Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Branntweinsteuer 
300 Hektoliter unter verschiedenen Abstufungen) 
auf 8, 3, 2 und ein Zehntel ermäßigt. Ebenso fin- 
det eine weitere Erhöhung der Betriebsauflage 
für den Ueberbrand statt, d. i. den außerhalb des 
Durchschnittsbrandes hergestellten B. Vor dem 
9. 10. 08 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrenne- 
reien sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr 
als 10 Hektoliter von der Betriebsauflage befreit. 
Zu entrichten ist die Betriebsauflage, sobald die 
erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich 
festgestellt oder die abgabenpflichtige Alkoholmenge 
berechnet ist, und zwar von dem Brennereibesitzer, 
ohne daß eine Stundung stattfindet. 
Die Einnahmen aus der Betriebs- 
auflage sind für sich zu verwalten; aus den- 
selben kann ein Geldbestand angesammelt wer- 
den, der 40 Millionen Mark nicht überschreiten 
soll. Aus den Einnahmen an Betriebsauflage 
und dem daraus angesammelten Geldbestande 
werden für vollständig vergällten (denaturierten), 
für den mit anderen Mitteln als Essig unvollstän- 
dig vergällten und für ausgeführten B Ver- 
gütungen gezahlt. Der Vergütungssatz für 
vollständig vergällten B ist doppelt so hoch zu be- 
messen wie für den mit anderen Mitteln als Essig 
  
unvollständig vergällten Bi im Falle der Ausfuhr 
soll der Vergütungssatz den Satz für unvollständig 
vergällten B nicht übersteigen; der gleiche Satz 
kann auch bei der Ausfuhr von Trink B aus dem 
freien Verkehr sowie von Erzeugnissen, zu deren 
Herstellung B verwendet worden ist, vergütet 
werden. Für das Betriebsjahr 1909/10 sind die 
Vergütungssätze für vollständig vergällten B auf 
18 Mk. und für unvollständig vergällten B auf 
9 Mk. festgesetzt. Die Vergütungssätze sind vom 
B, dem überhaupt die bezügliche weitere Rege- 
lung im einzelnen übertragen ist, mindestens ein- 
mal im Jahre nachzuprüfen und gegebenenfalls 
dergestalt zu erhöhen oder zu ermäßigen, daß die 
Ausgaben nicht über die verfügbaren Mittel 
hinausgehen. 
Auf eine in großen Zügen der Kontingentierung 
entsprechende Weise ist für jede Brennerei der 
Durchschnittsbrand festzusetzen. Für die 
vor dem 1. 10. 07 betriebsfähig hergerichteten 
Brennereien vollzieht sich in der Hauptsache dieses 
so, daß für die Brennereien die ihren Betriebs- 
umfang darstellende Jahresmenge nach dem 
Durchschnitt der von ihnen in den Betriebsjahren. 
1897/98 bis 1906/07 erzeugten Alkoholmengen 
unter Weglassung der höchsten und der geringsten 
Jahresziffer ermittelt und als Durchschnittsbrand 
angenommen wird. Besondere Vorschriften sind 
egeben für die gewerblichen Hefebrennereien, 
ür die Rübenstoffe verarbeitenden Brennereien, 
welche am Kontingent beteiligt oder vor dem 
1. 7. 95 betriebsfähig hergerichtet sind, und unter 
gewissen Voraussetzungen für landwirtschaftliche 
Brennereien. Für Brennereien, denen auf Grund 
des bisher geltenden B St Gesetzes ein Kontingent 
lgeteilt ist, wird der Durchschnittsbrand minde- 
tens in Höhe dieses Kontingents festgesetzt. Behufs 
Beseitigung von Härten ist dem B eine gewisse, 
wenn auch nur beschränktere Zuständigkeit über- 
tragen. Der Durchschnittsbrand wird ohne zeitliche 
Begrenzung festgesetzt. Landwirtschaftliche Bren- 
nereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betriebe übergehen, verlieren ihren Durchschnitts- 
brand zur Hälfte. Der BR kann unter Berücksich- 
  
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tigung der angesammelten BBestände und des 
Verbrauchs an Bim Vorjahre festsetzen, um wie viel 
Hundertteile der Durchschnittsbrand der einzelnen 
Brennereien für die Dauer des Betriebsjahres 
zu erhöhen oder unbeschadet des Kontingents zu 
kürzen ist. 
Die Vergällung (Denaturierung) des B 
erfolgt unter amtlicher Ueberwachung sie ist ent- 
weder vollständig, d. h. eine solche, die an sich als 
genügend erachtet wird, den B zum Trinkgebrauch 
unverwendbar zu machen, oder unvollständig, 
d. h. eine solche, neben der weitere Maßnahmen 
zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung 
des B zu treffen sind. Vollständig zu vergällen ist 
bei den Brennereien, welche Hefe nach dem 
Würzeverfahren herstellen, derjenige Teil ihrer 
Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des 
Durchschnittsbrandes hinausgeht, bei den übrigen 
Brennereien derjenige Teil der Erzeugung, 
welcher über 70 Hundertteile des Durchschnitts- 
brandes hinausgeht; bei den am Kontingente 
beteiligten Brennereien ist jedoch mindestens der 
B von der Vergällungspflicht freizulassen, der 
innerhalb des Kontingents erzeugt worden ist; 
eine besondere Vergünstigung genießen ferner 
noch die Brennereien, welche ausschließlich oder 
  
überwiegend Trink B herstellen. Von der Ver- 
gällungspflicht befreit ist B aus Brennereien mit 
einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 100 
Hektolitern Alkohol, aus Obstbrennereien und aus 
Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, 
Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen. 
Der BR, welcher hier wiederum die näheren Be— 
stimmungen zu treffen hat, ist ermächtigt, die von 
der Vergällungspflicht befreite BMenge für den 
regelmäßigen Fall zu erhöhen oder herabzusetzen. 
§5. Ueberwachung der Branntweinerzeugung. 
Bezüglich der StSchutz= und Sicherungsmaß- 
nahmen bei der Herrichtung und bei dem Betrieb 
der Brennereien sowie bezüglich der in dieser 
Richtung von den StBehörden auszuübenden 
Kontrollen trifft das Gesetz nur allgemeinere 
grundlegende Vorschriften und überläßt die wei- 
tere Regelung im einzelnen dem BR. Die Einrich- 
tung einer Brennerei oder Aufstellung eines De- 
stillierapparates unterliegt der Anzeigepflicht 
bei der St Behörde; dabei ist alles, was sich auf 
den Betrieb bezieht, wie Räume, Geräte, Auf- 
stellung der Geräte usw. genau darzustellen. Des- 
gleichen sind die Brennereigeräte speziell anzumel- 
den und abzumelden; sie werden eventuell amtlich 
gekennzeichnet und vermessen. Ueber den Betrieb 
der Brennerei ist vorher ein Betriebsplan 
aufzustellen und bei der St Behörde einzureichen, 
wofür eingehende Vorschriften erlassen sind. Bei 
Bereitung von B aus nicht mehligen Stoffen ist ein 
Verzeichnis sämtlicher Materialvorräte einzurei- 
chen und auf dem Laufenden zu erhalten. Nach 
näherer Anordnung der Verw Behörde sind mit 
den Brennvorrichtungen in fester Verbindung 
stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche 
der gesamte gewonnene B geleitet wird, und alle 
sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die 
VerwBehörde zur Sicherung gegen heimliche 
Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen 
Dämpfen oder B für erforderlich erachtet. Die 
Brennvorrichtungen, die Sammelgefäße und 
Meßuhren sowie die dieselben verbindenden Röh- 
 
	        
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