â—— — — — — — — — — — — — —
510
verschuldete Vorgänge B vernichtet worden oder
unbrauchbar geworden ist, sowie aus überwie-
genden Gründen der Billigkeit tritt nach näherer
Bestimmung des BR Befreiung von der Ver-
brauchsabgabe ein; des weiteren ist der BR er-
mächtigt, solchen B von der Verbrauchsabgabe
freizulassen, der in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs= und ähnlichen Anstalten oder in öffent-
lichen wissenschaftlichen Lehranstalten verwendet
wird. Eine Vergütung der BVerbrauchsabgabe
wird nach Bestimmung des BR gewährt bei der
Ausfuhr von Trink Bas dem freien Verkehr so-
wie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung B aus
dem freien Verkehr verwendet worden ist. Die
Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der B
aus der amtlichen Ueberwachung in den freien
Verkehr tritt, und zwar von demjenigen, der den
B zur freien Verfügung erhält; sie kann gestundet
werden; für dieselbe haftet ohne Rücksicht auf die
Rechte Dritter der B, auf dem sie ruht. Ansprüche
auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsab-
gabe verjähren in einem Jahr von dem Tage des
Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab.
Die Brennereien werden in drei Arten
geschieden, nämlich: 1. landwirtschaftliche Bren-
nereien d. s. solche, die ausschließlich Kartoffeln
oder Getreide verarbeiten und bei deren Be-
triebe die sämtlichen Rückstände in einer oder meh-
reren den Eigentümern oder Besitzern der Bren-
nerei gehörenden oder von ihnen betriebenen
Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte
Dünger vollständig auf dem den Eigentümern
oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von
ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver-
wendet wird; 2. Obstbrennereien d. s. solche, die
ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon
verarbeiten; ihnen gleich behandelt werden Bren-
nereien, welche Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln
oder Rückstände davon oder von der Bierbereitung
ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder Rück-
ständen davon verarbeiten; 3. gewerbliche Bren-
nereien, d. s. solche, welche Hefe erzeugen, sowie
diejenigen, welche weder zu den landwirtschaftli-
chen Brennereien noch zu den Obstbrennereien
und den diesen gleichgestellten Brennereien ge-
hören. ·
Abgefunden werden können Klein-
brennereien, d. s. solche, welche in einem Be-
triebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol
herstellen, sofern sie vor dem Inkrafttreten des
neuen B tesetzes betriebsfähig hergerichtet
sind. Die Verbrauchsabgabe wird sodann nach
näherer Bestimmung des BR von derjenigen
Alkoholmenge, welche aus dem angemeldeten
Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf
B öangemeldeten Stoffmenge hergestellt oder
welche während der erklärten Abtriebszeit mit der
zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung
nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden
kann, im voraus durch die Verw Behörde bindend
festgesetzt (Abfindung auf einen bestimmten Ab-
gabenbetrag). In der bezeichneten Weise können
gleichfalls nach näherer Bestimmung des BR
auf Antrag auch die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes betriebsfähig hergerichteten Brenne-
reien abgefunden werden, welche in einem Be-
triebsjahre mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr
Branntweinsteuer
daß die Mindestmenge des zur Abfertigung vor-
zuführenden Alkohols festgesetzt wird (Abfindung
auf die Mindestmenge).
Eine nicht zu stundende Uebergangs-
abgabe von 1,50 Mk. für da Liter Alkohol
wird von demjenigen B erhoben, welcher aus dem
freien Verkehr derjenigen Teile des deutschen
Zollgebietes, welche nicht zur BStGemeinschaft
gehören, eingeht, soweit dieser B nicht nachweis-
lich verzollt ist.
Das Gesamtkontingent, d. i. die-
jenige Jahresmenge B, welche zu dem niedrigen
Abgabensatze hergestellt werden darf, wird in
jedem zehnten Jahre für die folgenden zehn Be-
triebsjahre (K ntingentsabschniit) nach dem Durch-
schnitt der BMengen, welche innerhalb der letzten
drei Jahre in den verbrauchsabgabepflichtigen
Inlandsverbrauch übergegangen sind, festgesetzt.
Das im Brennereibetriebsjahr 1907/08 festgesetzte
Gesamtkontingent bleibt bis 1918 in Geltung; im
Betriebsjahr 1917/18 wird es dann zum ersten
Mal für den weiteren zehnjährigen Zeitraum
festgelegt. Das Einzelkontingent, d. i.
diejenige Jahresmenge B, welche die einzelne
Brennerei zu dem niedrigeren Abgabensatze her-
stellen darf, wird in gleicher Weise von zehn zu
zehn Jahren für die am Kontingent bereits be-
teiligten Brennereien und für die inzwischen ent-
standenen landwirtschaftlichen Brennereien und
Obstbrennercien — mit Ausnahme der Klein-
brennereien letztbezeichneter Art, welche ihr ge-
samtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabesatze
herstellen dürfen und deshalb zum Kontingent
nicht veranlagt werden — neu bemessen; die erste
Neufestsetzung findet im Betriebsjahr 1917/18
statt, bis zu dessen Ablauf die bisherigen Kon-
tingente in Geltung bleiben. In dem Gesetz
sind nur die allgemeinen Grundsätze für die Ver-
anlagung zum Kontingent und das dabei zu be-
obachtende Verfahren gegeben. Die näheren
Einzelvorschriften hierfür trifft der BR in einer
besonderen Kontingentierungsordnung, welche
aber mit Rücksicht auf den weiter ausstehenden
nächsten Kontingentierungstermin noch nicht neu
erlassen ist.
#§ 4. Betriebsauflage. Von der gesamten er-
zeugten Alkoholmenge wird neben der Verbrauchs-
abgabe eine Betriebsauflage erhoben.
Diese erhöht sich mit dem Umfang der BErzeu-
gung der einzelnen Brennerei und zwar in der
Weise, daß sie für die Erzeugung bis zu 50 Hekto-
liter 4 Mk. vom Hektoliter Alkohol beträgt und
dann in achtzehnfacher Abstufung um je 0,50 Mk.
anwächst, dadurch für die Erzeugung von 2800
bis 3000 Hektoliter den Satz von 13,00 Mk.
erreichend; für die Erzeugung über 3000 Hekto-
liter gelangen abschließend 14 Mk. zur Hebung.
Unter gewissen Umständen (z. B. während der
Monate, in denen eine Brennerei mit Hefeerzeu-
gung betrieben wird; bei landwirtschaftlichen,
Kartoffeln oder Mais verarbeitenden Brennereien
für den in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich
15. September hergestellten Bj; allgemein bei
gewerblichen Brennereien usw.) erhöht sich die
Betriebsauflage um 3,4 oder 5 Mk. für das Hekto-
liter Alkohol, während sie sich andererseits unter
gewissen Voraussetzungen (z. B. für die vor dem
als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen. In besonderen 1. 10. 08 betriebsfähig hergerichteten Brennereien
Jällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als