Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bezirk (Preußen — Bayern) 
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und Schulabteilung von dem dem Reg Präsidenten 
beigegebenen Oberregierungsrat (§5 3) geleitet. 
In Sigmaringen besteht keine Gliederung in Ab- 
teitungen und in Stralsund und Aurich sehlen die 
Kirchen- und Schulabteilungen (LVG 8 21 Abs 1 
und 25 Abs 2). 
Als Regierungsmitglieder kommen 
neben den Präsidenten und Oberregierungsrä- 
ten die Reg Räte, die Reg Assessoren und die tech- 
nischen Mitglieder in Betracht. Die Reg Räte und 
die als Räte angestellten technischen Mitglieder 
haben den Rang der vierten, die Reg Assessoren und 
sonstigen technischen Mitglieder den der fünften 
Klasse der höheren Beamten. In der Art der 
Tätigkeit besteht kein Unterschied zwischen den 
Reg Räten und Regssessoren. Technische Mit- 
glieder sind die Medizinalräte, die Bauräte und 
etatsmäßigen Bauinspektoren, die Gewerberäte, die 
Schulräte, die Katasterinspektoren und die Forsträte. 
Völlig abweichend ist die staatliche Verwaltung 
für Berlin eingerichtet. Regierung und Reg- 
Präsident finden sich hier nicht; ihre Geschäfte sind 
auf verschiedene Behörden verteilt. Die Aufsicht 
über die Gemeinde übt der Oberpräsident aus. 
Für Berlin ist der für die Provinz Brandenburg 
bestellte Oberpräsident zuständig. Die übrigen 
Angelegenheiten der inneren Verwaltung sind 
großenteils dem Pol Präsidenten übertragen, der 
in Pol Sachen zugleich die Ortspolizeibehörde für 
Berlin und die Landespolizeibehörde für Ber- 
lin und einige Vororts-Stadtkreise bildet. Für 
Militär-, Bau-, Kassen= und Domänensachen be- 
steht die Ministerial-Militär= und Baukommission. 
Die Volksschulangelegenheiten werden von dem 
Provinzialschulkollegium für Berlin und die Pro- 
vinz Brandenburg und die direkten Steuern von 
einer besonderen Behörde, der Direktion der direk- 
ten Steuern verwaltet [UBerlinl. 
z 5. Der Bezirksansschuß besteht unter Vorsitz 
des Reg Präsidenten 1. aus zwei vom König auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern, von denen eins 
mit dem Titel als Verwerichtsdirektor Stellver- 
treter des Vorsitzenden ist und das eine zum Rich- 
teramt, das andere zu den höheren Verwcmtern 
befähigt sein muß und 2. aus vier vom Provinzial- 
ausschuß aus den B. Eingesessenen auf sechs Jahre 
gewählten Mitgliedern. Zur Vertretung der Mit- 
glieder werden Stellvertreter ernannt und ge- 
wählt (LVG# #. 28—32). In Posen bedürfen die 
gewählten Mitglieder der Bestätiguug des Ober- 
präsidenten [s Posenl. Bei dem B Ausschuß 
für Berlin bestehen zwei Abteilungen, die erste für 
die polizeilichen Angelegenheiten in Berlin und in 
den dem dortigen Pol Präsidenten unterstellten 
Vorortskreisen (5§ 4, am Ende) die zweite für die 
sonstigen Angelegenheiten des Stadtkreises Berlin. 
Die Mitglieder und die Stellvertreter unterliegen 
der für Richter in den G v. 7. 5. 51 und 26. 3. 56 
gegebenen Disziplinarvorschriften. Disziplinar- 
gericht ist das Oberverwaltungsgericht. 
Für das Verfahren hat die neue Verw Gesetz= 
gebung neben dem gewöhnlichen formloseren Verw- 
Verfahren für gewisse Angelegenheiten die kol- 
legiale Beschlußnahme vorgesehen [ Beschluß- 
verfahren)j, andere der Entscheidung in einem 
dem gerichtlichen nachgebildeten Verfahren un- 
terworfen [) Verwaltungsrechtspflegel. 
In beiden Verfahren sind Selbstverwaltungsbe- 
hörden zuständig und die Fristen und Rechtsmittel 
  
genauer bestimmt. Das Streitverfahren ist jedoch 
im Interesse größerer Rechtssicherheit in strengere 
Formen gewiesen als das Beschlußverfahren. Ins- 
besondere bildet im Streitverfahren die mündliche 
Verhandlung die Regel, während sie im Beschluß- 
verfahren, soweit sie nicht im Einzelfalle ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, von dem Ermessen der Behörde 
abhängt (LVG #.50—126). Zuerst waren in der 
B. Instanz als gesonderte Behörden, für die Be- 
schlußsachen die B.Räte und für die Streitsachen 
VerwGerichte vorgesehen. Wegen der großen 
Umständlichkeit dieser Einrichtung sind jedoch bei 
der Neuregelung im Jahre 1883 (oben §5 2) beide 
Behörden in den B. Ausschüssen vereinigt. Diese bil- 
den demgemäß wie die Kreisausschüsse (AKreisl 
gleichzeitig Beschlußbehörde und Verw ericht. 
Ihr Wirkungskreis ist jedoch enger als der der 
Kreisausschüsse, die außerdem Organe der Kom- 
munalverwaltung sind. Er ist dagegen weiter als 
der der Provinzialräte, da diese nur als Beschluß- 
behörden in Betracht kommen. Der B.Ausschuß 
bildet die höhere Instanz über den Kreis= und 
Stadtausschüssen, sowohl für Beschlüsse im Be- 
schluß= als für Entscheidungen im Streitverfahren. 
Für gewisse Sachen bildet er daneben die erste In- 
stanz, sowohl in Beschlußsachen als in Verw Streit- 
sachen. Gegen erstere ist regelmäßig die Beschwerde 
an den Provinzialrat, gegen letztere die Berufung 
an das OVG — in Armensachen an das Bundes- 
amt für das Heimatwesen — zugelassen. — Den 
Geschäftsgang der B. Ausschüsse bestimmt das Regl 
v. 28. 2. 84 (Mli S. 37). 
Kiteratur: E. Meier, Die Reform der Verwal- 
tungsorganisation unter Stein und Hardenberg, 1881, S 215 
bis 272; Rönne = Zorn 2, S 315 ff, 344 ff. 524 ff; 
v. Studt u. Braunbehrers (Brauchitsch), 
Die neuen preußischen Verw Gesetze, Bd. 1 Organisations- 
gesetze 7ö; v. Stengel, Organisation der preuß. Ver- 
waltung; Graf Hue de Grais, Staatsverfassung und 
Staatsbehörden (Teil IV. Band 1 des HB der Gesetzgebung) 
G 250 ff, 283 ff, 364 ff, 467 ff. Graf Hue de Grais. 
—— 
II. Bayern 
(Distrikte) 
I. Behördenorganisation: 1 1. Bezirksämter, 
unmittelbare Städte. II. Distriktsgemeinden. 
#2. Geschichtliche Entwickelung. # 3. Rechiliche Stellung. 
# 4. Distriktörat. ## 5. Distriktsausschuß und Distriktsge- 
meindebedienstete. & 6. Die Distriktsgemeinden als Pri- 
vatrechtssubjekte. & 7. Distriltsumlagen und Natural- 
dienste. # 8. Das Budgctrecht. 
ID — Distrikt; De# — Distriktsgemeinde.) 
I. Behördenorganisation 
KH 1. Bezirksämter, unmittelbare Städte. Die 
B. der DVerwaltungsbehörden sind in der Regel 
aus 1 oder 2 Amtsgerichts Boder aus dem Gebiete 
einer unmittelbaren Stadt gebildet. Diese Be- 
hörden sind die BAemter und (zur Zeit nur dies- 
seits des Rheines) die unmittelbaren Städte. Für 
die Pfalz ist durch das Städte V v. 15. 8. 08 
(GVBl 471) die Lösung jener Städte, welchen 
durch Kagl Entschließung die Kreisunmittelbarkeit 
verliehen werden wird, aus der Unterordnung 
unter die BAemter eingeleitet.
	        
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