Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bezirk (Württemberg — Baden) 
  
werden auf bestimmte Zeit (mindestens 3 Jahre), 
die andern Beamten auf bestimmte oder unbe- 
stimmte Zeit angestellt. Die Gehaltsregelung 
kann durch B. Satzung getroffen werden. Die Be- 
rufsbeamten sind gegenüber der Pensionskasse 
für Körperschaftsbeamte pensionsberechtigt. Die 
Ernennung der Beamten bedarf der Mitwirkung 
der Staatsbehörden nur in den gesetzlich vorge- 
sehenen Fällen, der Oberamtspfleger muß eine 
niedere oder höhere Dienstprüfung im Departe- 
ment des Innern oder der Finanzen erstanden 
und das 25. Jahr zurückgelegt haben und ist von 
der Kreisregierung zu bestätigen. 
8. Geschäftsgang. Die Amtsversammlung 
wird durch den Oberamtsvorstand vor Beginn des 
Rechnungsjahrs zur Festsetzung des Jahreshaus- 
haltungsplans, im übrigen nach Bedarf (im gan- 
zen in der Regel 2mal im Jahr) einberufen. Zur 
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr 
als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder 
erforderlich. Die Verhandlungen sind öffentlich, 
die Abstimmung geschieht mündlich oder geheim 
durch Stimmzettel, Beschlüsse werden in der Re- 
gel nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefaßt. Der Geschäftsgang beim B.Rat 
ist derselbe, wie in § 56 geschildert. 
#9Der tatsächliche Wirkungskreis der Amts- 
körperschaften ist ein Zfacher. 1. Verfolgung 
gemeinschaftlicher Bezirksinter- 
essen. Hierher gehören namentlich die Herstel- 
lung und Unterhaltung von Nachbarschaftswegen, 
Brücken, das Gesundheitswesen, die in allen B. 
eingerichteten Oberamtssparkassen, für die be- 
sondere gesetzliche Regelung getroffen ist, die Ge- 
winnung von Aerzten und Wundärzten für den B. 
oder Teile desselben, Errichtung von B. Kranken- 
häusern, die Krankenpflegeversicherung der Dienst- 
boten, das Armenwesen, Pflege landwirtschaft- 
licher und gewerblicher Interessen durch Förderung 
der Fortbildungsschulen und von Unterrichtskur- 
sen. 
2. Ersatzleistung für öffentliche 
Lasten z. B. Quartierleistungen im Krieg und 
Frieden an Gemeinden und B. Angehörige. 
3. Die Aufbringung einer Reihe 
von Leistungen für allgemeine 
staatliche Zwecke, teilweise gegen Wie- 
dereinzug von den Pflichtigen. Hierher gehört 
die dem württ. Recht eigentümliche Bestimmung, 
daß die gesamte direkte Staatssteuer aus Grund, 
Gebäuden und Gewerben für die Staatskasse durch 
die Amtskörperschaften kostenfrei eingezogen wird, 
diese Steuern werden auf die Amtskörperschaften. 
ausgeschrieben, von diesen auf die einzelnen Ge- 
meinden verteilt, welche ihrerseits den Betrag von 
den Steuerpflichtigen einziehen, aber für den Aus- 
fall einzutreten haben. Ferner gehört hierher 
insbesondere die Erhebung der Beiträge für die 
Gebäudebrandversicherungsanstalt, der Umlagen 
der Landarmenverbände, der Kosten der Farren- 
schau, der Kosten bei Hilfeleistung in Brandfällen, 
des Militärersatzgeschäfts, der Unterstützung der 
Familien einberufener Militärpersonen. Die 
frühere Verpflichtung zur Unterbringung und 
Verpflegung der oberamtlichen Gefangenen ist 
durch die B. Ordnung aufgehoben worden. 
10. Bermögensverwaltung der Amtskörper- 
schaften. Im allgemeinen finden die Bestim- 
mungen über die Vermögensverwaltung der Ge- 
  
meinden entsprechende Anwendung. Die Ein- 
nahmen bestehen in den Erträgnissen des (meist 
geringen) Amtskörperschaftsvermögens, in Ge- 
bühren für Benützung von Anstalten oder Ein- 
richtungen, staatlichen Beiträgen, finanziell wenig 
erheblichen Amtskörperschaftssteuern. Der durch 
diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand wird 
durch den Amtsschaden, d. i. eine Umlage auf die 
Gemeinden des B. nach näherer Maßgabe des a 55 
des Gv. 8. 8. 03 betr. die Besteuerungsrechte der 
Gemeinden und Amtskörperschaften aufgebracht. 
Die Möglichkeit der Befreiung einzelner Ge- 
meinden von der Tragung des auf gewisse Anstal- 
ten oder Einrichtungen fallenden Aufwands ist 
vorgesehen. Der Voranschlag der Einnahmen und 
Ausgaben wird vom B. Rat geprüft, der Amts- 
versammlung zur Beschlußfassung und der Kreis- 
regierung zur Vollziehbarerklärung unterbreitet. 
# 1. DTie Staatsaufsicht über die Amtskör- 
perschaftsverwaltung wird unter der Oberauf- 
sicht des Min Inn von der Kreisregierung geführt 
und ist gesetzlich im einzelnen begrenzt. Als ein 
Mittel der Staatsaussicht ist die sog. Zwangs- 
ctatisierung gesetzlich anerkannt. Gewisse Be- 
schlüsse der Amtsversammlung bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit und Vollziehbarkeit der Genehmigung 
der Kreisregierung, so insbesondere die Beschlüsse 
über Veräußerung und Belastung von Grund- 
eigentum, über dauernde Haftverbindlichkeiten, 
über Schuldaufnahmen, bei denen das Interesse 
künftiger Geschlechter zu wahren ist. Gegen die 
in Ausübung des Ausfsichtsrechts getroffenen An- 
ordnungen der Staatsbehörden steht dem B. 
Rat und den beteiligten Gemeinden die Verw- 
Beschwerde bis zum Min Inn und nach Erschöpfung 
dieses Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde an 
den V, letztere in gewissen Grenzen, zu. Die 
Kosten der Staatsaufsicht trägt die Staatskasse. 
Der Oberamtsvorstand, die Kreisregierung und 
das Min Inn haben eine Disziplinarstrafgewalt 
gegen die Mitglieder der Amtsversammlung und 
des B.Rats sowie die Beamte der Amtskörper- 
schaften. 
8 12. Bezirksverbände. Behufs besserer Er- 
füllung bestimmter dauernder Aufgaben der 
Amtskörperschaft (z. B. Armen= oder Kranken- 
pflege, Landeskultur, Straßenwesen, Flußkorrek- 
tionen) können sich mehrere B. durch freiwillige 
mit Genehmigung des Min Inn geschlossenen 
Uebereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden 
vereinigen. Die Verwaltung dieser Verbände 
wird durch eine der Genehmigung des Min Inn 
unterliegende Satzung geregelt. 
  
Literatur: Wintterlin, Geschichte der Be- 
hördenorganisation in Württemberg. 1. Teil 1902. 2. Teil 
1906; Bätzner, Die Amtskörperschaftsverbände, Anl 
des württ. Min Inn 1878, 339 ff; GöZz, Das Stoatsrecht 
des Kgr. Württemberg, 1909; Michel, Die Gemeinde- 
und Bezirksordnung, erläutert, 1909; Hof= und Staats- 
handbuch des Kar. Württemberg 1907. Oosatcker. 
V. Baden 
## 1. Geschichte und Bedeutung der Bezirkseinteilung. 
5#2. Besetzung des Bezirksamts; Amtsvorstand und die üb- 
rigen Beamten des Bezirksamts. 1 3. Sonstige Bezirks-
	        
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