Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bewässerungen und Entwässerungen 
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zung des Stauwerkes zu gestatten hat (bayer. WG 
von 1907 a 160, 158, 159). Im wesentlichen 
gleichlautende Vorschriften bestehen in Würt- 
temberg WGvon 1900 a 60, 56) und Elsaß- 
Lothringen (Gv. 2. 7. 91 8§ 11, 12, 14, 17; 
A # z. BG v. 17. 4. 99 # 61). Ein Anspruch auf 
Anschluß einer Stauanlage an das jenseitige Ufer 
steht auch in Hessen jedem Uferbesitzer zu. 
Dagegen ist das Recht zur Benutzung fremder 
Grundstücke behufs Durchführung von Wasser- 
ab= und Zuleitungen nur öffentlichen Wasser- 
genossenschaften eingeräumt (hess. G von 1887 
à 23, . 
3. In Sachsen bedarfes zur Ausführung der 
zu Ent= und Bewässerungen auf fremdem Grund 
und Boden erforderlichen Anlagen, mit Einschluß 
der zur Stauung und Ableitung notwendigen, der 
Enteignung. Diese ist aber (vgl. oben im # 4) 
schon zulässig, wenn die Anlage einen erheblichen 
Nutzen für die Landeskultur erwarten läßt und 
wenn die Enteignung zu ihrer Ausführung 
notwendig ist. Handelt es sich dabei um An- 
lagen für landwirtschaftliche Zwecke, so ist die 
Generalkommission für Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen, sonst die Kreishauptmannschaft 
für die Verleihung des Enteignungsrechts zu- 
ständig. Für die Enteignung können besondere, 
das Verfahren erleichternde Vorschriften durch 
Verordnung erlassen werden (sächs. WG §#& 144, 
147, 149. 
4. In Baden gelten ähnliche Vorschriften 
wie in Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothrin- 
gen; doch können dort ausnahmsweise auch Hof- 
und Gartengrundstücke in Anspruch genommen 
werden, wenn die Nachteile im Verhältnisse zur 
Gemeinnühtzigkeit des beabsichtigten und in anderer 
Weise nicht zweckmäßig auszuführenden Unter- 
nehmens eine erheblich geringere Bedeutung 
haben. Ferner kann der Eigentümer des fremden 
Grundstücks dessen eigentümlichen Erwerb durch 
den Unternehmer verlangen, wenn das Grund- 
stück infolge der Be= oder Entwässerungsanlagen 
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann (bad. 
WGvon 1899 a 27—29, 32, 33; Vollzugs V v. 
8. 12. 99 — GBl 897 — F 11). 
Schließlich ist zu bemerken, daß für Ent= und 
Bewässerungen in eingedeichten Niederungen die 
deichrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind 
[lDeichwesen . Z„ 
§s 6. Verfahren in Ent- und Bewässerungs- 
angelegenheiten. Ueber die öffentlich-rechtliche 
Zulässigkeit von Ent= und Bewässerungsanlagen 
und darüber, ob die tatsächlichen und rechtlichen 
Voraussetzungen für die Anwendung der Zwangs- 
befugnisse gegen widersprechende dritte Berech- 
tigte gegeben sind, haben, da es sich dabei um eine 
Abwägung der verschiedenen wirtschaftlichen In- 
teressen handelt, naturgemäß die Verw Behörden 
zu entscheiden. In denjenigen Staaten, wo ein 
verwaltungsgerichtliches Verfahren einge führt ist, 
so namentlich in Preußen, Bayern, Württemberg, 
Hessen, kommt dieses zur Anwendung (preuß. 
Zust G ##68—91; bayer. WG von 1907 a 166, 
177; württemb. We von 1900 a 23, 25, 26, 32, 
64; els.-lothr. G von 1891 N 15; hess. G von 1887 
à 14, 139 ff). In Baden sind nur für einen Teil 
der in Rede stehenden Angelegenheiten die Verw- 
Gerichte zuständig (bad. WG von 1899 F# 39, 
108, 110 und Vollzugs V v. 8. 12. 99 — GBl 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
897 — s§& 11, 16). In Sachsen findet das Ent- 
eignungsverfahren statt (vergl. oben § 5 Nr. 3). 
In Preußen erfolgt in erster Instanz die Ent- 
scheidung regelmäßig durch die Kreis-(Stadt-) 
Ausschüsse, gegen deren Entscheidungen den 
Beteiligten innerhalb 2 Wochen der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verw.-Streit- 
verfahren offen steht. Die Zuständigkeit der Aus- 
einandersetzungsbehörden zur Regelung der mit 
einer Auseinandersetzung verbundenen Ent= und 
Bewässerungen ist unberührt geblieben (5 95 
Zust G). 
Besondere Grundsätze gelten für die Feststellung 
der an dritte durch die Anlagen betroffene Berech- 
tigte zu zahlenden Entschädigung. Ueber die 
Höhe dieser Entschädigung haben nach den meisten 
Gesetzen die Gerichte zu entscheiden (württemb. 
WGa65; bad. W JII1; els.-lothr. G von 1891 
+15; hess. G von 1887 a 145). In Preußen ist 
im Gebiete des AL R sowie in Neuvorpommern 
und Rügen die Festsetzung der Entschädigung bei 
Entwässerungen einem zu wählenden Schieds- 
richterkollegium übertragen, gegen dessen Ent- 
scheidung eine Berufung auf den Rechtsweg nicht 
offen steht (Vorflutedikt von 1811 53 21 ff; Vor- 
flut G für Neuvorpommern s 22—26); für Be- 
wässerungen wird im Geltungsgebiete des Pri- 
vatflußgesetzes von 1843 die Höhe der Ent- 
schädigung in 1. Instanz vom Kreis-(Stadt-) Aus- 
schuß, auf Grund vorgängiger Abschätzung durch 
Taxatoren, in 2. Instanz vom Ober-Landeskultur- 
gerichte festgesetzt (G von 1843 § 45, ZustG §. 78). 
In Bayern hat auf Antrag eines Beteiligten die 
Feststellung der Entschädigung im Wege der 
Schätzung durch die zuständige Distriktsverwal- 
tungsbehörde zu erfolgen (WG a 195). In 
Sachsen geschieht die Feststellung der Entschä- 
digung nach Maßgabe der Vorschriften des Ent- 
eignungsgesetzes v. 24. 6. 1902 (We 3147). 
&7. Fortsetzung. Verfahren zur Ermittelung 
unbekannter Teilnehmer. In einigen Staaten 
ist ein besonderes Verfahren zugelassen, um den 
Unternehmern von Be= und Entwässerungen 
Sicherheit darüber zu verschaffen, ob und welche 
Widersprüche gegen die geplante Anlage oder 
welche Entschädigungsansprüche erhoben werden. 
Ein solches Verfahren ist in den alten preußischen 
Provinzen sowohl für Entwässerungen als für 
Bewässerungen vorgesehen. Die Aufforderung 
zur Meldung an die unbekannten Teilnehmer ist 
auf Antrag des Unternehmers vom Kreis--(Stadt- 
Ausschusse zu erlassen. Sie erfolgt unter der ge- 
setzlichen Verwarnung, daß die sich nicht Melden- 
den in Beziehung auf das zur Bewässerung zu 
verwendende (durch Entwässerung abzuleitende) 
Wasser sowohl ihres Widerspruchrechts als des 
Anspruchs auf Entschädigung verlustig gehen und 
in betreff des zu bewässernden (entwässernden) 
oder zu den Wasserleitungen zu benutzenden 
Grund und Bodens ihr Widerspruchsrecht gegen 
die Anlage verlieren und nur einen Entschädigungs- 
anspruch behalten. Demgemäß ergeht alsdann 
der Ausschließungsbescheid durch den Kreisaus- 
schuß (G von 1813 F#5 19—22; G v. 23. 1. 46; 
rh. VorflutG 	K#; pommersch. Vorflut G § 29; 
ZustGG ## 74; bayer. G über Be= und Entwässe- 
rungen von 18652 a 31, 32, 46). 
  
  
QAuellen: 1. Preußisches Recht. A. Mate- 
29
	        
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