Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bistum und Bischoftum — Blindenwesen 
  
prinzipiell die Amtstätigkeit der Bischöfe, sondern 
auch die anderer kirchlicher Organe, sei es höherer 
(wie die des Papstes), sei es niederer (wie die der 
Pfarrer und sonstigen Geistlichen). Eine ausführ- 
liche Darstellung gehört also nicht hierher, viel- 
mehr muß in dieser Beziehung auf die Art. 
Geistliche, katholische Kirche, Kir- 
chenamt, Kirchenvermögen, Kir- 
chen zucht, kirchliche Abgabentgeist- 
liche Orden, Pfarrer und Plazet 
verwiesen werden. 
Onellen: Bgl. die im Text befindlichen Zitate. Zu 
den Breven Quod de (fidelium von 1821 und Re sacra von 
1827 oben # 8 das Schreiben des Kardinalstaatesekretärs 
Rampolla v. 20. 7. 00 (Arch. f. kath. KR 81, 525 ff). 
Literatur: I. Geschichtliche und dogmatische Dar- 
stellungen des Gesamtgebietes: P. Hinschius, KR 2 
S 1—364, 378—473, 512—704; Ders. (ed. Seckel) 
in Birkmeyers Enzykl., 1901, 961 ff; Sohm, ##, 157f, 
344 ff; Friedberg, Lö.“", 158 9, 64 ff; Richter- 
Enzykl. ", 1904, 5# 11, 14, 21, 30, 40, 73 ff; Schulte, 
System, 2. Tl., 4127—33; Scherer, RR1 888 ff; Laem- 
mer, Institut. ", 18 54 ff; Saegmüller, Lb., 2. Tl. 
4 71, 72, 92, 93:; Hergenröther-Hollweck, 
Lb., 1905 S 304—319, 436—444; J. Müller, die 
bischöflichen Diözesanbehörden, insbesondere das bischöf- 
liche Ordinariat (Stutz Kirchr. Abh. ö), 1905. — II. Ueber 
Einzelfragen zu § 1: Schulte, Furist. Persönlichkeit usw., 
1869, 27; Ders., Erwerbs- und Besitzfähigkeit der deut- 
schen kath. B. und Bischöse, 1860, 21; v. Poschinger, 
Eigentum am Kirchenvermögen, 1871 S 71, 199, 321; 
Meurer, Bagriff und Eigentümer der hl. Sachen, 1885, 
Tl. 2, 173 ff. Zu 1 2: Eichhorn, Die Ausführung der 
Bulle De salute animarum in Ztschr. f. Gesch. u. Alter- 
tumskunde Ermlands, 1870, 1 ff. Zu # 3: Schulte, 
Jurist. Persönlichkeit usw., S 93 f. 102, 108, 113, 132; 
Ders., Erwerbs= und Besitzfähigkeit, 35 ff; Mcurer 
r. a. O. S 261, 316, 387: Geigel, Das französische und 
reichsländische Staatskirchenrecht, 1884, 244: Beschlüsse des 
französischen Staatsrates über die Frage: ob die Diözesen 
zivilrechtliche Personen und fähig sind, Vermögen zu haben, 
zu erwerben und zu empfangen? in Arch. f. kath. K R 33 
(1875), 267 ff. Zu 5§ 5: P. Hinschius, Das Preuß. KR 
im Gebiete des Allg. Landrechtes, 1884 S 481 N. 20. 
Zu iJ5 6—9: Friedberg, Das Veto der Regierungen 
bei Bischofswahlen, 1869; Herrmann, Das staatliche 
Veto bei Bischofswahlen in der oberrh. Kirchenprovinz, 
1369; Schulte, Die Rechtsfroge des Einflusses der Re- 
gierung bei Bischofswahlen, 1869; Friedberg, Der 
Staat und die Bischofswahlen in Deutschland, 1874, 2 Bde.; 
v. Oberkamp, Die Kal Nomination der B. in Bayern, 
1878. P. Hinschius (Kahl). 
Blindenwesen 
5 1. Allgemeines. #2. Verhütung der Blindbeit; Stati- 
stisches. # 3. Blindenfürsorge; Blinden-Erziehungs-= und 
Unterrichtsanstalten; Blindenheime. ## 4. Rechtliche Stel- 
lung der Blinden. 
8 1. Allgemeines. Im praktischen bezw. bür- 
gerlichen Sinne versteht man unter Blinden solche 
Personen, deren Sehvermögen entweder völlig 
oder wenigstens soweit erloschen ist, daß sie sich we- 
  
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der ohne fremde Hilfe an einem ihnen fremden 
Orte zurechtzufinden, noch eine der gewöhnlichen 
Berufsarten mit Hilfe der Augen zu erlernen und 
auszuüben vermögen. Zu dem Begriff 
„Blindheit“ in diesem Sinne gehört jedoch außer- 
dem, daß der Zustand ein dauernder und unheil- 
barer sein muß. Er kann angeboren oder erworben 
sein. Die im frühesten Kindesalter Erblindeten 
sind den Blindgeborenen mehr oder weniger gleich 
zu achten; beide Kategorien bedürfen ebenso wie 
die vor vollendeter Ausbildung Erblindeten in 
erster Linie der staatlichen Fürsorge und zwar nicht 
bloß, um sic vor Not und Mangel zu schützen, son- 
dern vor allem, um sie durch entsprechenden Un- 
terricht zu brauchbaren, tüchtigen und wirtschaftlich 
selbständigen Menschen zu machen. Anders liegen 
die Verhältnisse bei den Späterblindeten, bei denen 
der Verlust des Sehvermögens erst nach ihrer völli- 
gen körperlichen und geistigen Entwickelung und 
nach ihrer Berufsausbildung eingetreten ist; sie 
werden sich deshalb meist noch in ihrem bisherigen 
„Beruf forthelfen können und nur im Falle der 
Dove-Kahl, Lb.“, 1# 130 ff; Stutz in Holtzendorsss 
Armut der öffentlichen Fürsorge, in diesem Falle 
der Armenpflege, anheimfallen. 
Die Aufgaben des Staates in Bezug auf das B. 
bestehen einmal in der Verhütung der Blindheit, 
andererseits in der Ausbildung der bildungsfähigen 
Blinden und in der Fürsorge für die nicht bildungs- 
fähigen und wirtschaftlich unselbständigen Blinden; 
außerdem hat er auch für Sicherstellung der Blin- 
den in rechtlicher Hinsicht zu sorgen, soweit eine 
solche notwendig erscheint. 
## 2. Verhütung der Blindheit; Statistisches. 
Zu einer erfolgreichen Verhütung der Blindheit 
gehört vor allem die Kenntnis ihrer verschiedenen 
Ursachen und in gewissem Sinne auch die Kenntnis 
ihrer Verbreitung; denn die statistischen Ermitte- 
lungen hierüber geben wertvolle Fingerzeige so- 
wohl hinsichtlich der Entstehungsursachen, als hin- 
sichtlich der anzuordnenden Maßnahmen und deren 
Wirksamkeit. Auch hier hat man wieder zwischen 
der angeborenen und der erworbenen Blindheit zu 
unterscheiden. Die erstere beruht meist auf Bil- 
dungshemmungen und Mißbildungen; sie geht 
deshalb sehr oft mit geistigen Defekten (Blödsinn 
usw.) einher (nach der letzten Volkszählung waren 
von den im Deutschen Reiche vorhandenen Blin- 
den etwa 30, gleichzeitig geisteskrank), so daß unter 
den Blindgeborenen weit mehr nicht bildungs- 
fähige vorhanden sind, als unter den Blindgewor- 
denen. Glücklicherweise ist die angeborene Blind- 
heit verhältnismäßig selten (5—100% der Ge- 
samtzahl). Ihre Verhütung hat naturgemäß we- 
nig Aussicht auf Erfolg: erwägt man jedoch, daß 
erfahrungsgemäß Mißbildungen, geistige Defekte 
usw. weit häufiger bei Kindern brobachtet werden, 
deren Eltern geisteskrank, trunksüchtig usw. sind 
oder unter ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnis- 
sen leben, so wird die Besserung dieser Verhältuisse 
auch nicht ganz ohne Rückwirkung auf das Vor- 
kommen der angeborenen Llindheit blciben. 
Weit erfolgreicher ist dagegen die Prophylare in Be- 
zug auf die erworbene Blindheit. Als Ursache kommt 
hier für die im frühesten Kindesalter erworbene 
namentlich die durch Uebertragung eitrigen Schei- 
denausflusses der Mutter hervorgerufene Augen- 
entzündung der Neugeborenen (Blenorrhoca neo- 
natorum) in Betracht, die nach neuesten Statistiken 
331½½ ½ aller Fälle an Blindheit verschuldet. Ihr 
zunächst kommt als Ursache der Erblindung in spä-
	        
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