Branntweinsteuer
300 Hektoliter unter verschiedenen Abstufungen)
auf 8, 3, 2 und ein Zehntel ermäßigt. Ebenso fin-
det eine weitere Erhöhung der Betriebsauflage
für den Ueberbrand statt, d. i. den außerhalb des
Durchschnittsbrandes hergestellten B. Vor dem
9. 10. 08 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrenne-
reien sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr
als 10 Hektoliter von der Betriebsauflage befreit.
Zu entrichten ist die Betriebsauflage, sobald die
erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich
festgestellt oder die abgabenpflichtige Alkoholmenge
berechnet ist, und zwar von dem Brennereibesitzer,
ohne daß eine Stundung stattfindet.
Die Einnahmen aus der Betriebs-
auflage sind für sich zu verwalten; aus den-
selben kann ein Geldbestand angesammelt wer-
den, der 40 Millionen Mark nicht überschreiten
soll. Aus den Einnahmen an Betriebsauflage
und dem daraus angesammelten Geldbestande
werden für vollständig vergällten (denaturierten),
für den mit anderen Mitteln als Essig unvollstän-
dig vergällten und für ausgeführten B Ver-
gütungen gezahlt. Der Vergütungssatz für
vollständig vergällten B ist doppelt so hoch zu be-
messen wie für den mit anderen Mitteln als Essig
unvollständig vergällten Bi im Falle der Ausfuhr
soll der Vergütungssatz den Satz für unvollständig
vergällten B nicht übersteigen; der gleiche Satz
kann auch bei der Ausfuhr von Trink B aus dem
freien Verkehr sowie von Erzeugnissen, zu deren
Herstellung B verwendet worden ist, vergütet
werden. Für das Betriebsjahr 1909/10 sind die
Vergütungssätze für vollständig vergällten B auf
18 Mk. und für unvollständig vergällten B auf
9 Mk. festgesetzt. Die Vergütungssätze sind vom
B, dem überhaupt die bezügliche weitere Rege-
lung im einzelnen übertragen ist, mindestens ein-
mal im Jahre nachzuprüfen und gegebenenfalls
dergestalt zu erhöhen oder zu ermäßigen, daß die
Ausgaben nicht über die verfügbaren Mittel
hinausgehen.
Auf eine in großen Zügen der Kontingentierung
entsprechende Weise ist für jede Brennerei der
Durchschnittsbrand festzusetzen. Für die
vor dem 1. 10. 07 betriebsfähig hergerichteten
Brennereien vollzieht sich in der Hauptsache dieses
so, daß für die Brennereien die ihren Betriebs-
umfang darstellende Jahresmenge nach dem
Durchschnitt der von ihnen in den Betriebsjahren.
1897/98 bis 1906/07 erzeugten Alkoholmengen
unter Weglassung der höchsten und der geringsten
Jahresziffer ermittelt und als Durchschnittsbrand
angenommen wird. Besondere Vorschriften sind
egeben für die gewerblichen Hefebrennereien,
ür die Rübenstoffe verarbeitenden Brennereien,
welche am Kontingent beteiligt oder vor dem
1. 7. 95 betriebsfähig hergerichtet sind, und unter
gewissen Voraussetzungen für landwirtschaftliche
Brennereien. Für Brennereien, denen auf Grund
des bisher geltenden B St Gesetzes ein Kontingent
lgeteilt ist, wird der Durchschnittsbrand minde-
tens in Höhe dieses Kontingents festgesetzt. Behufs
Beseitigung von Härten ist dem B eine gewisse,
wenn auch nur beschränktere Zuständigkeit über-
tragen. Der Durchschnittsbrand wird ohne zeitliche
Begrenzung festgesetzt. Landwirtschaftliche Bren-
nereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen
Betriebe übergehen, verlieren ihren Durchschnitts-
brand zur Hälfte. Der BR kann unter Berücksich-
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tigung der angesammelten BBestände und des
Verbrauchs an Bim Vorjahre festsetzen, um wie viel
Hundertteile der Durchschnittsbrand der einzelnen
Brennereien für die Dauer des Betriebsjahres
zu erhöhen oder unbeschadet des Kontingents zu
kürzen ist.
Die Vergällung (Denaturierung) des B
erfolgt unter amtlicher Ueberwachung sie ist ent-
weder vollständig, d. h. eine solche, die an sich als
genügend erachtet wird, den B zum Trinkgebrauch
unverwendbar zu machen, oder unvollständig,
d. h. eine solche, neben der weitere Maßnahmen
zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung
des B zu treffen sind. Vollständig zu vergällen ist
bei den Brennereien, welche Hefe nach dem
Würzeverfahren herstellen, derjenige Teil ihrer
Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des
Durchschnittsbrandes hinausgeht, bei den übrigen
Brennereien derjenige Teil der Erzeugung,
welcher über 70 Hundertteile des Durchschnitts-
brandes hinausgeht; bei den am Kontingente
beteiligten Brennereien ist jedoch mindestens der
B von der Vergällungspflicht freizulassen, der
innerhalb des Kontingents erzeugt worden ist;
eine besondere Vergünstigung genießen ferner
noch die Brennereien, welche ausschließlich oder
überwiegend Trink B herstellen. Von der Ver-
gällungspflicht befreit ist B aus Brennereien mit
einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 100
Hektolitern Alkohol, aus Obstbrennereien und aus
Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen,
Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen.
Der BR, welcher hier wiederum die näheren Be—
stimmungen zu treffen hat, ist ermächtigt, die von
der Vergällungspflicht befreite BMenge für den
regelmäßigen Fall zu erhöhen oder herabzusetzen.
§5. Ueberwachung der Branntweinerzeugung.
Bezüglich der StSchutz= und Sicherungsmaß-
nahmen bei der Herrichtung und bei dem Betrieb
der Brennereien sowie bezüglich der in dieser
Richtung von den StBehörden auszuübenden
Kontrollen trifft das Gesetz nur allgemeinere
grundlegende Vorschriften und überläßt die wei-
tere Regelung im einzelnen dem BR. Die Einrich-
tung einer Brennerei oder Aufstellung eines De-
stillierapparates unterliegt der Anzeigepflicht
bei der St Behörde; dabei ist alles, was sich auf
den Betrieb bezieht, wie Räume, Geräte, Auf-
stellung der Geräte usw. genau darzustellen. Des-
gleichen sind die Brennereigeräte speziell anzumel-
den und abzumelden; sie werden eventuell amtlich
gekennzeichnet und vermessen. Ueber den Betrieb
der Brennerei ist vorher ein Betriebsplan
aufzustellen und bei der St Behörde einzureichen,
wofür eingehende Vorschriften erlassen sind. Bei
Bereitung von B aus nicht mehligen Stoffen ist ein
Verzeichnis sämtlicher Materialvorräte einzurei-
chen und auf dem Laufenden zu erhalten. Nach
näherer Anordnung der Verw Behörde sind mit
den Brennvorrichtungen in fester Verbindung
stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche
der gesamte gewonnene B geleitet wird, und alle
sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die
VerwBehörde zur Sicherung gegen heimliche
Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen
Dämpfen oder B für erforderlich erachtet. Die
Brennvorrichtungen, die Sammelgefäße und
Meßuhren sowie die dieselben verbindenden Röh-