ö. 4. 69 # 28; G v. 15. 2. 72 1 21. 
  
  
  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
ist, das nur im Wege der Einigung aufsgehoben 
werden kann, das Recht auf Besitzveränderungs- 
abgaben bei Veränderungsfällen in herrschen- 
der Hand und auf Gebühren für Ausfertigung 
neuer Verleihungsurkunden (G v. 5. 4. 69 g88 
„ 9.) 
2. Ausgeschlossen von der Ablösung 
sind: die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge- 
meindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeinde- 
dienste sowie die auf eine Entwässerungs= oder 
ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten und die 
im Titel I des G v. 17. 3. 68 (GS 249) für ablös- 
bar erklärten gewerblichen Berechtigungen 2). 
3. Die Umwandelung des Erbleih-, 
Landsiedelleih-, Erbzins= und Erb- 
pachtverhältnisses in Eigentum erfolgt 
auf Antrag des Berechtigten wie des Verpflich- 
teten, und zwar durch Abl ihrer gegenseitigen, 
mit jenen Verhältnissen zusammenhängenden Be- 
rechtigungen und Verpflichtungen. Mit der Aus- 
führung der Abl fällt das Obereigentum fort, und 
es gehen die in den bezeichneten Verhältnissen 
stehenden Grundstücke in das volle Eigentum der 
Besitzer über (G v. 69 88 1, 2, 22). 
4. Ablösbar sind, mit den (unter 2) be- 
merkten Ausnahmen, alle auf eigen tümlich 
besessenen Grundstücken und Gerechtigkeiten haf- 
tenden beständigen Abgaben und Leistungen 
(Grund= oder R), insbesondere auch die auf RL 
beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarreien, 
Küstereien und Schulen nebst den damit verbun- 
denen, demselben Verpflichteten obliegenden An- 
fuhrverbindlichleiten, sowie die sogenannten Was- 
Ealunsabgaben (Wasserlauf= und Wasserfallzin- 
en 2). 
5. Die Ablösungsvorschriften über die 
Provokationsbefugnis, die Berechnung des Werts 
der Leistungen und die Abfindung des Berechtig- 
ten?), sowie die Vorschriften über die Rechte 
dritter, die erbliche Ueberlassung von Grund- 
stücken zum vollen Eigentum und die Neubegrün- 
dung von RL) sind, mit einigen auf Vereinfa- 
chung der Wertsberechnung abzielenden Aende- 
rungen, wesentlich denjenigen der altpreußischen 
Gv. 2. 3. 50 und 27. 4. 72 nachgebildet oder aus 
ihnen übernommen. — Die für den Reg Bez. Wies- 
baden errichtete Rentenbank ist gleich der für den 
1) Gv. ö5. 4. 69 ##8 3, 16; G v. 15. 2. 72 3. — Die in 
letztgedachter Vorschrift ferner ausgeschlossenen Wasserlauf- 
abgaben und festen Holzabgaben an Kirchen, Psarreien, 
Küstereien und Schulen sind durch die oben (s 13) genannten 
G v. 8. 6. 74 und 16. 6. 76 (5 2) für ablösbar erklärt, — die 
weiter ausgeschlossenen festen Holzabgaben, die der 
GT0O (für Wiesbaden) v. 5. 4. 69 unterliegen, nach dieser 
ablösbar. — Die im # 3 des G v. 15. 2. 72 endlich noch er- 
folgte Ausschließung derjenigen festen Holzabgaben, welche 
der Ablösung nach #15 der V (für das vormalige Kurfürsten- 
tum Hessen) v. 13. 5. 67(G 716) unterliegen, hat sich durch 
Aufhebung dieser Vorschrift (vgl. a 4, 8 des G v. 25. 7.N#76, 
G# 36060 erledigt. 
„) Gr. 15. 2. 72 # 1: G v. 16. 6. 76 # G# v. 8. 6. 74 
4 2. — Wegen der festen Holzabgaben für andere Berech- 
tigte als Kirchen usw. vgl. oben Anm. 1. 
2) G v. 5. 4. 69 ## 2, 5—8, 10—13, 15, 17, 18, 23; 
G v. 15. 2. 72 5# 2, 4— ,, 15, 16; G v. 16. 6. 76 d: 1, 3—6. 
— Val. oben 89 6, 7. 
)Gyv. 5. 4. 69 K5 20, 25, 26; G v. 15. 2. 72 1# 12—14, 
18, 19. — Vogl. oben 1# 10, 11. 
 
	        
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