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Bezirk (Württemberg)
das Königreich in die heute bestehenden 63 Ober-
amts B. und den B. der Stadt Stuttgart einge-
teilt, endlich durch das 2. Edikt v. 31. 12. 1818,
das VerwEdikt v. 1. 3. 1822, das Gv. 21. 5. 91
der Verfassung und Verwaltung der Amts-
körperschaften die Gestalt gegeben, welche sie
im wesentlichen heute hat. Die Bestimmungen
über die Amtskörperschaftsverwaltung sind nun-
mehr in der am 1. 12. 07 in Wirksamkeit ge-
tretenen B.O v. 28. 7. 06, einem die bisherigen
erstreuten Vorschriften zusammenschließenden Ge-
7 enthalten, dessen wesentlichste Neuerung
hinsichtlich der Amtskörperschaftsverwaltung in
der Zulassung von Bezirksverbänden besteht ((.
u. & 12).
Die herzoglichen Vögte, welche seit
1759 den Titel „Oberamtmann“ führen, waren an-
fänglich landesherrliche Justiz-, Polizei= und
Finanzbeamte im „Amt“ und Vorstände des
Magistrats der Stadt sowie der Amtskörperschaft.
Im 18. Jahrhundert bildeten sich im Amt kleinere
Verw B., „Unterämter“, welchen das Amt als
„Oberamt“ gegenübergestellt wurde. Diese letz-
tere Bezeichnung blieb für die Bezeichnung der
staatlichen B. Verwaltung auch nach Wegfall der
Unterämter erhalten. Durch Kgl Restript v.
26. 8. 1811 wurde die Ausscheidung der Justiz-
sachen im damaligen Sinn, durch die Organisation
v. 27. 10. 1810 die Ausscheidung der Finanz-
sachen aus dem Geschäftskreis des Oberamtmanns
durchgeführt. Uebrigens sind die Bezirke der
Oberämter zugleich die B. der Amtsgerichte und
der Kameralämter. Die Organisationsedikte v.
31. 12. 1818 bestimmen den Geschäftskreis der
Oberämter dahin, daß er die weder den Justiz-
noch den Finanzstellen zugeteilten Geschäfte um-
fasse und sehen für die Oberamtsstädte unter Aus-
schaltung des Oberamtmanns einen besonderen
Ortsvorsteher vor. Das VerwEdikt v. 1. 3. 1822
mit dem G v. 21. 5.91 haben im wesentlichen bis
in die neueste Zeit die Besetzung und den Wir-
kungskreis der Oberämter bestimmt, die neueste
am 1. 12. 07 in Wirksamkeit getretene B.O v.
28. 7. 06 bringt hinsichtlich der staatlichen B. Ver-
waltung eine Zusammenfassung der bisherigen
Vorschriften und ihre Fortbildung durch die Her-
anziehung bürgerlicher Elemente zur Verwaltung,
eine Begrenzung und Neuregelung der staatlichen
Aufsichtsbefugnisse über Gemeinde und Amts-
körperschaft, sowie die Abändcrung und Ergän-
zung von Einzelvorschriften.
## 2. Bezirkseinteilung. Das Land ist in 63
Oberamts B. (Oberämter) eingeteilt, welche staat-
liche Verw B. sind und die räumliche Grundlage
der Amtskörperschaft bilden sowie in den B.
der Stadt Stuttgart, der mit der Gemeindemar-
kung zusammenfällt. Eine auf bewohnte Grund-
stücke sich erstreckende Veränderung der B.Ein-
teilung kann nur im Wege der Gesetzgebung er-
folgen.
I. Die staatliche Bezirksverwaltung
#§3. Besetzung der Oberämter. Jedes Oberamt
ist mit einem Oberamtsvorstand, mindestens einem
Amtmann, welcher der gesetzliche Stellvertreter
des Oberamtmanns ist und der erforderlichen
Zahl von Kanzleibeamten besetzt. Von den Ober-
amtsvorständen befinden sich zur Zeit 64 in der
Stellung von Oberamtmännern, 9 in der Stel-
lung von Regierungsräten, einer (Stadtdirektor
in Stuttgart) in Oberregierungsratsstellung, da-
neben sind 79 etatsmäßige Amtmannsstellen,
3 Assessorstellen vorhanden. Die Befähigung zu
diesen Stellen wird durch die Erstehung der
Staatsprüfung für den höheren VerwDienst
(Kgl V v. 7. 12. 03) erworben. Der Oberamts-
arzt und Oberamtstierarzt sind staatliche, der
Oberamtsbaumeister, Oberfeuerschauer und B.=
Feuerlöschinspektor amtskörperschaftliche Beamte,
saeiche zur Unterstützung des Oberamts berufen
ind.
#§s 4. Geschäftskreis der Oberämter. Zu dem
Geschäftskreis der Oberämter gehören im allge-
meinen alle diejenigen Geschäfte der inneren
Staatsverwaltung, für welche nicht die Zuständig-
keit der Gemeindebehörden oder anderer staat-
licher Behörden nach den hierüber bestehenden
besonderen Vorschriften begründet ist. Daneben
sind die Oberämter in Unterordnung unter das
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens und
das Finanzministerium beziehungsweise unter die
diesen Ministerien unterstellten Kollegialbehörden
zur Mitwirkung bei Erfüllung der in den Ge-
schäftskreis der genannten beiden Ministerien
fallenden Aufgaben nach Maßgabe der betreffen-
den besonderen Bestimmungen berufen und in
gleicher Weise nehmen sie an der Besorgung der
in den gemeinschaftlichen Bereich der Ministerien
des Innern und des Kriegswesens fallenden An-
gelegenheiten teil. Auch haben sie die sämtlichen
Staatsbehörden bei Erledigung der diesen letzte-
ren obliegenden Aufgaben auf Ansuchen insoweit
zu unterstützen, als nicht entweder für die Vor-
nahme der betreffenden Amtshandlung eine be-
sondere anderweite Behörde besteht oder die
Handlung außerhalb der allgemeinen Amtsbefug-
nisse des Oberamts gelegen ist. Tatsächlich sind
die außerhalb des Gebietes der inneren Verwal-
tung fallenden Geschäftsaufgaben, von den Mili-
tärgeschäften abgesehen, von wenig erheblichem
Umfang. Im einzelnen sind die Zuständigkeiten
nach wechselnden Rücksichten der Zentralisierung
und Dezentralisierung der Verwaltung geregelt,
besonders erwähnenswert ist die den Oberämtern
innerhalb des § 453 der St PO zustehende vor-
läufige Strafbefugnis, welche auch die Uebertre-
tungen wegen Bettels und Landstreicherei um-
faßt, und die Exekutiv= (sog. Ungehorsams--)Straf-
befugnis (Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder Haft
bis zu 8 Tagen). Die Zuständigkeit hiefür be-
stimmt sich im allgemeinen nach der Zuständigkeit
für die unterliegende Verwngelegenheit. Auf
dem Gebiet der Arbeiterversicherung sind ihnen
die Verrichtungen der unteren Verw Behörden
zugewiesen. Die neue Bezirksordnung hat ihnen
auf dem Gebiet der Polizeiverwaltung die Mehr-
zahl der früher in die Zuständigkeit der Kreis-
regierungen fallenden lästigen Anlagen und die
Dampfkesselanlagen zugewiesen. Dafür ist ihnen
die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung
in den großen und mittleren Gemeinden (mit
über 10 000 E.) entzogen worden, diese Ge-
meinden stehen auf dem Gebiet der Selbstver-
waltung, namentlich der Vermögensverwaltung,
unmittelbar unter den Kreisregierungen, auf den
andern Gebieten, besonders auf dem Gebiet der
Polizeiverwaltung, stehen sie nach wie vor unter