Bezirk (Preußen — Bayern)
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und Schulabteilung von dem dem Reg Präsidenten
beigegebenen Oberregierungsrat (§5 3) geleitet.
In Sigmaringen besteht keine Gliederung in Ab-
teitungen und in Stralsund und Aurich sehlen die
Kirchen- und Schulabteilungen (LVG 8 21 Abs 1
und 25 Abs 2).
Als Regierungsmitglieder kommen
neben den Präsidenten und Oberregierungsrä-
ten die Reg Räte, die Reg Assessoren und die tech-
nischen Mitglieder in Betracht. Die Reg Räte und
die als Räte angestellten technischen Mitglieder
haben den Rang der vierten, die Reg Assessoren und
sonstigen technischen Mitglieder den der fünften
Klasse der höheren Beamten. In der Art der
Tätigkeit besteht kein Unterschied zwischen den
Reg Räten und Regssessoren. Technische Mit-
glieder sind die Medizinalräte, die Bauräte und
etatsmäßigen Bauinspektoren, die Gewerberäte, die
Schulräte, die Katasterinspektoren und die Forsträte.
Völlig abweichend ist die staatliche Verwaltung
für Berlin eingerichtet. Regierung und Reg-
Präsident finden sich hier nicht; ihre Geschäfte sind
auf verschiedene Behörden verteilt. Die Aufsicht
über die Gemeinde übt der Oberpräsident aus.
Für Berlin ist der für die Provinz Brandenburg
bestellte Oberpräsident zuständig. Die übrigen
Angelegenheiten der inneren Verwaltung sind
großenteils dem Pol Präsidenten übertragen, der
in Pol Sachen zugleich die Ortspolizeibehörde für
Berlin und die Landespolizeibehörde für Ber-
lin und einige Vororts-Stadtkreise bildet. Für
Militär-, Bau-, Kassen= und Domänensachen be-
steht die Ministerial-Militär= und Baukommission.
Die Volksschulangelegenheiten werden von dem
Provinzialschulkollegium für Berlin und die Pro-
vinz Brandenburg und die direkten Steuern von
einer besonderen Behörde, der Direktion der direk-
ten Steuern verwaltet [UBerlinl.
z 5. Der Bezirksansschuß besteht unter Vorsitz
des Reg Präsidenten 1. aus zwei vom König auf
Lebenszeit ernannten Mitgliedern, von denen eins
mit dem Titel als Verwerichtsdirektor Stellver-
treter des Vorsitzenden ist und das eine zum Rich-
teramt, das andere zu den höheren Verwcmtern
befähigt sein muß und 2. aus vier vom Provinzial-
ausschuß aus den B. Eingesessenen auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Zur Vertretung der Mit-
glieder werden Stellvertreter ernannt und ge-
wählt (LVG# #. 28—32). In Posen bedürfen die
gewählten Mitglieder der Bestätiguug des Ober-
präsidenten [s Posenl. Bei dem B Ausschuß
für Berlin bestehen zwei Abteilungen, die erste für
die polizeilichen Angelegenheiten in Berlin und in
den dem dortigen Pol Präsidenten unterstellten
Vorortskreisen (5§ 4, am Ende) die zweite für die
sonstigen Angelegenheiten des Stadtkreises Berlin.
Die Mitglieder und die Stellvertreter unterliegen
der für Richter in den G v. 7. 5. 51 und 26. 3. 56
gegebenen Disziplinarvorschriften. Disziplinar-
gericht ist das Oberverwaltungsgericht.
Für das Verfahren hat die neue Verw Gesetz=
gebung neben dem gewöhnlichen formloseren Verw-
Verfahren für gewisse Angelegenheiten die kol-
legiale Beschlußnahme vorgesehen [ Beschluß-
verfahren)j, andere der Entscheidung in einem
dem gerichtlichen nachgebildeten Verfahren un-
terworfen [) Verwaltungsrechtspflegel.
In beiden Verfahren sind Selbstverwaltungsbe-
hörden zuständig und die Fristen und Rechtsmittel
genauer bestimmt. Das Streitverfahren ist jedoch
im Interesse größerer Rechtssicherheit in strengere
Formen gewiesen als das Beschlußverfahren. Ins-
besondere bildet im Streitverfahren die mündliche
Verhandlung die Regel, während sie im Beschluß-
verfahren, soweit sie nicht im Einzelfalle ausdrücklich
vorgeschrieben ist, von dem Ermessen der Behörde
abhängt (LVG #.50—126). Zuerst waren in der
B. Instanz als gesonderte Behörden, für die Be-
schlußsachen die B.Räte und für die Streitsachen
VerwGerichte vorgesehen. Wegen der großen
Umständlichkeit dieser Einrichtung sind jedoch bei
der Neuregelung im Jahre 1883 (oben §5 2) beide
Behörden in den B. Ausschüssen vereinigt. Diese bil-
den demgemäß wie die Kreisausschüsse (AKreisl
gleichzeitig Beschlußbehörde und Verw ericht.
Ihr Wirkungskreis ist jedoch enger als der der
Kreisausschüsse, die außerdem Organe der Kom-
munalverwaltung sind. Er ist dagegen weiter als
der der Provinzialräte, da diese nur als Beschluß-
behörden in Betracht kommen. Der B.Ausschuß
bildet die höhere Instanz über den Kreis= und
Stadtausschüssen, sowohl für Beschlüsse im Be-
schluß= als für Entscheidungen im Streitverfahren.
Für gewisse Sachen bildet er daneben die erste In-
stanz, sowohl in Beschlußsachen als in Verw Streit-
sachen. Gegen erstere ist regelmäßig die Beschwerde
an den Provinzialrat, gegen letztere die Berufung
an das OVG — in Armensachen an das Bundes-
amt für das Heimatwesen — zugelassen. — Den
Geschäftsgang der B. Ausschüsse bestimmt das Regl
v. 28. 2. 84 (Mli S. 37).
Kiteratur: E. Meier, Die Reform der Verwal-
tungsorganisation unter Stein und Hardenberg, 1881, S 215
bis 272; Rönne = Zorn 2, S 315 ff, 344 ff. 524 ff;
v. Studt u. Braunbehrers (Brauchitsch),
Die neuen preußischen Verw Gesetze, Bd. 1 Organisations-
gesetze 7ö; v. Stengel, Organisation der preuß. Ver-
waltung; Graf Hue de Grais, Staatsverfassung und
Staatsbehörden (Teil IV. Band 1 des HB der Gesetzgebung)
G 250 ff, 283 ff, 364 ff, 467 ff. Graf Hue de Grais.
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II. Bayern
(Distrikte)
I. Behördenorganisation: 1 1. Bezirksämter,
unmittelbare Städte. II. Distriktsgemeinden.
#2. Geschichtliche Entwickelung. # 3. Rechiliche Stellung.
# 4. Distriktörat. ## 5. Distriktsausschuß und Distriktsge-
meindebedienstete. & 6. Die Distriktsgemeinden als Pri-
vatrechtssubjekte. & 7. Distriltsumlagen und Natural-
dienste. # 8. Das Budgctrecht.
ID — Distrikt; De# — Distriktsgemeinde.)
I. Behördenorganisation
KH 1. Bezirksämter, unmittelbare Städte. Die
B. der DVerwaltungsbehörden sind in der Regel
aus 1 oder 2 Amtsgerichts Boder aus dem Gebiete
einer unmittelbaren Stadt gebildet. Diese Be-
hörden sind die BAemter und (zur Zeit nur dies-
seits des Rheines) die unmittelbaren Städte. Für
die Pfalz ist durch das Städte V v. 15. 8. 08
(GVBl 471) die Lösung jener Städte, welchen
durch Kagl Entschließung die Kreisunmittelbarkeit
verliehen werden wird, aus der Unterordnung
unter die BAemter eingeleitet.