Biersteuer
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steuersostem aufsgebaut war. Der Steuersatz war
ein einheitlicher. Nach # 18 des preuß. Gv.
8. 2. 1819 (GS Nr. 10) betrug die St für den
Zentner Malzschrot 20 Sgr., Malzersatzstoffe unter-
lagen der St nicht. Durch völkerrechtliche Ver-
träge gelangten die Grundsätze der preußischen
Gese,, ubung allmählich in einem großen Teile
der übrigen norddeutschen Staaten zur Einfüh-
rung (z. B. in Sachsen 1833, Braunschweig 1841,
Oldenburg 1867). Durch die preußische Landes-
gesetzgebung wurde die preußische BraumalzSt
im Jahre 1856 in den hohenzollernschen Landen
und im Jahre 1867 in den neu erworbenen Lan-
desteilen eingeführt. Die Verfassung des nord-
deutschen Bundes erklärte die BSt zum Gegen-
stande der Bundesgesetzgebung und zu einer
Bundes St. Nachdem durch das Bundes Gv.
4. 7. 68 jene Bundesstaaten und Gebietsteile, in
denen die Grundsätze der preußischen BraumalzS#t
noch nicht bestanden, diesen unterworfen worden
waren, war im allgemeinen Uebereinstimmung
der tatsächlichen St Gesetzgebung im Bundesgebiet
erzielt mit Ausnahme des zum Bunde gehörigen
Teils des Großherzogtums Hessen, in dem noch
die nach dem Rauminhalte der Würze-= und Koch-
gefäße zur Erhebung kommende Kessel St bestand;
außerdem wurde in mehreren Thüringischen Staa-
ten die BraumalzSt mit höheren Sätzen erhoben.
Die völlig einheitliche Regelung für das derzeitige
von der Reichsverfassung festgelegte Gebiet der
Brausteuergemeinschaft (oben § 2) erfolgte dann
durch das RE v. 31. 5. 72, das die bestehende
Steuer-Form mit dem Einheitssatze von 4 Mk. für
1 dz Malz beibehielt, im übrigen aber mehrfache
Aenderungen der bisherigen Gesetzeslage brachte.
Während bisher nur das Malzschrot der Brau St
unterlag, sah man sich genötigt, auch andere stärke-
mehl= und zuckerhaltige Stoffe (Reis, Stärkemehl,
Zucker, Syrup), die als Ersatz für Malz Eingang
in die Brautechnik gefunden hatten, mit nach
ihrem angenommenen Brauwerte bemessenen
Sätzen von 4—8 Mk. für 1 d-z der Braut zu
unterwerfen, da man sich zu einem Verwendungs-
verbote nach bayerischem Vorgange nicht ent-
schließen konnte. Die Erhebung der BrauSt
erfolgte in 3 verschiedenen Formen: entweder
auf Grund der amtlich überwachten Einmaischung
oder auf Grund der amtlich geprüften Vermah-
lung oder auf Grund einer Abfindung. Die erste
Form war die gesetzliche Regel, während die letzte
Form in der Folge am häufigsten zur Anwendung
kam. In den späteren Jahren sind verschiedene
Versuche gemacht worden, die Brau St der Brau-
steuergemeinschaft nach dem Vorbilde der anderen
Brausteuergebiete ergiebiger zu gestalten. Die
zu diesem Zweck in den Jahren 1875, 79, 80,
81 und 92 an den R gebrachten Vorlagen wurden
von diesem teils abgelehnt, teils nicht erledigt.
Von diesen Gesetzesvorlagen beschränkten sich die
der Jahre 75, 79 und 92 in der Hauptsache auf
eine Verdoppelung der geltenden St Sätze, wäh-
rend die Vorlagen von 80 und 81 das bayerische
St System bei gleichzeitigem Verbot aller Malz-
ersatzstoffe zur Einführung bringen wollten. Erst
anläßlich der Reichsfinanzreform von 1906
konnte eine Erhöhung der Braut erreicht
werden. Das Ziel der RT Vorlage war, die
norddeutsche Brau St auf die Höhe der süddeut-
schen BBesteuerung zu bringen; gleichzeitig sollte,
ebenfalls nach dem süddeutschen Vorgang, eine
Staffelung der Steuer nach dem Umfange der
Betriebe sowie das Verbot der Verwendung von
Malzersatzstoffen für untergäriges B durchgeführt
werden. Ferner enthielt die Reg Vorlage noch
verschiedene Verbesserungen, indem sie die St Form
der Vermahlungs St mit selbsttätigen Verwie-
gungsvorrichtungen für die größeren Brauereien
obligatorisch gestaltete und für die Zahlung der
St neben andern Erleichterungen die bisher nicht
zulässige Stundung vorsah. Die StStaffel der
Vorlage bewegte sich bei Durchstaffelung zwischen
7 und 12,50 Mk. für 1 dz Malz; der höchste St Satz
sollte für einen Malzverbrauch von über 5000 dr
zur Anwendung kommen. Der Mehrertrag wurde
unter Hinzurechnung der vollen Ausgleichungs-
beträge der Reservatstaaten und einer Erhöhung
des Zolls von 6 auf 8 Mk. für 1 dz B auf 67 Mill.
Mark geschätzt. Die Vorlage hatte jedoch nur einen
teilweisen Erfolg. Während die Abstufung der St,
das beschränkte Surrogatverbot, sowie die sonstigen
Aenderungen die Zustimmung des RLT fanden,
war diese für die vorgeschlagenen StSätze nicht
zu erlangen. Der bisherige St Satz von 4 Mk.
für 1 dz Malz wurde als unterster Satz der St Staf-
el belassen und letztere für die 250 dz über-
steigende Malzverwendung in Zuschlägen von 0,50
und 1 Mk. auf 10 Mk. in der Weise gesteigert,
daß der höchste Satz bei einer Malzverwendung
von über 7000 dr zur Erhebung zu kommen hatte.
Hierdurch wurde der beabsichtigte Mehrertrag
von 67 auf etwa 27 Mill. Mk. herabgedrückt.
Eine grundsätzliche Aenderung trat noch ein hin-
sichtlich der Brausteuerpflicht des Zuckers (Gv.
3. 6. 06 — Ro# Bl 675). Die Reichsfinanzre-
form von 1909 brachte mit Wirkung v. 1. 8.09
ab eine weitere erhebliche Erhöhung der Brau St
auf 14 Mk. in der untersten und 20 Mk. in der
höchsten Stufe, wobei die Staffelung unter Auf-
rechterhaltung des Prinzips der Durchstaffelung
in der Weise geändert wurde, daß der höchste
StSatz schon bei einer Malzverwendung von
über 5000 dz erreicht wird. Der hieraus für die
Reichskasse zu erwartende Mehrertrag (einschließl.
Uebergangs Abg und Ausgleichungsbeträge) wurde
auf rund 100 Mill. Mk. geschätzt.
Aus dem Ertrage der Braut sollen jährlich
30 000 Mk. zur technischen und wissenschaftlichen
Förderung des Braugewerbes verwendet werden.
II. Geltendes Recht (Brausteuer G v.
15. 7. 00 — Rl 773 und Ausführungsbestim-
mungen hiezu v. 14. 10. 09 — Rn ZBl 413).
1. Bereitungsvorschrift. Das Brau-
steuergesetz unterscheidet zwischen untergäri-
hem und obergärigem B, bierähn-
ichen Getränken und zur Herstellung
von B oder bierähnlichen Getränken bestimmten
Zubereitungen. Untergäriges B
darf nur unter Verwendung von Gerstenmalz,
Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden, bei
obergärigem B ist auch die Verwendung
von anderem Malze und von technisch reinem
Rohr-, Rüben-- oder Invertzucker sowie von
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art
hergestellten Farbmitteln zulässig. Unter Malz
ist alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide
verstanden. Von dieser auf die Haustrunkberei-
tung keine Anwendung findenden Vorschrift, die
gemeinhin als Surrogatverbot bezeichnet wird,