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Biersteuer
obwohl sie viel weiter geht und alle nicht ausdrück-
lich genannten Stoffe, auch wenn sie als Malz-
oder Hopfenersatz nicht in Betracht kommen, um-
faßt, können nur für die Bereitung „beson-
derer Biere“ (sog. Spezialitäten wie Gose,
Würzbiere, Arzneibiere usw.) sowie von Aus-
fuhrbieren Abweichungen von den obersten
Landesfinanzbehörden gestattet werden, wobei
für die erste Zulassung die Genehmigung des
Reichskanzlers erforderlich ist. Unter der Bezeich-
nung „Bier“ — allein oder in Zusammen-
setzung — dürfen nur solche gegorene Getränke
in den Verkehr gebracht werden, deren Herstellung
nach der Bereitungsvorschrift des Gesetzes erfolgt
ist. Die für obergärige, unter Verwendung von
Zucker hergestellte B. bisher übliche Bezeichnung
„Malzbier“ ist zur Beseitigung von Mißbräuchen
nur dann noch zugclassen, wenn neben dem Zucker
mindestens 15 kg Malz zur Bereitung von
1 hl B verwendet worden sind und die Zucker-
verwendung auf den Etiketten, Plakaten und
sonstigen Anpreisungen angegeben ist. Der Zu-
satz von Wasser zum B durch Brauer, Bierhändler
oder Wirte nach Abschluß des Brauverfahrens
außerhalb der Brauereien ist untersagt. Als bier-
ähnliche Getränke gelten diejenigen Ge-
tränke, die unter Verwendung oder Mitverwen-
dung von Malz oder Malzauszügen (nicht auch
Malzdestillaten) oder durch Vergärung von Zucker
hergestellt sind und als Ersatz für Bier in den
Handel gebracht oder genossen zu werden
pflegen (z. B. Mummec). Ihre Herstellung kann
unter Steueraufsicht gestellt und der Bereitungs-
vorschrift für obergärige B unterworfen werden.
Die oben an vierter Stelle bezeichneten Zube-
reitungen mit Ausnahme der aus Zucker
hergestellten BFarbmittel und der nur aus Malz,
Hopfen, Hese und Wasser hergestellten Färbe B
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
2. Objektive Steuerpflicht. Der
BrauSt unterliegen Malz und — abgesehen von
einer unter bestimmten Voraussetzungen eintre-
tenden StBefreiung (vgl. Ziff. 4) — Zucker,
sofern diese Stoffe zur Bereitung von B oder
bierähnlichen Getränken verwendet werden.
Als steuerpflichtiges Gewicht gilt das auf
100 g abgerundete Reingewicht und zwar beim
Malz unter Zurechnung einer durch eine an-
dere Bearbeitung als durch Reinigen oder
Schroten etwa erfolgten wesentlichen Gewichts-
minderung, beim Zucker in dem Zustand, in dem
er in die Brauerei eingebracht wird. Schließlich ist
Malz auch im Fall seiner Verwendung zur Berei-
tung von Essig oder von Malzextrakt brausteuerpflich-
tig, sofern die Bereitung dieser Erzeugnisse in Ver-
bindung mit der steuerpflichtigen Bereitung von
B oder bierähnlichen Getränken oder in eigens
dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu
gewerblichen Zwecken erfolgt (ausgenommen die
Malzextraktherstellung für Heilzwecke). Die frü-
here St Freiheit der zur Bereitung von Haus-
trunk B verwendeten Braustoffe ist beseitigt.
3. Subjektive Steuerpflicht. Zur
Entrichtung der St ist derjenige verpflichtet,
welcher die Verwendung steuerpflichtiger Brau-
stoffe zur BBereitung für seine Rechnung vor-
nimmt oder vornehmen läßt.
4. Steuersatz. Die St beträgt für jeden
Doppelzentner des Gesamtgewichts der in einem
Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs
steuerpflichtig gewordenen Braustoffe (wobei der
Zucker mit eineinhalbfachem Malzgewicht in An-
rechnung zu bringen ist) von den ersten 250 dr
14 Mk., den folgenden 1250 dz 15 Mk., den fol-
genden 1500 dz 16 Mk., den folgenden 2000 dz
18 Mk., und vom Reste, also der Malzverwendung
über 5000 dz 20 Mk.
Neben dieser allgemeinen Besteuerungsvor-
schrift bestehen eine Reihe von StErmäßi-
gungen teils zu Gunsten einzelner Braustoffarten,
teils zu Gunsten einzelner Betriebsklassen oder zu
Gunsten einzelner Arten von Erzeugnissen. In
ersterer Beziehung ist zu erwähnen, daß der bei
der obergärigen Bereitung zur Verwendung
kommende Zucker, insoweit nicht mehr als 25 dr
auf 100 dz Malz verwendet werden, für den auf
die ersten 150 dz des Jahresverbrauchs an Mal
entfallenden Teil steuerfrei bleibt, für den auf
die folgenden 100 dz Malz entfallenden Teil nur
mit der Hälfte und für den auf die weiteren 100 dr
Malz entfallenden Teil nur mit dem Einfachen
seines Gewichts in Rechnung gestellt wird, also
neben der völligen StBefreiung in der ersten
dieser Stufen, eine StErmäßigung um 28 in
der zweiten und um ½ in der dritten der bezeich-
neten Stufen genießt. Ferner wird 1 dz Wei-
zenmalz nur / dz2 Gerstenmalz gleichgerech-
net, was eine St Ermäßigung um ½ bedeutet,
die hauptsächlich zur Hebung der Weißbierbrauerei
bewilligt wurde, aber auch anderen Weizen-
malzB, wie Grätzer und Lichtenhainer Bieren, zu-
gute kommt.
Steuerermäßigungen für bestimmte
Betriebe bestehen zwei: zunächst haben die Per-
sonen (BVerkäufer ausgenommen), die ober-
gäriges B nur für ihren Hausbedarf bereiten und
in einem Rechnungsjahr nicht über 5 d#r steuer-
pflichtige Braustoffe verwenden (sog. Haustrunk-
brauer), nur den ermäßigten Satz von 4 Mk. für
1 dz zu zahlen, ferner genießen die vor dem 1.
10. 08 betriebsfähig hergerichteten Brauereien,
sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungs-
jahre 1906/08 nicht mehr als 150 dz Malz verar-
beitet worden sind, für die ersten 150 dz des in
einem Rechnungsjahre verwendeten Malzes eine
St Ermäßigung um 2 Mk. für 1 der, die verloren
geht mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in
dem die Brauerei mehr als 150 dz Malz verwen-
det hat. Schließlich ist noch zu erwähnen die
StErmäßigung für Malz, das zur Bereitung von
Slig verwendet wird, auf ½/#16 der allgemeinen
ätze.
Auf der anderen Seite sucht das Gesetz zum
Schutze der bestehenden Brauereien die Errich-
tung neuer Brauereien zu erschweren,
indem es für letztere die Abgabe bis zum 31. 3.
1915 um 50 v. H. und von da bis zum 31. 3.
1918 um 25 v. H. erhöht.
Unter Ausschluß der Rückwirkung bestimmt das
Gesetz, daß mehrere Brauereien, die für Rech-
nung einer und derselben Person oder Gesell-
schaft betrieben werden, für die Anwendung der
St Sätze als ein Brauereibetrieb anzusehen sind.
Braustätten, die von mehreren für eigene Rech-
nung brauenden Personen gemeinsam benutzt
werden (sog. Kommunbrauereien), ist unter Aus-
schluß neu entstehender Betriebe dieser Art die
Vergünstigung gewährt, daß die Anwendung der