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Bezahlung der Hofbeamten usw. Es wird aber
auch die Verwendung gewisser Summen zum
„Glanz der Krone“, zur Unterhaltung von Hof—
theatern, Museen, Gemäldegalerien, zu Wohl-
tätigkeitszwecken usw. erwartet. Ein Zwang zur
Verwendung in dieser oder jener Richtung kann
indessen nicht geübt werden. Wohl aber können
hausgesetzliche Bestimmungen nament-
lich über die Verwendung zu Apanagenzwecken
bestehen.
Die C. hat hiernach rein etatsmäßig betrachtet
insofern Aehnlichkeit mit einer Dotation als mit
der Auszahlung der Gesamtsumme an die Krone
der Zweck des Etatsfonds erfüllt ist. Nur die Tat-
sache der ordnungsmäßigen Auszahlung hat die
Oberrechnungsbehörde und das Parlament nach-
zuprüfen, nicht die Verwendung seitens
der Krone im einzelnen. (Natürlich kann die
Krone freiwillig die Rechnungen der Ober-
rechnungsbehörde zur Nachprüfung vorlegen, letz-
tere hat aber dann über das Ergebnis nur dem
Landesfürsten Rechenschaft zu geben.) Bei den
Allerh. Dispositionsfonds hat zwar die Oberrech-
nungsbohörde, nicht aber das Parlament die Ver-
wendung im einzelnen zu kontrollieren.
Der C. nicht zuzurechnen sind die Ausgaben
für das zwischen Fürst und Ministern vermit-
telnde 1) Geheime Kabinett 7 (Civil- und Mili-
tärkabinett), deren Ausgaben von der Oberrech-
nungsbehörde und vom Parlament kontrolliert
werden.
Neben der C. können noch besondere Apanagen #
für Mitglieder der fürstlichen Familie oder aber
auch zu besonderen außerordentlichen Zwecken
Mittel bewilligt werden — was man erweiterte
C. nennen könnte —, z. B. zu Heiratsausstattun-
gen, besonders kostspicligen Reisen, Begräbnissen
usw. (s. auch Kosten für die Reichsverweĩung in
Bayern (Vu Tit. II § 20) und Sachsen). Auch
hier wird die Einzelverwendung aber nicht vom
Parlament oder der Oberrechnungsbehörde kon-
trolliert.
Die C. muß wie alle anderen Ausgaben all-
jährlich auf den Etat gebracht werden. Doch un-
terliegt sie, wenn sie durch Verfassung oder Ge-
setze festgesetzt ist, keiner jährlichen Neubewilli-
gung. In diesem Falle kann das Parlament nicht
einseitig Aenderungen an der seststehenden Summe
vornehmen. Die jährliche Neubewilligung ent-
spricht der Würde der Monarchie weniger, doch
kommt auch sie in einigen Staaten vor (vgl. 8 7).
Mit der C. sind naturgemäß gewisse Rechts-
vorzüge — Unpfändbarkeit, Unverschuldbarkeit,
Steuerfreiheit — verbunden, da es sich hier eben
um staatsrechtliche Befugnisse handelt.
J 2. Form der Civilliste. Die Form, in wel-
cher die C. gewährt wird, ist regelmäßig die geld-
wirtschaftliche. Dabei kann die Geldsum-
me auf gewisse staatliche Vermögensteile radi-
ziert sein. Es kann ferner auch (ältere Form) eine
Ueberweisung von Gütern (Domänen ) zu Eigen-
tum und Nutzung erfolgen (z. B. in mehreren
deutschen Kleinstaaten, s. unten § 13). Stellen-
weise kommt auch die gemischte Form vor (z. B.
Oldenburg unten & 13). Auch da, wo im Prinzip
die geldwirtschaftliche Form besteht, werden
meist neben dem Geldbetrage gewisse Immobi-
1) S. Schwarz und Strutz a. a. O. Bd. 11 Buch 7 S 1515.
Civilliste
—— — — — — —— — —
lien, z. B. Theater, Schlösser, Parks, Gemälde-
galerien, Kunstgegenstände usw. dem Landes-
herrn zur Nutzung und zur Unterhaltung zuge-
wiesen (z. B. Pr. G v. 30. 4. 59, GS 204;: der
„für alle dahin gehörigen Institute“ erforderliche
Geldbedarf usw., ferner G v. 27. 1. 68, GS S. 61,
wonach auch die in der dem Gesetze beiliegenden
Nachweisung verzeichneten „Schlösser nebst Gär-
ten und Parks der ausschließlichen Benutzung des
Königs unter Uebernahme der Unterhaltungslast
aus dem Kronfideikommißfonds vorbehalten
bleiben“, ebenso Pr. G. v. 20. 2. 89, GS 27, 52,
betr. das Schloß zu Kiel usw.) 1). S. auch unten
5: dotation de la couronne in Frankreich.
g 3. Höhe der Civilliste. Die C. ist naturgemäß
meist erheblich höher als das in Republiken ge-
währte Gehalt, die Repräsentation usw. des ge-
wählten Präsidenten. Sie richtet sich nach dem
Reichtum, der Größe des Landes, dem eigenen
Vermögen des Landesherrn, den vermuteten
Repräsentationspflichten, Größe der Familie usw.
Zum Teil hat auch die geschichtliche Entwicklung
Einfluß auf die Höhe. In kleineren Staaten wird
im Verhältnis zu den gesamten Staatsausgaben
die C. meist größer sein, als in größeren Staats-
wesen. Im allgemeinen kann man annehmen,
daß der allgemeine Staatsaufwand schneller
wächst als die C.; 1 Mark pro Kopf der Bevöl-
kerung wird sie selten erreichen.
In der Regel wird die C. so reichlich zu bemessen
sein und auch bemessen, daß eine Erhöhung nur
in größeren zeitlichen Zwischenräumen notwendig
wird, da eine häufigere Erörterung der Frage
weder dem allgemeinen Interesse, noch den Wün-
schen der Fürsten selbst entsprechen kann. Vielfach
wird die Höhe der C. beim Regierungswechsel neu
geregelt. Allgemeine Besoldungsverbesserungen,
die auch den Monarchen zu einer Erhöhung der
Gehälter der Hofbeamten nötigen, haben nicht
ohne weiteres eine Erhöhung der C. zur Folge
gehabt (z. B. die Besoldungsverbesserungen
1890—97 in Preußen). Doch können natürlich
erhebliche Erhöhungen der Preise, Besoldungen,
Löhne usw. den Grund zu einer Erhöhung der C.
abgeben. So wurde im Jahre 1889 beim Re-
gierungsantritt Wilhelms II. die Erhöhung der C.
des Königs von Preußen mit der starken Preisstei-
gerung seit 1868, daneben allerdings auch mit der
Vermehrung der Repräsentationspflichten durch
die Verbindung des deutschen Kaisertums mit der
Preußischen Königskronc begründet. Sachlich
notwendigen Erhöhungen der C. auch während
des Laufes der Regierungszeit wird sich ein poli-
Fohs reifes Volk und Parlament nicht entgegen-
etzen.
II. Spezielles
Für die Entwickelung der Art, des Umfangs,
der Höhe der C. sind in erster Linie die den ein-
zelnen Ländern eigentümlichen Verhältnisse ent-
scheidend gewesen. In dem ältesten parlamen-
tarischen Staatswesen, in England, hat sich die
Einrichtung der C. zuerst ausgebildet. Die ver-
schiedenartigsten Formen finden sich zur Zeit
wohl in Deutschland, wo in den vielen Bundes-
1) S. auch Schwarz und Strutz, Bd. II, Buch 1. S 4153.
Anm 1.