Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Biersteuer (Uebergangsabgabe) 
  
— 
bereitung oder den Verbrauch von Erzeugnissen 
in dem Bereiche der Vereinsländer zur Erhebung 
kommenden Abg eine gegenseitige Gleichmäßigkeit 
der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Er- 
zeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem 
Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise als 
das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen 
Vereinsstaaten besteuert werden darf, doch soll die 
auf die inländischen Erzeugnisse gelegte St auch 
von den eingeführten voll erhoben werden dürfen. 
Bezüglich der Ausfuhrvergütung soll besonders 
beachtet werden, daß in keinem Falle mehr als der 
wirklich bezahlte St Betrag erstattet werde und 
diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung 
einer Ausfuhrprämie erhalte (a 5 II & 4b). Die 
Uebergangs Abg= und Vergütungssätze, die nach 
den Vertragsbestimmungen in den einzelnen Staa- 
ten erhoben und gezahlt werden durften, wurden 
zu jedem Vertrage besonders verabredet. Jede 
Aenderung mußte dem Bundesrate des Zollvereins 
mit dem Nachweis angezeigt werden, daß die Be- 
träge der Uebergangs Abg und Ausfuhrvergütung 
den vereinbarten Grundsätzen entsprechend festge- 
setzt worden sind. Dem Sinne dieser Vertragsbe- 
stimmungen entspricht es auch, wenn in àa 33 Abs2 
derR#V bestimmt ist, daß alle Gegenstände, die im 
freien Verkehr eines Bundesstaats befindlich 
sind, in jedem anderen Bundesstaat eingeführt 
werden können und in letzterem einer Abg nur in- 
soweit unterworfen werden dürfen, als daselbst 
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren. 
St unterliegen. Durch BReschl v. 25. 3. 74 
wurde die Erhebung der bisher nach dem Gewichte 
bemessenen Uebergangs Abg vom B nach dem 
Hohlmaße angeordnet. Mit Rücksicht auf vielfache 
auch im RT vorgebrachte Beschwerden, daß bei der 
Festsetzung der Blebergangs Abg und -Ausfüh- 
rungsvergütung die bezeichneten Bestimmungen 
in den einzelnen Staaten keine gleichmäßige Be- 
achtung fänden, hat der BR auf den Bericht einer 
zur Prüfung der Angelegenheit eingesetzten Kom- 
mission mit Beschl v. 1. 6. 07 folgende vom 1. 4. 08 
ab wirksamen Grundsätze dafür festgesetzt: 1. Die 
UebergangsAAbg darf neben dem Ausgleiche der 
inneren Besteuerung einen Schutz für das einhei- 
mische Braugewerbe nicht enthalten. 2. Die Ueber- 
gangsbg soll in den einzelnen Brau St Gebieten 
für alle BSorten in dem gleichen Satze erhoben 
werden. 3. Der Berechnung der Uebergangs Abg 
in den einzelnen Brau St Gebieten soll der Höchst- 
St Satz der in ihnen geltenden St taffel und eine 
Malzverwendung von 25 kg für 1 hl B zu Grunde 
gelegt werden. 4. Für die Bemessung der Brau- 
St Vergütung sollen grundsätzlich die Bestimmun- 
gen in a 5 II 4b des Zoll Wv. S. 7. 67 (val. 
oben) maßgebend bleiben. Die Vergütung soll 
nach oben insoweit begrenzt werden, daß sie 
nur bis zu dem Betrage gewährt werden darf, 
der einer Malzverwendung entspricht, wie sie 
der Berechnung der Uebergangs St zu Grunde 
gelegt ist (Ziff. 3). Wenn die Vergütung nach 
im Voraus bestimmten Sätzen bemessen wird, 
ist in allen Fällen, in denen die tatsächliche 
Malzverwendung bei einer zur Ausfuhr kom- 
menden B Sorte nicht unerheblich unter der der 
Berechnung des Vergütungssatzes zu Grunde ge- 
legten Malzverwendung bleibt, der Veorgütungs- 
satz für die beteiligte Brauerei oder für die in 
Frage kommende B Sorte der Brauerei der tat- 
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
sächlichen Malzverwendung entsprechend zu be- 
richtigen. 
b) Einzelbestimmungen. Der Ue- 
bergangsabgabe untelrliegt in der Brau- 
St Gemeinschaft und in Elsaß-Lothringen nur das 
aus einem anderen deutschen Brau St Gebiet ein- 
geführte B, in Bayern und Württemberg außer- 
dem noch das in geschrotenem Zustand einge- 
führte Malz; in Baden wird von letzterem zwar 
die geordnete Malz St, aber ähnlich wie die Ueber- 
gangs Abg vom B bei der Einfuhr erhoben. Die 
Bestimmung der Höhe der UebergangsAlg erfolgt 
in Württemberg jeweils durch das Finanzgesetz, 
für die Brau St Gemeinschaft durch den BR, in 
Bayern und Baden durch landesherrliche Ver- 
ordnung und in Elsaß-Lothringen durch Verord- 
nung des Statthalters. Die Uebergangs Abg be- 
trägt z. Zt. für Bin der Brau StGemeinschaft und 
in Bayern 5 Mk., in Württemberg und Baden 
5,50 Mk., in Elsaß-Lothringen 5,75 von 1 hl und 
für geschrotenes Malz in Bayern 20 Mk., in Würt- 
temberg 22 Mk. von 1 dz. Eine Stundung der 
UebergangsAbg findet nicht statt. Auf die Bestra- 
fung von Hinterziehungen der UebergangsAbg 
vom B sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen 
gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit 
übergangssteuerpflichtigem B finden nach §# 57 
des Reichsbrau St G v. 15. 7. 09 für die Brau St- 
Gemeinschaft die Vorschriften über die Bestrafung 
der Zollhinterziehungen (I 135 ff. VZoll G v. 
1. 7. 69 — BBl 317) und der Zollordnungs- 
widrigkeiten (§ 152 das.) Anwendung. Ein Glei- 
ches ist in den Reservatstaaten bestimmt. 
Die Ausfuhrvergütung für B ist für 
die Brausteuer-Gemeinschaft in einer 
besonderen Brau St Vergütungsordnung geregelt. 
Hiernach kann die Vergütung sowohl von Brauern 
wie von Nicht-Brauern in Anspruch genommen 
werden, von letzteren jedoch nur, wenn die Brau- 
erei, aus der das ausgeführte B stammt, nachge- 
wiesen werden kann. Die Vergütung wird nach 
den innerhalb des betr. Rechnungsjahres von der 
Ausfuhrbrauerei entrichteten höchsten Staffel- 
sätzen unter Zugrundelegung des für diese Brau- 
erei und jede einzelne von ihr hergestellte Bürt be- 
sonders ermittelten tatsächlichen Verbrauchs steuer- 
pflichtiger Braustoffe in der Weise gewährt, daß 
sie für die einzelnen Ausfuhren zunächst nach einem 
auf Grund eines Brau St Satzes von 16 Mk. be- 
rechneten, höchstens 4 Mk. betragenden vorläufigen 
Vergütungssatze zur Auszahlung kommt und am 
Jahresschlusse entsprechend den von der betr. 
Brauerei entrichteten höheren oder niedrigeren 
Staffelsätzen durch Nachzahlung oder Räückerhe- 
bung berichtigt wird. In Elsaß-Lothrin- 
gen ist die Regelung einc ähnliche (VWv. 24. 9. 07 
und Min Entschluß v. 2. 10.07), desgleichen in Ba- 
den (landesherrliche V v. 28. 2. 08, 26. 1. 10 und 
FMin Vv. 29. 2.08 und DAnw v. 7. 3. 08), wo der 
vorläufige Vergütungssatz allgemein 3,10 Mk. für 
1 ul beträgt. In Bayern erfolgt die Malzauf- 
schlagrückvergütung gemäß § 4 der Malzausschlag- 
rückvergütungsordnung v. 21. 3. 10 (AM Bl 327) 
nach der Malzverwendung, die für die ausge- 
führte Biersorte in dem der Ausfuhr vorherge- 
gangenen Vierteljahr festgestellt worden ist und 
unter Auwendung des Malzaufschlagsatzes, der 
für die Branerei, aus der das Vier stammt, im 
Kalenderjahre der Ansfuhr zutrifft. In Würt- 
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