———.— — — — — — .. — — — .. —
lich nicht anerkannte, B. werden regelmäßig auf
der Grenze stehen zwischen Zusammenkünften
von Kaufleuten und den die Begriffsmerkmale
der B. erfüllenden kaufmännischen Versamm-
lungen.
5 4. Organisation der Börse. Im §* 5 des
Reichs B# v. 22. 6. 96 sind die Erfordernisse
einer gehörigen Organisation der B. aufgestellt.
Die BO muß Bestimmungen treffen:
1. über die Börsenleitung und ihre
Organe (B. Vorstand, Deputationen, Kommissio-
nen, Kommissare u. dgl.):
2. über die Geschäftszweige, für
welche die B. Einrichtungen bestimmt sind (Wert-
papiere, Wechsel, Schecks, Anweisungen, Aus-
zahlungen, Banknoten, Papiergeld und die ein-
zelnen Waren-Gattungen oder Kategorien);
3. über die Voraussetzungen der Zulassung
zum Besuche der Börse;
4. darüber, in welcher Weise die Preise und
Kurse zu notieren sind (Kursmakler, vygl.
auch unten §&. 7).
Dies sind die Mindesterfordernisse. Darüber
hinaus können weitere Organisationen, wie Kün-
digungsbureaus, Liquidationskassen, Liquidations-
vereine u. dgl. getroffen werden, auch von der
die Aussicht führenden Landesregierung verlangt
werden (§+ 4 Abfs 2 des Gesetzes).
Außerdem muß gemäß 7 9 des Gesetzes an
jeder B. ein Ehrengericht gebildet werden,
welches die B. Besucher mit Verweis, zeitweiliger
oder dauernder Ausschließung von der B. be-
strafen kann (§ 15 des Gesetzes).
Endlich muß gemäß § 36 des Gesetzes an jeder
B., welche für den Handel mit Wertpapieren be-
stimmt ist (Fonds= oder Effekten B.) eine beson-
dere Kommission (Zulassungsstelle) ge-
bildet werden, welche über die Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an der betreffenden
B. zu beschließen hat.
8 5. Börsengeschäfte. In dem durch die Or-
ganisation der B. gebildeten Rahmen finden die
Geschäftsabschlüsse an der B. statt. Es wäre aber
nach jeder Richtung verfehlt, wenn man hiernach
den Begriff der B. Geschäfte etwa dahin umgren-
en wollte, daß darunter die an der B. abge-
schlossenen Geschäfte zu verstehen seien. Diese
Umgrenzung wäre einmal viel zu weit, denn sie
würde eine große Anzahl von Geschäften zu
B. Geschäften stempeln, die es nicht sind. Das
regelmäßige Zusammentreffen der im Geschäfts-
leben stehenden Personen bietet ihnen Anlaß auch
zu Geschäften über Grundstücke, Hypotheken,
Darlehen, Lebens= und Genußmittel u. dgl., die
mit der B. nichts weiter zu tun haben, als daß sie
gelegentlich des gemeinsamen Besuches der B.
dort abgeschlossen werden. Weiter sind hier zu
erwähnen diejenigen Geschäfte, welche zwar an
der B. abgeschlossen werden, auch vertretbare
Waren oder Wertpapiere betreffen, für die aber
die B. Einrichtungen, insbesondere die Preisno-
tierung, nicht zur Anwendung kommen; dahin
gehören Geschäfte in Waren, für welche eine Preis-
notierung an der betreffenden B. noch nicht ein-
gerichtet ist und nicht verlangt werden kann (§ 6
des Gesetzes) und in Wertpapieren, die nicht zum
B. Handel zugelassen sind (§ 43 des G in der Fas-
sung der Novelle v. 8. 5. 08). Endlich kommen
hier in Betracht diejenigen Geschäfte, welche zwar
an der B. abgeschlossen werden, auch Waren oder
Wertpapiere betreffen, die zum B. Handel an der
betreffenden B. zugelassen sind, bei denen aber
zwischen den Vertragschließenden besondere, von
den allgemein üblichen (börsenmäßigen) Bedin-
gungen abweichende Sonderabreden getroffen
werden. Solche Geschäfte in Waren und Wert-
papieren, die an der B. nicht eingeführt oder zu-
gelassen sind, und in eingeführten und zugelassenen
Waren und Wertpapieren, aber mit besonderen Ge-
schäftsbedingungen könnte man uneigentliche
Börsengeschäfte nennen. Sie werden häufig
die Vorstufe des normalen B. Handels bilden, in-
dem ihr regelmäßiges Vorkommen den Anlaß zur
Einführung der Waren und Schaffung der erfor-
derlichen Einrichtungen, sowie zur Zulassung der
Wertpapiere, und zur Aufnahme der Sonderabre-
den in den Kreis der üblichen Geschäftsbedingun-
gen geben wird. Während hiernach eine große Zahl
von an der B. abgeschlossenen Geschäften nicht
unter den Begriff des B. Geschäfts im eigentlichen
Sinne des Wortes fällt, würde andererseits die
Beschränkung dieses Begriffs auf an der B. ab-
geschlossene Geschäfte zu eng sein. Die B. dient
in weitestem Maße dem geschäftlichen Verkehrs-
bedürfnis des gesamten Publikums. Die Form
der Beteiligung der außenstehenden Personen ist
diejenige des Kommissionsgeschäfts (SS 383 ff
HGB). Der Kommissionär, der gewerbsmäßige
Vermittler, kauft und verkauft in seinem eigenen
Namen für Rechnung seines Auftraggebers (des
Kommittenten). An sich bietet die Anwendung
dieser Form auf das B. Geschäft nichts Besonderes.
Der Kommissionär hätte in Erfüllung des Kom-
missionsauftrages das B. Geschäft in seinem Na-
men abzuschließen und die daraus für ihn ent-
stehenden Rechtswirkungen im Wege der Ab-
wickelung und Abrechnung auf den Kommittenten
zu übertragen. Das H## hat aber gerade mit
Bezugnahme auf die B. (B. Preis) der Form des
Kommissionsgeschäfts für B. Geschäfte wesentlich
andere Bedeutung und Rechtswirkung beigelegt.
Nach § 400 HG#B kann die Kommission zum Ein-
kauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen
B.= oder Marktpreis haben, sowie von Wertpa-
pieren, bei denen ein B.= oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, wenn der Kommittent nicht
ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär
durch Selbsteintritt ausgeführt werden. Da in
der fast ausnahmslosen Regel die Kommittenten
nicht ein Anderes bestimmen, und da in der aus-
nahmslosen Regel die Kommissionäre von der
Befugnis des Selbsteintritts Gebrauch machen,
so findet die Beteiligung des Publikums an den
B. Geschäften regelmäßig in dieser Form des
Selbsteintritts des Kommissionärs statt. Dadurch
werden aber aus dem einen Kaufgeschäft, welches
für Rechnung des Kommittenten im Namen des
Kommissionärs abgeschlossen wird, zwei oder drei
Kaufgeschäfte, nämlich zwei, wenn der Kommis-
sionsauftrag einem an der B. verkehrenden
Kommissionär erteilt wird, und drei, wenn er
einem Provinzbankier, Provinzhändler usw. er-
teilt wird, der seinerseits wieder einen Auftrag
an den Kommissionär an der B. gibt. Infolge
des Selbsteintrittsrechts des Kommissionärs wer-
den alle diese Geschäfte selbständige Kaufge-
schäfte. Dies ist umsomehr der Fall, als im § 400
Abs 2 HGB die Pflicht des Kommissionärs zur