Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
476 
Biersteuer (Bayern) 
  
Aufschlags wird bei Beträgen von mindestens 
5 Mk., abgesehen von der BAusfuhr gewährt, 
wenn bereits steuerbar gewordenes Malz nach- 
weislich nicht geschrotet worden ist oder wenn sol- 
ches bereits geschrotetes Malz oder das daraus 
hergestellte Erzeugnis in der Braustätte erweis- 
lich zu Grunde gegangen, verdorben oder so ver- 
ändert worden ist, daß eine Verwendung zur 
Bhereitung bezw. eine Verwertung zum Genufß 
als B nicht möglich erscheint. Die St Behörde if 
befugt, den Erlaß an die Bedingung der amtlich 
beaufssichtigten Vernichtung oder Unbrauchbar- 
machung des B oder Malzes zu knüpfen. Für die 
Verjährung des Anspruchs auf Zahlung und Er- 
stattung des Aufschlags sind die Vorschriften des 
AG z. BGB (a 124, 125) maßgebend. 
6. Erhebungsform. Sie ist im Gegen- 
satz zur Reichsbrau St eine einheitliche, knüpft an 
den Akt des Malzbruches (Schrotens) an. Die 
Steuerpflicht tritt ein in dem Augenblick, in dem 
das Malz für den Zweck der Erzeugung von B 
zum Schroten in die Mühle eingebracht wird. 
Dieser Zeitpunkt wird vom Gesetz für die ver- 
schiedenen Mühlenarten noch genauer fixiert. 
Das Schroten von Malz darf nur auf steueramt- 
lich zugelassenen öfsfentlichen d. h. gewerbs- 
mäßig für Dritte arbeitenden feststehenden Mühlen 
und auf besonders genehmigten eigenen 
Malzmühlen (Malzmühlen der Brauer) erfolgen. 
Das Einbringen von Malz in andere Mühlen ist 
verboten. Auf einer eigenen Malzmühle darf, 
von besonderen Ausnahmen abgesehen, nur 
steuerpflichtiges Malz, das für den eigenen Be- 
darf des Brauers bestimmt ist, geschrotet werden. 
Die eigenen Malzmühlen, deren Aufstellung 
und Benutzung für alle nach dem 1. 3. 10 ent- 
standenen Brauereibetriebe obligatorisch ist, müs- 
sen sämtlich mit einer besonderen von der St Ver- 
waltung genehmigten, selbsttätig das Ergebnis 
der Verwiegung anzeigenden Wägevorrichtung, 
deren Beschaffungskosten unter besonderen Vor- 
aussetzungen von der Staatskasse getragen werden, 
steuersicher so verbunden sein, daß Malz zum 
Mühlwerke nur gelangen kann, nachdem es die 
Wägevorrichtung durchlaufen hat. Für öffent- 
liche Malzmühlen ist die Ausstattung mit einer 
derartigen selbsttätigen Wägevorrichtung nur dann 
vorgeschrieben, wenn die Mahlgänge der Mühle 
mit Zylinderwalzen betrieben werden. Wer Malz 
auf einer öffentlichen Mühle schroten will, muß 
dies vor der Verbringung des Malzes in die Mühle 
bei der St Behörde seines Wohnorts durch Eintrag 
in das zu übergebende Einschreibebuch anmelden, 
worauf ihm ein mit den erforderlichen Einträgen 
versehener, nur für die angemeldete Schrotung 
gültiger, nicht übertragbarer Malzschein ausgestellt 
wird. Ohne gültigen Malzschein darf kein Malz in 
die Mühle gebracht und in dieser übernommen 
werden. Bei den mit einer selbsttätigen Wäge- 
vorrichtung versehenen öffentlichen und eigenen 
Malzmühlen ist die Anzeige der Wägevorrichtung, 
bei den öffentlichen Malzmühlen ohne selbsttätige 
Wägevorrichtung das von dem Müller vorschrifts- 
gemäß vor dem Schroten durch Verwiegung fest- 
gestellte Gewicht für die St Festsetzung maßgebend. 
Die Gewichtsfeststellung ist in einem Mahlbuche 
und bei öffentlichen Mühlen außerdem noch im 
Malzschein zu vermerken. Den Inhabern eigener 
Malzmühlen werden auf die auch von ihnen zu 
  
——t## 
  
erstattende schriftliche Anzeige des beabsichtigten 
Malzbruches Malzscheine nicht ausgestellt, mit 
Ausnahme besonderer Fälle, z. B. wenn Voraus- 
zahlung des Malzaufschlags gefordert ist oder 
auf einer eigenen Malzmühle mit Genehmigung 
der StBehörde außer aufschlagpflichtigem auch 
aufschlagfreies Malz geschrotet oder eine eigene 
Malzmühle von verschiedenen Personen benutzt 
wird. Gewerbliche Bierbrauer haben noch ein 
sog. Sudbuch zu führen, in dem die Mengen des 
für die einzelnen Sude verwendeten Malzes und 
der daraus gewonnenen BWürze sowie deren 
Extraktgehalt einzutragen sind. Bierbrauereien 
und andere Betriebsstätten mit Malzverbrauch 
sowie Malzmühlen und sonstige zum Schroten 
von Malz geeignete genehmigungspflichtige Vor- 
richtungen (wenn sie Inhabern von Brauerei- 
betrieben gehören und innerhalb einer Entfernung 
von 5 km vom Betriebsort sich befinden) unter- 
liegen der StAufsicht und verschiedenen Besitz- 
und Gebrauchsbeschränkungen. Ebenso sind den 
Inhabern öffentlicher Malzmühlen verschiedene 
Verpflichtungen und Beschränkungen im Interesse 
der StSiScherheit auferlegt. Der Verkehr mit 
geschrotetem Malz in Bayern ist, soweit nicht 
Ausnahmen zugelassen werden, untersagt. 
7. Straf vorschriften. Sie sind im 
allgemeinen den strafrechtlichen Grundsätzen der 
deutschen Zoll-- und StGesetzgebung angepaßt. 
Das Gesetz unterscheidet zwischen Verfehlungen 
gegen die Vorschriften über die BBereitung und 
den Handel mit Büuszügen und dergl., zwischen 
Maljzaufschlaghinterziehungen und Ordnungswid- 
rigkeiten. Die erstgenannten Verfehlungen sind 
mit einer Geldstrafe von 50—10 000 Mk. bedroht. 
Die Hinterziehungsstrafe beträgt das Vierfache 
des vorenthaltenen oder zur Ungebühr bean- 
spruchten Malzaufschlags, mindestens aber 30 Mk. 
und im Falle der Unmöglichkeit, den hinterzogenen 
Betrag festzustellen, 30—10 000 Mk. Für den 
ersten Rückfall ist ein doppeltes Strafmaß, für 
jeden ferneren Rückfall Gefängnisstrafe bis zu 
einem Jahr vorgesehen. Das Gesetz führt eine 
Reihe von Fällen auf, deren Vorliegen die Rechts- 
vermutung der vollbrachten Hinterziehung be- 
gründet, wenn der Beschuldigte nicht das Gegen- 
teil nachzuweisen in der Lage ist. Gelingt dieser 
Nachweis, so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein, 
die für diese und eine Reihe im Gesetz genannter 
Fälle 1—300 Mk., für andere, leichtere Fälle 
1—150 Mk. beträgt. Außerdem ist eine Zwangs- 
strafe bis zu 500 Mk. vorgesehen. Die Verjährung 
tritt ein bei Verfehlungen gegen die Bereitungs- 
vorschrift und bei Hinterziehungen in 3, bei Ord- 
nungswidrigkeiten in 1 Jahr. Umwandlung 
unbeibringlicher Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
mit der Beschränkung auf höchstens 1 Jahr. 
5. Bierstener in Württemberg. 
I. Geschichte. In Württemberg besteht 
eine St auf B schon seit Anfang des 14. Jahrh. 
als sog. „Umgeldt“ und „Kesselgeld“. Von 1644 
bis 1821 war der BVerbrauch in dem Halbtaler- 
geld von 45 Kreuzern vom Eimer mit einer Fabri- 
kationsabgabe, ferner mit der Akzise von 5 v. H. 
des Erlöses und mit einer Ausschankabgabe von 
weiteren 10 v. H. des Ausschankpreises belegt. 
An Stelle dieser Abg trat vom Jahre 1821 an 
ein Aversionalsystem, das durch das Wirtschafts- 
abgaben G v. 9. 7. 1827, durch das die Besteue- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.