Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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verschuldete Vorgänge B vernichtet worden oder 
unbrauchbar geworden ist, sowie aus überwie- 
genden Gründen der Billigkeit tritt nach näherer 
Bestimmung des BR Befreiung von der Ver- 
brauchsabgabe ein; des weiteren ist der BR er- 
mächtigt, solchen B von der Verbrauchsabgabe 
freizulassen, der in öffentlichen Kranken-, Ent- 
bindungs= und ähnlichen Anstalten oder in öffent- 
lichen wissenschaftlichen Lehranstalten verwendet 
wird. Eine Vergütung der BVerbrauchsabgabe 
wird nach Bestimmung des BR gewährt bei der 
Ausfuhr von Trink Bas dem freien Verkehr so- 
wie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung B aus 
dem freien Verkehr verwendet worden ist. Die 
Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der B 
aus der amtlichen Ueberwachung in den freien 
Verkehr tritt, und zwar von demjenigen, der den 
B zur freien Verfügung erhält; sie kann gestundet 
werden; für dieselbe haftet ohne Rücksicht auf die 
Rechte Dritter der B, auf dem sie ruht. Ansprüche 
auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsab- 
gabe verjähren in einem Jahr von dem Tage des 
Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab. 
Die Brennereien werden in drei Arten 
geschieden, nämlich: 1. landwirtschaftliche Bren- 
nereien d. s. solche, die ausschließlich Kartoffeln 
oder Getreide verarbeiten und bei deren Be- 
triebe die sämtlichen Rückstände in einer oder meh- 
reren den Eigentümern oder Besitzern der Bren- 
nerei gehörenden oder von ihnen betriebenen 
Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte 
Dünger vollständig auf dem den Eigentümern 
oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von 
ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver- 
wendet wird; 2. Obstbrennereien d. s. solche, die 
ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon 
verarbeiten; ihnen gleich behandelt werden Bren- 
nereien, welche Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln 
oder Rückstände davon oder von der Bierbereitung 
ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder Rück- 
ständen davon verarbeiten; 3. gewerbliche Bren- 
nereien, d. s. solche, welche Hefe erzeugen, sowie 
diejenigen, welche weder zu den landwirtschaftli- 
chen Brennereien noch zu den Obstbrennereien 
und den diesen gleichgestellten Brennereien ge- 
hören. · 
Abgefunden werden können Klein- 
brennereien, d. s. solche, welche in einem Be- 
triebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol 
herstellen, sofern sie vor dem Inkrafttreten des 
neuen B tesetzes betriebsfähig hergerichtet 
sind. Die Verbrauchsabgabe wird sodann nach 
näherer Bestimmung des BR von derjenigen 
Alkoholmenge, welche aus dem angemeldeten 
Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf 
B öangemeldeten Stoffmenge hergestellt oder 
welche während der erklärten Abtriebszeit mit der 
zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung 
nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden 
kann, im voraus durch die Verw Behörde bindend 
festgesetzt (Abfindung auf einen bestimmten Ab- 
gabenbetrag). In der bezeichneten Weise können 
gleichfalls nach näherer Bestimmung des BR 
auf Antrag auch die vor dem Inkrafttreten des 
Gesetzes betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien abgefunden werden, welche in einem Be- 
triebsjahre mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr 
  
  
  
  
Branntweinsteuer 
daß die Mindestmenge des zur Abfertigung vor- 
zuführenden Alkohols festgesetzt wird (Abfindung 
auf die Mindestmenge). 
Eine nicht zu stundende Uebergangs- 
abgabe von 1,50 Mk. für da Liter Alkohol 
wird von demjenigen B erhoben, welcher aus dem 
freien Verkehr derjenigen Teile des deutschen 
Zollgebietes, welche nicht zur BStGemeinschaft 
gehören, eingeht, soweit dieser B nicht nachweis- 
lich verzollt ist. 
Das Gesamtkontingent, d. i. die- 
jenige Jahresmenge B, welche zu dem niedrigen 
Abgabensatze hergestellt werden darf, wird in 
jedem zehnten Jahre für die folgenden zehn Be- 
triebsjahre (K ntingentsabschniit) nach dem Durch- 
schnitt der BMengen, welche innerhalb der letzten 
drei Jahre in den verbrauchsabgabepflichtigen 
Inlandsverbrauch übergegangen sind, festgesetzt. 
Das im Brennereibetriebsjahr 1907/08 festgesetzte 
Gesamtkontingent bleibt bis 1918 in Geltung; im 
Betriebsjahr 1917/18 wird es dann zum ersten 
Mal für den weiteren zehnjährigen Zeitraum 
festgelegt. Das Einzelkontingent, d. i. 
diejenige Jahresmenge B, welche die einzelne 
Brennerei zu dem niedrigeren Abgabensatze her- 
stellen darf, wird in gleicher Weise von zehn zu 
zehn Jahren für die am Kontingent bereits be- 
teiligten Brennereien und für die inzwischen ent- 
standenen landwirtschaftlichen Brennereien und 
Obstbrennercien — mit Ausnahme der Klein- 
brennereien letztbezeichneter Art, welche ihr ge- 
samtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabesatze 
herstellen dürfen und deshalb zum Kontingent 
nicht veranlagt werden — neu bemessen; die erste 
Neufestsetzung findet im Betriebsjahr 1917/18 
statt, bis zu dessen Ablauf die bisherigen Kon- 
tingente in Geltung bleiben. In dem Gesetz 
sind nur die allgemeinen Grundsätze für die Ver- 
anlagung zum Kontingent und das dabei zu be- 
obachtende Verfahren gegeben. Die näheren 
Einzelvorschriften hierfür trifft der BR in einer 
besonderen Kontingentierungsordnung, welche 
aber mit Rücksicht auf den weiter ausstehenden 
nächsten Kontingentierungstermin noch nicht neu 
erlassen ist. 
#§ 4. Betriebsauflage. Von der gesamten er- 
zeugten Alkoholmenge wird neben der Verbrauchs- 
abgabe eine Betriebsauflage erhoben. 
Diese erhöht sich mit dem Umfang der BErzeu- 
gung der einzelnen Brennerei und zwar in der 
Weise, daß sie für die Erzeugung bis zu 50 Hekto- 
liter 4 Mk. vom Hektoliter Alkohol beträgt und 
dann in achtzehnfacher Abstufung um je 0,50 Mk. 
anwächst, dadurch für die Erzeugung von 2800 
bis 3000 Hektoliter den Satz von 13,00 Mk. 
erreichend; für die Erzeugung über 3000 Hekto- 
liter gelangen abschließend 14 Mk. zur Hebung. 
Unter gewissen Umständen (z. B. während der 
Monate, in denen eine Brennerei mit Hefeerzeu- 
gung betrieben wird; bei landwirtschaftlichen, 
Kartoffeln oder Mais verarbeitenden Brennereien 
für den in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 
15. September hergestellten Bj; allgemein bei 
gewerblichen Brennereien usw.) erhöht sich die 
Betriebsauflage um 3,4 oder 5 Mk. für das Hekto- 
liter Alkohol, während sie sich andererseits unter 
gewissen Voraussetzungen (z. B. für die vor dem 
als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen. In besonderen 1. 10. 08 betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
Jällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als
	        
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