Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

538 
  
  
Bezahlung der Hofbeamten usw. Es wird aber 
auch die Verwendung gewisser Summen zum 
„Glanz der Krone“, zur Unterhaltung von Hof— 
theatern, Museen, Gemäldegalerien, zu Wohl- 
tätigkeitszwecken usw. erwartet. Ein Zwang zur 
Verwendung in dieser oder jener Richtung kann 
indessen nicht geübt werden. Wohl aber können 
hausgesetzliche Bestimmungen nament- 
lich über die Verwendung zu Apanagenzwecken 
bestehen. 
Die C. hat hiernach rein etatsmäßig betrachtet 
insofern Aehnlichkeit mit einer Dotation als mit 
der Auszahlung der Gesamtsumme an die Krone 
der Zweck des Etatsfonds erfüllt ist. Nur die Tat- 
sache der ordnungsmäßigen Auszahlung hat die 
Oberrechnungsbehörde und das Parlament nach- 
zuprüfen, nicht die Verwendung seitens 
der Krone im einzelnen. (Natürlich kann die 
Krone freiwillig die Rechnungen der Ober- 
rechnungsbehörde zur Nachprüfung vorlegen, letz- 
tere hat aber dann über das Ergebnis nur dem 
Landesfürsten Rechenschaft zu geben.) Bei den 
Allerh. Dispositionsfonds hat zwar die Oberrech- 
nungsbohörde, nicht aber das Parlament die Ver- 
wendung im einzelnen zu kontrollieren. 
Der C. nicht zuzurechnen sind die Ausgaben 
für das zwischen Fürst und Ministern vermit- 
telnde 1) Geheime Kabinett 7 (Civil- und Mili- 
tärkabinett), deren Ausgaben von der Oberrech- 
nungsbehörde und vom Parlament kontrolliert 
werden. 
Neben der C. können noch besondere Apanagen # 
für Mitglieder der fürstlichen Familie oder aber 
auch zu besonderen außerordentlichen Zwecken 
Mittel bewilligt werden — was man erweiterte 
C. nennen könnte —, z. B. zu Heiratsausstattun- 
gen, besonders kostspicligen Reisen, Begräbnissen 
usw. (s. auch Kosten für die Reichsverweĩung in 
Bayern (Vu Tit. II § 20) und Sachsen). Auch 
hier wird die Einzelverwendung aber nicht vom 
Parlament oder der Oberrechnungsbehörde kon- 
trolliert. 
Die C. muß wie alle anderen Ausgaben all- 
jährlich auf den Etat gebracht werden. Doch un- 
terliegt sie, wenn sie durch Verfassung oder Ge- 
setze festgesetzt ist, keiner jährlichen Neubewilli- 
gung. In diesem Falle kann das Parlament nicht 
einseitig Aenderungen an der seststehenden Summe 
vornehmen. Die jährliche Neubewilligung ent- 
spricht der Würde der Monarchie weniger, doch 
kommt auch sie in einigen Staaten vor (vgl. 8 7). 
Mit der C. sind naturgemäß gewisse Rechts- 
vorzüge — Unpfändbarkeit, Unverschuldbarkeit, 
Steuerfreiheit — verbunden, da es sich hier eben 
um staatsrechtliche Befugnisse handelt. 
J 2. Form der Civilliste. Die Form, in wel- 
cher die C. gewährt wird, ist regelmäßig die geld- 
wirtschaftliche. Dabei kann die Geldsum- 
me auf gewisse staatliche Vermögensteile radi- 
ziert sein. Es kann ferner auch (ältere Form) eine 
Ueberweisung von Gütern (Domänen ) zu Eigen- 
tum und Nutzung erfolgen (z. B. in mehreren 
deutschen Kleinstaaten, s. unten § 13). Stellen- 
weise kommt auch die gemischte Form vor (z. B. 
Oldenburg unten & 13). Auch da, wo im Prinzip 
die geldwirtschaftliche Form besteht, werden 
meist neben dem Geldbetrage gewisse Immobi- 
  
1) S. Schwarz und Strutz a. a. O. Bd. 11 Buch 7 S 1515. 
Civilliste 
  
  
—— — — — — —— — — 
lien, z. B. Theater, Schlösser, Parks, Gemälde- 
galerien, Kunstgegenstände usw. dem Landes- 
herrn zur Nutzung und zur Unterhaltung zuge- 
wiesen (z. B. Pr. G v. 30. 4. 59, GS 204;: der 
„für alle dahin gehörigen Institute“ erforderliche 
Geldbedarf usw., ferner G v. 27. 1. 68, GS S. 61, 
wonach auch die in der dem Gesetze beiliegenden 
Nachweisung verzeichneten „Schlösser nebst Gär- 
ten und Parks der ausschließlichen Benutzung des 
Königs unter Uebernahme der Unterhaltungslast 
aus dem Kronfideikommißfonds vorbehalten 
bleiben“, ebenso Pr. G. v. 20. 2. 89, GS 27, 52, 
betr. das Schloß zu Kiel usw.) 1). S. auch unten 
5: dotation de la couronne in Frankreich. 
g 3. Höhe der Civilliste. Die C. ist naturgemäß 
meist erheblich höher als das in Republiken ge- 
währte Gehalt, die Repräsentation usw. des ge- 
wählten Präsidenten. Sie richtet sich nach dem 
Reichtum, der Größe des Landes, dem eigenen 
Vermögen des Landesherrn, den vermuteten 
Repräsentationspflichten, Größe der Familie usw. 
Zum Teil hat auch die geschichtliche Entwicklung 
Einfluß auf die Höhe. In kleineren Staaten wird 
im Verhältnis zu den gesamten Staatsausgaben 
die C. meist größer sein, als in größeren Staats- 
wesen. Im allgemeinen kann man annehmen, 
daß der allgemeine Staatsaufwand schneller 
wächst als die C.; 1 Mark pro Kopf der Bevöl- 
kerung wird sie selten erreichen. 
In der Regel wird die C. so reichlich zu bemessen 
sein und auch bemessen, daß eine Erhöhung nur 
in größeren zeitlichen Zwischenräumen notwendig 
wird, da eine häufigere Erörterung der Frage 
weder dem allgemeinen Interesse, noch den Wün- 
schen der Fürsten selbst entsprechen kann. Vielfach 
wird die Höhe der C. beim Regierungswechsel neu 
geregelt. Allgemeine Besoldungsverbesserungen, 
die auch den Monarchen zu einer Erhöhung der 
Gehälter der Hofbeamten nötigen, haben nicht 
ohne weiteres eine Erhöhung der C. zur Folge 
gehabt (z. B. die Besoldungsverbesserungen 
1890—97 in Preußen). Doch können natürlich 
erhebliche Erhöhungen der Preise, Besoldungen, 
Löhne usw. den Grund zu einer Erhöhung der C. 
abgeben. So wurde im Jahre 1889 beim Re- 
gierungsantritt Wilhelms II. die Erhöhung der C. 
des Königs von Preußen mit der starken Preisstei- 
gerung seit 1868, daneben allerdings auch mit der 
Vermehrung der Repräsentationspflichten durch 
die Verbindung des deutschen Kaisertums mit der 
Preußischen Königskronc begründet. Sachlich 
notwendigen Erhöhungen der C. auch während 
des Laufes der Regierungszeit wird sich ein poli- 
Fohs reifes Volk und Parlament nicht entgegen- 
etzen. 
II. Spezielles 
Für die Entwickelung der Art, des Umfangs, 
der Höhe der C. sind in erster Linie die den ein- 
zelnen Ländern eigentümlichen Verhältnisse ent- 
scheidend gewesen. In dem ältesten parlamen- 
tarischen Staatswesen, in England, hat sich die 
Einrichtung der C. zuerst ausgebildet. Die ver- 
schiedenartigsten Formen finden sich zur Zeit 
wohl in Deutschland, wo in den vielen Bundes- 
  
1) S. auch Schwarz und Strutz, Bd. II, Buch 1. S 4153. 
Anm 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.