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Bezirk (Bayern)
ebenso vielen Ersatzmännern (a 15). Für die An-gründet ist (a 16 a). Letzteres ist der Fall bei Er-
gelegenheiten der Armenpflege treten dem DAus-
schusse die nämlichen Mitglieder hinzu, durch welche
in solchen Fällen der DRat verstärkt wird.
Die Funktion der Mitglieder des Dusschusses
dauert, abgesehen von den Fällen des persönlichen
Verlustes der DRatsmitgliedschaft und des be-
willigten Rücktrittes, so lange als die Funktion des
wählenden DRates. Im Falle der Auflösung des
DRates hat jedoch der Ausschuß seine Verrichtun-
gen fortzusetzen, bis der neu gebildete DRat einen
neuen Ausschuß bestellt hat (à 19).
Auch der DAusschuß kann sich nur auf Einberu-
fung des D Verwaltungsbeamten versammeln.
Die Einberufung muß jedoch erfolgen, wenn we-
nigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder darauf
anträgt (a 18). Vorstand des Ausschusses ist der
BAmtmann bezw. dessen Stellvertreter. Der
Vorstand hat im Ausschusse dieselbe Stellung wie
im DRate. Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses
ist, je nachdem derselbe 4 oder mehr Mitglieder
zählt, die Anwesenheit von 3 oder 4 Mitgliedern
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit relativer
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt der
Vorstand den Stlichentscheid. Glaubt der Vorstand,
daß ein Beschluß des Ausschusses den Gesetzen oder
königlichen Verordnungen zuwiderlaufe, so ist er
berechtigt und verpflichtet, den Vollzug des Be-
schlusses auszusetzen und die Verhandlungen binnen
acht Tagen der Kreisregierung vorzulegen. Letz-
tere entscheidet alsdann nach kollegialer Beratung
darüber, ob der beanstandete Beschluß aufrecht zu
erhalten oder aufzuheben sei. Letzteren Falles
muß die Entscheidung mit Gründen versehen und
die Sache zu neuer Beschlußfassung an den Aus-
schuß zurückverwiesen werden (a 17).
Für die Zwecke der DVerwaltung können DGe-
meindebedienstete ausgestellt werden. Gesetzlich
notwendig ist das Amt eines D Kassierers, der vom
DRate mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt
wird (a 20, 16 g, 25). Ueber die Aufstellung sonsti-
ger DeGBediensteter beschließt der DRat nach
Maßgabe des Bedürfnisses und der bestehenden
rechtlichen Verpflichtungen zum Unterhalte von
DAnstalten (a 11 fj.
§6. Die Distriktsgemeinden als Privatrechts-
subjekte. Die De sind vermögensfähig. Ihr Fi-
nanzvermögen soll im Grundstocke ungeschmälert
erhalten werden (a 30 Abs 1 a). Dessen eventuclle
Ergänzung ist eine gesetzliche Verpflichtung der
Gemeinde, eine D Last (a 27 b Ziff. 2). Die D
sind außerdem verbunden, für die Zwecke der D-
Armenpslege einen besonderen DArmenfonds an-
zusammeln und allmählich zu vermehren (Armen-
pflege G a 38 Ziff. 3).
Finanzschulden können von den De zur Be-
streitung außerordentlicher Bedürfnisse des D auf-
genommen, es muß aber gleichzeitig ein Tilgungs-
plan hierfür festgesetzt werden. Die Verzinsung
und Tilgung solcher Schulden bildet eine D Last
(a 11d und 27 Abs. Ib Ziff. 1).
Die Verwaltung des DeVermögens obliegt
dem Duusschusse und steht sonach nicht unter staat-
licher Kuratel, sondern lediglich unter Staatsauf-
sicht. Der DAusschuß hat insbesondere die D in
vermögensrechtlicher Beziehung und daher auch
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten überall da zu
vertreten, wo nicht durch ausdrückliche gesetzliche
werbung oder Veräußerung von Grundstücken oder
nutzbaren Rechten, sowie bei Aufnahme von Finanz-
schulden (a 11 d und e). In diesen Beziehungen
unterliegen daher die D#G der staatlichen Kuratel.
Die Nutzungen des DGVermögens bilden nebst
den sonstigen Zuflüssen, welche auf besonderen
rechtlichen Verpflichtungen (Zuschüsse der Kreis-
gemeinden für Armen= und Krankenpflege nach
der Kgl Dekl. v. 10.5.02/GBVBl 185) oder auf frei-
williger Leistung anderer Rechtssubjekte beruhen,
die nächsten Deckungsmittel für den Bedarf des
DeGHaushaltes (a 30). Ueberschüsse an den Ren-
ten des D Vermögens können nach Ermessen des
DRats (a 11 a) dem Vermögensstocke einverleibt
oPver zur Bestreitung der Ausgaben verwendet wer-
en.
56#ß 7. TDistriktsumlagen und Naturaldienste.
Umlagen werden zur Deckung des anderweitig
nicht gedeckten DBedarfs erhoben (a 30). Ihren
Maßstab bilden die im Deerhobenen direkten Staats-
steuern einschließlich der Einkommensteuer (a 31
und § 44 des Landtagsabschiedes v. 10. 6. 99).
Die Umlagen werden, von den Besitzern abgeson-
derter Markungen abgesehen, auf die Ortsgemein-
den repartiert und durch diese von den einzelnen
Pflichtigen eingehoben. Das Staatsärar ist um-
lagepflichtig.
Die D können auch Naturaldienste fordern.
Diese werden nach dem Geldanschlage umgelegt
und tunlichst den nächstgelegenen Gemeinden gegen
Gutrechnung zugewiesen (a 31).
Der DRat kann, wenn die Vorteile aus einer
Anstalt oder Einrichtung nicht allen Mitgliedern
der DG gleichmäßig zu gute kommen, eine ent-
sprechende Abstufung der Beitragsquoten eintreten
lassen (a 32). Für nicht rechtlich notwendige
Zwecke darf der Umlagenbetrag in keinem Jahre
5% der im D. jährlich entrichteten direkten Steuern
übersteigen (a 30). Die Feststellung der Dumlagen
und Naturaldienste, welche auf die Dlieder
treffen, geschieht auf Vorschlag des DAusschusses
durch den DRat, dessen Beschlüsse auch hier der Re-
gierungsgenehmigung bedürfen. Die Stellung
der Kreisregierung gegenüber solchen Beschlüssen
ist dieselbe wie im allgemeinen gegenüber Beschlüs-
sen des DRates. Die Regierung kann eine Aende-
rung der Beschlüsse des DRates nur vornehmen,
wenn dies zur Erfüllung gesetzlich notwendiger
Verpflichtungen der D# erforderlich ist. Der D-
Ausschuß kann wegen Nichtgenehmigung der Be-
schlüsse des DRats regelmäßig nur Verwe-
schwerde zum Staats Min Inn erheben, da die
staatliche Kuratel innerhalb der gesetzlichen Schran-
ken nach administrativem Ermessen gehandhabt
wird. Beschwerde zum Ve# sieht lediglich dann
offen, wenn gesetzwidrige Auferlegung oder Ver-
teilung von D Lasten behauptet wird (a 23 Abf VI,
G v. 8. 8. 78 a 10 Ziff. 1). Im übrigen können
Rechtsstreitigkeiten wegen der DAuflagen in dop-
pelter Weise entstehen: wegen Verteilung der D-
Auflagen unter die Dlieder, dann zwischen den
Gemeinden und den in denselben Umlagepflichti-
gen. Beschwerden wegen gesetzwidriger Auflegung
oder Verteilung der D Lasten richten sich gegen den
Bescheid der Kreisregierung über die einschlägigen
DRatsbeschlüsse. Zur Erledigung solcher Be-
schwerden ist der V#H zuständig (Gv. 8. 8. 78
Bestimmung die Zuständigkeit der DRates be= a 10 Ziff. 1). Berechtigt zur Erhebung der Be-