Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bezirk (Bayern), 
455 
  
der Gebiete unfreier und freier Selbstverwaltung 
der DS Maß. Dabei gilt im allgemeinen der 
Grundsatz, daß alle Angelegenheiten der D zur 
Zuständigkeit des DRates gehören, welche nicht 
durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift dem DAus- 
schusse zugewiesen sind. Letzterer führt die lau- 
fende Verwaltung, insbesondere die Vermögens- 
verwaltung. Er kann bei Gefahr auf Verzug statt 
des DRates die zur Abwehr erheblicher Nachteile 
erforderlichen Leistungen beschließen (a 25). Er 
hat ferner alle an den DRat zu bringenden Gegen- 
stände vorzuberaten und vorzubereiten (a 16 d). 
Die Verwaltung aller Dünstalten (vgl. Gv. 
8. 8. 78 àa 8 Ziff. 23) geschieht nach den vom DRate 
vorgeschlagenen oder geprüften und von der Kreis- 
regierung genehmigten Ordnungen (a 11 f). Die 
Aufsicht führt der DAusschuß. Die distriktsge- 
meindlichen Organe haben außerdem noch eine 
Reihe einzelner Befugnisse und Funktionen, ins- 
besondere auch auf dem Gebiete der staatlichen 
Verwaltung. 
#6 4. Der Distriktsrat. Der DRat besteht (a #2 ff) 
aus folgenden Kategorien von Mitgliedern: 
1. Vertreter der Ortsgemeinden. Auf 2000 
Einwohner trifft ein Vertreter und wenigstens 
einer auf jede Gemeinde. Auf einen Restbetrag 
von mehr als 1000 Einwohnern trifft noch ein wei- 
terer Vertreter. Die Vertreter der Gemeinden 
werden aus den Gemeindebürgern gewählt, in 
Gemeinden mit Stadtverfassung von den zu einem 
Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, in 
Landgemeinden vom Gemeindeausschusse, in pfäl- 
zischen Gemeinden vom Gemeinderate. 
2. Die Eigentümer desjenigen Grundbesitzes, 
von welchem die höchste Grundsteuer im D ent- 
richtet wird, mit einem Achtel der Zahl der Ge- 
meindevertreter. Die Personalisten und deren ge- 
setzliche Vertreter können Bevollmächtigte in den 
DRat abordnen; sie müssen dies tun, wenn sie 
weiblichen Geschlechtes sind oder das zum Eintritte 
erforderliche Alter noch nicht erreicht haben. Der 
Bevollmächtigte ist in seiner Tätigkeit als DRat 
vom Vollmachtgeber unabhängig. 
3. Vertreter der fünfzig nächst den Personalisten. 
höchstbesteuerten Grundbesitzer des D mit einem 
Viertel der Zahl der Gemeindevertreter. Die 
Vertreter sind von den bezeichneten Grundeigen- 
tümern aus ihrer Mitte zu wählen. 
4 Ein Vertreter des Staatsärars, wenn dieses 
an den Distriktsumlagen beteiligt ist. 
Zu diesen regelmäßigen Mitgliedern des D- 
Rates kommen bei Beratungen über Angelegen- 
heiten der DArmenpflege noch hinzu: 
5. die Bezirksärzte, 
6. zwei selbständige Pfarrer des D, welche am 
Beginne jeder DRats Wahlperiode und auf deren 
Dauer von dem neugebildeten Dousschusse nach 
Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Allgemeine Erfordernisse für die Mitgliedsschaft 
im DRate sind Willensfähigkeit, männliches Ge- 
schlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes 30. Le- 
bensjahr, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und, 
was die unter Ziff. 1—3 aufgeführten Kategorien. 
anlangt, Nichtvorhandensein solcher Umstände, 
welche von der Wählbarkeit zur Gemeindevertre- 
tung ausschließen. Die Beamten der vorgesetzten 
DVerwaltungsbehörde sind nicht zum DRate wähl- 
bar. Die DRatswahlen (seit 1902 geheime Wahl) 
finden alle drei Jahre statt (a 9). Der König hat 
  
das Recht der Auflösung. Im Falle der Auflösung 
müssen innerhalb acht Wochen Neuwahlen für den 
Rest der Wahlperiode erfolgen (a 12). Ablehnung 
der Wahl und Rücktritt ist nur aus den gesetzlichen 
Entschuldigungsgründen (a 8) statthaft. Ueber 
die Legitimation der gewählten Mitglieder ent- 
scheidet der DRat (a 10), über die Teilnahmebe- 
rechtigung der Personalisten wird im Verwzechts- 
wege entschieden (G v. S. 8. 78 a 8 Ziff. 21). Der 
DRat wird durch die D Verwaltungsbehörde, und 
zwar mindestens einmal jährlich, berufen. Der 
Vorsitz im DRate steht dem BAmtmann (oder des- 
sen Stellvertreter) zu, der jedoch ein Stimmrecht 
nur da hat, wo das Gesetz es ihm ausdrücklich zu- 
spricht (a 12, 13). Der DRat berät regelmäßig 
öffentlich, kann jedoch Ausschluß der Oeffentlich- 
keit beschließen. Er ist bei Anwesenheit von wenig- 
stens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig 
(a 13, 14; vgl. auch 21). 
Die Beschlüsse des DRates werden regelmäßig 
mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichent- 
scheid (a 13, 15, 20). Die Verhandlungen des 
DRates müssen durch das BeAmt der Kreisregie- 
rung, Kammer des Innern, unterbreitet und von 
dieser in kollegialer Beratung beschieden werden 
(a 23). Hat der DRat innerhalb der Grenzen sei- 
nes gesetzlich nicht gebundenen Ermessens einen 
Antrag abgelehnt, so ist dieser Beschluß sofort end- 
gültig und unterliegt keiner Bescheidung durch die 
Kreisregierung. 
Insoweit es sich um Beschlüsse handelt, bei wel- 
chen die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der 
De und ihrer Mitglieder in Frage steht, hat die 
Bescheidung der Kreisstelle die Natur einer recht- 
lichen Entscheidung. Die Kreisregierung kann dem 
Beschlusse des DRates entgegen die Verpflichtung 
der DG aussprechen, eine Leistung als eine gesetz- 
lich notwendige zu übernehmen. 
Insofern es sich um anderweitige Beschlüsse po- 
sitiver Natur handelt, hat deren Bescheidung durch 
die Kreisregierung die Natur einer kuratelamt- 
lichen Würdigung. Die Kreisregierung kann hier 
die Bestätigung erteilen oder versagen, niemals 
aber an die Stelle des DRatsbeschlusses eine an- 
dere Verfügung setzen. 
Die Entschließung der Kreisregierung ist durch 
Beschwerde anfechtbar (a 23, 24). 
Das Beschwerderecht steht zu: den Mitgliedern 
der D, den Personalisten des DRates, dem D- 
Ausschusse insoweit, als Beschlüsse des DRates von 
der Kreisregierung nicht bestätigt worden sind. 
Die Beschwerde ist eine verwaltungsrechtliche Be- 
schwerde, sofern durch sie eine Entscheidung der 
Kreisregierung über Auferlegung und Verteilung 
von D Lasten als rechtsverletzend angefochten wird. 
Solche Beschwerden sind an den VG5H zu richten 
(Gv. 8. 8. 78 a10 Ziff. 1) In allen übrigen Fällen 
ist die Beschwerde VerwBeschwerde und an das 
Staats Min Inn zu richten, welches in letzter In- 
stanz entscheidet. 
Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehre- 
rer D bezw. solcher und unmittelbarer Städte fin- 
det gemeinschaftliche Verhandlung der DAusschüsse 
bezw. der Vertreter der Gemeindekollegien nach 
näherer Bestimmung der à 34 und 35 des G statt. 
§5. Distriktsausschuß und Distriktsgemeinde- 
bedienstete. Der Distriktsrat wählt aus seiner 
Mitte einen Ausschuß von 4—6 Mitgliedern nebst 
 
	        
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