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Biersteuer (Bayern)
seitens des Beschuldigte n der Tatbestand der
Hinterziehung angenommen wird. Die Ordnungs-
strafe, für die nur in einze lnen bestimmten Fällen
eine Mindestgrenze von 15—30 Mk. besteht, kann
bis zu dem Betrage von 150 Mk. und bei Ueber-
tretungen besonders wichtiger, die Sicherung der
Vermahlungs t betreffender Vorschriften bis zu
dem Betrage von 600 Mk. erkannt werden. Fer-
ner sind noch Zwangsstrafen im Betrage bis zu
500 Mk. vorgesehen. Für die stellvertretenden
Freiheitsstrafen sind als Höchstgrenze im ersten
Hinterziehungsfalle 6 Monate, im ersten Rückfall
ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre
bestimmt. Die Verjährungsfrist beträgt für Ver-
gehen gegen die Bereitungsvorschrift und für Hinter-
ziehungen sowie für die Nachzahlung hinterzoge-
ner Gefälle 3 Jahre, für Ordnungsvergehen
ein Jahr.
4. Der Bayerische Malzaufschlag.
1. Geschichte. Die Anfänge der bayerischen
BBesteuerung sind einerseits in dem 1395 unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf eine schon früher
bestandene ähnliche Abgabe zur Einführung ge-
langten „Ungelt“ (Umgeld), anderseits in dem
1543 eingeführten „Aufschlag"“ auf B zu suchen.
Letzterer wurde zunächst nur von dem ein= und
ausgeführten B erhoben und erst im Jahre 1572
auch auf das im Inland erzeugte und verbrauchte
B ausgedehnt. Der allgemeine Aufschlag betrug
ein Schilling Pfenning schwarzer Münze oder
8 2/16 Kreuzer vom Eimer. Nach mehrfachen Er-
höhungen in den Jahren 1594, 1634, 1676 und
1706 (erster, zweiter, dritter und vierter BuPfennig)
betrug der Aufschlag zu Ende des 18. Jahrhunderts
1 fl. 2 Kr. 1 Heller vom Eimer. Neben dem zunächst
die Produktion treffenden Ausschlag war noch
das Umgeld vom Absatz (Handel und Ausschank)
zu entrichten. Diese ältere bayerische Besteue-
rung erfolgte in vielfach wechselnden Formen.
Von 1572—1605 wurde der Aufschlag als Fabri-
kat St von jedem Eimer der ermittelten Berzeu-
gung erhoben; 1605 wurde versuchsweise bei Adel
und Geistlichkeit eine Pauschalierung („Kompo=
sition") und 1612 fakultativ die Erhebung des
Aufschlags nach dem Maßgehalte des Malzes auf
der Mühle eingeführt; 1620 wurde die letztere
St Form wieder ausgegeben und die Pauschalie-
rung auch auf die Städte und Märkte mit der
Modifikation ausgedehnt, daß die Pauschalsumme
nicht mehr mit den einzelnen Brauern, sondern
mit der gesamten Brauerinnung vereinbart
wurde („Kompositions-Verpachtung"). Im Jahre
1635 kehrte man zu der ursprünglichen Art der
Erhebung von der ermittelten BMenge („das
Reglement“ genannt) zurück, setzte an deren
Stelle 1751 wieder die Erhebung des Aufschlags
nach dem Maßgehalte des Malzes auf der Mühle,
um schon 1753 wieder fakultativ die Pauschalierung
neben der Besteuerung nach der erzeugten Menge
einzuführen, wobei jedoch das erstere Verfahren
zum Schaden des Strtrags zur Regel wurde.
Dabei verblieb es bis zum Jahre 1806. Mit die-
sem beginnt ein neuer Abschnitt des bayerischen
Aufschlagwesens, indem mit der Aufschlags V v.
24. 9. 1806 an die Stelle der bisherigen häufig
wechselnden Versuche zunächst für die Provinz
Alt-Bayern in der Material St ein Stoystem
trat, an dem im Prinzip bis heute festgehalten wor-
den ist und das auch für die anderen Brausteuer-
gebiete vorbildlich wurde. Diese Berordnung be-
stimmte, daß der Aufschlag von dem eingespreng-
ten Malze, das zur Erzeugung des B verwendet
wird, und zwar mit 27 Kr. vom Metzen oder 2 fl.
32 Kr. vom Schäffel (222 1) zu Fheben sei. Diese
Normen wurden durch V v. 7. 1807 unter
Erhöhung des Aufschlagsatzes at 3753 Kr. in den
übrigen Teilen des Königreichs und späterhin
auch in den nach 1807 erworbenen Landesteilen
eingeführt. Durch B v. 11. 2. 1811 wurde der
Malzaufschlag auf 50 Kr. vom Metzen oder 5 fl.
vom Schäffel erhöht. Das G v. 22. 7. 1819,
das Staatsschuldenwesen des Reichs betr., be-
stimmte den Malzaufschlag, der inzwischen durch
Tit. 7 5J 3 der Vll v. 26. 5. 1818 den Charakter
einer dauernden Abgabe erhalten hatte, zur Til-
gung und Verzinsung der Staatsschuld. Eine im
Jahr 1825 versuchte Erhöhung, sowie die 1827/28
beabsichtigte Revision des Malzaufschlags blieben
ohne Erfolg. Durch eine Entschließung v. 15.9. 1829
wurde u. a. das Verhältnis des eingesprengten zum
trockenen Malze festgesetzt und hienach der Aufschlag
auf 5 fl. 50 Kr. für ein Schäffel trockenen Malzes be-
stimmt. Durch G v. 10. 11. 48 wurde die Unter-
suchung und Aburteilung der Ausschlagsdefrau-
dationen den Gerichten überwiesen. Der Land-
tagsabschied v. 10. 11. 61 brachte u. a. in § 26
noch die wichtige Bestimmung, daß das bereits in
einer Landesordnung von 1516 enthaltene Ver-
bot der Verwendung anderer Stoffe oder Surro-
gate für Gerstenmalz und Hopfen zur Bereitung
von Braun B bestehen bleibe. Eine Neuregelung
des bayrischen Malzaufschlags auf der bisherigen
Grundlage erfolgte durch das G v. 16. 5. 68,
das für die bayerischen Kreise rechts des Rheins,
das Großh. Sächs. Vordergericht Ostheim (gemäß
Staats Vt v. 17. 7. 43) und das Herzogl. Sachs.=
Koburg-Gothasche Amt Königsberg (gem. Staats-
Vi v. 14. 6. 31 und 5. 9. 65) mit dem 1. 7. 68,
für die bayerische Pfalz dagegen erst 10 Jahre
später am 1. 7. 78 in Wirksamkeit trat. Die wich-
tigsten Neuerungen waren die Aufhebung der
verschiedenen St Sätze für eingesprengtes und
trockenes Malz, die Einführung der selbsttätigen
Malzmessungs= und Kontrollapparate und Auf-
stellung eines neuen mit den damaligen Rechts-
anschauungen im Einklange stehenden Straf-
systems. Das Malzaufschlag G von 1868 hat spä-
ter mehrfache minder wichtige Aenderungen er-
fahren (G v. 18. 2. 71, 26. 12. 71, 8. 11. 75,
18. 8. 79 und 5. 12. 85 à 2); eine wichtigere
Aenderung erfolgte durch Gv. 31. 10. 79, durch
das insbesondere eine Erhöhung des Malzauf
schlagsatzes von bisher 4 auf 6 Mk. für 1 hl Malz
und zwar zunächst nur für eine Finanzperiode
bewilligt wurde. Diese Erhöhung wurde aber
durch spätere Gesetze regelmäßig auch für die
folgenden Finanzperioden bis zum Schlusse des
Jahres 1889 zugestanden. Eine grundsätzliche
Neuerung brachte sodann die durch das Gv.
8. 12. 89 (GVBl 599) eingeführte Abstufung des
Malzaufschlags nach dem Umfange der Betriebe
in vier verschiedenen Sätzen von 5 Mk., 6 Mk.,
6,25 Mk. und 6,50 Mk. vom hl Malz (etwa 53,5 kg).
Der unterste Satz kam jedoch nur den vor dem
1. 10. 89 bereits bestehenden Kleinbrauereien
zugute, der höchste Satz griff Platz für eine
hl (ca. 21 400 dr) übersteigende Malz-=
grerchennuee Eine neue gesetzliche Regelung