Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bezirk (Bayern) 
ebenso vielen Ersatzmännern (a 15). Für die An-gründet ist (a 16 a). Letzteres ist der Fall bei Er- 
gelegenheiten der Armenpflege treten dem DAus- 
schusse die nämlichen Mitglieder hinzu, durch welche 
in solchen Fällen der DRat verstärkt wird. 
Die Funktion der Mitglieder des Dusschusses 
dauert, abgesehen von den Fällen des persönlichen 
Verlustes der DRatsmitgliedschaft und des be- 
willigten Rücktrittes, so lange als die Funktion des 
wählenden DRates. Im Falle der Auflösung des 
DRates hat jedoch der Ausschuß seine Verrichtun- 
gen fortzusetzen, bis der neu gebildete DRat einen 
neuen Ausschuß bestellt hat (à 19). 
Auch der DAusschuß kann sich nur auf Einberu- 
fung des D Verwaltungsbeamten versammeln. 
Die Einberufung muß jedoch erfolgen, wenn we- 
nigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder darauf 
anträgt (a 18). Vorstand des Ausschusses ist der 
BAmtmann bezw. dessen Stellvertreter. Der 
Vorstand hat im Ausschusse dieselbe Stellung wie 
im DRate. Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses 
ist, je nachdem derselbe 4 oder mehr Mitglieder 
zählt, die Anwesenheit von 3 oder 4 Mitgliedern 
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit relativer 
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt der 
Vorstand den Stlichentscheid. Glaubt der Vorstand, 
daß ein Beschluß des Ausschusses den Gesetzen oder 
königlichen Verordnungen zuwiderlaufe, so ist er 
berechtigt und verpflichtet, den Vollzug des Be- 
schlusses auszusetzen und die Verhandlungen binnen 
acht Tagen der Kreisregierung vorzulegen. Letz- 
tere entscheidet alsdann nach kollegialer Beratung 
darüber, ob der beanstandete Beschluß aufrecht zu 
erhalten oder aufzuheben sei. Letzteren Falles 
muß die Entscheidung mit Gründen versehen und 
die Sache zu neuer Beschlußfassung an den Aus- 
schuß zurückverwiesen werden (a 17). 
Für die Zwecke der DVerwaltung können DGe- 
meindebedienstete ausgestellt werden. Gesetzlich 
notwendig ist das Amt eines D Kassierers, der vom 
DRate mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt 
wird (a 20, 16 g, 25). Ueber die Aufstellung sonsti- 
ger DeGBediensteter beschließt der DRat nach 
Maßgabe des Bedürfnisses und der bestehenden 
rechtlichen Verpflichtungen zum Unterhalte von 
DAnstalten (a 11 fj. 
§6. Die Distriktsgemeinden als Privatrechts- 
subjekte. Die De sind vermögensfähig. Ihr Fi- 
nanzvermögen soll im Grundstocke ungeschmälert 
erhalten werden (a 30 Abs 1 a). Dessen eventuclle 
Ergänzung ist eine gesetzliche Verpflichtung der 
Gemeinde, eine D Last (a 27 b Ziff. 2). Die D 
sind außerdem verbunden, für die Zwecke der D- 
Armenpslege einen besonderen DArmenfonds an- 
zusammeln und allmählich zu vermehren (Armen- 
pflege G a 38 Ziff. 3). 
Finanzschulden können von den De zur Be- 
streitung außerordentlicher Bedürfnisse des D auf- 
genommen, es muß aber gleichzeitig ein Tilgungs- 
plan hierfür festgesetzt werden. Die Verzinsung 
und Tilgung solcher Schulden bildet eine D Last 
(a 11d und 27 Abs. Ib Ziff. 1). 
Die Verwaltung des DeVermögens obliegt 
dem Duusschusse und steht sonach nicht unter staat- 
licher Kuratel, sondern lediglich unter Staatsauf- 
sicht. Der DAusschuß hat insbesondere die D in 
vermögensrechtlicher Beziehung und daher auch 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten überall da zu 
vertreten, wo nicht durch ausdrückliche gesetzliche 
  
werbung oder Veräußerung von Grundstücken oder 
nutzbaren Rechten, sowie bei Aufnahme von Finanz- 
schulden (a 11 d und e). In diesen Beziehungen 
unterliegen daher die D#G der staatlichen Kuratel. 
Die Nutzungen des DGVermögens bilden nebst 
den sonstigen Zuflüssen, welche auf besonderen 
rechtlichen Verpflichtungen (Zuschüsse der Kreis- 
gemeinden für Armen= und Krankenpflege nach 
der Kgl Dekl. v. 10.5.02/GBVBl 185) oder auf frei- 
williger Leistung anderer Rechtssubjekte beruhen, 
die nächsten Deckungsmittel für den Bedarf des 
DeGHaushaltes (a 30). Ueberschüsse an den Ren- 
ten des D Vermögens können nach Ermessen des 
DRats (a 11 a) dem Vermögensstocke einverleibt 
oPver zur Bestreitung der Ausgaben verwendet wer- 
en. 
56#ß 7. TDistriktsumlagen und Naturaldienste. 
Umlagen werden zur Deckung des anderweitig 
nicht gedeckten DBedarfs erhoben (a 30). Ihren 
Maßstab bilden die im Deerhobenen direkten Staats- 
steuern einschließlich der Einkommensteuer (a 31 
und § 44 des Landtagsabschiedes v. 10. 6. 99). 
Die Umlagen werden, von den Besitzern abgeson- 
derter Markungen abgesehen, auf die Ortsgemein- 
den repartiert und durch diese von den einzelnen 
Pflichtigen eingehoben. Das Staatsärar ist um- 
lagepflichtig. 
Die D können auch Naturaldienste fordern. 
Diese werden nach dem Geldanschlage umgelegt 
und tunlichst den nächstgelegenen Gemeinden gegen 
Gutrechnung zugewiesen (a 31). 
Der DRat kann, wenn die Vorteile aus einer 
Anstalt oder Einrichtung nicht allen Mitgliedern 
der DG gleichmäßig zu gute kommen, eine ent- 
sprechende Abstufung der Beitragsquoten eintreten 
lassen (a 32). Für nicht rechtlich notwendige 
Zwecke darf der Umlagenbetrag in keinem Jahre 
5% der im D. jährlich entrichteten direkten Steuern 
übersteigen (a 30). Die Feststellung der Dumlagen 
und Naturaldienste, welche auf die Dlieder 
treffen, geschieht auf Vorschlag des DAusschusses 
durch den DRat, dessen Beschlüsse auch hier der Re- 
gierungsgenehmigung bedürfen. Die Stellung 
der Kreisregierung gegenüber solchen Beschlüssen 
ist dieselbe wie im allgemeinen gegenüber Beschlüs- 
sen des DRates. Die Regierung kann eine Aende- 
rung der Beschlüsse des DRates nur vornehmen, 
wenn dies zur Erfüllung gesetzlich notwendiger 
Verpflichtungen der D# erforderlich ist. Der D- 
Ausschuß kann wegen Nichtgenehmigung der Be- 
schlüsse des DRats regelmäßig nur Verwe- 
schwerde zum Staats Min Inn erheben, da die 
staatliche Kuratel innerhalb der gesetzlichen Schran- 
ken nach administrativem Ermessen gehandhabt 
wird. Beschwerde zum Ve# sieht lediglich dann 
offen, wenn gesetzwidrige Auferlegung oder Ver- 
teilung von D Lasten behauptet wird (a 23 Abf VI, 
G v. 8. 8. 78 a 10 Ziff. 1). Im übrigen können 
Rechtsstreitigkeiten wegen der DAuflagen in dop- 
pelter Weise entstehen: wegen Verteilung der D- 
Auflagen unter die Dlieder, dann zwischen den 
Gemeinden und den in denselben Umlagepflichti- 
gen. Beschwerden wegen gesetzwidriger Auflegung 
oder Verteilung der D Lasten richten sich gegen den 
Bescheid der Kreisregierung über die einschlägigen 
DRatsbeschlüsse. Zur Erledigung solcher Be- 
schwerden ist der V#H zuständig (Gv. 8. 8. 78 
Bestimmung die Zuständigkeit der DRates be= a 10 Ziff. 1). Berechtigt zur Erhebung der Be-
	        
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