ohne Befugnis zum direkten Eingreifen. Ein Aus-
fluß der prinzipiellen Gleichstellung von Senat
und Bürgerschaft ist die Bestimmung, daß in den
verwaltenden Deputationen ein Beschluß nicht
zustande kommt, wenn deren sämtliche senatorische
oder bürgerschaftliche Mitglieder sich in der Min-
derheit befinden (G die Deput. betr. & 18). Die
Mitgliederzahl der Deputationen ist verschieden
nach dem Umfang der Geschäfte; die Zahl der
Senatoren darf in der Regel nicht mehr als die
Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder aus-
machen (Dep.G #5 5). Vorsitzender ist ein Senator,
der die Geschäfte leitet und die Behörde vertritt;
die Rechnungsführung, soweit solche erforderlich
ist, besorgt ein bürgerschaftliches Mitglied (Dep.G
8 11ff). Bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen Senatund Bürger-
schaft sieht das Gesetz zunächst Einsetzung einer
Deputation vor, die Vermittlungsvorschläge zu
machen hat; gelingt die Einigung auch dann nicht,
so entscheidet bei Konflikten über die Auslegung
der Verfassung oder eines Gesetzes oder über die
Frage, ob eine im Verw Wege erlassene Pol Ver-
ordnung in das Gebiet der Gesetzgebung gehöre,
das hanseatische Oberlandesgericht; bei sonstigen
Konflikten — also solchen politischer Natur —
sehlt eine Entscheidungsinstanz, nur eine Ver-
ständigung bleibt übrig (Verf s 66 und Ergän-
zungsgesetz IV).
7. Kommunalverbände. Als solche sind
selbständig organisiert: 1. die beiden Hafenstädte
Begesack und Bremerhaven; 2. die 15 Landge-
meinden; 3. als höherer Kommunalverband über
den letzteren das Landgebiet als Landkreis. Die
Verfassung der Hafenstädte — G v. 18. 9. 79 —
nahm den preußischen Entw einer St O von 1876
zum Muster; darnach haben die Stadtgemeinden
2 Organe: die Stadtverordnetenversammlung
und den Stadtrat. Die Verwaltung der Häfen
und Eisenbahnen ist in beiden Hafenstädten staat-
lich. Auch die Verfassung der Landgemeinden
— L v. 28. 7. 88 — schließt sich preußischem
Muster an. Ebenso hat die Kreisverfassung des
Landgebietes — G v. 23. 6. 78 — ihr Vorbild
in der preußischen Kreisverfassung.
Auch die Stadt B. wird in der Verfassung als
besondere Gemeinde im Staate anerkannt (58 75);
ihre Organe sind der Senat und die Stadtbürger-
schaft, d. h. diejenigen Bürgerschaftsmitglieder,
welche von den stadtbremischen Wählern gewählt
und Angehörige der Stadtgemeinde sind. Ihre
Verfassung ist darnach nur eine Modifikation der
Stantsvenoosung. Eine Trennung von Staat und
Stadt B. besteht vor allem auch sachlich nach der
finanziellen Seite hin nicht. In der Stadt B.
werden einige besondere Steuern erhoben; sie
fließen in die Staatskasse, aus der auch die städti-
schen Ausgaben für die Stadt B. bestritten wer-
den. Es wird angenommen, daß die Ausgaben
und Einnahmen der Stadt B. sich etwa decken und
daß Unbilligkeiten zu ihren Gunsten durch Zu-
wendungen aus der Staatskasse an andere Ge-
meinden ausgeglichen werden können.
#+ 8. Die Organisation der Verwaltung ist
eine eigenartige infolge der weitgehenden Mit-
wirkung der Bürgerschaft. Die Selbstverwaltung
hat auch hier eine Dezentralisation der Verwaltung
zur Folge. Der Senat ist die einheitliche Spitze
mur der ihm allein unterstehenden Verw Zweige.
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Bremen
Im übrigen stehen an der Spitze der einzelnen
Verwaltungen die — außer der besonders aufge-
führten Finanzdeputation nach dem Gesetz jetzt 23
— Deputationen und einige andere Selbstver-
waltungsorgane selbständig neben einander ohne
Zusammenfassung in wenige große Ressorts.
Bei den kleinen Verhältnissen, den vielfachen per-
sönlichen Beziehungen machen sich die Mängel
einer so weitgehenden Dezentralisation nicht allzu
sehr fühlbar.
Nach der Zusammensetzung der Behörden er-
gibt sich eine Gliederung in: 1. Die dem Senat
allein übertragenen Verwaltungen, so die aus-
wärtige, die Polizei Verw. Die Leitung der
Ressorts haben einzelne Senatoren als Senats-
kommissare oder aus mehreren bestehende Senats-
kommissionen. 2. Die zum gemeinsamen Wir-
kungskreis von Senat und Bürgerschaft gehören-
den Verw Zweige, an deren Spitze die Deputa-
tionen stehen (Zusammensetzung und Geschäfts-
gang oben §# 6). 3. Die Verwaltungen einzelner
„Behörden“, die ebenfalls aus Senatoren und
Bürgern gebildet sind, bei denen letztere aber nicht
wie bei den Deputationen notwendig Mitglieder
der Bürgerschaft zu sein brauchen; so das Tonnen-
und Bakenamt, die Behörde für Handels= und
Schiffahrtsangelegenheiten, für Gewerbeange-
legenheiten u. a. Durch Vertretung in diesen Be-
hörden sind auch die von alters her bedeutsamen
offiziellen Berufsorganisationen, die Handels-
kammer und die Gewerbekammer, an der Ver-
waltung beteiligt; als weitere offizielle Berufs-
vertretungen bestehen: die Kammer für Land-
wirtschaft und neuestens (G v. 5. 4. 06) die Kam-
mer für Kleinhandel.
Oertliche Bezirke der Staatsverwaltung für
einzelne Zwecke sind: 1. die Stadt B.; 2. die
Amtsbezirke Vegesack und Bremerhaven; 3. das
Landgebiet.
8 9. Einzelne VBerwaltungszweige. I. Die
auswärtige Verwaltung gehört zum
Wirkungskreis des Senats; sie ist der Senats-
kommission für Reichs-- und auswärtige Ange-
legenheiten speziell übertragen. Der Senat er-
nennt und instruiert den Bremischen Bevollmäch=
tigten im BzR. Eine diplomatische Vertretung
hat B. nur mit Hamburg und Lübeck gemeinsam
am preußischen Hof durch den Gesandten der
Hansestädte. Konsuln bei andern deutschen Staa-
ten hat B. nicht bestellt. Doch sind eine Reihe
von Gesandten und Konsuln anderer Staaten
beim Senate beglaubigt.
II. Die Verwaltung der Polizei
steht ebenfalls dem Senate zu (Verf ## 57m).
Er hat das Recht, Pol Verordnungen zu erlassen
und kann dieses Recht anderen Behörden dele-
gieren (Kontrolle in Verf §65). Den Pol Behörden
ist im Rahmen der reichsgesetzlichen Bestimmungen
die Befugnis zum Erlaß von polizeilichen Straf-
verfügungen übertragen (Gv. 25. 6. 79 # 94).
Ferner haben sie ein weitreichendes Recht, „so-
weit ihre amtliche Wirksamkeit im öffentlichen
Interesse es erfordert“, einzelne durch Straf-
befehle zu Handlungen oder Unterlassungen an-
zuhalten (G v. 25. 6. 79 §J 96; Beschwerde dage-
en an den Senat; event. auch Zivilklage gemäß
erf § 15). Landespolizeibehörde
ist die PolKommission des Senats. Behör-
den der lokalen Polizeiver wal-