Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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lich nicht anerkannte, B. werden regelmäßig auf 
der Grenze stehen zwischen Zusammenkünften 
von Kaufleuten und den die Begriffsmerkmale 
der B. erfüllenden kaufmännischen Versamm- 
lungen. 
5 4. Organisation der Börse. Im §* 5 des 
Reichs B# v. 22. 6. 96 sind die Erfordernisse 
einer gehörigen Organisation der B. aufgestellt. 
Die BO muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Börsenleitung und ihre 
Organe (B. Vorstand, Deputationen, Kommissio- 
nen, Kommissare u. dgl.): 
2. über die Geschäftszweige, für 
welche die B. Einrichtungen bestimmt sind (Wert- 
papiere, Wechsel, Schecks, Anweisungen, Aus- 
zahlungen, Banknoten, Papiergeld und die ein- 
zelnen Waren-Gattungen oder Kategorien); 
3. über die Voraussetzungen der Zulassung 
zum Besuche der Börse; 
4. darüber, in welcher Weise die Preise und 
Kurse zu notieren sind (Kursmakler, vygl. 
auch unten §&. 7). 
Dies sind die Mindesterfordernisse. Darüber 
hinaus können weitere Organisationen, wie Kün- 
digungsbureaus, Liquidationskassen, Liquidations- 
vereine u. dgl. getroffen werden, auch von der 
die Aussicht führenden Landesregierung verlangt 
werden (§+ 4 Abfs 2 des Gesetzes). 
Außerdem muß gemäß 7 9 des Gesetzes an 
jeder B. ein Ehrengericht gebildet werden, 
welches die B. Besucher mit Verweis, zeitweiliger 
oder dauernder Ausschließung von der B. be- 
strafen kann (§ 15 des Gesetzes). 
Endlich muß gemäß § 36 des Gesetzes an jeder 
B., welche für den Handel mit Wertpapieren be- 
stimmt ist (Fonds= oder Effekten B.) eine beson- 
dere Kommission (Zulassungsstelle) ge- 
bildet werden, welche über die Zulassung von 
Wertpapieren zum Handel an der betreffenden 
B. zu beschließen hat. 
8 5. Börsengeschäfte. In dem durch die Or- 
ganisation der B. gebildeten Rahmen finden die 
Geschäftsabschlüsse an der B. statt. Es wäre aber 
nach jeder Richtung verfehlt, wenn man hiernach 
den Begriff der B. Geschäfte etwa dahin umgren- 
en wollte, daß darunter die an der B. abge- 
schlossenen Geschäfte zu verstehen seien. Diese 
Umgrenzung wäre einmal viel zu weit, denn sie 
würde eine große Anzahl von Geschäften zu 
B. Geschäften stempeln, die es nicht sind. Das 
regelmäßige Zusammentreffen der im Geschäfts- 
leben stehenden Personen bietet ihnen Anlaß auch 
zu Geschäften über Grundstücke, Hypotheken, 
Darlehen, Lebens= und Genußmittel u. dgl., die 
mit der B. nichts weiter zu tun haben, als daß sie 
gelegentlich des gemeinsamen Besuches der B. 
dort abgeschlossen werden. Weiter sind hier zu 
erwähnen diejenigen Geschäfte, welche zwar an 
der B. abgeschlossen werden, auch vertretbare 
Waren oder Wertpapiere betreffen, für die aber 
die B. Einrichtungen, insbesondere die Preisno- 
tierung, nicht zur Anwendung kommen; dahin 
gehören Geschäfte in Waren, für welche eine Preis- 
notierung an der betreffenden B. noch nicht ein- 
gerichtet ist und nicht verlangt werden kann (§ 6 
des Gesetzes) und in Wertpapieren, die nicht zum 
B. Handel zugelassen sind (§ 43 des G in der Fas- 
sung der Novelle v. 8. 5. 08). Endlich kommen 
hier in Betracht diejenigen Geschäfte, welche zwar 
  
  
an der B. abgeschlossen werden, auch Waren oder 
Wertpapiere betreffen, die zum B. Handel an der 
betreffenden B. zugelassen sind, bei denen aber 
zwischen den Vertragschließenden besondere, von 
den allgemein üblichen (börsenmäßigen) Bedin- 
gungen abweichende Sonderabreden getroffen 
werden. Solche Geschäfte in Waren und Wert- 
papieren, die an der B. nicht eingeführt oder zu- 
gelassen sind, und in eingeführten und zugelassenen 
Waren und Wertpapieren, aber mit besonderen Ge- 
schäftsbedingungen könnte man uneigentliche 
Börsengeschäfte nennen. Sie werden häufig 
die Vorstufe des normalen B. Handels bilden, in- 
dem ihr regelmäßiges Vorkommen den Anlaß zur 
Einführung der Waren und Schaffung der erfor- 
derlichen Einrichtungen, sowie zur Zulassung der 
Wertpapiere, und zur Aufnahme der Sonderabre- 
den in den Kreis der üblichen Geschäftsbedingun- 
gen geben wird. Während hiernach eine große Zahl 
von an der B. abgeschlossenen Geschäften nicht 
unter den Begriff des B. Geschäfts im eigentlichen 
Sinne des Wortes fällt, würde andererseits die 
Beschränkung dieses Begriffs auf an der B. ab- 
geschlossene Geschäfte zu eng sein. Die B. dient 
in weitestem Maße dem geschäftlichen Verkehrs- 
bedürfnis des gesamten Publikums. Die Form 
der Beteiligung der außenstehenden Personen ist 
diejenige des Kommissionsgeschäfts (SS 383 ff 
HGB). Der Kommissionär, der gewerbsmäßige 
Vermittler, kauft und verkauft in seinem eigenen 
Namen für Rechnung seines Auftraggebers (des 
Kommittenten). An sich bietet die Anwendung 
dieser Form auf das B. Geschäft nichts Besonderes. 
Der Kommissionär hätte in Erfüllung des Kom- 
missionsauftrages das B. Geschäft in seinem Na- 
men abzuschließen und die daraus für ihn ent- 
stehenden Rechtswirkungen im Wege der Ab- 
wickelung und Abrechnung auf den Kommittenten 
zu übertragen. Das H## hat aber gerade mit 
Bezugnahme auf die B. (B. Preis) der Form des 
Kommissionsgeschäfts für B. Geschäfte wesentlich 
andere Bedeutung und Rechtswirkung beigelegt. 
Nach § 400 HG#B kann die Kommission zum Ein- 
kauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen 
B.= oder Marktpreis haben, sowie von Wertpa- 
pieren, bei denen ein B.= oder Marktpreis amtlich 
festgestellt wird, wenn der Kommittent nicht 
ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär 
durch Selbsteintritt ausgeführt werden. Da in 
der fast ausnahmslosen Regel die Kommittenten 
nicht ein Anderes bestimmen, und da in der aus- 
nahmslosen Regel die Kommissionäre von der 
Befugnis des Selbsteintritts Gebrauch machen, 
so findet die Beteiligung des Publikums an den 
B. Geschäften regelmäßig in dieser Form des 
Selbsteintritts des Kommissionärs statt. Dadurch 
werden aber aus dem einen Kaufgeschäft, welches 
für Rechnung des Kommittenten im Namen des 
Kommissionärs abgeschlossen wird, zwei oder drei 
Kaufgeschäfte, nämlich zwei, wenn der Kommis- 
sionsauftrag einem an der B. verkehrenden 
Kommissionär erteilt wird, und drei, wenn er 
einem Provinzbankier, Provinzhändler usw. er- 
teilt wird, der seinerseits wieder einen Auftrag 
an den Kommissionär an der B. gibt. Infolge 
des Selbsteintrittsrechts des Kommissionärs wer- 
den alle diese Geschäfte selbständige Kaufge- 
schäfte. Dies ist umsomehr der Fall, als im § 400 
Abs 2 HGB die Pflicht des Kommissionärs zur
	        
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