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Börse
Rechenschaftslegung im Falle des Selbsteintritts
auf den Nachweis beschränkt ist, daß bei dem be-
rechneten Preise der zur Zeit der Ausführung der
Kommission bestehende B. Preis eingehalten ist
und als Zeit der Ausführung der Zeitpunkt gilt,
in welchem der Kommissionär die Anzeige von der
Ausführung an den Kommittenten abgegeben
hat. Der Kommissionär ist also gar nicht genötigt,
überhaupt ein Ausführungsgeschäft an der B.
vorzunehmen; er kann die Erledigung des Kom-
missionsauftrages auch durch Kompensierung mit
einem entsprechenden Kommissionsauftrage eines
anderen Kommittenten oder durch Abschluß mit
einem Dritten außerhalb der B. oder endlich da-
durch, daß er tatsächlich selbst der Gegenkontrahent
seines Kommittenten bleibt, bewirken. Alle diese
Arten gelten nach § 400 HG B als Ausführung der
Kommission, wenn nur der maßgebliche B. Preis
berechnet wird. Man wird daher alle diese Ge-
schäfte, die in dem zuletzt erwähnten Falle auf
das einzige zwischen Kommittenten und Kommis-
sionär im Bureau oder durch Korrespondenz ab-
geschlossene Kaufgeschäft zusammenschrumpfen,
als B. Geschäfte gelten lassen müssen.
Aus den angeführten rechtlichen und tatsäch-
lichen Gesichtspunkten ergibt sich der Begriff des
Börsengeschäfts im eigentlichen Sinne
dahin, daß es ein Kaufgeschäft in zum B. Handel
zugelassenen Waren oder Wertpapieren ist, wel-
chem die allgemein üblichen Bedingungen und
ein B. Preis zu Grunde gelegt wird, ohne daß es
darauf ankommt, ob das Geschäft an der B. oder
außerhalb der B. abgeschlossen wird.
§s 6. Börsentermingeschäft. Eine besondere
gesetzliche Regelung hat in Deutschland das B.Ter-
mingeschäft erfahren. Die Bezeichnung B.Ter-
mingeschäft für gewisse B. Geschäfte ist erst durch
das Reichs BG v. 22. 6. 96 eingeführt worden.
Daß der auf dem gewöhnlichen Lieferungsgeschäft
aufgebaute Zeithandel in der Form schablonen-
haft gleichmäßiger Geschäfte auf dieselbe Er-
füllungszeit, zu denselben Bedingungen und über
dieselben Mengen zur Beteiligung von Speku-
lanten führte, denen es nicht auf Lieferung und
Abnahme der Waren oder Wertpapiere zur Er-
füllungszeit, sondern lediglich auf die zur Er-
füllungszeit vorzunehmende Abrechnung der Diffe-
renz zwischen dem Einkaufs= und dem Verkaufs-
Preise der beiden ihrerseits abgeschlossenen Ge-
schäfte (Einkaufsgeschäft mit folgendem Reali-
sationsgeschäft oder Verkaufsgeschäft mit folgen-
dem Deckungsgeschäft) ankam, war wohl so lange
schon bekannt, als es B. gegeben hat. Wenn dann
durch das Hinzutreten besonderer politischer oder
wirtschaftlicher Umstände die Differenzen außer-
ordentliche Höhen erreichten und dadurch zu
Wirtschaftskrisen und Beeinflussungen des Wirt-
schaftslebens auch der nicht unmittelbar beteilig-
ten Kreise führten, schritten die Regierungen durch
Verbote ein. So untersagte die preußische Re-
gierung am 19. 1. 36 alle Zeitgeschäfte in spani-
schen Anleihen; am 13. 5. 40 erklärte sie alle Zeit-
geschäfte in ausländischen Wertpapieren für
ungültig. Diese Verbote wurden im März 1860
wieder aufgehoben. Nach dem schärferen Einsetzen
der agrarischen Bewegung und dem Zusammen-
bruch bedeutender inländischer Bankhäuser wurde
eine Börsen = Enquete veranlaßt, die nach
1 mjährigen Verhandlungen und Beratungen am
11. 11. 93 ihren Schlußbericht erstattete, in wel-
chem dem börsenmäßigen Zeithandel ein brei-
ter Raum gewährt wurde. In dem daraufhin
Ende 1895 dem RT vorgelegten Gesetzentwurf
wurden die B.Termingeschäfte in einem besonde-
ren Abschnitt unter der Ueberschrift Börsentermin-
handel gesetzlichen Beschränkungen unterworfen.
Die verbündeten Regierungen verkannten zwar
nicht, daß Ausartungen der Spekulation auch in
anderen Geschäftsformen möglich seien, wollten
aber zunächst nur die Form des B.Termingeschäfts
durch die Beschränkungen treffen (Motive 46).
Als Grundlage gab der Entwurf eine Feststellung
des Begriffs der B.Termingeschäfte dahin, daß
als solche gelten sollen Kauf= oder sonstige An-
schaffungsgeschäfte in Waren oder Wertpapieren
auf eine festbestimmte Lieferungszeit oder mit
einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie
nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden,
die von dem B. Vorstande für den Terminhandel
festgesetzt sind, und wenn für die an der betreffen-
den B. geschlossenen Geschäfte solcher Art eine
amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgt.
Diese Begriffsbestimmung war lediglich den ge-
rade damals an den deutschen B. bestehenden
tatsächlichen Zuständen angepaßt und entnommen.
An den Fondsbörsen, an welchen ein Zeithandel
in gewissen Wertpapieren stattfand, wurden diese
Geschäfte nach gleichmäßigen Bedingungen mit
Festsetzung der Lieferung und Abnahme auf den
letzten Tag des Abschlußmonats (ultimo) ge-
schlossen und neben den Kursen für die gewöhn-
lichen, am nächsten Tage zu erfüllenden Geschäfte
(Kassakurse) die Kurse für solche Ultimogeschäfte
(Ultimokurse) amtlich festgestellt. Ebenso erfolgte
an den Produkten B., an welchen ein Zeithandel
in gewissen Waren stattfand, neben der Feststellung
der Preise für die gewöhnlichen, am nächsten
Tage zu erfüllenden Geschäfte (Lokopreise), eine
solche für die auf gewisse spätere Monate (die
sog. Termine) abgeschlossenen Geschäfte, deren
Erfüllung nach Wahl des Verkäufers an irgend
einem B.Tage des Lieferungsmonats nach vor-
heriger Ankündigung an den Käufer zu erfolgen
hatte (Terminpreise). Alle diese bestehenden Ein-
richtungen und Gepflogenheiten suchte die gesetz-
liche Definition zu umfassen. Dabei war aber
übersehen, daß die vorhandenen Festsetzungen
der Geschäftsbedingungen durch die B. Vorstände
keine begriffsmäßig notwendigen Voraussetzungen
des Zeithandels in Waren oder Wertpapieren
waren, daß vielmehr diese Geschäftsform sich frei
entwickelt hatte und die B. Vorstände sie nur nach-
träglich in Zusammenstellungen von Geschäfts-
bedingungen (Usancen) kodifiziert hatten ohne
jeglichen Zwang, so daß also der Verkehr durch
Handelsgebrauch auch andere Bedingungen schaf-
f#een konnte. Als daher infolge der Beschlüsse des
R in das Reichs B v. 22. 6. 96 neben den Be-
schränkungen des B. Terminhandels auch Verbote
desselben für Anteile von Bergwerks= und Fabrik-
unternehmungen und für Getreide- und Mühlen-
fabrikate aufgenommen wurden (§ 50), ent-
wickelte sich alsbald für Zeitgeschäfte in diesen
Wertpapieren und Waren ein Handel nach ab-
weichenden Geschäftsbedingungen. Aber auch
für diejenigen Wertpapiere und Waren, in denen
der B.Terminhandel durch das Gesetz nicht unter-
sagt war, wurden abweichende Geschäftsbedingun-