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Biersteuer (Bayern)
Aufschlags wird bei Beträgen von mindestens
5 Mk., abgesehen von der BAusfuhr gewährt,
wenn bereits steuerbar gewordenes Malz nach-
weislich nicht geschrotet worden ist oder wenn sol-
ches bereits geschrotetes Malz oder das daraus
hergestellte Erzeugnis in der Braustätte erweis-
lich zu Grunde gegangen, verdorben oder so ver-
ändert worden ist, daß eine Verwendung zur
Bhereitung bezw. eine Verwertung zum Genufß
als B nicht möglich erscheint. Die St Behörde if
befugt, den Erlaß an die Bedingung der amtlich
beaufssichtigten Vernichtung oder Unbrauchbar-
machung des B oder Malzes zu knüpfen. Für die
Verjährung des Anspruchs auf Zahlung und Er-
stattung des Aufschlags sind die Vorschriften des
AG z. BGB (a 124, 125) maßgebend.
6. Erhebungsform. Sie ist im Gegen-
satz zur Reichsbrau St eine einheitliche, knüpft an
den Akt des Malzbruches (Schrotens) an. Die
Steuerpflicht tritt ein in dem Augenblick, in dem
das Malz für den Zweck der Erzeugung von B
zum Schroten in die Mühle eingebracht wird.
Dieser Zeitpunkt wird vom Gesetz für die ver-
schiedenen Mühlenarten noch genauer fixiert.
Das Schroten von Malz darf nur auf steueramt-
lich zugelassenen öfsfentlichen d. h. gewerbs-
mäßig für Dritte arbeitenden feststehenden Mühlen
und auf besonders genehmigten eigenen
Malzmühlen (Malzmühlen der Brauer) erfolgen.
Das Einbringen von Malz in andere Mühlen ist
verboten. Auf einer eigenen Malzmühle darf,
von besonderen Ausnahmen abgesehen, nur
steuerpflichtiges Malz, das für den eigenen Be-
darf des Brauers bestimmt ist, geschrotet werden.
Die eigenen Malzmühlen, deren Aufstellung
und Benutzung für alle nach dem 1. 3. 10 ent-
standenen Brauereibetriebe obligatorisch ist, müs-
sen sämtlich mit einer besonderen von der St Ver-
waltung genehmigten, selbsttätig das Ergebnis
der Verwiegung anzeigenden Wägevorrichtung,
deren Beschaffungskosten unter besonderen Vor-
aussetzungen von der Staatskasse getragen werden,
steuersicher so verbunden sein, daß Malz zum
Mühlwerke nur gelangen kann, nachdem es die
Wägevorrichtung durchlaufen hat. Für öffent-
liche Malzmühlen ist die Ausstattung mit einer
derartigen selbsttätigen Wägevorrichtung nur dann
vorgeschrieben, wenn die Mahlgänge der Mühle
mit Zylinderwalzen betrieben werden. Wer Malz
auf einer öffentlichen Mühle schroten will, muß
dies vor der Verbringung des Malzes in die Mühle
bei der St Behörde seines Wohnorts durch Eintrag
in das zu übergebende Einschreibebuch anmelden,
worauf ihm ein mit den erforderlichen Einträgen
versehener, nur für die angemeldete Schrotung
gültiger, nicht übertragbarer Malzschein ausgestellt
wird. Ohne gültigen Malzschein darf kein Malz in
die Mühle gebracht und in dieser übernommen
werden. Bei den mit einer selbsttätigen Wäge-
vorrichtung versehenen öffentlichen und eigenen
Malzmühlen ist die Anzeige der Wägevorrichtung,
bei den öffentlichen Malzmühlen ohne selbsttätige
Wägevorrichtung das von dem Müller vorschrifts-
gemäß vor dem Schroten durch Verwiegung fest-
gestellte Gewicht für die St Festsetzung maßgebend.
Die Gewichtsfeststellung ist in einem Mahlbuche
und bei öffentlichen Mühlen außerdem noch im
Malzschein zu vermerken. Den Inhabern eigener
Malzmühlen werden auf die auch von ihnen zu
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erstattende schriftliche Anzeige des beabsichtigten
Malzbruches Malzscheine nicht ausgestellt, mit
Ausnahme besonderer Fälle, z. B. wenn Voraus-
zahlung des Malzaufschlags gefordert ist oder
auf einer eigenen Malzmühle mit Genehmigung
der StBehörde außer aufschlagpflichtigem auch
aufschlagfreies Malz geschrotet oder eine eigene
Malzmühle von verschiedenen Personen benutzt
wird. Gewerbliche Bierbrauer haben noch ein
sog. Sudbuch zu führen, in dem die Mengen des
für die einzelnen Sude verwendeten Malzes und
der daraus gewonnenen BWürze sowie deren
Extraktgehalt einzutragen sind. Bierbrauereien
und andere Betriebsstätten mit Malzverbrauch
sowie Malzmühlen und sonstige zum Schroten
von Malz geeignete genehmigungspflichtige Vor-
richtungen (wenn sie Inhabern von Brauerei-
betrieben gehören und innerhalb einer Entfernung
von 5 km vom Betriebsort sich befinden) unter-
liegen der StAufsicht und verschiedenen Besitz-
und Gebrauchsbeschränkungen. Ebenso sind den
Inhabern öffentlicher Malzmühlen verschiedene
Verpflichtungen und Beschränkungen im Interesse
der StSiScherheit auferlegt. Der Verkehr mit
geschrotetem Malz in Bayern ist, soweit nicht
Ausnahmen zugelassen werden, untersagt.
7. Straf vorschriften. Sie sind im
allgemeinen den strafrechtlichen Grundsätzen der
deutschen Zoll-- und StGesetzgebung angepaßt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Verfehlungen
gegen die Vorschriften über die BBereitung und
den Handel mit Büuszügen und dergl., zwischen
Maljzaufschlaghinterziehungen und Ordnungswid-
rigkeiten. Die erstgenannten Verfehlungen sind
mit einer Geldstrafe von 50—10 000 Mk. bedroht.
Die Hinterziehungsstrafe beträgt das Vierfache
des vorenthaltenen oder zur Ungebühr bean-
spruchten Malzaufschlags, mindestens aber 30 Mk.
und im Falle der Unmöglichkeit, den hinterzogenen
Betrag festzustellen, 30—10 000 Mk. Für den
ersten Rückfall ist ein doppeltes Strafmaß, für
jeden ferneren Rückfall Gefängnisstrafe bis zu
einem Jahr vorgesehen. Das Gesetz führt eine
Reihe von Fällen auf, deren Vorliegen die Rechts-
vermutung der vollbrachten Hinterziehung be-
gründet, wenn der Beschuldigte nicht das Gegen-
teil nachzuweisen in der Lage ist. Gelingt dieser
Nachweis, so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein,
die für diese und eine Reihe im Gesetz genannter
Fälle 1—300 Mk., für andere, leichtere Fälle
1—150 Mk. beträgt. Außerdem ist eine Zwangs-
strafe bis zu 500 Mk. vorgesehen. Die Verjährung
tritt ein bei Verfehlungen gegen die Bereitungs-
vorschrift und bei Hinterziehungen in 3, bei Ord-
nungswidrigkeiten in 1 Jahr. Umwandlung
unbeibringlicher Geldstrafen in Freiheitsstrafen
mit der Beschränkung auf höchstens 1 Jahr.
5. Bierstener in Württemberg.
I. Geschichte. In Württemberg besteht
eine St auf B schon seit Anfang des 14. Jahrh.
als sog. „Umgeldt“ und „Kesselgeld“. Von 1644
bis 1821 war der BVerbrauch in dem Halbtaler-
geld von 45 Kreuzern vom Eimer mit einer Fabri-
kationsabgabe, ferner mit der Akzise von 5 v. H.
des Erlöses und mit einer Ausschankabgabe von
weiteren 10 v. H. des Ausschankpreises belegt.
An Stelle dieser Abg trat vom Jahre 1821 an
ein Aversionalsystem, das durch das Wirtschafts-
abgaben G v. 9. 7. 1827, durch das die Besteue-