Bistum und Bischoftum — Blindenwesen
prinzipiell die Amtstätigkeit der Bischöfe, sondern
auch die anderer kirchlicher Organe, sei es höherer
(wie die des Papstes), sei es niederer (wie die der
Pfarrer und sonstigen Geistlichen). Eine ausführ-
liche Darstellung gehört also nicht hierher, viel-
mehr muß in dieser Beziehung auf die Art.
Geistliche, katholische Kirche, Kir-
chenamt, Kirchenvermögen, Kir-
chen zucht, kirchliche Abgabentgeist-
liche Orden, Pfarrer und Plazet
verwiesen werden.
Onellen: Bgl. die im Text befindlichen Zitate. Zu
den Breven Quod de (fidelium von 1821 und Re sacra von
1827 oben # 8 das Schreiben des Kardinalstaatesekretärs
Rampolla v. 20. 7. 00 (Arch. f. kath. KR 81, 525 ff).
Literatur: I. Geschichtliche und dogmatische Dar-
stellungen des Gesamtgebietes: P. Hinschius, KR 2
S 1—364, 378—473, 512—704; Ders. (ed. Seckel)
in Birkmeyers Enzykl., 1901, 961 ff; Sohm, ##, 157f,
344 ff; Friedberg, Lö.“", 158 9, 64 ff; Richter-
Enzykl. ", 1904, 5# 11, 14, 21, 30, 40, 73 ff; Schulte,
System, 2. Tl., 4127—33; Scherer, RR1 888 ff; Laem-
mer, Institut. ", 18 54 ff; Saegmüller, Lb., 2. Tl.
4 71, 72, 92, 93:; Hergenröther-Hollweck,
Lb., 1905 S 304—319, 436—444; J. Müller, die
bischöflichen Diözesanbehörden, insbesondere das bischöf-
liche Ordinariat (Stutz Kirchr. Abh. ö), 1905. — II. Ueber
Einzelfragen zu § 1: Schulte, Furist. Persönlichkeit usw.,
1869, 27; Ders., Erwerbs- und Besitzfähigkeit der deut-
schen kath. B. und Bischöse, 1860, 21; v. Poschinger,
Eigentum am Kirchenvermögen, 1871 S 71, 199, 321;
Meurer, Bagriff und Eigentümer der hl. Sachen, 1885,
Tl. 2, 173 ff. Zu 1 2: Eichhorn, Die Ausführung der
Bulle De salute animarum in Ztschr. f. Gesch. u. Alter-
tumskunde Ermlands, 1870, 1 ff. Zu # 3: Schulte,
Jurist. Persönlichkeit usw., S 93 f. 102, 108, 113, 132;
Ders., Erwerbs= und Besitzfähigkeit, 35 ff; Mcurer
r. a. O. S 261, 316, 387: Geigel, Das französische und
reichsländische Staatskirchenrecht, 1884, 244: Beschlüsse des
französischen Staatsrates über die Frage: ob die Diözesen
zivilrechtliche Personen und fähig sind, Vermögen zu haben,
zu erwerben und zu empfangen? in Arch. f. kath. K R 33
(1875), 267 ff. Zu 5§ 5: P. Hinschius, Das Preuß. KR
im Gebiete des Allg. Landrechtes, 1884 S 481 N. 20.
Zu iJ5 6—9: Friedberg, Das Veto der Regierungen
bei Bischofswahlen, 1869; Herrmann, Das staatliche
Veto bei Bischofswahlen in der oberrh. Kirchenprovinz,
1369; Schulte, Die Rechtsfroge des Einflusses der Re-
gierung bei Bischofswahlen, 1869; Friedberg, Der
Staat und die Bischofswahlen in Deutschland, 1874, 2 Bde.;
v. Oberkamp, Die Kal Nomination der B. in Bayern,
1878. P. Hinschius (Kahl).
Blindenwesen
5 1. Allgemeines. #2. Verhütung der Blindbeit; Stati-
stisches. # 3. Blindenfürsorge; Blinden-Erziehungs-= und
Unterrichtsanstalten; Blindenheime. ## 4. Rechtliche Stel-
lung der Blinden.
8 1. Allgemeines. Im praktischen bezw. bür-
gerlichen Sinne versteht man unter Blinden solche
Personen, deren Sehvermögen entweder völlig
oder wenigstens soweit erloschen ist, daß sie sich we-
—— — — — — — — Û e
der ohne fremde Hilfe an einem ihnen fremden
Orte zurechtzufinden, noch eine der gewöhnlichen
Berufsarten mit Hilfe der Augen zu erlernen und
auszuüben vermögen. Zu dem Begriff
„Blindheit“ in diesem Sinne gehört jedoch außer-
dem, daß der Zustand ein dauernder und unheil-
barer sein muß. Er kann angeboren oder erworben
sein. Die im frühesten Kindesalter Erblindeten
sind den Blindgeborenen mehr oder weniger gleich
zu achten; beide Kategorien bedürfen ebenso wie
die vor vollendeter Ausbildung Erblindeten in
erster Linie der staatlichen Fürsorge und zwar nicht
bloß, um sic vor Not und Mangel zu schützen, son-
dern vor allem, um sie durch entsprechenden Un-
terricht zu brauchbaren, tüchtigen und wirtschaftlich
selbständigen Menschen zu machen. Anders liegen
die Verhältnisse bei den Späterblindeten, bei denen
der Verlust des Sehvermögens erst nach ihrer völli-
gen körperlichen und geistigen Entwickelung und
nach ihrer Berufsausbildung eingetreten ist; sie
werden sich deshalb meist noch in ihrem bisherigen
„Beruf forthelfen können und nur im Falle der
Dove-Kahl, Lb.“, 1# 130 ff; Stutz in Holtzendorsss
Armut der öffentlichen Fürsorge, in diesem Falle
der Armenpflege, anheimfallen.
Die Aufgaben des Staates in Bezug auf das B.
bestehen einmal in der Verhütung der Blindheit,
andererseits in der Ausbildung der bildungsfähigen
Blinden und in der Fürsorge für die nicht bildungs-
fähigen und wirtschaftlich unselbständigen Blinden;
außerdem hat er auch für Sicherstellung der Blin-
den in rechtlicher Hinsicht zu sorgen, soweit eine
solche notwendig erscheint.
## 2. Verhütung der Blindheit; Statistisches.
Zu einer erfolgreichen Verhütung der Blindheit
gehört vor allem die Kenntnis ihrer verschiedenen
Ursachen und in gewissem Sinne auch die Kenntnis
ihrer Verbreitung; denn die statistischen Ermitte-
lungen hierüber geben wertvolle Fingerzeige so-
wohl hinsichtlich der Entstehungsursachen, als hin-
sichtlich der anzuordnenden Maßnahmen und deren
Wirksamkeit. Auch hier hat man wieder zwischen
der angeborenen und der erworbenen Blindheit zu
unterscheiden. Die erstere beruht meist auf Bil-
dungshemmungen und Mißbildungen; sie geht
deshalb sehr oft mit geistigen Defekten (Blödsinn
usw.) einher (nach der letzten Volkszählung waren
von den im Deutschen Reiche vorhandenen Blin-
den etwa 30, gleichzeitig geisteskrank), so daß unter
den Blindgeborenen weit mehr nicht bildungs-
fähige vorhanden sind, als unter den Blindgewor-
denen. Glücklicherweise ist die angeborene Blind-
heit verhältnismäßig selten (5—100% der Ge-
samtzahl). Ihre Verhütung hat naturgemäß we-
nig Aussicht auf Erfolg: erwägt man jedoch, daß
erfahrungsgemäß Mißbildungen, geistige Defekte
usw. weit häufiger bei Kindern brobachtet werden,
deren Eltern geisteskrank, trunksüchtig usw. sind
oder unter ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen leben, so wird die Besserung dieser Verhältuisse
auch nicht ganz ohne Rückwirkung auf das Vor-
kommen der angeborenen Llindheit blciben.
Weit erfolgreicher ist dagegen die Prophylare in Be-
zug auf die erworbene Blindheit. Als Ursache kommt
hier für die im frühesten Kindesalter erworbene
namentlich die durch Uebertragung eitrigen Schei-
denausflusses der Mutter hervorgerufene Augen-
entzündung der Neugeborenen (Blenorrhoca neo-
natorum) in Betracht, die nach neuesten Statistiken
331½½ ½ aller Fälle an Blindheit verschuldet. Ihr
zunächst kommt als Ursache der Erblindung in spä-