Biersteuer (Württemberg)
rung sämtlicher steuerpflichtiger Getränke ge-
regelt wurde, ausgehoben worden ist. Durch die-
ses Gesetz ist die Malz St eingeführt worden, die
zunächst auf den Betrag von 21 Kreuzer für ein
Simri (22,2 1) eingesprengten Malzes oder 24 ½
Kreuzer für ein Simri trockenen Malzes festgesetzt
wurde. Die Höhe der MalzSt hat im Laufe der
Zeit mehrfache Aenderungen erfahren. Durch
das Finanz G v. 24. 12. 33 wurde die MalzSt auf
20 Kreuzer für ein Simri eingesprengten oder
33½ Kreuzer für ein Simri trockenen Malzes
ermäßigt. Das Finanz G v. 20. 9. 52 hat die Un-
terscheidung zwischen trockenem und eingespreng-
tem Malze fallen lassen und den St Satz auf 24
Kreuzer für 1 Simri erhöht. Nachdem das Wirt-
schaftsabgaben G v. 1827, soweit es sich auf die
MalzSt bezog, durch das G v. 8. 4. 56 außer Wirk-
samkeit gesetzt und die MalzSt ohne Aenderung
des Stöatzes besonders geregelt worden war,
ist sodann durch das FinanzG v. 23. 3. 68 eine
10prozentige Erhöhung der MalzSt auf 26,4
Kreuzer und durch das G v. 5. 7.71 eine weitere
10prozentige Erhöhung auf 28,8 Kreuzer für
1 Simri eingetreten. Das G v. 12. 12. 71 hat
dann neben anderen minder wichtigen Aenderun-
gen die Besteuerung des Malzes nach dem Ge-
wicht eingeführt und angeordnet, daß die Be-
stimmung des Statzes künftig jeweils für zwei
Jahre durch das Finanzgesetz zu erfolgen hat.
Dementsprechend wurde durch das Finanz G v.
15. 4. 72 der St Satz für 1 Zentner Malz auf den
Betrag von 2 fl. 5 Kr. festgesetzt, der anläßlich der
Einführung der Markrechnung auf 3,60 Mk. um-
gerechnet wurde. In dieser Höhe ist die St bis
um Jahre 1881 erhoben worden, von dem ab
2 zufolge a 4 Ziff. 6 des Finanz G v. 24. 3. 81
auf 5 Mk. für einen Zentner (10 Mk. für 1 d2)
erhöht wurde. Dieser Satz ist von den folgenden
Finanzgesetzen bis zum 1. 10. 09 als Normalsatz
unverändert beibehalten worden. Das Finanz G
v. 18. 8. 09 (Reg Bl 152) hat den Satz auf 22 Mk.
erhöht. Eine wesentliche Aenderung des Gv.
8. 4. 56 brachte das G v. 28. 4. 93, das eine Ab-
stufung des bis dahin einheitlichen Malzsteuersatzes
in der Weise einführte, daß für die Brauereien
mit einer jährlichen Malzverwendung von nicht
mehr als 1000 dz mit Wirkung vom 1. 4. 93 an
der durch das Finanzgesetz bestimmte St Satz für
die ersten 500 dz um 10 v. H. ermäßigt wurde.
Diese Abstufung der Malz St wurde durch das
Gv. 8. 7. 95 dahin erweitert, daß neben einer Er-
leichterung für das zum eigenen Bedarf im Haus-
halte bereitete B der normale St Satz für gewerbs-
mäßige Brauer mit einer jährlichen Malzverwen-
dung von mehr als 5000 und 20 000 dz um 5 und
10 v. H. erhöht wurde. Das G v. 4. 7. 00 brachte
eine neue Kodifikation der Malzsteuergesetzgebung,
die verschiedene nach den gemachten Erfahrungen
als wünschenswert erkannte Aenderungen der
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbe-
sondere das Verbot der Verwendung von Malz-
ersatzstoffen sowie eine weitere Ausgestaltung der
St Abstufung im Sinne einer Erleichterung der
kleinen und mittleren und einer mäßigen Höher-
belastung der größeren Brauereien enthielt. Die-
ses Gesetz ist mit der durch das G v. 16. 8. 09
zustande gekommenen wesentlichen Aenderung
der Abstufung der St (a 7) und einer kleinen Er-
gänzung des a 8 heute noch in Geltung.
477
II. Geltendes Recht (G betr. die BSt
v. 4. 7. 00 — Reg Bl 1900, 542 — und v. 16. 8.
09 — Reg Bl 149, sowie Vollzugsbestimmungen
hiezu v. 5. 7. 00 — Reg Bl 565).
1. Bereitungsvorschrift. Die Ver-
wendung von Malz= und Hopfenersatzstoffen zur
Bereitung von B ist verboten. Unter Malz wird
alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide
(Darr= oder Luftmalz) verstanden. Zur Herstel-
lung von untergärigem B darf als Malz nur Ger-
stenmalz verwendet werden.
2. Objektive Steuerpflicht. Der
MalzSt unterliegt das zur BBereitung bestimmte,
in Württemberg geschrotete Malz. Unter beson-
deren Voraussetzungen kann die MalzSt auch
von dem aus Württemberg auf eine Mühle außer-
halb Württembergs zum Schroten gebrachte, zur
BBereitung in einer württembergischen Brauerei
bestimmte Malz erhoben werden; andernfalls
wird von dem aus einem andern StGebiete ein-
geführten Malzschrot die Uebergangs St (unten
§8) erhoben. Das nicht zum Zwecke der BBerei-
tung geschrotete Malz ist von der Malz St nur dann
befreit, wenn die zum Nachweis seiner ander-
weitigen Bestimmung gegebenen Vorschriften
beobachtet werden; geschieht dies nicht, so unter-
liegt auch dieses Malz der MalzSt und zwar nach
dem höchsten Satze. Bei Malz, dessen Gewicht
durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen
oder Schroten wesentlich vermindert worden ist,
soll ein entsprechender Gewichtszuschlag statt-
finden.
3. Subjektive Steuerpflicht. Steu-
erpflichtig ist derjenige, für dessen Rechnung Malz
geschrotet wird (wie in Bayern). Die StPflicht
tritt ein mit dem Einbringen des Malzes in die
Mühle oder mit der Einfuhr des geschroteten Mal-
zes nach Württemberg.
4. Steuersatz. Der StöSatz wird durch
das Finanzgesetz bestimmt. Die St beträgt von
der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rech-
nungsjahres steuerpflichtig gewordenen Malz-
menge für die ersten 250 dz 65 v. H. (z. Zt. 14,30
Mk.), für die folgenden 1250 dz 80 v. H. (z. Zt.
17,60 Mk.), für die folgenden 1500 dz 90 v. H.
(3. Zt. 19,80 Mk.); für die folgenden 2000 d2: 95
v. H. (z. Zt. 20,90 Mk.) und für den Rest 100
v. H. des St Satzes (z. Zt. 22 Mk.) — Finanz-G
18. 8. 09. — Mehrere Brauereien, die für Rech-
nung einer und derselben Person oder Gesell-
schaft betrieben werden und innerhalb derselben
Gemeinde oder nicht weiter als 5 km von ein-
ander entfernt liegen, werden als ein Brauerei-
betrieb angesehen. Bei Personen, die B nur
zum eigenen Bedarf im Haushalte bereiten (Privat-
brauer), beträgt die St für die ersten 5 dz Malzes
20 v. H. des St Satzes (z.Zt. 4,40 Mk.). Diese Ver-
günstigung ist an die Bedingung geknüpft, daß das
B. nicht an Personen, die nicht zum Haushalte ge-
hören, gegen Entgelt abgegeben wird. BVer-
käufer sind von der Vergünstigung ausgeschlossen.
5. Steuerzahlung. Die Einziehung der
St erfolgt für die Regel vierteljährlich und zwar
für sämtliche im Laufe eines Kalendervierteljahres
steuerpflichtig gewordenen Malzmengen am Anfang
des darauf folgenden Monats. Den gewerbs-
mäßigen Brauern ist auf Verlangen eine dreimona-
tige Stundung zu gewähren. Außerdem ist für
die Brauereien, die im Sommer (Juni bis August)