Biersteuer (Uebergangsabgabe)
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bereitung oder den Verbrauch von Erzeugnissen
in dem Bereiche der Vereinsländer zur Erhebung
kommenden Abg eine gegenseitige Gleichmäßigkeit
der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Er-
zeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem
Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise als
das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen
Vereinsstaaten besteuert werden darf, doch soll die
auf die inländischen Erzeugnisse gelegte St auch
von den eingeführten voll erhoben werden dürfen.
Bezüglich der Ausfuhrvergütung soll besonders
beachtet werden, daß in keinem Falle mehr als der
wirklich bezahlte St Betrag erstattet werde und
diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung
einer Ausfuhrprämie erhalte (a 5 II & 4b). Die
Uebergangs Abg= und Vergütungssätze, die nach
den Vertragsbestimmungen in den einzelnen Staa-
ten erhoben und gezahlt werden durften, wurden
zu jedem Vertrage besonders verabredet. Jede
Aenderung mußte dem Bundesrate des Zollvereins
mit dem Nachweis angezeigt werden, daß die Be-
träge der Uebergangs Abg und Ausfuhrvergütung
den vereinbarten Grundsätzen entsprechend festge-
setzt worden sind. Dem Sinne dieser Vertragsbe-
stimmungen entspricht es auch, wenn in àa 33 Abs2
derR#V bestimmt ist, daß alle Gegenstände, die im
freien Verkehr eines Bundesstaats befindlich
sind, in jedem anderen Bundesstaat eingeführt
werden können und in letzterem einer Abg nur in-
soweit unterworfen werden dürfen, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren.
St unterliegen. Durch BReschl v. 25. 3. 74
wurde die Erhebung der bisher nach dem Gewichte
bemessenen Uebergangs Abg vom B nach dem
Hohlmaße angeordnet. Mit Rücksicht auf vielfache
auch im RT vorgebrachte Beschwerden, daß bei der
Festsetzung der Blebergangs Abg und -Ausfüh-
rungsvergütung die bezeichneten Bestimmungen
in den einzelnen Staaten keine gleichmäßige Be-
achtung fänden, hat der BR auf den Bericht einer
zur Prüfung der Angelegenheit eingesetzten Kom-
mission mit Beschl v. 1. 6. 07 folgende vom 1. 4. 08
ab wirksamen Grundsätze dafür festgesetzt: 1. Die
UebergangsAAbg darf neben dem Ausgleiche der
inneren Besteuerung einen Schutz für das einhei-
mische Braugewerbe nicht enthalten. 2. Die Ueber-
gangsbg soll in den einzelnen Brau St Gebieten
für alle BSorten in dem gleichen Satze erhoben
werden. 3. Der Berechnung der Uebergangs Abg
in den einzelnen Brau St Gebieten soll der Höchst-
St Satz der in ihnen geltenden St taffel und eine
Malzverwendung von 25 kg für 1 hl B zu Grunde
gelegt werden. 4. Für die Bemessung der Brau-
St Vergütung sollen grundsätzlich die Bestimmun-
gen in a 5 II 4b des Zoll Wv. S. 7. 67 (val.
oben) maßgebend bleiben. Die Vergütung soll
nach oben insoweit begrenzt werden, daß sie
nur bis zu dem Betrage gewährt werden darf,
der einer Malzverwendung entspricht, wie sie
der Berechnung der Uebergangs St zu Grunde
gelegt ist (Ziff. 3). Wenn die Vergütung nach
im Voraus bestimmten Sätzen bemessen wird,
ist in allen Fällen, in denen die tatsächliche
Malzverwendung bei einer zur Ausfuhr kom-
menden B Sorte nicht unerheblich unter der der
Berechnung des Vergütungssatzes zu Grunde ge-
legten Malzverwendung bleibt, der Veorgütungs-
satz für die beteiligte Brauerei oder für die in
Frage kommende B Sorte der Brauerei der tat-
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
sächlichen Malzverwendung entsprechend zu be-
richtigen.
b) Einzelbestimmungen. Der Ue-
bergangsabgabe untelrliegt in der Brau-
St Gemeinschaft und in Elsaß-Lothringen nur das
aus einem anderen deutschen Brau St Gebiet ein-
geführte B, in Bayern und Württemberg außer-
dem noch das in geschrotenem Zustand einge-
führte Malz; in Baden wird von letzterem zwar
die geordnete Malz St, aber ähnlich wie die Ueber-
gangs Abg vom B bei der Einfuhr erhoben. Die
Bestimmung der Höhe der UebergangsAlg erfolgt
in Württemberg jeweils durch das Finanzgesetz,
für die Brau St Gemeinschaft durch den BR, in
Bayern und Baden durch landesherrliche Ver-
ordnung und in Elsaß-Lothringen durch Verord-
nung des Statthalters. Die Uebergangs Abg be-
trägt z. Zt. für Bin der Brau StGemeinschaft und
in Bayern 5 Mk., in Württemberg und Baden
5,50 Mk., in Elsaß-Lothringen 5,75 von 1 hl und
für geschrotenes Malz in Bayern 20 Mk., in Würt-
temberg 22 Mk. von 1 dz. Eine Stundung der
UebergangsAbg findet nicht statt. Auf die Bestra-
fung von Hinterziehungen der UebergangsAbg
vom B sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit
übergangssteuerpflichtigem B finden nach §# 57
des Reichsbrau St G v. 15. 7. 09 für die Brau St-
Gemeinschaft die Vorschriften über die Bestrafung
der Zollhinterziehungen (I 135 ff. VZoll G v.
1. 7. 69 — BBl 317) und der Zollordnungs-
widrigkeiten (§ 152 das.) Anwendung. Ein Glei-
ches ist in den Reservatstaaten bestimmt.
Die Ausfuhrvergütung für B ist für
die Brausteuer-Gemeinschaft in einer
besonderen Brau St Vergütungsordnung geregelt.
Hiernach kann die Vergütung sowohl von Brauern
wie von Nicht-Brauern in Anspruch genommen
werden, von letzteren jedoch nur, wenn die Brau-
erei, aus der das ausgeführte B stammt, nachge-
wiesen werden kann. Die Vergütung wird nach
den innerhalb des betr. Rechnungsjahres von der
Ausfuhrbrauerei entrichteten höchsten Staffel-
sätzen unter Zugrundelegung des für diese Brau-
erei und jede einzelne von ihr hergestellte Bürt be-
sonders ermittelten tatsächlichen Verbrauchs steuer-
pflichtiger Braustoffe in der Weise gewährt, daß
sie für die einzelnen Ausfuhren zunächst nach einem
auf Grund eines Brau St Satzes von 16 Mk. be-
rechneten, höchstens 4 Mk. betragenden vorläufigen
Vergütungssatze zur Auszahlung kommt und am
Jahresschlusse entsprechend den von der betr.
Brauerei entrichteten höheren oder niedrigeren
Staffelsätzen durch Nachzahlung oder Räückerhe-
bung berichtigt wird. In Elsaß-Lothrin-
gen ist die Regelung einc ähnliche (VWv. 24. 9. 07
und Min Entschluß v. 2. 10.07), desgleichen in Ba-
den (landesherrliche V v. 28. 2. 08, 26. 1. 10 und
FMin Vv. 29. 2.08 und DAnw v. 7. 3. 08), wo der
vorläufige Vergütungssatz allgemein 3,10 Mk. für
1 ul beträgt. In Bayern erfolgt die Malzauf-
schlagrückvergütung gemäß § 4 der Malzausschlag-
rückvergütungsordnung v. 21. 3. 10 (AM Bl 327)
nach der Malzverwendung, die für die ausge-
führte Biersorte in dem der Ausfuhr vorherge-
gangenen Vierteljahr festgestellt worden ist und
unter Auwendung des Malzaufschlagsatzes, der
für die Branerei, aus der das Vier stammt, im
Kalenderjahre der Ansfuhr zutrifft. In Würt-
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