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Bezirk (Baden)
Den 8 B.Aemtern, denen die Ausübung der
Ortspolizei übertragen ist, sind zu diesem Zwecke
staatlich angestellte Schutzmannschaften (14 Poli-
zeikommissäre, 20 Polizeiwachtmeister, 58 Polizei-
sergeanten, 490 etatmäßige und 188 nicht etat-
mäßige Schutzmänner) beigegeben. Zur Hand-
habung der Sicherheitspolizei im übrigen Land
bedient sich das B. Amt der Mitwirkung der mili-
tärisch organisierten Gendarmerie, im ganzen 565
Personen, 1 Korpskommandeur, 4 Distriktskom-
mandanten, 91 Chargierte, 469 Gendarmen.
5 3. Sonstige Bezirksstellen. Nach der Ab-
trennung der Justiz von der Verw wurde für jeden
B. ein Amtsgericht errichtet; infolge der
Teilung von 7 größeren B. beträgt jetzt die Zahl
der Amtsgerichte 60. Zur Besorgung der tech-
nischen Angelegenheiten der Gesundheitspolizei
einerseits und der Seuchenpolizei und Vichzucht-
Förderung andererseits ist für jeden Amts B. min-
destens ein Bezirksarzt (im ganzen 66 B.=
Aerzte und 12 B. Assistenzärzte) und ein Bezirks-
tierarzt (58) bestellt, die dem B. Amt in den
Angelegenheiten der menschlichen und tierischen
Gesundheitspolizei und -Pflege beratend und
ausführend zur Seite stehen. Die technische Be-
ratung des B. Amts in Baupolizeisachen liegt ob
dem für jeden B. bestellten, aus der Klasse der
Baugewerksmeister hervorgegangenen B. Bau-
kontrolleur und den mit akademisch gebildeten
Staatsarchitekten besctzten B. Bauinspektionen (im
ganzen 14), in Wasser= und Wegesachen den Wasser-
und Straßenbauinspektionen (18), den Rheinbau-
inspektionen (4) und den Kulturinspektionen (9).
§ 4. Sachliche Zuständigkeit der Bezirksämter.
Nach der 1864 erfolgten Aufhebung der Verw-
Mittelstellen gibt es grundsätzlich nur zwei staatliche
Verwesnstanzen, das B.Amt als örtliche und das
Min Inn als Zentralbehörde. Die als Mitglieder
des Min mit dem Sitz in den vier Hauptstädten zur
unmittelbaren Aufsicht über die VerwFührung
der B. Aemter und der Kommunalverbände be-
stellten Landeskommissare Baden, Behör-
denorganisation § U bilden keine Zwischenin-
stanz, so daß in der Regel die Berichte und die Be-
schwerdesachen vom B. Amt unmittelbar und ohne
Vermittelung der Landeskommissäre an die Zen-
tralbehörde gehen. Eine Folge dieser vereinfach-
ten Organisation war es, daß der größte Teil der
früher von den Mittelstellen besorgten VerwAuf-
gaben an das B.Amt überging und der Geschäfts-
kreis wie die Selbständigkeit und Verantwortlich--
keit der B. Beamten wesentlich gemehrt wurde.
Insbesondere sind dem B. Amt nunmehr in der
Regel die erstinstanzlichen Entscheidungen über
die gewerbe-, wasser= und baupolizeilichen Geneh-
migungen und vorbehaltlich einiger besonders wich-
tiger Tatbestände, auch die durch die Aufsicht über
die Gemeinden, die lokalen, Distrikts-- und B.=
Stiftungen, die Sparkassen und sonstigen örtlichen
Körperschaften bedingten Entschließungen und
Genehmigungen vorbehalten, wobei durch die
Schafsung eines B. Rats (s. unten F. 6) die Mög-
lichkeit kollegialer Beratung und Entschcidung ge-
geben wurde. Die sachliche Zuständigkeit des B.=
Amis erstreckt sich im wesentlichen auf folgende
Angelegenheiten: 1. Das B. Amt hat innerhalb
des AmtsB. die Ausgaben der inneren Verw zu
besorgen, soweit nicht ausdrücklich die erstinstanz-
liche Entschließung oder Entschcidung andern, ins-
besondere höheren Verwötellen (dem Landes-
kommissär, dem Verwhof, dem Min Inn) vorbe-
halten ist. Die Zuständigkeit des B. Amts erstreckt
sich nicht bloß auf die nötigenfalls mit polizeilichem
Zwang durchzuführenden Angelegenheiten der
eigentlichen Landespolizei, insbesondere
der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-, Ge-
werbe-, Landwirtschafts-, Forst-, Wege-, Wasser-
polizei, sondern es hat namentlich auch auf dem
Gebiete der Pflege der einzelnen Wirtschafts-
zweige, wie Kleingewerbe und Landwirtschaft,
wichtige Aufgaben zu erfüllen. Auch auf denje-
nigen Verw Gebieten, für welche die Zentralleitung
einem anderen Min übertragen ist, wie dem Min
für Justiz, Kultus und Unterricht hinsichtlich des
Unterrichtswesens, ist das B. Amt in erster Verw-
Instanz polizeilich und fördernd tätig; in dieser
Hinsicht ist es dann dem sachlich beteiligten Min
untergeben, während im ganzen, namentlich auch
in disziplinarer Hinsicht, die Stellung der dem B.=
Amt vorgesetzten Behörde ausschließlich dem Min-
Inn zukommt. 2. Das B.Amt beaussichtigt die
Handhabung der nach der GemO von 1831 den
Gemeinde vorständen (den Bürgermeistern
und für einzelne „Orte“" und abgesonderte Ge-
markungen den Stabhaltern) von Staats wegen
übertragenen Ortspolizei und es ist
befugt, Handlungen der Ortspolizei selbst vorzu-
nehmen, soweit ihm, z. B. als „untere Verw#Be-
hörde“ beim Vollzug der sozialen Gesetze, eine Zu-
ständigkeit ausdrücklich eingeräumt oder ein Ein-
greifen wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder
Unterlassens der Ortsbehörde erforderlich ist. Auf
Grund der dazu in §& 6 der Gem erteilten Er-
mächtigung ist die unmittelbare Ver-
waltung der Ortspolizei, mit Aus-
nahme der die landwirtschaftlichen Beziehungen
betreffenden Gemarkungs Pol, in acht größeren
Städten durch landesherrliche Entschließung dem
B.Amt übertragen; damit hat der Staat auch den
Aufwand für die staatlichen Beamten der Orts Pol
(B. Amtmänner, Poldirektoren, Hilfsbeamten)
sowie für das Polizeipersonal übernommen, vorbe-
haltlich übrigens des Rückersatzes von / u2 der Kosten
für die festen Bezüge (nicht auch die Ruhe= und
Hinterbliebenengehalte) der in der Stadt ange-
stellten staatlichen Schutzmänner und Chargierten;
die für die Wachstuben und sonstigen Räumlich-
keiten der Mannschaften, sowie überhaupt für den
sachlichen Aufwand der Orts Pol zu machenden
Ausgaben sind dagegen auch in diesen Städten der
Gemeindekasse zu Last verblieben. 3. Der B.=
Beamte ist in Militärsachen Zivilvorsitzen-
der der Ersatzkommission erster Instanz. 4. Ueber
die Verwder Gemeinden, der sich nicht über
den B. hinaus erstreckenden öffentlichen Stiftun-
gen und Sparkassen, der Wassergenossenschaften,
der Krankenkassen, der sonstigen auf den B. ein-
geschränkten Körperschaften des öffentlichen Rechts
führt das B. Amt die Aufsicht, indem es
einerseits unter periodischer Einsichtnahme von
den Rechnungen und Akten prüft, ob die Verwal-
tungsführung mit den gesetzlichen und Verordnungs-
vorschriften in Einklang ist, und andererseits in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen von sich aus oder
unter Mitwirkung des B. Rats über die zu einzelnen
Beschlüssen dieser Verbände erforderliche Staats-
genehmigung, sowie über die denselben im öffent-
lichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen