Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Biersteuer (Bayern) 
  
seitens des Beschuldigte n der Tatbestand der 
Hinterziehung angenommen wird. Die Ordnungs- 
strafe, für die nur in einze lnen bestimmten Fällen 
eine Mindestgrenze von 15—30 Mk. besteht, kann 
bis zu dem Betrage von 150 Mk. und bei Ueber- 
tretungen besonders wichtiger, die Sicherung der 
Vermahlungs t betreffender Vorschriften bis zu 
dem Betrage von 600 Mk. erkannt werden. Fer- 
ner sind noch Zwangsstrafen im Betrage bis zu 
500 Mk. vorgesehen. Für die stellvertretenden 
Freiheitsstrafen sind als Höchstgrenze im ersten 
Hinterziehungsfalle 6 Monate, im ersten Rückfall 
ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre 
bestimmt. Die Verjährungsfrist beträgt für Ver- 
gehen gegen die Bereitungsvorschrift und für Hinter- 
ziehungen sowie für die Nachzahlung hinterzoge- 
ner Gefälle 3 Jahre, für Ordnungsvergehen 
ein Jahr. 
4. Der Bayerische Malzaufschlag. 
1. Geschichte. Die Anfänge der bayerischen 
BBesteuerung sind einerseits in dem 1395 unter 
ausdrücklicher Bezugnahme auf eine schon früher 
bestandene ähnliche Abgabe zur Einführung ge- 
langten „Ungelt“ (Umgeld), anderseits in dem 
1543 eingeführten „Aufschlag"“ auf B zu suchen. 
Letzterer wurde zunächst nur von dem ein= und 
ausgeführten B erhoben und erst im Jahre 1572 
auch auf das im Inland erzeugte und verbrauchte 
B ausgedehnt. Der allgemeine Aufschlag betrug 
ein Schilling Pfenning schwarzer Münze oder 
8 2/16 Kreuzer vom Eimer. Nach mehrfachen Er- 
höhungen in den Jahren 1594, 1634, 1676 und 
1706 (erster, zweiter, dritter und vierter BuPfennig) 
betrug der Aufschlag zu Ende des 18. Jahrhunderts 
1 fl. 2 Kr. 1 Heller vom Eimer. Neben dem zunächst 
die Produktion treffenden Ausschlag war noch 
das Umgeld vom Absatz (Handel und Ausschank) 
zu entrichten. Diese ältere bayerische Besteue- 
rung erfolgte in vielfach wechselnden Formen. 
Von 1572—1605 wurde der Aufschlag als Fabri- 
kat St von jedem Eimer der ermittelten Berzeu- 
gung erhoben; 1605 wurde versuchsweise bei Adel 
und Geistlichkeit eine Pauschalierung („Kompo= 
sition") und 1612 fakultativ die Erhebung des 
Aufschlags nach dem Maßgehalte des Malzes auf 
der Mühle eingeführt; 1620 wurde die letztere 
St Form wieder ausgegeben und die Pauschalie- 
rung auch auf die Städte und Märkte mit der 
Modifikation ausgedehnt, daß die Pauschalsumme 
nicht mehr mit den einzelnen Brauern, sondern 
mit der gesamten Brauerinnung vereinbart 
wurde („Kompositions-Verpachtung"). Im Jahre 
1635 kehrte man zu der ursprünglichen Art der 
Erhebung von der ermittelten BMenge („das 
Reglement“ genannt) zurück, setzte an deren 
Stelle 1751 wieder die Erhebung des Aufschlags 
nach dem Maßgehalte des Malzes auf der Mühle, 
um schon 1753 wieder fakultativ die Pauschalierung 
neben der Besteuerung nach der erzeugten Menge 
einzuführen, wobei jedoch das erstere Verfahren 
zum Schaden des Strtrags zur Regel wurde. 
Dabei verblieb es bis zum Jahre 1806. Mit die- 
sem beginnt ein neuer Abschnitt des bayerischen 
Aufschlagwesens, indem mit der Aufschlags V v. 
24. 9. 1806 an die Stelle der bisherigen häufig 
wechselnden Versuche zunächst für die Provinz 
Alt-Bayern in der Material St ein Stoystem 
trat, an dem im Prinzip bis heute festgehalten wor- 
den ist und das auch für die anderen Brausteuer- 
  
gebiete vorbildlich wurde. Diese Berordnung be- 
stimmte, daß der Aufschlag von dem eingespreng- 
ten Malze, das zur Erzeugung des B verwendet 
wird, und zwar mit 27 Kr. vom Metzen oder 2 fl. 
32 Kr. vom Schäffel (222 1) zu Fheben sei. Diese 
Normen wurden durch V v. 7. 1807 unter 
Erhöhung des Aufschlagsatzes at 3753 Kr. in den 
übrigen Teilen des Königreichs und späterhin 
auch in den nach 1807 erworbenen Landesteilen 
eingeführt. Durch B v. 11. 2. 1811 wurde der 
Malzaufschlag auf 50 Kr. vom Metzen oder 5 fl. 
vom Schäffel erhöht. Das G v. 22. 7. 1819, 
das Staatsschuldenwesen des Reichs betr., be- 
stimmte den Malzaufschlag, der inzwischen durch 
Tit. 7 5J 3 der Vll v. 26. 5. 1818 den Charakter 
einer dauernden Abgabe erhalten hatte, zur Til- 
gung und Verzinsung der Staatsschuld. Eine im 
Jahr 1825 versuchte Erhöhung, sowie die 1827/28 
beabsichtigte Revision des Malzaufschlags blieben 
ohne Erfolg. Durch eine Entschließung v. 15.9. 1829 
wurde u. a. das Verhältnis des eingesprengten zum 
trockenen Malze festgesetzt und hienach der Aufschlag 
auf 5 fl. 50 Kr. für ein Schäffel trockenen Malzes be- 
stimmt. Durch G v. 10. 11. 48 wurde die Unter- 
suchung und Aburteilung der Ausschlagsdefrau- 
dationen den Gerichten überwiesen. Der Land- 
tagsabschied v. 10. 11. 61 brachte u. a. in § 26 
noch die wichtige Bestimmung, daß das bereits in 
einer Landesordnung von 1516 enthaltene Ver- 
bot der Verwendung anderer Stoffe oder Surro- 
gate für Gerstenmalz und Hopfen zur Bereitung 
von Braun B bestehen bleibe. Eine Neuregelung 
des bayrischen Malzaufschlags auf der bisherigen 
Grundlage erfolgte durch das G v. 16. 5. 68, 
das für die bayerischen Kreise rechts des Rheins, 
das Großh. Sächs. Vordergericht Ostheim (gemäß 
Staats Vt v. 17. 7. 43) und das Herzogl. Sachs.= 
Koburg-Gothasche Amt Königsberg (gem. Staats- 
Vi v. 14. 6. 31 und 5. 9. 65) mit dem 1. 7. 68, 
für die bayerische Pfalz dagegen erst 10 Jahre 
später am 1. 7. 78 in Wirksamkeit trat. Die wich- 
tigsten Neuerungen waren die Aufhebung der 
verschiedenen St Sätze für eingesprengtes und 
trockenes Malz, die Einführung der selbsttätigen 
Malzmessungs= und Kontrollapparate und Auf- 
stellung eines neuen mit den damaligen Rechts- 
anschauungen im Einklange stehenden Straf- 
systems. Das Malzaufschlag G von 1868 hat spä- 
ter mehrfache minder wichtige Aenderungen er- 
fahren (G v. 18. 2. 71, 26. 12. 71, 8. 11. 75, 
18. 8. 79 und 5. 12. 85 à 2); eine wichtigere 
Aenderung erfolgte durch Gv. 31. 10. 79, durch 
das insbesondere eine Erhöhung des Malzauf 
schlagsatzes von bisher 4 auf 6 Mk. für 1 hl Malz 
und zwar zunächst nur für eine Finanzperiode 
bewilligt wurde. Diese Erhöhung wurde aber 
durch spätere Gesetze regelmäßig auch für die 
folgenden Finanzperioden bis zum Schlusse des 
Jahres 1889 zugestanden. Eine grundsätzliche 
Neuerung brachte sodann die durch das Gv. 
8. 12. 89 (GVBl 599) eingeführte Abstufung des 
Malzaufschlags nach dem Umfange der Betriebe 
in vier verschiedenen Sätzen von 5 Mk., 6 Mk., 
6,25 Mk. und 6,50 Mk. vom hl Malz (etwa 53,5 kg). 
Der unterste Satz kam jedoch nur den vor dem 
1. 10. 89 bereits bestehenden Kleinbrauereien 
zugute, der höchste Satz griff Platz für eine 
hl (ca. 21 400 dr) übersteigende Malz-= 
grerchennuee Eine neue gesetzliche Regelung
	        
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