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für Kirchen und andere geistliche Institute, Unter-
richtsanstalten und fromme und milde Stiftungen
in Betracht kommen — des G v. 27. 4. 7219.
Die Vermittelung der Rentenbank erfolgt für
den Reg Bez. Kassel durch eine mit der Rentenbank
für die Provinz Westfalen vereinigte Rentenbank,
für die im allgemeinen gleiche Bestimmungen An-
wendung finden, wie für die Rentenbanken in den
älteren Landesteilen 2). — Auch hinsichtlich der
Rechte dritter und der Zulässigkeit der Begrün-
dung neuer R gelten den altpreußischen wesent-
lich gleiche Vorschriften 2).
III. der Regierungsbezirk Wiesbaden
mit den zum Reg Bez. Kassel gehörigen vormals
Großh. hessischen Gebietsteilen ").
s 13. Die Gesetzgebung. 1. In den
zum RegBez. Wiesbaden gehörigen Landesteilen
und in den vormals Großh. hessischen Gebietsteilen
des Reg Bez. Kassel waren die Leibeigenschaft und
eine große Zahl der daraus herrührenden Lasten
und Abgaben teils ohne, teils gegen Entschädigung
aufgehoben sowie eine Reihe anderer NL für ab-
lösbar erklärt. Dagegen war die Umwandlung
des Erbleih-, Landsiedelleih-, Erbzins= und Erb-
pachtverhältnisses in Eigentum noch nicht und die
Abl der R2 noch nicht vollständig geregelt ).
2. Die preußischen G, nämlich 1) das G,
betr. die Umwandelung des Erbleih-, Land-
siedelleih--, Erbzins-, Erbpachtverhältnisses in
Eigentum usw. im Gebiete des Reg Bez. Wies-
baden und in den zum Regez. Kassel ge-
hörigen vormals Großh. hessischen Gebiets-
teilen, v. 5. 4. 69, 2) das G, betr. die Abl der
N in denselben Landesteilen, v. 15. 2.72, 3) das
G, betr. die anderweitige Regelung der Wasser-
laufabgaben im Reg Bez. Wicsbaden, v. 8. 6. 74,
4) das G, betr. die Abänderung der vorstehend zu
1 und 2 genannten G, v. 16. 6. 76“) — haben die
frühere Ggebung insofern ersetzt, als entgegen-
stehende frühere Vorschriften ausdrücklich aufge-
hoben 7) sind. Die preußische Ggebung ergibt für
den Reg Bez. Wiesbaden und die Großbherzoglich
hessischen Gebietsteile des Reg Bez. Kassel fol-
genden Rechtszustand.
s 14. Das geltende Recht. 1. Ohne
Entschädigung aufgehoben sind: Das
Heimfallsrecht, die Berechtigung zur willkür-
lichen Erhöhung von Leistungen, das Vorkaufs-,
Näher= und Retraktrecht, soweit es nicht ein auf
Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhendes
1) Gv. 23. 7. 76 J33—19, 21, 22; vgl. oben ## 6, 7.
2) G v. 23. 7. 76 5 # 13, 20; vgl. oben 1 9.
2) G v. 23. 7. 76 é# 29, 25—27; vgl. oben ## 10, 11.
") Der RegBez. Wiesbaden besteht aus dem ehe-
maligen Herzogtum Nassau, der ehemaligen freien Stadt
Frankfurt und verschiedenen Großh. hessischen Gebietsteilen
(V v. 22. 2. 67, GS 273). Wegen der zum Regez. Kassel
gehörigen Großh. hessischen Gebietsteile vgl. oben Anm. 3
bei 4 12.
*) Val. das Nähere: Z des preuß. Revisions Kol-
legiums für LdKult Sachen 18, 235—245;
Alb. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland,
169, 102, 217.
GS 1869. 517; Ge 1872, 167; GS 1874, 248; GS
1876, 369.
7) Go. ö. 4. 69 # 28; G v. 15. 2. 72 1 21.
Ablösung der Reallasten (Preußen)
ist, das nur im Wege der Einigung aufsgehoben
werden kann, das Recht auf Besitzveränderungs-
abgaben bei Veränderungsfällen in herrschen-
der Hand und auf Gebühren für Ausfertigung
neuer Verleihungsurkunden (G v. 5. 4. 69 g88
„ 9.)
2. Ausgeschlossen von der Ablösung
sind: die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge-
meindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeinde-
dienste sowie die auf eine Entwässerungs= oder
ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten und die
im Titel I des G v. 17. 3. 68 (GS 249) für ablös-
bar erklärten gewerblichen Berechtigungen 2).
3. Die Umwandelung des Erbleih-,
Landsiedelleih-, Erbzins= und Erb-
pachtverhältnisses in Eigentum erfolgt
auf Antrag des Berechtigten wie des Verpflich-
teten, und zwar durch Abl ihrer gegenseitigen,
mit jenen Verhältnissen zusammenhängenden Be-
rechtigungen und Verpflichtungen. Mit der Aus-
führung der Abl fällt das Obereigentum fort, und
es gehen die in den bezeichneten Verhältnissen
stehenden Grundstücke in das volle Eigentum der
Besitzer über (G v. 69 88 1, 2, 22).
4. Ablösbar sind, mit den (unter 2) be-
merkten Ausnahmen, alle auf eigen tümlich
besessenen Grundstücken und Gerechtigkeiten haf-
tenden beständigen Abgaben und Leistungen
(Grund= oder R), insbesondere auch die auf RL
beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarreien,
Küstereien und Schulen nebst den damit verbun-
denen, demselben Verpflichteten obliegenden An-
fuhrverbindlichleiten, sowie die sogenannten Was-
Ealunsabgaben (Wasserlauf= und Wasserfallzin-
en 2).
5. Die Ablösungsvorschriften über die
Provokationsbefugnis, die Berechnung des Werts
der Leistungen und die Abfindung des Berechtig-
ten?), sowie die Vorschriften über die Rechte
dritter, die erbliche Ueberlassung von Grund-
stücken zum vollen Eigentum und die Neubegrün-
dung von RL) sind, mit einigen auf Vereinfa-
chung der Wertsberechnung abzielenden Aende-
rungen, wesentlich denjenigen der altpreußischen
Gv. 2. 3. 50 und 27. 4. 72 nachgebildet oder aus
ihnen übernommen. — Die für den Reg Bez. Wies-
baden errichtete Rentenbank ist gleich der für den
1) Gv. ö5. 4. 69 ##8 3, 16; G v. 15. 2. 72 3. — Die in
letztgedachter Vorschrift ferner ausgeschlossenen Wasserlauf-
abgaben und festen Holzabgaben an Kirchen, Psarreien,
Küstereien und Schulen sind durch die oben (s 13) genannten
G v. 8. 6. 74 und 16. 6. 76 (5 2) für ablösbar erklärt, — die
weiter ausgeschlossenen festen Holzabgaben, die der
GT0O (für Wiesbaden) v. 5. 4. 69 unterliegen, nach dieser
ablösbar. — Die im # 3 des G v. 15. 2. 72 endlich noch er-
folgte Ausschließung derjenigen festen Holzabgaben, welche
der Ablösung nach #15 der V (für das vormalige Kurfürsten-
tum Hessen) v. 13. 5. 67(G 716) unterliegen, hat sich durch
Aufhebung dieser Vorschrift (vgl. a 4, 8 des G v. 25. 7.N#76,
G# 36060 erledigt.
„) Gr. 15. 2. 72 # 1: G v. 16. 6. 76 # G# v. 8. 6. 74
4 2. — Wegen der festen Holzabgaben für andere Berech-
tigte als Kirchen usw. vgl. oben Anm. 1.
2) G v. 5. 4. 69 ## 2, 5—8, 10—13, 15, 17, 18, 23;
G v. 15. 2. 72 5# 2, 4— ,, 15, 16; G v. 16. 6. 76 d: 1, 3—6.
— Val. oben 89 6, 7.
)Gyv. 5. 4. 69 K5 20, 25, 26; G v. 15. 2. 72 1# 12—14,
18, 19. — Vogl. oben 1# 10, 11.