Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Biersteuer 
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steuersostem aufsgebaut war. Der Steuersatz war 
ein einheitlicher. Nach # 18 des preuß. Gv. 
8. 2. 1819 (GS Nr. 10) betrug die St für den 
Zentner Malzschrot 20 Sgr., Malzersatzstoffe unter- 
lagen der St nicht. Durch völkerrechtliche Ver- 
träge gelangten die Grundsätze der preußischen 
Gese,, ubung allmählich in einem großen Teile 
der übrigen norddeutschen Staaten zur Einfüh- 
rung (z. B. in Sachsen 1833, Braunschweig 1841, 
Oldenburg 1867). Durch die preußische Landes- 
gesetzgebung wurde die preußische BraumalzSt 
im Jahre 1856 in den hohenzollernschen Landen 
und im Jahre 1867 in den neu erworbenen Lan- 
desteilen eingeführt. Die Verfassung des nord- 
deutschen Bundes erklärte die BSt zum Gegen- 
stande der Bundesgesetzgebung und zu einer 
Bundes St. Nachdem durch das Bundes Gv. 
4. 7. 68 jene Bundesstaaten und Gebietsteile, in 
denen die Grundsätze der preußischen BraumalzS#t 
noch nicht bestanden, diesen unterworfen worden 
waren, war im allgemeinen Uebereinstimmung 
der tatsächlichen St Gesetzgebung im Bundesgebiet 
erzielt mit Ausnahme des zum Bunde gehörigen 
Teils des Großherzogtums Hessen, in dem noch 
die nach dem Rauminhalte der Würze-= und Koch- 
gefäße zur Erhebung kommende Kessel St bestand; 
außerdem wurde in mehreren Thüringischen Staa- 
ten die BraumalzSt mit höheren Sätzen erhoben. 
Die völlig einheitliche Regelung für das derzeitige 
von der Reichsverfassung festgelegte Gebiet der 
Brausteuergemeinschaft (oben § 2) erfolgte dann 
durch das RE v. 31. 5. 72, das die bestehende 
Steuer-Form mit dem Einheitssatze von 4 Mk. für 
1 dz Malz beibehielt, im übrigen aber mehrfache 
Aenderungen der bisherigen Gesetzeslage brachte. 
Während bisher nur das Malzschrot der Brau St 
unterlag, sah man sich genötigt, auch andere stärke- 
mehl= und zuckerhaltige Stoffe (Reis, Stärkemehl, 
Zucker, Syrup), die als Ersatz für Malz Eingang 
in die Brautechnik gefunden hatten, mit nach 
ihrem angenommenen Brauwerte bemessenen 
Sätzen von 4—8 Mk. für 1 d-z der Braut zu 
unterwerfen, da man sich zu einem Verwendungs- 
verbote nach bayerischem Vorgange nicht ent- 
schließen konnte. Die Erhebung der BrauSt 
erfolgte in 3 verschiedenen Formen: entweder 
auf Grund der amtlich überwachten Einmaischung 
oder auf Grund der amtlich geprüften Vermah- 
lung oder auf Grund einer Abfindung. Die erste 
Form war die gesetzliche Regel, während die letzte 
Form in der Folge am häufigsten zur Anwendung 
kam. In den späteren Jahren sind verschiedene 
Versuche gemacht worden, die Brau St der Brau- 
steuergemeinschaft nach dem Vorbilde der anderen 
Brausteuergebiete ergiebiger zu gestalten. Die 
zu diesem Zweck in den Jahren 1875, 79, 80, 
81 und 92 an den R gebrachten Vorlagen wurden 
von diesem teils abgelehnt, teils nicht erledigt. 
Von diesen Gesetzesvorlagen beschränkten sich die 
der Jahre 75, 79 und 92 in der Hauptsache auf 
eine Verdoppelung der geltenden St Sätze, wäh- 
rend die Vorlagen von 80 und 81 das bayerische 
St System bei gleichzeitigem Verbot aller Malz- 
ersatzstoffe zur Einführung bringen wollten. Erst 
anläßlich der Reichsfinanzreform von 1906 
konnte eine Erhöhung der Braut erreicht 
werden. Das Ziel der RT Vorlage war, die 
norddeutsche Brau St auf die Höhe der süddeut- 
schen BBesteuerung zu bringen; gleichzeitig sollte, 
  
ebenfalls nach dem süddeutschen Vorgang, eine 
Staffelung der Steuer nach dem Umfange der 
Betriebe sowie das Verbot der Verwendung von 
Malzersatzstoffen für untergäriges B durchgeführt 
werden. Ferner enthielt die Reg Vorlage noch 
verschiedene Verbesserungen, indem sie die St Form 
der Vermahlungs St mit selbsttätigen Verwie- 
gungsvorrichtungen für die größeren Brauereien 
obligatorisch gestaltete und für die Zahlung der 
St neben andern Erleichterungen die bisher nicht 
zulässige Stundung vorsah. Die StStaffel der 
Vorlage bewegte sich bei Durchstaffelung zwischen 
7 und 12,50 Mk. für 1 dz Malz; der höchste St Satz 
sollte für einen Malzverbrauch von über 5000 dr 
zur Anwendung kommen. Der Mehrertrag wurde 
unter Hinzurechnung der vollen Ausgleichungs- 
beträge der Reservatstaaten und einer Erhöhung 
des Zolls von 6 auf 8 Mk. für 1 dz B auf 67 Mill. 
Mark geschätzt. Die Vorlage hatte jedoch nur einen 
teilweisen Erfolg. Während die Abstufung der St, 
das beschränkte Surrogatverbot, sowie die sonstigen 
Aenderungen die Zustimmung des RLT fanden, 
war diese für die vorgeschlagenen StSätze nicht 
zu erlangen. Der bisherige St Satz von 4 Mk. 
für 1 dz Malz wurde als unterster Satz der St Staf- 
el belassen und letztere für die 250 dz über- 
steigende Malzverwendung in Zuschlägen von 0,50 
und 1 Mk. auf 10 Mk. in der Weise gesteigert, 
daß der höchste Satz bei einer Malzverwendung 
von über 7000 dr zur Erhebung zu kommen hatte. 
Hierdurch wurde der beabsichtigte Mehrertrag 
von 67 auf etwa 27 Mill. Mk. herabgedrückt. 
Eine grundsätzliche Aenderung trat noch ein hin- 
sichtlich der Brausteuerpflicht des Zuckers (Gv. 
3. 6. 06 — Ro# Bl 675). Die Reichsfinanzre- 
form von 1909 brachte mit Wirkung v. 1. 8.09 
ab eine weitere erhebliche Erhöhung der Brau St 
auf 14 Mk. in der untersten und 20 Mk. in der 
höchsten Stufe, wobei die Staffelung unter Auf- 
rechterhaltung des Prinzips der Durchstaffelung 
in der Weise geändert wurde, daß der höchste 
StSatz schon bei einer Malzverwendung von 
über 5000 dz erreicht wird. Der hieraus für die 
Reichskasse zu erwartende Mehrertrag (einschließl. 
Uebergangs Abg und Ausgleichungsbeträge) wurde 
auf rund 100 Mill. Mk. geschätzt. 
Aus dem Ertrage der Braut sollen jährlich 
30 000 Mk. zur technischen und wissenschaftlichen 
Förderung des Braugewerbes verwendet werden. 
II. Geltendes Recht (Brausteuer G v. 
15. 7. 00 — Rl 773 und Ausführungsbestim- 
mungen hiezu v. 14. 10. 09 — Rn ZBl 413). 
1. Bereitungsvorschrift. Das Brau- 
steuergesetz unterscheidet zwischen untergäri- 
hem und obergärigem B, bierähn- 
ichen Getränken und zur Herstellung 
von B oder bierähnlichen Getränken bestimmten 
Zubereitungen. Untergäriges B 
darf nur unter Verwendung von Gerstenmalz, 
Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden, bei 
obergärigem B ist auch die Verwendung 
von anderem Malze und von technisch reinem 
Rohr-, Rüben-- oder Invertzucker sowie von 
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art 
hergestellten Farbmitteln zulässig. Unter Malz 
ist alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide 
verstanden. Von dieser auf die Haustrunkberei- 
tung keine Anwendung findenden Vorschrift, die 
gemeinhin als Surrogatverbot bezeichnet wird, 
  
 
	        
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