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unter die Mitglieder des B. Rats verteilt ist. Das
Amt als B.Rat ist ein Ehrenamt, doch wird für ge-
wisse Auslagen aus der Staatskasse Vergütung ge-
geben. Der B. Rat versammelt sich in der Regel
in jedem Monat einmal. Dem B.Ratskollegium
kommen im wesentlichen folgende Aufgaben zu:
a) Es entscheidet in erster Instanz über die ihm zu-
gewiesenen verwaltungsrechtlichen Strei-
tigkeiten I) Verwaltungsgerichtsbar-
keitl. — bl Esbeschließt und entscheidet über eine
Anzahl durch Gesetz oder Verordnung bezeichneter
Verwaltungssachen,, insbesondere über
gewerbepolizeiliche Genehmigungen und Erlaub-
nisse, in Wassersachen über die Genehmigung und
Untersagung bestimmter Anlagen, über Wasser-
streitigkeiten, übeer Beschwerden in Bau Pol Sachen,
über Feststellung der Ortsstraßenpläne, über die
bestrittene Pflicht einer Gemeinde zu Ausgaben,
die nicht ihrem ganzen Umfange nach durch Gesetz
oder Verordnung fest bestimmt sind, über Diszipli-
narsachen gegen Gemeindebeamte, über die Gül-
tigkeit angefochtener Gemeinde-, B.= und Kreis-
wahlen, über die Genehmigung der nach Prüfung
der Gemeinderechnung zu erteilenden Abhörbe=
scheide, sowie über die Erteilung der Staatsgeneh-
migung zu Beschlüssen der Gemeindeorgane, wenn
der B.Beamte die Sache dem B. Rat vorzulegen
für angezeigt hält usf. — c) Der B. Rat ist ein be-
gutachtendes Organ, das vom B. Amt
oder auf Anordnung der höheren Vehörde in allen
die Interessen des B., namentlich in wirtschaftlicher
Hinsicht, betreffenden Fragen, aber auch in sonsti-
gen Angelegenheiten zur Aeußerung herangezogen
werden kann. — d) Endlich wirkt der B.Rat auch
mit, wenn für den B. oder einzelne Teile desselben
auf Grund der dazu in besonderen Gesetzen gege-
benen Ermächtigung Rechtsnormen von örtlicher,
aber über das Gebiet einer Gemeinde hinaus-
reichender Wirkung erlassen werden sollen. Ins-
besondere kann der B. Beamte bezirkspoli-
zeiliche Vorschriften, die eine fortdau-
ernd geltende Anordnung enthalten, mit Rechts-
wirksamkeit nur erlassen, wenn der B. Rat dazu die
Zustimmung erteilt hat. Ferner ist nach § 18 des
badischen AG# z. Krank B, Fassung v. 17.7.02, der
B. Rat als zuständig erklärt, die nach den reichsge-
setzlichen Vorschriften des Krank V# vorgesehenen
statutarischen Bestimmungen fürden
Amts B. oder Teile desselben zu erlassen. Während
bei der bezirkspolizeilichen Vorschrift die Zuständig-
keiten des B. Beamten und des ihm beigegebenen
Kollegiums gesondert sind, derart, daß über die Er-
lassung der Rechtsnorm der Amtsvorstand seolbstän-
dig beschließt und dem Kollegium nur die Zustim-
mung vorbehalten ist, kommt die Beschlußfassung
über die statutarische Bestimmung dem aus dem
B. Beamten und den ehrenamtlichen Mitgliedern
bestehenden B. Rat zu, so daß hier der Amtsvor-
stand im Kollegium auch überstimmt werden kann.
Uebrigens ist hier wie überhaupt in Verw achen
dem B. Beamten ein Mittel zur Abänderung des
gegen seine Stimme gefaßten B. Ratsbeschlusses
insofern gegeben, als er dagegen im öffentlichen
Interesse Rekurs an die Zentralbehörde ergreifen
kann (§ 13 Absf 2 Verwe).
#*# 7. Die Bezirksverbände. Der badische Amts-
B. ist nach dem Gesetz lediglich eine staatliche Verw-
Einteilung, der B. Rat daher auch bloß Staatsbe-
hörde, nicht Organ eines kommunalen Selbst Verw-
Bezirk (Baden)
Körpers. Jedoch ist im § 57 des VerwG v. 1863
die Möglichkeit eröffnet, daß sich zur Besorgung
einzelner gemeinsamer Angelegenheiten, die nicht
von dem Kreisverbande (dem gesetzlich organisier-
ten weiteren Kommunalverbande) in die
Hand genommen sind, kraft freiwilliger Beschluß-
fassung die beteiligten Gemeinden zu einem Ver-
bande zusammenschließen; diese, übrigens nur
innerhalb der Kreisgrenzen zulässige Verbandsbil-
dung mehrerer Gemeinden heißt Bezirksver-=
band, mögen sämtliche oder nur einige Gemein-
den des Amts B. oder auch der Gemeinden mehre-
rer Amts B. ihm angehören. Der B. Verband er-
hält die Eigenschaft eines mit Körperschaftsrechten
ausgestatteten weiteren Kommunalverbands da-
durch, daß das von den Vertretern der beteiligten
Gemeinden in der B. Versammlung beschlossene
Statut nach Begutachtung durch die Kreisorgane
vom Min Inn genehmigt wird. Alsdann hat die
B. Versammlung für das Verbandsgebiet und die
vom Verband übernommenen speziellen Aufgaben
die gleichen Befugnisse wie im Kreis die Kreisver-
sammlung [s Kreis in Badens. Bisher sind
verhältnismäßig nur wenige solche B. Verbände
gebildet worden, insbesondere 28 zur gemeinsamen
Verw einer von den Gemeinden des Verbandsge-
biets verbürgten Sparkasse, 11 Verbände zum ge-
meinsamen Betrieb eines Bezirksspitals, 4 Ver-
bände zur gemeinsamen Wasserversorgung für eine
Angahl Gemeinden, 1 B. Verband zur Pferdezucht.
Dem Bedürfnis nach einer Zusammenfassung
mehrerer Gemeinden zur gemeinsamen Besorgung
bestimmter Verwüngelegenheiten wird in anderer
meist einfacherer Weise durch besondere Gesetze
entsprochen, denen zufolge auch unter Umständen,
was nach §967 des Verw nicht der Fall ist, ein Bei-
trittszwang gegen beteiligte Gemeinden ausgeübt
werden kann. Derartige körperschaftliche Ver-
einigungen mehrerer Gemeinden für bestimmte
gemeinsame Aufgaben sind insbesondere vorge-
sehen in §6 ElemUnterr (Schulverbände), a 1
des Fisch G v. 3. 3. 70 (Fischerei-Genossenschaften
für ein zusammengehöriges Fischereigebiet), 3 12
des Krank #G (B.= und Distriktsverbände zur ge-
meinsamen Gemeinde-Krankenversicherung), a 1
des Gv. 26. 6. 90 über die Versicherung der Rind-
viehbestände (Viehversicherungsverbände), §3 2 des
Gv. 3. 6. 99 über das Abdeckereiwesen (Verbände
von Gemeinden zur gemeinsamen Errichtung von
Abdeckereien oder thermischen Kadaververwertungs-
anstalten). —
Nur für eine bestimmte Aufgabe, näm-
lich für die den Gemeinden obliegenden Kriegs-
leistungen und für die Unterstützung der Familien
von Einberufenen, ist durch die landesherrliche
Vv. 30. 6. 92 dem Amts B. und den ihm zuge-
hörigen Gemeinden die Eigenschaft eines B.Ver-
bands gegeben worden; und es wird dieser mit
körperschaftlicher Berechtigung und mit dem Recht
der Umlagenerhebung ausgestattete Verband
durch den B. Rat vertreten, so daß in diesem be-
schränkten Umfange sich dieses Kollegium auch als
das für den als Kommunalverband organisierten
22 zuständige Organ der Selbst Verw dar-
tellt.
OQuellen: G v. 5. 10. 63, betr. die Organisation
der inneren Verw (bad. RBl 1863, 399), abgeändert durch
Gv. 1. 3. 84, betr. die Amtsdauer der Mitglieder der Be-