Bezirk (Baden)
und Beschränkungen in erster Instanz beschließt.
Alle zwei Jahre soll der B. Beamte auf einer
„Ortsbereisung-“* die Verhältnisse der Ge-
meinde an Ort und Stelle prüfen. 5. Endlich
steht es dem B. Amt zu, soweit das Gesetz, insbeson-
dere das Pol StG B dazu eine Grundlage bietet, ge-
wisse polizeiliche Angelegenheiten durch Erlas-
sung von Rechtsnormen für den Amts-
B. oder Teile desselben zu regeln, indem die B.=
Aemter, denen die unmittelbare Verw der Orts Pol
übertragen ist, ortspolizeiliche Vor-
schriften für das Gemeindegebiet, sämtliche
B. Aemter aber bezirkspolizeiliche Vor-
schriften für den Amts B. oder eine Mehrzahl
von Gemeinden zu erlassen befugt sind (§8 23—27
Pol StGB). Auch können nach # 29 PolStGB
die B. Aemter für den Fall außerordentlicher Vor-
kommnisse, welche die Sicherheit der Personen
oder des Eigentums schwer bedrohen, auf die Dauer
von höchstens vier Wochen vorübergehende An-
ordnungen unter Strafdrohung (Haft bis 6 Wochen
oder Geldstrafe bis 150 Mk.) erlassen. Wenn die
orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften fort-
dauernd geltende Anordnungen enthalten, ist zu
ihrer Erlassung die Zustimmung des Gemeinde-
oder des Bats einzuholen.
§ 5. Verfahren und Zwangsbefugnisse des
Bezirksamtes. 1. Verfahren. Das Verfah-
ren vor den B. Aemtern ist auf Grund der dazu in
5s 61 des Verw v. 5. 10. 63 gegebenen Ermächti-
gung durch eine landesherrliche V v. 31. 8. 84 ein-
gehend geregelt. Zur Betätigung in Verw achen
ist darnach dasjenige B.Amt zuständig, in dessen
B. die Entscheidung zu vollziehen oder das bean-
spruchte Recht auszuüben ist; in Zweifelsfällen
beschließt über die Zuständigkeit die Zentralbe-
hörde. Das B.Amt kann auf Antrag der Beteiligten
oder von Amts wegen zur Aufklärung der Sache
Beweis aufnehmen, namentlich auch zur Abhörung
von Zeugen und Auskunftspersonen Zwang durch
Geldstrafe anwenden; nur die Eideszuschiebung
ist als Beweismittel ausgeschlossen. Rekurse und
Beschwerden gegen die Entscheidungen und Ent-
schließungen der B.Aemter sind binnen 14 Tagen
von der Eröffnung an anzuzeigen und zu rechtferti-
gen; als zweite und letzte Instanz entscheidet das
Min; nur wenn es sich um Kränkung verfassungs-
mäßiger Rechte handelt, ist eine Beschwerde dritter
Instanz, ans Staats Min, gegeben. Das B.Amt
kann die von ihm erlassene VerwéEntschließung
oder Entscheidung selbst wieder aufheben, jedoch
in Fällen, in denen eine Partei schon einen gesetz-
mäßigen Anspruch erworben hat, nur dann, wenn
durch spätere Verhandlungen sich das tatsächliche
Verhältnis wesentlich abweichend gestaltet und
bei erteilten Genehmigungen und Bewilligungen
nur, wenn sie erschlichen oder unzuständig oder im
Widerspruch mit einer Rechtsvorschrift erteilt wor-
den sind.
2. Zwangsmittel des Bezirksamts.
Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben stehen
den B. Aemtern folgende Zwangsmittel zu Gebote.
a) Sie sind befugt, bei Uebertretungen die in den
Strafgesetzen angedrohten Strafen gemäß & 453
St P0 festzufetzen und zu vollstrecken, also Poli-
zeistrafverfügungen vorbehaltlich der
Beschwerde an die höhere Verw Behörde (Landes-
kommissär) oder des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung zu erlassen (5§ 124 des bad. Gv. 3. 3. 79,
die Einführung der Reichsjustizgesetze im Groß-
herzogtum Baden betr., und V dazu v. 11. 9. 79).
— b) Sie können Verbindlichkeiten des öffentlichen
Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein be-
sonderes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, durch
Androhung und Ausspruch von
Geldstrafen bis zu 50 Mk. erzwingen (§ 31
Pol Sth B). Wenn und soweit für den betreffen-
den Tatbestand die Zuwiderhandlung mit einer
in den Strafgesetzen vorgesehenen Strafe bedroht,
insbesondere also bei polizeilichen Uebertretungen
das Verfahren der polizeilichen Strafverfügung
zulässig ist, greift nach der dem §#31 Pol SteBin der
Praxis gegebenen Auslegung, jene Ordnungsstraf-
gewalt des B. Amtes nicht Platz. — c) Soweit es
im öffentlichen Interesse geboten ist, kann das B.=
Amt mit unmittelbarem Zwang ein-
schreiten, um im Bereiche seiner VerwAufgaben
Zustände zu beseitigen, welche sich als rechts-
widrig, d. h. den geltenden Rechtsnormen
(Gesetz, Rechtsverordnung, örtliche Vorschriften)
zuwiderlaufend, oder als ordnungswidrig
d. h. als die öffentliche Ordnung des Zusammen-
lebens beeinträchtigend, darstellen. Dieser un-
mittelbare Zwang kann auch unabhängig von der
strafgerichtlichen Verfolgung eintreten und ins-
besondere auch, soweit nötig, in Gestalt der Er-
satzvornahme erfolgen, also derart, daß
das B. Amt anstelle des kraft öffentlichen Rechts
Verpflichteten im Falle der Weigerung oder des
Ungehorsams selbst dasjenige vollzichen läßt, was
zur Herstellung des dem Recht und der Ordnung
entsprechenden Zustands erforderlich ist (5 30
PStGB). — d) Endlich kann das B.Amt wegen
öffentlich-rechtlicher Forderungen
aus rechtskräftigen Entscheidungen der Verw-
Gerichte, aus vollzugsreifen Entscheidungen und
Verfügungen der Verw Behörden und aus den voll-
zugsreifen Abgaberegistern und Beitragsrerzeich--
nissen der Gemeinden und sonstigen öffentlichen
Verbände die Zwangsvollstreckung an-
ordnen und durchführen.
§#6. Der Bezirksrat. Gleichzeitig mit der Auf-
hebung der kollegial organisierten Mittelstellen und
mit der Uebertragung eines großen Teils ihrer Zu-
ständigkeiten an das B.Amt, wurde durch das Verw#
v. ö. 10.63 dafür Sorge getragen, daß nunmehrüber
gewisse wichtigere Verw Sachen beim B.Amt kolle-
gial beraten und entschieden werden kann. Zudiesem
Zwecke wurde bestimmt, daß den B.Aemtern ein
Kollegium zur Seite treten soll, welches nach nä-
herer Anordnung der Zentralbehörde aus 6 bis 9
durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn
ausgezeichneten Bewohnern des Amts B. besteht.
Die Mitglieder werden vom Min Inn aus einer
die dreifache Zahl enthaltenden, von der Kreis-
versammlung aufgestellten Liste auf vier Jahre
ernannt. Dieses Kollegium, in welchem der Amts-
vorstand oder sein Stellrertreter den Vorsitz mit
einer bei Stimmengleichheit entscheidenden Stimme
führt, heißt Bezirksrat. Außerdem werden
auch die einzelnen Mitglieder des Kollegiums als
Bezirksräte bezeichnet; sie haben auch als
Einzelne den B. Beamten bei der Handhabung der
Landes Pol und bei Beaufsichtigung der Orts Pol
zu unterstützen, gecignete Anträge auf Beseitigung
gemeinschädlicher Mißstände zu stellen und im Auf-
trag der B. Beamten einzelne Geschäfte zu besor-
gen, zu welchem Zweck der Amts B. nach Distrikten