Bewässerungen und Entwässerungen
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zung des Stauwerkes zu gestatten hat (bayer. WG
von 1907 a 160, 158, 159). Im wesentlichen
gleichlautende Vorschriften bestehen in Würt-
temberg WGvon 1900 a 60, 56) und Elsaß-
Lothringen (Gv. 2. 7. 91 8§ 11, 12, 14, 17;
A # z. BG v. 17. 4. 99 # 61). Ein Anspruch auf
Anschluß einer Stauanlage an das jenseitige Ufer
steht auch in Hessen jedem Uferbesitzer zu.
Dagegen ist das Recht zur Benutzung fremder
Grundstücke behufs Durchführung von Wasser-
ab= und Zuleitungen nur öffentlichen Wasser-
genossenschaften eingeräumt (hess. G von 1887
à 23, .
3. In Sachsen bedarfes zur Ausführung der
zu Ent= und Bewässerungen auf fremdem Grund
und Boden erforderlichen Anlagen, mit Einschluß
der zur Stauung und Ableitung notwendigen, der
Enteignung. Diese ist aber (vgl. oben im # 4)
schon zulässig, wenn die Anlage einen erheblichen
Nutzen für die Landeskultur erwarten läßt und
wenn die Enteignung zu ihrer Ausführung
notwendig ist. Handelt es sich dabei um An-
lagen für landwirtschaftliche Zwecke, so ist die
Generalkommission für Ablösungen und Gemein-
heitsteilungen, sonst die Kreishauptmannschaft
für die Verleihung des Enteignungsrechts zu-
ständig. Für die Enteignung können besondere,
das Verfahren erleichternde Vorschriften durch
Verordnung erlassen werden (sächs. WG §#& 144,
147, 149.
4. In Baden gelten ähnliche Vorschriften
wie in Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothrin-
gen; doch können dort ausnahmsweise auch Hof-
und Gartengrundstücke in Anspruch genommen
werden, wenn die Nachteile im Verhältnisse zur
Gemeinnühtzigkeit des beabsichtigten und in anderer
Weise nicht zweckmäßig auszuführenden Unter-
nehmens eine erheblich geringere Bedeutung
haben. Ferner kann der Eigentümer des fremden
Grundstücks dessen eigentümlichen Erwerb durch
den Unternehmer verlangen, wenn das Grund-
stück infolge der Be= oder Entwässerungsanlagen
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann (bad.
WGvon 1899 a 27—29, 32, 33; Vollzugs V v.
8. 12. 99 — GBl 897 — F 11).
Schließlich ist zu bemerken, daß für Ent= und
Bewässerungen in eingedeichten Niederungen die
deichrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind
[lDeichwesen . Z„
§s 6. Verfahren in Ent- und Bewässerungs-
angelegenheiten. Ueber die öffentlich-rechtliche
Zulässigkeit von Ent= und Bewässerungsanlagen
und darüber, ob die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der Zwangs-
befugnisse gegen widersprechende dritte Berech-
tigte gegeben sind, haben, da es sich dabei um eine
Abwägung der verschiedenen wirtschaftlichen In-
teressen handelt, naturgemäß die Verw Behörden
zu entscheiden. In denjenigen Staaten, wo ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren einge führt ist,
so namentlich in Preußen, Bayern, Württemberg,
Hessen, kommt dieses zur Anwendung (preuß.
Zust G ##68—91; bayer. WG von 1907 a 166,
177; württemb. We von 1900 a 23, 25, 26, 32,
64; els.-lothr. G von 1891 N 15; hess. G von 1887
à 14, 139 ff). In Baden sind nur für einen Teil
der in Rede stehenden Angelegenheiten die Verw-
Gerichte zuständig (bad. WG von 1899 F# 39,
108, 110 und Vollzugs V v. 8. 12. 99 — GBl
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
897 — s§& 11, 16). In Sachsen findet das Ent-
eignungsverfahren statt (vergl. oben § 5 Nr. 3).
In Preußen erfolgt in erster Instanz die Ent-
scheidung regelmäßig durch die Kreis-(Stadt-)
Ausschüsse, gegen deren Entscheidungen den
Beteiligten innerhalb 2 Wochen der Antrag
auf mündliche Verhandlung im Verw.-Streit-
verfahren offen steht. Die Zuständigkeit der Aus-
einandersetzungsbehörden zur Regelung der mit
einer Auseinandersetzung verbundenen Ent= und
Bewässerungen ist unberührt geblieben (5 95
Zust G).
Besondere Grundsätze gelten für die Feststellung
der an dritte durch die Anlagen betroffene Berech-
tigte zu zahlenden Entschädigung. Ueber die
Höhe dieser Entschädigung haben nach den meisten
Gesetzen die Gerichte zu entscheiden (württemb.
WGa65; bad. W JII1; els.-lothr. G von 1891
+15; hess. G von 1887 a 145). In Preußen ist
im Gebiete des AL R sowie in Neuvorpommern
und Rügen die Festsetzung der Entschädigung bei
Entwässerungen einem zu wählenden Schieds-
richterkollegium übertragen, gegen dessen Ent-
scheidung eine Berufung auf den Rechtsweg nicht
offen steht (Vorflutedikt von 1811 53 21 ff; Vor-
flut G für Neuvorpommern s 22—26); für Be-
wässerungen wird im Geltungsgebiete des Pri-
vatflußgesetzes von 1843 die Höhe der Ent-
schädigung in 1. Instanz vom Kreis-(Stadt-) Aus-
schuß, auf Grund vorgängiger Abschätzung durch
Taxatoren, in 2. Instanz vom Ober-Landeskultur-
gerichte festgesetzt (G von 1843 § 45, ZustG §. 78).
In Bayern hat auf Antrag eines Beteiligten die
Feststellung der Entschädigung im Wege der
Schätzung durch die zuständige Distriktsverwal-
tungsbehörde zu erfolgen (WG a 195). In
Sachsen geschieht die Feststellung der Entschä-
digung nach Maßgabe der Vorschriften des Ent-
eignungsgesetzes v. 24. 6. 1902 (We 3147).
&7. Fortsetzung. Verfahren zur Ermittelung
unbekannter Teilnehmer. In einigen Staaten
ist ein besonderes Verfahren zugelassen, um den
Unternehmern von Be= und Entwässerungen
Sicherheit darüber zu verschaffen, ob und welche
Widersprüche gegen die geplante Anlage oder
welche Entschädigungsansprüche erhoben werden.
Ein solches Verfahren ist in den alten preußischen
Provinzen sowohl für Entwässerungen als für
Bewässerungen vorgesehen. Die Aufforderung
zur Meldung an die unbekannten Teilnehmer ist
auf Antrag des Unternehmers vom Kreis--(Stadt-
Ausschusse zu erlassen. Sie erfolgt unter der ge-
setzlichen Verwarnung, daß die sich nicht Melden-
den in Beziehung auf das zur Bewässerung zu
verwendende (durch Entwässerung abzuleitende)
Wasser sowohl ihres Widerspruchrechts als des
Anspruchs auf Entschädigung verlustig gehen und
in betreff des zu bewässernden (entwässernden)
oder zu den Wasserleitungen zu benutzenden
Grund und Bodens ihr Widerspruchsrecht gegen
die Anlage verlieren und nur einen Entschädigungs-
anspruch behalten. Demgemäß ergeht alsdann
der Ausschließungsbescheid durch den Kreisaus-
schuß (G von 1813 F#5 19—22; G v. 23. 1. 46;
rh. VorflutG K#; pommersch. Vorflut G § 29;
ZustGG ## 74; bayer. G über Be= und Entwässe-
rungen von 18652 a 31, 32, 46).
QAuellen: 1. Preußisches Recht. A. Mate-
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